Hier erfahren Sie ...
... wie Sie ein Arbeitsvisum für Deutschland beantragen und wie das Visumverfahren abläuft
... wie lange die Bearbeitungszeit für ein Arbeitsvisum ist
... welche Voraussetzungen Sie für die Beantragung eines Arbeitsvisums erfüllen müssen
... wie hoch das Gehalt für die Beantragung eines Arbeitsvisums sein muss
... was die ersten Schritte nach der Einreise in Deutschland sind
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
07.05.2024
Lesezeit:
10 Min.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie beantrage ich ein Arbeitsvisum?
1.1 Visumantrag stellen
1.2 Mitwirkung des Arbeitgebers
1.3 Ablauf des Visumtermins
1.4 Bearbeitungsdauer Arbeitsvisum
2. Voraussetzungen Arbeitsvisum
2.1 Rechtmäßiger Arbeitsvertrag
2.2 Redlicher Arbeitgeber
2.3 Höhe des Gehalts
2.4 Berufsausübungserlaubnis
2.5 Weitere Voraussetzungen
3. Arbeitsvisum Visum für Fachkräfte
4. Besonderheiten bei der Beantragung eines Fachkraftvisums
4.1 Anerkennung des Abschlusses für akademische Fachkräfte
4.2 Anerkennung des Abschlusses für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
4.3 Vorgehen bei nicht anerkannten Abschlüssen
5. Wie geht es nach Erhalt des Visums weiter?
6. FAQ Arbeitsvisumguide
1. Wie beantrage ich ein Arbeitsvisum? (Guide 2024)
In den meisten Fällen ist ein Arbeitsvisum erforderlich, um in Deutschland zu arbeiten. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie ein solches Arbeitsvisum für Deutschland beantragen können.
1.1 So stellen Sie einen Visumantrag
Ein Arbeitsvisum müssen Sie grundsätzlich wie jeden anderen Aufenthaltstitel erlangen. Einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können Sie bei den deutschen Botschaften (wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten) und bei den Ausländerbehörden (wenn Sie bereits in Deutschland sind) beantragen.
Die hierfür benötigten Antragsunterlagen lassen sich immer der Website der Botschaft des jeweiligen Landes entnehmen (siehe z.B. Beantragung einer Blauen Karte EU in Indien; siehe auch Liste aller Botschaftswebsites des Auswärtigen Amts). Das eigentliche Antragsformular ist das VIDEX-Formular. Dieses muss ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und dann im Botschaftstermin abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass im VIDEX-Formular der langfristige Aufenthalt ausgewählt sein muss und dass Sie zusätzlich die dem VIDEX-Formular angehängten notwendigen Erklärungen unterschreiben (z.B. Erklärung gem. § 54 AufenthG). In manchen Ländern existieren auch andere Antragsformulare. Entsprechende Informationen können der Website der Botschaft entnommen werden.
1.2 Aufgaben des Arbeitgebers im Visumverfahren
Zusätzlich zum VIDEX-Formular benötigen Sie eine Reihe weiterer Unterlagen. Insbesondere benötigen Sie bei der Beantragung eines Arbeitsvisums die Mitwirkung des Arbeitgebers, welcher Sie im Antragsprozess unterstützen muss (siehe hierzu auch unseren VISAGUARD-Artikel für Arbeitgeber zu Human Ressource Compliance im Fachkräfteeinwanderungsrecht). Zwar gibt es kein klassisches “Sponsorship-Verfahren” für die Visaerteilung in Deutschland, allerdings treffen den Arbeitgeber bestimmte Pflichten im Visumverfahren. So muss dieser beispielsweise die sogenannte “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” (ggf. mit Zusatzblatt) ausfüllen, unterzeichnen und an die Bundesagentur für Arbeit senden (siehe § 39 Abs. 4 AufenthG). Dies kann bereits vor Beginn des Visumverfahren geschehen (sogenanntes “Vorabzustimmungsverfahren”). Der Arbeitgeber kann auch das sogenannte “beschleunigte Fachkräfteverfahren” nutzen, um das Visumverfahren besonders schnell zu durchlaufen (siehe hierzu auch unseren VISAGUARD-Guide zum beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG).
1.3 Was passiert im Visumtermin?
Sobald in Kooperation mit dem Arbeitgeber alle Dokumente zusammengestellt wurden, müssen Sie das Visum regulär bei der zuständigen Botschaft beantragen, indem Sie einen entsprechenden Termin buchen. Dies können Sie über das offizielle digitale Terminbuchungssystem der Bundesregierung (RK-Visa) tun. Im Visumtermin müssen Sie sämtliche Unterlagen vorlegen, welche die jeweilige Botschaft auf der Website verlangt (meistens in doppelter Ausführung). Es empfiehlt sich, diese Unterlagen vorher von einem Experten (z.B. einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht) überprüfen zu lassen. Sollten die Unterlagen nämlich unvollständig oder fehlerhaft sein, wird Ihr Visumantrag in der Regel abgelehnt und Sie müssen das gesamte Visumverfahren von vorn beginnen.
Im Visumtermin wird der Botschaftsmitarbeiter zunächst Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird er eventuell ein kurzes Gespräch mit Ihnen führen. Das Visumsinterview ist ein kurzes Gespräch, in welchem der Botschaftsmitarbeiter Ihren Antrag auf “Plausibilität” überprüft. Dies soll dazu dienen, Betrug zu verhindern (z.B. durch einen Arbeitsvertrag von einem nicht existierenden Arbeitgeber) und Ihre Visumsbewerbung zu validieren. In der Regel dauert das Visa-Interview nur wenige Minuten und bietet keine besonderen Probleme, wenn alle Unterlagen vollständig und richtig sind. Der detaillierte Ablauf des Visumsgespräch kann dem “Visumhandbuch” des Auswärtigen Amts entnommen werden.
1.4 Bearbeitungsdauer des Arbeitsvisums
Nach dem Visumtermin wird die Botschaft den Antrag auf ein Arbeitsvisum bearbeiten. Die Bearbeitungsgeschwindigkeit unterscheidet sich sehr stark je nach Botschaft und kann zwischen wenigen Tagen oder Wochen (z.B. in Manila) und mehreren Monaten oder sogar Jahren variieren (z.B. in Teheran). Generell lässt sich sagen, dass die Bearbeitungszeit steigt, je besser die Dokumente aufbereitet und sortiert sind (siehe hierzu unseren VISAGUARD-Guide zur Verringerung der Bearbeitungsgeschwindigkeit bei Visaanträgen). Die Unterlagen sollten deshalb schon vor dem Termin überprüft werden.
Grundsätzlich hat die Botschaft drei Monate Zeit, um den Antrag zu bearbeiten (§ 75 VwGO). Nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung kann nämlich von einem Rechtsanwalt vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden, wenn ein Antrag nach drei Monaten nicht bearbeitet wurde, wenn es keinen Grund für die verzögerte Bearbeitung gibt (sogenannte Untätigkeitsklage, siehe hierzu auch unseren VISAGUARD-Guide zur Untätigkeitsklage bei Einbürgerungen). Dies ist den Botschaften bewusst, weshalb sie Anträge von Rechtsanwälten in der Regel beschleunigt bearbeiten. Meistens kann auf diesem Weg eine schnellere Antragsbearbeitung erreicht werden.
Sobald das Visum bearbeitet und erteilt wurde, können Sie es sich bei Botschaft abholen oder per Express zuschicken lassen. Mit dem erteilten Visum können Sie dann nach Deutschland einreisen, hier eine Wohnung anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Guide zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.
2. Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum
2.1 Rechtmäßiger Arbeitsvertrag mit einem deutschem Unternehmen
Die wichtigste Voraussetzung für die Beantragung eines Arbeitsvisums ist ein Arbeitsvertrag, der die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis erfüllt. Der Vertrag erfüllt die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen, wenn der Vertrag rechtmäßig ist (z.B. richtige Höhe des Gehalts (siehe zur Gehaltshöhe Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit), Einhaltung der Arbeitszeiten (siehe § 3 Arbeitszeitengesetz (ArbZG), Gewährung der mindestens erforderlichen Urlaubstage (siehe § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Auch ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen geschlossen wurde (sog. “inländisches Beschäftigungsverhältnis”, § 39 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Die Beschäftigung bei einem ausländischen Unternehmen ist in den meisten Konstellationen nicht möglich, solange dieses deutsche Unternehmen keine deutsche Niederlassung hat. Ob es sich um einen deutschen Arbeitgeber handelt, kann im deutschen Handelsregister überprüft werden. Sollte der Arbeitgeber keine Niederlassung in Deutschland besitzen, kommt eine Anstellung nur über einen deutschen Payroll-Anbieter (Employer of Record) in Betracht. Dies ist allerdings nur in ganz bestimmten Konstellationen möglich und in der Regel vergleichsweise kostenintensiv.
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung muss der Arbeitsvertrag allerdings noch nicht abgeschlossen sein. Das Gesetz lässt insoweit auch ein “konkretes Arbeitsplatzangebot” ausreichen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Der Arbeitsvertrag muss also noch nicht zwingend unterschrieben sein, wenn ein entsprechender Arbeitgeberbrief vorgelegt wird. In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, einen unterschriebenen Arbeitsvertrag einzureichen, da viele Sachbearbeiter bei den Botschaften und Ausländerbehörden keine ausreichenden Kenntnisse des Aufenthaltsrechts haben und trotzdem einen unterschriebenen Arbeitsvertrag fordern.
2.2 Überprüfung des Arbeitgebers
Die Arbeitserlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit mittels der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis geprüft und erteilt. Im Rahmen der Prüfung findet nicht nur eine Prüfung des Arbeitsvertrages statt, sondern auch eine Überprüfung des Arbeitgebers (vgl. § 40 Abs. 3 AufenthG). So untersucht die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, ob der Arbeitgeber negative Einträge im “Gewerbezentralregister” hat. Im Gewerbezentralregister wird beispielsweise eingetragen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit wegen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verstößen verurteilt wurde. In diesen Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigern. Ein Visum wird dann nicht erteilt.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann während des Visumverfahrens beantragt werden oder auch schon vorher (sog. Vorabzustimmungsverfahren). Das Vorabzustimmungsverfahren bietet sich insbesondere an, wenn noch nicht sicher ist, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen wird. Auf diese Weise muss nicht erst der gesamte Visumsprozess durchlaufen werden, um zu prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit zustimmen würde. Eine Vorabzustimmung kann in vielen Fällen auch zur Beschleunigung des Visumverfahrens genutzt werden (siehe hierzu unseren VISAGUARD-Guide zur Beschleunigung von Visumanträgen).
2.3 Wie hoch muss das Gehalt sein, um ein Arbeitsvisum zu beantragen?
Die Botschaft und die Bundesagentur für Arbeit überprüfen außerdem, ob das Gehalt ausreichend für ein Arbeitsvisum ist. Grund hierfür ist, dass nach dem Gesetz Ausländer aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht gegenüber deutschen Arbeitnehmern diskriminiert werden dürfen (siehe § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Das notwendige Gehalt ist je nach Beruf unterschiedlich und häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Botschaft bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Wie hoch das Gehalt sein muss, lässt sich dem sogenannten “Entgeltatlas” entnehmen. Der Entgeltatlas listet das durchschnittliche Gehalt für jeden Beruf in Deutschland auf. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass ein Bruttomonatsgehalt von weniger als 3000 Euro in der Regel problematisch ist. Selbst bei der Beantragung von Arbeitsvisa für Trainees verweigert die Botschaft bei diesem Gehalt häufig das Visum. Hier kann es helfen, einen Fachanwalt für Migrationsrecht einzuschalten, um der Ablehnung zu widersprechen und so in Kooperation mit dem Arbeitgeber doch noch das beantragte Visum zu erhalten.
Hinsichtlich des Gehalts ist außerdem zu beachten, dass erhöhte Anforderungen gelten, wenn der Antragsteller älter als 45 Jahre ist (siehe § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). In diesem Fall verlangt das Gesetz, dass das Bruttomonatsgehalt mindestens ca. 4000 Euro beträgt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Antragsteller in Altersarmut verfallen. Bei einem niedrigeren Gehalt kann deshalb auch ein Teil des Gehalts durch eine angemessene Altersversorgung ersetzt werden.
2.4 Berufsausübungserlaubnis
Es gibt eine Reihe von weiteren Voraussetzungen, die allerdings bei den meisten Antragstellern unproblematisch sind. Beispielsweise benötigen bestimmte Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Ingenieure) eine sog. Berufsausübungserlaubnis (siehe § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Diese ist immer erforderlich, wenn es sich um einen “reglementierten” Beruf handelt. Ob der jeweilige Beruf in Deutschland reglementiert ist, kann der Website BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
2.5 Weitere Voraussetzungen
Eine weitere allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Arbeitsvisums ist in der Regel, dass der Antragsteller zuvor in der EU keinen Antrag auf humanitären Schutz gestellt hat. Dies ist insbesondere bei Antragstellern aus der Ukraine problematisch, da diesen nach dem Ausbruch des Krieges mit Russland häufig automatisch eine solche Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG (sog. Massenzustromsrichtlinie) erteilt wurde. In den Rechtswissenschaften ist umstritten, welche Konsequenzen dies bei der Beantragung eines Arbeitsvisums hat.
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3. Visum für Fachkräfte (Voraussetzungen)
Neben den aufgezeigten “allgemeinen” Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums müssen auch die sogenannten “besonderen” Voraussetzungen für die Erteilung eines Arbeitsvisums vorliegen (siehe §§ 18 ff. AufenthG) . Während die allgemeinen Voraussetzungen für alle Arten von Arbeitsvisa gelten, sind die besonderen Voraussetzungen je nach Art des beantragten Visums (z.B. Blaue Karte EU oder Visum für IT-Spezialisten) unterschiedlich.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren jeweiligen VISAGUARD-Guides (siehe z.B. VISAGUARD-Guide zur Beantragung einer Blauen Karte EU).
Aus rechtlicher Perspektive gibt es sicherlich um die 100 verschiedene Aufenthaltsgründe für ein Arbeitsvisum (z.B. siehe hierzu nur Auflistung der Aufenthaltszwecke in BeckOK AuslR/Maor, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG). In der Praxis relevant sind aber hauptsächlich die folgenden Aufenthaltszwecke:
Blaue Karte EU und akademische Fachkräfte,
Visum für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung (insb. IT-Fachkräfte),
Eine vollständige Auflistung aller Aufenthaltszwecke findet sich in der Anlage der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV).
4. Besonderheiten bei der Beantragung eines Fachkraftvisums
Die Beantragung eines Fachkraftvisums erfordert besondere Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Berufs- oder Studienabschlusses. Laut § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes müssen Fachkräfte nachweisen, dass ihr Abschluss in Deutschland anerkannt ist. Dieser Nachweis ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung des Visums und wird sowohl von akademischen Fachkräften als auch von Personen mit beruflicher Ausbildung verlangt. Im Folgenden werden die wichtigsten Schritte und Besonderheiten bei der Beantragung eines Fachkraftvisums beschrieben.
4.1 Anerkennung des Abschlusses für akademische Fachkräfte
Die Anerkennung für akademische Fachkräfte kann über die sogenannte ANABIN-Datenbank überprüft werden. ANABIN (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise) bietet eine umfassende Datenbank, die Hochschulen und Studiengänge nach ihrer Anerkennung in Deutschland bewertet. Der entsprechende Nachweis aus ANABIN muss bei der Beantragung des Visums bei der zuständigen deutschen Botschaft vorgelegt werden. Wichtig ist dabei, dass sowohl die Ausbildungsinstitution (z.B. die Universität) als auch der Ausbildungsgang (z.B. der Studiengang) als "gleichwertig" oder "vergleichbar" eingestuft werden. Entgegen eines weit verbreiteten Missverständntnisses muss aber die Kombination aus Hochschule und Abschluss nicht anerkannt sein. Es reicht also aus, wenn Ihr Abschluss bei einer anderen Univsität in dem Land erworben wurde, solange beide Univsitäten anerkannt sind. Ein direkter Zugriff auf die ANABIN-Datenbank ist über diesen Link zu ANABIN möglich.
Solllte Ihr akademischer Abschluss nicht in der ANABIN-Datenbank eingetragen sein, müssen Sie vor dem (oder parallel zum) Visumverfahren eine sogenannte "Zeugnisbewertung" bei der Zentralstelle für ausländisches BIldungswesen (ZAB) durchführen. Welche Unterlagen für die Zeugnisbewertung eingereicht werden müssen unterscheidet sich immer danach in welchem Land der Abschluss erworben wurde. Die ZAB stelllt für jedes Land die entsprechenden Dokumentenlisten zur Verfügung (siehe online Vorab-Check der ZAB). Im Zweifel kann Sie hierzu ein Rechtsanwalt für Visumsrecht beraten.
4.2 Anerkennung des Abschlusses für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Fachkräfte mit einer beruflichen Ausbildung müssen ebenfalls den Nachweis der Anerkennung erbringen. In Fall einer ausländischen Berufsausbildung erfolgt dies durch die "Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation", die bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden kann. Diese Auskunft bestätigt, ob die berufliche Qualifikation in Heimatstaat anerkannt ist. Auch dieser Nachweis muss bei der Beantragung des Visums eingereicht werden, wenn dies für den jeweiligen Visumtyp erforderlich ist (z.B. bei § 6 BeschV).
Für Berufsausbildungen, die in Deutschland erworben wurden, muss bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis kein Gleichwertigkeitsnachweis eingereicht werden.
4.3 Vorgehen bei nicht anerkannten Abschlüssen
Falls der Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird, müssen Fachkräfte einen Gleichwertigkeitsantrag stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird geprüft, ob eine vollständige oder teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegt. Wird ein sogenannter Defizitbescheid ausgestellt, der Lücken in der Qualifikation aufzeigt, müssen entsprechende Anpassungsmaßnahmen wie Qualifikationslehrgänge absolviert werden, um die Anerkennung zu erreichen. Das Visum kann dann allerdings schon mit dem Defizitbescheid beantragt werden (allerdings dann als Defizitbescheid-Visum und nicht direkt als Fachkraftvisum). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Artikel zur Beantragung eines Defizitbescheids in der Pflege).
5. Wie geht es nach Erhalt des Visums weiter?
Nachdem Sie Ihr Arbeitsvisum für Deutschland erhalten haben, gibt es einige wichtige Schritte, die Sie beachten sollten, um einen reibungslosen Start in Ihr neues Leben zu gewährleisten.
Zunächst ist es essenziell, das ausgestellte Visum genau zu überprüfen. Besonders die Passnummern auf Ihrem Visum sollten mit denen in Ihrem Reisepass übereinstimmen. Fehler in den Angaben könnten bei der Einreise oder späteren Behördenbesuchen zu Problemen führen.
Nach Ihrer Ankunft in Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der lokalen Meldebehörde (z.B. im Rathaus) anmelden. Dies regelt § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Die Anmeldung Ihrer Wohnung ist Voraussetzung für viele weitere Schritte, wie z.B. die Eröffnung eines Bankkontos, da Sie die Meldebescheinigung für andere Behördenanträge benötigen.
Nach einer bestimmten Zeit und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Fachkräfte eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis bietet Ihnen mehr Sicherheit und langfristige Perspektiven in Deutschland (siehe § 9 AufenthG). Zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis haben wir eine eigene VISAGUARD-Guides geschrieben.
Mit fortschreitender Integration und nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer können Sie schließlich auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Die Einbürgerung ist ein wichtiger Meilenstein, der den Abschluss Ihres Integrationsprozesses symbolisiert und Ihnen alle Bürgerrechte in Deutschland gewährt (siehe § 10 StAG). Zur Beantragung der Einbürgerung haben wir eigene VISAGUARD-Guides geschrieben.
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6. FAQ (Arbeitsvisum Guide)
Gelten die Regeln des Erwerbsmigrationsrechts (§ 18 AufenthG) auch für Ausbildungsaufenthalte?
Nein, das Arbeitsmigrationsrecht gilt nur für Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken gemäß dem vierten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§§ 18 ff. AufenthG).
Kann ich meinen Antrag auch bei einer unzuständigen Botschaft oder Ausländerbehörde einreichen?
Nein, grundsätzlich können Sie den Antrag nur bei der Ausländerbehörde oder Botschaft Ihres Wohnsitzes einreichen.
Was kann ich tun, wenn die Botschaft nicht über meinen Antrag entscheidet oder ich keinen Termin bekomme?
Zur Verringerung der Bearbeitungszeit können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Muss mein Arbeitgeber mir für die Visumbeantragung ein Einladungsschreiben ausstellen?
Nein, der Arbeitgeber muss allerdings die sog. "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausfüllen und unterschreiben.
Kann mein Arbeitgeber mein Visum sponsorn?
Nein, das deutsche Recht kennt kein Sponsorsystem wie die USA.
Benötige ich zur Visumbeantragung eine Wohnung in Deutschland?
Nein, Sie müssen zwar im Visumantrag eine Adresse angeben, das kann allerdings auch ein Hotel sein.
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Weiterführende Informationen
Literatur: Offer/Mävers, 2. Aufl. 2022, AufenthG § 18