
Visum für Forscher

Alle Informationen für Ausländer, die sich in Deutschland zu Forschungszwecken aufhalten wollen.
Hier erfahren Sie ...
wann Forscher ein Forschungsvisum in Deutschland beantragen können
welche Personengruppen unter den Begriff des Forschers fallen
wie Forschungseinrichtungen die Anerkennung beantragen können
welche Dokumente Forscher und Forschungseinrichtungen benötigen
Autor
Rechtsanwalt
Lesezeit
9 Min.
Veröffentlichungsdatum
05.02.2025

Inhaltsverzeichnis
1. In Deutschland als Ausländer forschen
2. Was sind Forscher?
3. Voraussetzungen Forschungsvisum
3.1 Wirksame Aufnahmevereinbarung
3.2 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
4. Anerkennung von Forschungseinrichtungen
4.1 Was ist eine Forschungseinrichtung?
4.2 Antrag auf Anerkennung
4.3 Widerruf der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
5. Notwendige Dokumente Forschungsvisum
5.1 Aufnahmevereinbarung oder Forschungsvertrag
5.2 Nachweis der Finanzierung
5.3 Sonstige Dokumente für Forscher
6. FAQ Forschungsvisum
1. In Deutschland als Ausländer forschen
Drittstaatsangehörige, die unter die Definition eines Forschers fallen oder wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne der REST-Richtlinie ausüben, haben einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Forschung in Deutschland. Ein Vorteil der Aufenthaltserlaubnis für Forscher liegt vor allem in der Möglichkeit der kurzfristigen und langfristigen Mobilität innerhalb der EU, also der Möglichkeit innerhalb der EU zu reisen und zu forschen. Um einen Aufenthaltstitel für Forscher in Deutschland zu beantragen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen werden in diesem Artikel vorgestellt.
2. Was sind Forscher?
Forscher aus Drittstaaten, die in Deutschland eine Forschungstätigkeit aufnehmen möchten, profitieren von einer speziellen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Um als Forscher in Deutschland anerkannt zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Sie verfügen über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht
Sie sind für eine anerkannte Forschungseinrichtung tätig
Sie müssen sich schwerpunktmäßig zur Forschung in Deutschland aufhalten (die Forschung darf also kein untergeordneter Zweck sein).
3. Voraussetzungen Forschungsvisum
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG ermöglicht es internationalen Forschern, in Deutschland ein Forschungsvorhaben durchzuführen – ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist ideal für Stipendiaten, Wissenschaftler und Forscher, die in Deutschland tätig werden möchten, auch ohne ein reguläres Beschäftigungsverhältnis.
3.1 Wirksame Aufnahmevereinbarung
Ein Forschungsvisum nach § 18d AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen hat. Dabei kann es sich sowohl um eine anerkannte Forschungseinrichtung als auch um eine nicht-anerkannte Einrichtung handeln. Im Fall einer anerkannten Forschungseinrichtung genügt der Vertragsnachweis, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ist die Einrichtung nicht anerkannt, muss diese zusätzlich eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung abgeben, die gewährleistet, dass öffentliche Kosten, die bis zu sechs Monate nach Beendigung des Forschungsvorhabens entstehen können gedeckt sind.
3.2 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Sodann müssen auch Forscher die sogenannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen (§ 5 AufenthG), insbesondere also über einen gültigen und anerkannten Pass verfügen. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Zuletzt dürfen auch keine ausweisungsrelevanten Straftaten vorliegen.
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Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt, jedoch mindestens für ein Jahr. Wird das Forschungsprojekt im Rahmen eines EU- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen durchgeführt, beträgt die Mindestgültigkeit zwei Jahre.
4. Anerkennung von Forschungseinrichtungen
4.1 Was ist eine Forschungseinrichtung?
Die Anerkennung von Forschungseinrichtungen ist ein zentraler Aspekt für ausländische Wissenschaftler, die in Deutschland tätig werden möchten. Gemäß § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) gilt als Forschungseinrichtung jede öffentliche oder private Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
4.2 Antrag auf Anerkennung
Forschungseinrichtungen können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung der Einrichtung beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss die folgenden Angaben enthalten:
Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen oder entsprechende Verträge abgeschlossen werden, tätig werden sollen,
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.
Im Antragsverfahren für Forschungseinrichtungen sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke und Eingabemasken zu verwenden, welche das BAMF zur Verfügung stellt.
4.3 Widerruf der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Die Anerkennung einer Forschungseinrichtung kann widerrufen oder die Verlängerung abgelehnt werden, wenn diese keine Forschung mehr betreibt oder ihre Verpflichtungen nach § 18d Aufenthaltsgesetz nicht mehr erfüllt. Besonders problematisch ist dies, wenn die Forschungseinrichtung wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist, etwa durch Insolvenz. Wurde die Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt, erfolgt ebenfalls eine Rücknahme. Auch ein schuldhafter Verstoß gegen Aufnahmevereinbarungen kann zum Widerruf führen. In diesen Fällen wird eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren verhängt, die auch für Nachfolgeeinrichtungen gilt. Die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge relevante Informationen über mögliche Verstöße zu melden.
5. Notwendige Dokumente Forschungsvisum
Internationale Forscher, Wissenschaftler und wissenschaftliche Mitarbeiter, die in Deutschland ein Forschungsvisum beantragen möchten, müssen eine Reihe von Dokumenten vorlegen. Um ein Forschungsvisum zu erhalten, müssen Antragsteller folgende Dokumente einreichen:
5.1 Aufnahmevereinbarung oder Forschungsvertrag
Das wichtigste Dokument für die Visumserteilung ist die Aufnahmevereinbarung oder ein Forschungsvertrag mit einer anerkannten Forschungseinrichtung. Diese muss laut § 38f AufenthV folgende Angaben enthalten:
Verpflichtung des Forschers, sich um den erfolgreichen Abschluss des Forschungsvorhabens zu bemühen
Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher aufzunehmen
Angaben zum Rechtsverhältnis, insbesondere zur Tätigkeit und zur Vergütung
Klausel zur Unwirksamkeit, falls kein Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG erteilt wird
Beginn und voraussichtlicher Abschluss des Forschungsvorhabens
Falls zutreffend: Angaben zum Aufenthalt in weiteren EU-Staaten gemäß Richtlinie (EU) 2016/801
5.2 Nachweis der Finanzierung
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthalts in Deutschland finanzieren kann. Dies kann durch folgende Nachweise erfolgen:
Arbeitsvertrag mit Gehaltsangaben
Stipendium oder Förderzusage
Eigenmittel (z.B. Sperrkonto mit ausreichendem Guthaben)
5.3 Sonstige Dokumente für Forscher
Für die Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis für Forscher in Deutschland sind verschiedene Dokumente erforderlich. Zunächst muss ein gültiger Reisepass vorgelegt werden, der mindestens drei Monate über das Ende des geplanten Aufenthalts hinaus gültig ist. Ebenso ist der Nachweis einer Krankenversicherung erforderlich, die den gesamten Forschungszeitraum abdeckt. Darüber hinaus muss der Antragsteller seine wissenschaftliche Qualifikation belegen, in der Regel durch einen Hochschulabschluss sowie entsprechende Forschungsnachweise oder wissenschaftliche Publikationen.
Falls Ehepartner oder Kinder mitreisen, sind zusätzliche Unterlagen notwendig. Dazu zählen unter anderem eine Eheurkunde oder die Geburtsurkunden der Kinder sowie ein Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts für die gesamte Familie.
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6. FAQ Forschungsvisum
Wie lautet die korrekte Nebenbestimmung für Forscher?
Forscher erhalten die Nebenbestimmung zum Visum „Forscher, Erwerbstätigkeit nur nach § 18d Abs. 5 AufenthG erlaubt.“
Ist beim Forschungsvisum eine Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren notwendig?
Die Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen deutschen Wohnort zur Erteilung des
Visums ist nicht erforderlich bei Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben. Bei nicht anerkannten Forschungseinrichtungen und Antragstellern mit relevanten Voraufenthalten gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bb) AufenthV bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde.
Wie lang ist ein Forschungsvisum gültig?
Nationale Visa für Forscher werden nach aktueller Weisungslage grundsätzlich für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt. Damit wird die maximal zulässige Gültigkeitsdauer für nationale Visa gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 SDÜ ausgeschöpft. Beträgt die vorgesehene Aufenthaltsdauer weniger als ein Jahr, ist das Visum entsprechend zu befristen.
Ist die Einbürgerung mit dem Forschungsvisum möglich?
Nein, gemäß § 10 StAG ist die Einbürgerung mit einem Forschungsvisum in der Regel nicht möglich. Es muss also vorher in einen anderen Aufenthaltstitel gewechselt werden (z.B. Blaue Karte EU).
Berechtigt das Forschungsvisum auch zur Ausübung einer Lehrtätigkeit?
Ja, nach dem Visumhandbuch berechtigt die Aufenthaltserlaubnis für Forscher zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, die unter Umständen auch als selbstständige Tätigkeit ausgestaltet sein kann. Einzelheiten hierzu sollten Sie bei einem Rechtsanwalt erfragen.