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Job-Seeker-Visum, § 20 AufenthG

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Alle wichtigen Informationen vom Anwalt für Ausländerrecht zur Beantragung des Job-Seeker-Visums

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Hier erfahren Sie ...

... was das Jobseeker Visa ist und was der Unterschied zur Chancenkarte ist

... die Voraussetzungen für das Job-Seeker-Visum

... wie Sie ein Jobseeker Visum nach einer Kündigung beantragen

... wie Sie ein Jobseeker-Visum nach dem Studium beantragen

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

02.04.2024

Lesezeit:

9 Min.

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Jobseeking-Visa (Deutschland)?


2. Jobseeking-Visa aus dem Ausland beantragen

2.1 Voraussetzungen Jobseeking-Visa Germany 2024

2.2 Anerkennung als Fachkraft

2.3 Lebensunterhalt

2.4 Weitere allgemeine Voraussetzungen

2.5 Antragsprozess Jobseeker visa

2.6 Notwendige Unterlagen Jobseeker Visa Deutschland

2.7 Terminbuchung und Visuminterview


3. Jobseeker Visa nach Kündigung des Arbeitsvertrages


4. Jobseeking Visa nach abgeschlossenem Studium in Deutschland


5. FAQ Job-Seeker Visum

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1. Was ist ein Jobseeking-Visa (Deutschland)?

Das Job-Searching-Visa (auch “Job-Seeker-Visa” oder “Visum zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte”) ist ein Aufenthaltstitel für Deutschland, der es Fachkräften ermöglicht nach Deutschland einreisen und sich hier zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche aufzuhalten (§ 20 AufenthG). Das Visum eignet sich außerdem sehr gut, um Zeiten kurzer Arbeitslosigkeit zu überbrücken (z.B. Jobseeking Visa nach dem Studium oder nach der Kündigung des Arbeitsvertrages). Tatsächlich wird das Job-Seeker-Visum wesentlich häufiger in Deutschland in Form einer Aufenthaltserlaubnis als im Ausland in der Visumsversion beantragt.

In vielen Ländern ist ein Arbeitsvertrag Voraussetzung für den langfristigen Aufenthalt von Ausländern. In Deutschland ist es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein legaler Aufenthalt auch möglich, wenn kein Arbeitsvertrag vorhanden ist. Allerdings muss dann trotzdem noch der Lebensunterhalt gesichert sein (siehe hierzu VISAGUARD-Guide zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthalt ist also in der Regel nur möglich, wenn finanzielle Möglichkeiten vorhanden sind, um sich über mehrere Monate ohne eine Arbeitsstelle zu versorgen.


Das Job-Searching-Visa existiert in mehreren Varianten:


  • Visum zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit (deutschem) akademischem Abschluss

  • Visum zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit (deutscher) Berufsausbildung

  • Visum zur Arbeitsplatzsuche für ausländische Wissenschaftler (in Deutschland)

  • Arbeitsplatzsuche mit der Chancenkarte (ab dem 01.06.2024).


Wie der Auflistung zu entnehmen ist, wird das Job-Seeker-Visum nur nach an Ausländer mit deutschen Abschlüssen erteilt. Für Ausländer (auch ausländische Fachkräfte) muss hingegen zur Arbeitsplatzsuche nunmehr die sog. “Chancenkarte” beantragt werden. Zur Chancenkarte haben wir einen eigenen VISAGUARD-Guide geschrieben.

Die Visa zur Arbeitsplatzsuche haben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem ob das Visum aus dem Ausland (z.B. aus Indien oder Pakistan) oder aus dem Inland (z.B. nach dem Studium oder nach der Kündigung des Arbeitsvertrages) beantragt wird und welchen Abschluss der Antragsteller hat. Die in der Praxis relevantesten Fallkonstellationen des Visums zur Arbeitsplatzsuche werden im Folgenden vorgestellt.


2. Jobseeking-Visa aus dem Ausland beantragen

Die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Konstellation zur Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche ist das Job-Seeker-Visum aus dem Ausland. Fachkräfte (insbesondere solche aus dem IT-Sektor) sollen die Möglichkeit erhalten, nach Deutschland einzuwandern, ohne schon im Ausland einen Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben.

2.1 Voraussetzungen Jobseeking-Visa Germany 2024

Um ein Job-Searching-Visa aus dem Ausland (z.B. als IT-Fachkraft aus Indien oder Pakistan) zu beantragen, müssen hauptsächlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Sie müssen eine Fachkraft sein (also einen anerkannten (deutschen) beruflichen oder (deutschen) akademischen Abschluss haben) und Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland zu sichern (§ 5 AufenthG).

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2.2 Anerkennung als Fachkraft

Bis zur Einführung der Chancenkarte war für die Beantragung des Job-Seeker-Visums erforderlich, dass Ihre Abschlüsse in Deutschland anerkannt sind. Diese Voraussetzung entfällt nunmehr, da das Job-Seeker-Visum nur noch mit einem deutschen Abschluss beantragt werden kann (§ 20 AufenthG). Logischerweise bedarf es bei deutschen Abschlüssen keiner Anabin-Anerkennung.

2.3 Lebensunterhalt

Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung eines Jobseeker Visa für Deutschland ist, dass Sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt zu sichern (§ 5 AufenthG). Konkret bedeutet dies, dass Ihnen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen, um sich für mehrere Monate in Deutschland aufzuhalten. Insofern fällt beim Job-Searching-Visum die Möglichkeit weg, die Lebensunterhaltssicherung durch einen Arbeitsvertrag nachzuweisen, da ja noch keine Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Der Lebensunterhalt ist für den gesamten Zeitraum, für den das Visum beantragt wird, zu sichern. Um die hierfür notwendige Geldmenge auszurechnen, müssen Sie zunächst Ihren monatlichen Bedarf ermitteln und diesen dann mit der Anzahl der beabsichtigten Aufenthaltsmonate multiplizieren. Der monatliche Bedarf umfasst in der Regel mindestens die folgenden Ausgaben:

  • Miete

  • Krankenversicherungen

  • Bedarfsregelsatz (ca. 600 Euro pro Monat)


Wenn Sie also z.B. für diese Kosten auf einen monatlichen Bedarf von 1.500 Euro kommen und sich mit dem Jobseeking-Visa für sechs Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie dementsprechend bei Antragseinreichung Ersparnisse von mindestens 9.000 Euro nachweisen (1.500 Euro pro Monat x 6 Monate).

2.4 Weitere allgemeine Voraussetzungen

Zuletzt müssen auch die allgemeinen Visumsvoraussetzungen erfüllt sein. Dies sind konkret u.a. die Folgenden:


  • gültiger Pass vorhanden,

  • keine Vorstrafen,

  • kein Ausweisungsinteresse.

2.5 Antragsprozess Jobseeker visa

Wenn Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie ein Visum bei der für Sie zuständigen Botschaft beantragen. Welche Botschaft zuständig für Ihren Antrag ist, hängt grundsätzlich davon ab, wo Sie wohnen (siehe hierzu auch unseren VISAGUARD-Guide zur Visumsbeantragung). Sollten Sie beispielsweise in Indien leben, können Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaften in Indien Ihren Amtsbezirk eingeben, um zu ermitteln, welche Botschaft für Ihren Amtsbezirk zuständig ist.

2.6 Notwendige Unterlagen Jobseeker Visa Deutschland

Der Website der jeweiligen Botschaft können Sie dann entnehmen, welche Dokumente für die Beantragung eines Job-Searching-Visas erforderlich sind und in welcher Form diese Dokumente vorgelegt werden müssen (siehe etwa Merkblatt der Deutschen Botschaft in Indien zur Beantragung eines Jobseeking-Visas).


In der Regel sind mindestens die folgenden Unterlagen erforderlich:


  • Pass

  • VIDEX-Formular

  • 2 biometrische Passbilder

  • Kopien der Datenseite des Passes

  • (deutsches) Berufsabschlusszeugnis oder Unviersitätsabschlussurkunde

  • Nachweis des Lebensunterhalts (z.B. Blocked-Account oder Verpflichtungserklärung)

  • Lebenslauf

  • Krankenversicherungsnachweis

  • Arbeitszeugnisse von bisherigen Arbeitgebern (falls vorhanden)

  • Berufsausübungserlaubnis (falls notwendig)


Die notwendigen Unterlagen unterscheiden sich je nach Land und Botschaft. So fordern etwa die Botschaften in Indien häufig zusätzliche Dokumente wie etwa den Nachweis einer Unterkunft (z.B. Einladungsschreiben oder Mietvertrag), eine Geburtsurkunde und ein Motivationsschreiben. Es empfiehlt sich insofern den Leitfäden auf der jeweiligen Botschaftswebsite zu folgen. Im Zweifel können Sie auch über VISAGUARD eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Immigrationsrecht buchen.

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2.7 Terminbuchung und Visuminterview

Wenn die notwendigen Unterlagen für die Beantragung eines Jobseeking Visa vorhanden sind, können Sie online einen Termin zur Vorsprache buchen (siehe z.B. hier für RK-Visa der deutschen Botschaft in Indien/Neu Delhi). In dem Termin werden Ihre Dokumente auf Vollständigkeit geprüft und Sie müssen Ihre biometrischen Daten abgeben und die Gebühr bezahlen. In Fällen, in denen der Antragsteller deutsche Sprachkenntnisse nachweisen muss, kann es außerdem vorkommen, dass der Botschaftsmitarbeiter Ihre Sprachkenntnisse in einem kurzen Gespräch überprüft.

Sollten die Unterlagen und Informationen vollständig sein, wird die Botschaft über Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums zur Arbeitsplatzsuche entscheiden. Der Botschaft kommt bei der Entscheidung in einem gewissen Maße Ermessen in der Rechts- und Plausibilitätsprüfung zu. Eine positive Entscheidung ist also selbst bei vollständigen Unterlagen nicht garantiert. Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen oder Monate. Aus rechtlicher Perspektive hat die Ausländerbehörde bis zu drei Monate Zeit, um über den Antrag auf Erteilung eines Jobseeking Visa zu entscheiden (§ 75 VwGO). Nach dem Ablauf von drei Monaten kann der Antragsteller mit einem Rechtsanwalt für Visumsrecht eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht in Berlin einreichen. Hierdurch wird die Bearbeitungszeit in der Regel massiv verkürzt.


Nachdem über den Antrag entschieden wurde, erhalten Sie das Visum. Mit dem Visum kann dann die Einreise nach Deutschland erfolgen

3. Jobseeker Visa nach Kündigung des Arbeitsvertrages

Häufig wird das Job-Searching-Visa auch beantragt, wenn eine kurze Phase der Arbeitslosigkeit überbrückt werden soll (z.B. nach einer Kündigung des Vertrages, nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder beim Arbeitgeberwechsel). Auch hier gilt, dass für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kündigung des Arbeitsvertrages eine Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden muss. Wenn Sie also beispielsweise nach der Kündigung des Arbeitsvertrages für sechs Monate ein Job-Searching-Visa beantragen wollen, müssen Sie finanzielle Ressourcen für etwa sechs Monate nachweisen (sog. Lebensunterhaltssicherung).

Weitere Informationen zur Lebensunterhaltssicherung erhalten Sie in unserem Guide zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.


Im Gegensatz zum Jobseeking Visa müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Kündigung des Arbeitsvertrages nicht bei der Botschaft, sondern bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Auf der Website der jeweiligen Ausländerbehörde erfahren Sie, welche Dokumente notwendig sind und wie der Antragsprozess ablaufen wird (siehe z.B. Guide auf der Homepage des Landesamts für Einwanderung (LEA) in Berlin zur Beantragung eines Jobseeker Visa).

Bei der Beantragung eines Job-Searching-Visa nach Kündigung des Vertrages in Berlin sind in der Regel die folgenden Unterlagen vorzulegen:


  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel in Berlin (PDF)

  • Meldebescheinigung aus Berlin

  • gültiger Pass

  • biometrisches Foto

  • (deutsches) Berufsabschlusszeugnis oder Universtiätsurkunde

  • Krankenversicherungsnachweis

  • Nachweis über finanzielle Stabilität

  • Arbeitszeugnisse von bisherigen Arbeitgebern (falls vorhanden)

  • Berufsausübungserlaubnis (falls notwendig)

Den Antrag können Sie per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder über den Online-Service der Ausländerbehörde in Berlin einreichen.


4. Jobseeking Visa nach abgeschlossenem Studium in Deutschland

Eine weitere Situation, in der ein Job-Searching-Visa in Deutschland beantragt werden kann, ist die Arbeitsplatzsuche nach einem in Deutschland abgeschlossenen Studium. Im Vergleich zu anderen Varianten des Job-Searching-Visa hat das Job-Seeker-Visa nach Abschluss eines Studiums in Deutschland deutliche Vorteile. Dies sind die folgenden:


  • das Jobseeking Visa wird für bis zu 18 Monate erteilt (anstatt sonst sechs),

  • jede Erwerbstätigkeit (auch Selbstständigkeit und Freelancing) ist erlaubt,

  • der Abschluss muss nicht durch eine Zeugnisbewertung anerkannt werden,

  • der Ausländer hat einen Anspruch auf Erteilung des Job-Searching-Visa (normalerweise hat die Ausländerbehörde Ermessen).


Diese Vorteile führen dazu, dass das Jobseeking Visa nach dem Abschluss eines Studiums in Deutschland sehr beliebt ist und von vielen Ausländern beantragt wird.

Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, müssen Sie den Antrag direkt bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einreichen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Ihrem Wohnort und kann mit dem Behördenfinder des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermittelt werden (Ermittlung der Zuständigkeit).


In der Regel sind mindestens die folgenden Unterlagen für die Beantragung des Jobseeker Visa nach Abschluss des Studiums erforderlich:


  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • Meldebescheinigung

  • gültiger Pass

  • biometrisches Foto

  • Urkunde über den Hochschulabschluss

  • Krankenversicherungsnachweis

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Kontoauszüge)


Je nach Behörde und Sachbearbeiter können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Weitere Informationen zur Beantragung eines Jobseeker Visa nach Abschluss eines Studiums in Deutschland können Sie der Website des Landesamts für Einwanderung (LEA) zum Job-Searching-Visa in Berlin entnehmen. Die Ausführungen gelten zwar nur für das Bundesland Berlin, haben allerdings eine gewisse Allgemeingültigkeit, da das Landesamt für Einwanderung (LEA) die größte Ausländerbehörde Deutschlands ist.

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5. FAQ (Jobseeker Visa)

Ist die Chancenkarte das gleiche wie das Job-Seeker Visum?

Nein, die Chancenkarte unterscheidet sich vom Job-Seeker-Visum.


Was ist der Unterschied zwischen Chancenkarte und Job-Seeker-Visum?

Der Unterschied zwischen Chancenkarte und Job-Seeker-Visum ist vor allem, dass das Job-Seeker Visum seit der letzten Reform nur noch von Menschen beantragt werden kann, die in Deutschland ausgebildet wurden.


Was muss ich nach einer Kündigung als Ausländer machen?

Als Ausländer müssen Sie meistens nach einer Kündigung die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit informieren.


Muss ich für das Job-Seeker Visum und die Chancenkarte den Lebensunterhalt sichern?

Ja, für die Beantragung des JSV und der Chancenkarte müssen Sie Ihren Lebensunterhalt sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Weiterführende Informationen

Berlin City
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