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Hier erfahren Sie ...
... unter welchen Voraussetzungen das Studienvisum in Deutschland erteilt wird
... wie Sie ein Visum zum Studieren in Deutschland beantragen und welche Dokumente Sie benötigen
... ob und auf welchen Positionen Sie als ausländischer Student in Deutschland arbeiten dürfen
... ob Sie den Studiengang wechseln dürfen und welches Visum Sie nach dem Studium beantragen müssen
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
01.04.2024
Lesezeit:
11 Min.
Inhaltsverzeichnis
1. Visum zum Studieren in Deutschland
2. Studien Visum Deutschland Voraussetzungen (inkl. Blocked Account)
3. Dokumente und Antragsverfahren Studienvisum Deutschland
4. Erlöschen von Studienvisa und Zweckwechsel Studentenvisum
5. Post-Study-Work Visa
6. FAQ Studentenvisum
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1. Visum zum Studieren in Deutschland
Das Recht zum Studieren in Deutschland ist verfassungs- und europarechtlich garantiert. Dies gilt nicht nur für deutsche Studenten, sondern auch für (Dritt)Ausländer. Die Möglichkeit in Deutschland zu studieren ist also kein durch die Behörden gewährtes Privileg, sondern ein Recht von jedem Menschen auf der Welt (Anspruchsfall). Es besteht also eine Verpflichtung der Behörden, Ausländer zum Studium zuzulassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wurde sogar vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt (EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”)).
Der Anteil an ausländischen Studenten in Deutschland steigt auch aufgrund der guten Zulassungsbedingungen beständig. Jedes Jahr studieren in Deutschland ca. 450.000 Ausländer an deutschen Universitäten. Die meisten ausländischen Studenten kommen aus Indien, China und der Türkei, also vor allem aus Drittstaaten bzw. nicht europäischen Staaten.
Um in Deutschland zu studieren, brauchen ausländische Studenten einen Aufenthaltstitel, der den Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Grundsätzlich darf ein Studium mit jeder Art von Aufenthaltstitel und auch mit Gestattungen oder Duldungen durchgeführt werden. Wenn Sie also bereits einen Aufenthaltstitel haben (z.B. zum Arbeiten), dann können Sie ohne Änderungen Ihrer Aufenthaltserlaubnis auch studieren (es sei denn, das Verbot ist explizit auf der Karte vermerkt (sog. Nebenbestimmung)).
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2. Studien Visum Deutschland Voraussetzungen
Um ein Studienvisum für Deutschland zu beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Zulassung und entsprechender Zulassungsbescheid an akkreditierter Universität,
Blocked-Account und Lebensunterhaltssicherung,
ggf. Nachweis von Sprachkenntnissen,
Aufenthalt zum Zwecke des Studiums,
ggf. Zustimmung der Eltern.
Die Voraussetzungen werden im Einzelnen näher erläutert.
2.1 Zulassung und Zulassungsbescheid bei akkreditierter Universität
Die wichtigste Voraussetzung, um in Deutschland zu studieren, ist die Zulassung an einer staatlichen Hochschule/Universität, einer staatlich anerkannten Hochschule/Universität oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung. Um diese Zulassung gegenüber der Botschaft nachzuweisen, müssen Sie den Zulassungsbescheid oder zumindest eine Studienplatzvormerkungsbescheinigung der Universität beim Botschaftstermin einreichen. Auch eine endgültige Mitteilung von Uni-ASSIST ist regelmäßig ausreichend. Bei der Studienbewerbung sollte außerdem darauf geachtet werden, dass die Hochschule/Universität in Deutschland auch anerkannt ist. Ob Ihre Hochschule/Universität in Deutschland anerkannt bzw. akkreditiert ist, können Sie beim sog. “Hochschulkompass” herausfinden.
2.2 Blocked-Account und Lebensunterhalt
Für die Beantragung eines Visums muss jeder Ausländer in Deutschland nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt sichern kann bzw. dass er genügend finanzielle Ressourcen für den Aufenthalt in Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Fall der Erwerbsmigration geschieht dies in der Regel durch einen Arbeitsvertrag. Da Studenten ihren Lebensunterhalt allerdings meistens nicht (nur) durch Arbeit sichern, gelten für Studenten einige Besonderheiten beim Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts.
Wieviel Geld benötige ich als Student?
Wieviel Geld Sie für ein Visum in Deutschland benötigen hängt davon ab, wie lange Sie zum Studieren benötigen. Grundsätzlich müssen Sie für jeden Monat den Sie zum Studieren benötigen, den sog. BAföG-Satz nachweisen. Der BAföG-Satz beträgt momentan 934 Euro pro Monat bzw. 11.208 Euro pro Jahr (§§ 13, 13a Abs. 1 BAföG). Dass diese Mittel tatsächlich vorhanden sind, kann durch verschiedene Möglichkeiten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden:
Sperrkonto für Studenten (Blocked-Account),
Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern,
Stipendium,
Bankbürgschaft und Verpflichtungserklärung.
Die Finanzierung muss immer für ein Jahr im Voraus nachgewiesen werden. Bei Blocked Accounts müssen also momentan 11.208 Euro nachgewiesen werden. Ein sehr regelmäßig genutzter Anbieter von Blocked Accounts ist Fintiba (kein Affiliate-Link).
Im Falle eines Stipendiums muss die Finanzierung durch deutsche öffentliche Mittel oder durch eine in Deutschland anerkannte Förderorganisation geschehen. Wenn das Stipendium durch den Deutschen Akademischer Austauschdienst (DAAD) vermittelt wurde, muss das Stipendium aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes finanziert werden. Dies ist gegenüber der Botschaft nachzuweisen.
2.3 Nachweis von Sprachkenntnissen
Grundsätzlich ist für ein Studienvisum in Deutschland erforderlich, dass der Studienbewerber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Ob diese Kenntnisse vorliegen, wird allerdings nicht von der Botschaft geprüft, sondern von den Universitäten bzw. Hochschulen. Ein Nachweis von Sprachkenntnissen gegenüber der Botschaft ist also nur erforderlich, wenn nicht bereits die Hochschule/Universität bei der Zulassung geprüft hat, ob der Studienbewerber die Sprachanforderungen erfüllt. Die Sprachkenntnisse werden in der Regel durch einen der folgenden Tests nachgewiesen (keine Affiliate-Links):
Deutsche Sprachkenntnisse: “Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)” oder “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)”
Englische Sprachkenntnisse: “Test of English as a Foreign Language (TOEFL)” oder “International Englisch Language Testing System (IELTS)”
2.4 Aufenthaltszweck Studium (Missbrauchsprüfung)
Die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland mit einem Studienvisa muss auch tatsächlich dazu dienen, dass in Deutschland studiert wird. In vielen Fällen wittern die Botschaften Missbrauch, da Sie denken, dass das Studium nur ein Vorwand ist, um sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten. Bei der Beantragung eines Studentenvisums für Deutschland sollte also peinlich genau darauf geachtet werden, bei der Botschaft nicht den Eindruck zu erwecken, dass eigentlich garnicht geplant ist, in Deutschland zu studieren. Dies gilt insbesondere bei Visaanträgen aus afrikanischen Staaten. Die Botschaften werden meistens misstrauisch, wenn einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
schlechte Schulleistungen im Heimatland oder Abbruch eines Studiums im Heimatland,
Finanzierung nicht hinreichend nachgewiesen (Blocked-Account),
mehrfach Visumanträge stellen (insb. wenn z.B. vorher ein Familiennachzug versucht wurde),
keine Kenntnis über angestrebten Studiengang oder Studiengang passt nicht zu schulischen Interessenschwerpunkten,
aus dem Lebenslauf ist nicht erkennbar, welche beruflichen Vorteile der Studienbewerber von einem Studium in Deutschland erhalten könnte.
Sollte einer der oben aufgelisteten Anhaltspunkte in Ihrem Fall vorliegen, ist es ratsam, sich vor der Beantragung des Visums von einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten zu lassen. Häufig sind die Botschaften in Ländern mit hohem “Migrationsdruck” (z.B. Afrika und Südostasien) sehr vorurteilsbelastet und erteilen Studienvisa nur zurückhaltend. Ein auf das Visumsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen hier mit seinen rechtlichen Fähigkeiten helfen, den Widerstand der Behörden zu überwinden. Insofern sind viele Ablehnungen der Botschaften in diesen Ländern rechtswidrig. Die Durchführung eines Remonstrationsverfahrens oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin kann dann häufig noch zur Visumerteilung führen.
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3. Dokumente und Antragsverfahren Studienvisum Deutschland
3.1 Studienvisum für Deutschland bei der Botschaft beantragen
Wenn Sie ein Visum zum Studieren in Deutschland aus dem Ausland bei der Botschaft beantragen wollen, dann müssen Sie sich nach den Guides auf der Website der jeweiligen Botschaft zum Ablauf des Verfahrens informieren. Für die Länder Indien, China und Türkei finden Sie beispielsweise die entsprechenden Guides zur Beantragung eines Studienvisa für Deutschland hier:
Die Bearbeitungszeit für Studentenvisaanträge variiert je nach Land. Nach der REST-Richtlinie sind Visumsanträge für Studienvisa allerdings so rasch wie möglich, spätestens aber nach 90 Tagen zu bescheiden (Art. 34 Abs. 1 REST-RL).
3.2 Aufenthaltserlaubnis zum Studieren in Berlin beantragen (Landesamt für Einwanderung (LEA))
Sollten Sie sich bereits in Deutschland aufhalten und ein Studienvisum beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes machen. In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) dafür zuständig, Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Studiums zu erteilen. Um in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zum Studieren zu beantragen, müssen Sie die folgenden Unterlagen beim Landesamt für Einwanderung (LEA) über das Online-Kontaktformular einreichen:
ausgefülltes und unterschriebenes Formular “Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels” (PDF),
gültiger Pass,
biometrisches Foto,
Sperrkonto mit Guthaben (oder Bestätigung Eltern Vermögen oder Stipendienbescheinigung),
Krankenversicherungsbescheinigung,
Immatrikulationsbescheinigung,
Meldebestätigung aus Berlin.
Die erstmalige Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium kostet in Berlin 100,00 Euro. Für die Verlängerung werden 93,00 Euro fällig.
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5. Erlöschen von Studienvisa und Zweckwechsel Studentenvisum
Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird häufig mit einer sog. „auflösenden Bedingung“ versehen, wie z.B. „Erlischt mit Beendigung des Studiums im Fach Geschichte an der Humboldt-Universität“. Tritt diese Bedingung ein, weil Sie z.B. den Studiengang oder die Universität wechseln oder sich exmatrikulieren lassen, erlischt der Aufenthaltstitel automatisch, auch wenn das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem neuen Studiengang müssen Sie dann unbedingt vor Ihrem Studienplatzwechsel stellen und auch bescheiden lassen.
Sollte Ihnen der Entzug der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Exmatrikulation drohen, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht beauftragen.
In der Praxis kommt es vergleichsweise häufig vor, dass Aufenthaltstitel zum Studieren erlöschen, weil der Ausländer sein Studium abgebrochen hat. Häufig müssen die betroffenen dann ausreisen.
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5. Post-Study Visa Deutschland
Als Absolvent oder Absolventin einer deutschen Hochschule erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 18 Monate zur Jobsuche, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Während der Zeit der Arbeitssuche dürfen sie als Bildungsinländer arbeiten. Die 18 Monate sollten (selbst, wenn Sie ein Jobangebot haben) auch ausgenutzt werden, da z.B. der Arbeitsvertrag noch in der Probezeit gekündigt werden kann. Sollten Sie dann noch innerhalb der 18 Monate sein haben Sie trotz Kündigung eine wirksame Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie allerdings zu dem Zeitpunkt schon einen Fachkräfteeinwanderungstitel (z.B. Blaue Karte EU) haben, können Sie das Visum zur Arbeitsplatzsuche gem. § 20 Abs. 3 AufenthG nicht mehr beantragen.
Weitere Informationen zum Post-Study Visa erhalten Sie meistens auf der Website Ihrer Ausländerbehörde.
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6. FAQ (Studienvisum)
Darf ich mit dem Studienvisum arbeiten?
Viele Studenten fragen sich, wie lang sie mit einem Studenten-Visum in Deutschland arbeiten dürfen und welche Tätigkeiten sie dabei ausüben dürfen. Grundsätzlich gilt, dass Studierende aus Drittstaaten, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG) besitzen, bis zu 140 volle Tage oder 280 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt werden dürfen. Dabei zählen Arbeitszeiten bis zu vier Stunden als halber Arbeitstag, wenn die regelmäßige Arbeitszeit acht Stunden beträgt. Alles was über die 4 Stunden hinausgeht, zählt als voller Arbeitstag (§ 16b Abs. 3 AufenthG). Alternativ dürfen Studierende aus Drittstaaten genauso wie Studierende aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vorlesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie uneingeschränkt Geld verdienen.
Zählen Praktika zu der 140/280-Regelung für ausländische Studenten?
Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, werden auf die Arbeitszeiten für Studenten nicht angerechnet. Freiwillige oder empfohlene, aber nicht erforderliche Beschäftigungen, die gegebenenfalls als Praktika bezeichnet werden, bedürfen einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 16e Abs. 1, 39 AufenthG).
Darf ich als Student selbstständig sein?
Bei einer selbständigen Tätigkeit bedarf es der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Behörde prüft unter anderem, ob dadurch die Erreichung des Studienziels nicht erschwert oder verzögert wird.
Benötige ich auch als europäischer Student einen Aufenthaltstitel für Deutschland?
Nein, als europäischer Student benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu studieren. Ihre Status als EU-Bürger erlaubt Ihnen die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke des Studiums in Deutschland.
Wie lange ist das Studienvisum für Deutschland gültig?
Studienvisa werden nach den Weisungen des Auswärtigen Amts grundsätzlich für mindestens 12 Monate erteilt (häufig auch für 24 Monate).
Wann kann mein Antrag auf Erteilung eines Studienvisa abgelehnt werden?
Wann dein Antrag auf ein Studiumvisum abgelehnt werden kann, richtet sich nach § 19f AufenthG. Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung sind dabei die Folgenden:
kein Geld mehr zum Studieren,
schlechte Noten,
mangelnde Sprachkenntnisse der deutschen Sprache
Kann die Ausländerbehörde die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis zum Studieren verweigern?
Nein. Wenn das Studium ordnungsgemäß durchgeführt wird, liegen die Voraussetzungen für das Studienvisa weiterhin vor. Die Ausländerbehörde kann dann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht verweigern.
Woher weiß ich, ob meine Hochschule/Universität anerkannt ist?
Kann ich auch ein Visum zum Studieren an einer privaten Universität erhalten?
Ja, es können auch Visa zum Studieren an privaten Universitäten erteilt werden, solange die Universität akkreditiert ist.
Muss ich für ein Studienvisum Deutschland ein Vollzeitstudium absolvieren oder reicht auch ein Teilzeitstudium?
Um einen Anspruch auf ein Visum zum Studieren in Deutschland zu haben, müssen Sie in der Regel für ein Vollzeitstudium zugelassen sein. Sie Behörden können aber auch nach Ermessen Zulassungen für ein Teilzeitstudium erteilen (§ 16b Abs. 5 AufenthG). Diese Visa sind aber in der Regel wesentlich schwerer zu erlangen als mit einem Vollzeitstudium. Im Zweifel kann Sie hierzu ein Rechtsanwalt für Ausländerrecht in Deutschland beraten.
Kann ich auch für studienvorbereitende Maßnahmen ein Visum erhalten?
Ja, auch die Studienvorbereitung (z.B. ein Sprachkurs oder Studienkollegs) und Praktika stellen ein Studium im Sinne des Aufenthaltsgesetzes dar und können somit als Grundlage für einen Visumantrag dienen. Abend-, Wochenend- oder Online-Studiengänge genügen den Anforderungen des Aufenthaltsgesetzes allerdings nicht.
Was ist ein Blocked-Account?
Der Blocked-Account ist ein Sperrkonto, das es Studenten ermöglicht, regelmäßig Geld von einem größeren Betrag zu nehmen. Mit diesem Geld finanzieren Studenten ihren Lebensunterhalt.
Warum benötige ich einen Blocked-Account?
Das Aufenthaltsgesetz verlangt den Nachweis, dass Ausländer ihr Leben in Deutschland finanzieren können (sog. Lebensunterhaltssicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Normalerweise geschieht dieser Nachweis durch einen Arbeitsvertrag. Studenten können allerdings neben ihren Studium nicht Vollzeit tätig werden bzw. arbeiten. Sie benötigen deshalb andere Nachweise der finanziellen Stabilität über einen langen Zeitraum. Dies ist in der Regel der Blocked-Account.
Darf ich mt einem Studienvisa den Studienplatz wechseln?
Mit einem Studienvisa wird ein Studienfachwechsel häufig nur in den ersten Semestern zugelassen. Ein anschließendes Aufbaustudium ist möglich, wenn von einem erfolgreichen Abschluss innerhalb von einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann. Die Praxis der Ausländerbehörden ist hier allerdings recht unterschiedlich.
Wie oft darf ich mit einem Studentenvisum den Studienplatz wechseln?
Ihre studentische Aufenthaltserlaubnis wird so lange verlängert, wie zu erwarten ist, dass das Studienziel noch erreicht werden kann. Abhängig von der durchschnittlichen Studienzeit wird die Ausländerbehörde nach einer gewissen Studiendauer eine Studienprognose der Hochschule darüber verlangen, bis wann mit einem erfolgreichen Studienabschluss zu rechnen ist.
Kann ich eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn ich mein Studium abbreche?
Brechen Sie Ihre Studium ab, können Sie nur im Ausnahmefall in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Sie vor Studienabbruch einen Ausbildungsvertrag vorlegen können oder andere Ausnahmetatbestände vorliegen (vgl. § 16b Abs. 4 AufenthG).
Muss die Ausländerbehörde in Deutschland der Visumerteilung zustimmen?
Nein, grundsätzlich ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde für Bildungsaufenthalte in Zukunft nicht mehr vorgesehen. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich, wenn der Ausländer sich zuvor schon einmal in Deutschland aufgehalten hat.
Kann ich als Student die Niederlassungserlaubnis beantragen?
Nein, während der Ausbildung bzw. im Studium kann die Niederlassungserlaubnis und auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht beantragt werden (§ 16b Abs. 4 S. 2 AufenthG; § 9a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Die Studienzeiten können aber zur Hälfte auf die Zeiten für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU angerechnet werden (§ 9b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG).
Was kostet ein Aufenthaltstitel zum Studieren in Deutschland?
Die Gebühr für die Beantragung eines deutschen Studentenvisums beträgt 75 Euro.
Kann ich als Ausländer BaföG beantragen?
Auch als Ausländer können Sie BaföG beantragen (§ 8 BaföG). Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie ein Studentenvisum gem. § 16b AufenthG innehaben (vgl. §§ 8 ff. BaföG).
Kann ich auch ein Visum zur Studienvorbereitung erhalten?
Gemäß § 16b Abs. 1 S. 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Maßnahmen, sodass auch hierfür ein Visum erhalten werden kann.
Kann ich auch ein Visum zur Studienbewerbung erhalten?
Ja, einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt werden, wenn er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer von bis zu neun Monaten erwerben soll und weiterhin der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 17 Abs. 2 AufenthG).
Was ist die REST-Richtlinie?
Die sog. REST-Richtlinie (Research and Studies) (2016/801/EU) vom 11.05.2016 regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder einem Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.
Gilt die REST-Richtlinie auch für das Vereinigte Königreich?
Nein, für das Vereinigte Königreich (UK) galt die REST-Richtlinie bereits vor dessen Austritt aus der EU nicht.
Kann ich mit einem deutschen Aufenthaltstitel auch in anderen EU-Ländern studieren?
Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in Deutschland auch in anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 360 Tage studieren (§ 16c Abs. 1 AufenthG).
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Weiterführende Informationen
Informationen des Landesamts für Einwanderung (LEA) in Berlin zum Studienvisum
Literatur: BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 16b Rn. 1 - 96
Literatur: NK-AuslR/Stahmann, 3 . Aufl. 2023, AufenthG § 16b
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