Hier erfahren Sie ...
... was ein Freelancer-Visum ist und welche anderen Visa für Selbstständige es gibt
... welche Voraussetzungen Sie für ein Freelancer-Visum erfüllen müssen
... wie Sie ein Freelancer-Visa und eine Freelancer-Aufenthaltserlaubnis beantragen
... welche Besonderheiten Sie bei der Beantragung eines Künstler-Visums in Berlin beachten müssen
... wann das Freelancer-Visum erlischt
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
17.03.2024
Lesezeit:
11 Min.
Inhaltsverzeichnis
1. Freelancer-Visum Deutschland
2. Voraussetzungen Freelancer-Visum
2.1. Nachweis des Lebensunterhalts/der Finanzierung bei Freiberuflern
2.2. Krankenversicherung für Freiberufler
2.3. Angemessene Altersversorgung
3. Wie beantrage ich ein Freelancer-Visum für Deutschland?
3.1. Zuständige deutsche Auslandsvertretung
3.2. Notwendige Dokumente Freelancer-Visum
3.3. Visumsgebühren Freelancer
3.4. Bearbeitungszeit (2024) Freelancer-Visum
3.5. Weiteres Vorgehen nach Erhalt des Freelancer-Visums
4. Künstler Visum in Berlin und Künstlersozialkasse für Ausländer
5. Erlöschen von Freelancer-Visa
6. FAQ
1. Freelancer-Visum Deutschland
Um eine Tätigkeit als ausländischer Freelancer in Deutschland auszuüben, benötigen Sie in den meisten Fällen ein Freelancer-Visa. Das Freelancer-Visa ist eine Unterart des Visums für Selbstständige (§ 21 AufenthG). Im Vergleich zum Entrepreneur- oder Start-Up-Visa ist ein Freelancer-Visa allerdings vergleichsweise einfach zu erlangen. Insofern wird zwar ein Business-Plan benötigt, allerdings müssen Sie nicht zwangsläufig auch ein Gewerbe anmelden oder sich im Handelsregister eintragen. Auch eine Eintragung ins Transparenzregister ist als Freelancer häufig nicht notwendig.
Welche Berufsgruppen können ein Freelancer Visum beantragen?
Nicht jeder Ausländer kann allerdings ein Freelancer-Visum beantragen. In vielen Fällen wird ein ausländischer Selbstständiger nämlich nicht “Freiberufler”, sondern “Gewerbetreibender” sein. Gewerbetreibende müssen insofern ein eigenes Unternehmen beim Gewerbeamt anmelden und bestimmte steuer- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalten, die für Freelancer nicht gelten. Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EstG) und muss demnach auch eine Gewerbesteuer entrichten.
Welche Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen, regelt § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG):
Selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten,
die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Consultants im Wirtschaftsbereich, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.
Bei Zweifeln, wie ihre Selbstständigkeit einzuordnen ist und welches Visum Sie demnach beantragen müssen, ist es ratsam, sich vor Beantragung bei einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen mit seinen rechtlichen Fähigkeiten helfen, ihre selbstständige Tätigkeit richtig einzuordnen und das richtige Visum zu beantragen.
2. Voraussetzungen Freelancer-Visum
Als Freiberufler brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland aus dem Nicht-EU-Ausland ein Freelancer-Visum. Nach Einreise müssen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beantragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für FreiberuflerInnen (§ 21 Abs. 5 AufenthG) sind:
der Nachweis der Finanzierung des Vorhabens (Ertragsvorschau),
die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. vorhandenes Vermögen),
Krankenversicherung,
ggf. Berufsausübungserlaubnis (nur bei sog. "reglementierten" Berufen wie z.B. Anwaltsberuf oder dem Architektenberuf),
ggf. angemessene Altersversorgung (bei Alter über 45 Jahren).
2.1. Nachweis des Lebensunterhalts/der Finanzierung bei Freiberuflern
Allgemein ist für den Nachweis der Finanzierung des Vorhabens eine Vorschau des zu erwartenden Ertrages durch die freiberufliche Tätigkeit einzureichen. Konkret muss also gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen werden, dass die Freelance-Tätigkeit auch bezahlbar ist (insbesondere Miete und Krankenversicherung, siehe § 2 AufenthG). Bei Künstlern und Sprachlehrern sind auch Nachweise sonstiger regelmäßiger Einkünfte, zum Beispiel aus eigenem Vermögen, regelmäßige Überweisungen unterhaltspflichtiger Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines solventen Dritten ausreichend (siehe aber speziell zu Künstlern unten). Sollte der/die FreiberuflerIn auf Honorarbasis tätig werden wollen, ist eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit („Letter of Intent“) vorzulegen, sowie der Honorarvertrag.
Zusätzlich wird häufig das Einreichen des Mietvertrages oder ein Nachweis über Wohneigentum gefordert, sowie das Einreichen von Belegen über die sonstigen Wohnkosten (z.B. aktuelle Kontoauszüge, durch die die monatliche Miete hervorgeht).
2.2. Krankenversicherung für Freiberufler
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf die Art und den Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Ausreichend ist der private Krankenversicherungsschutz dann, wenn dieser nach Art und Umfang dem des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes entspricht, d.h. er darf insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen, dem Versicherten im Krankheitsfall grundsätzlich keinen höheren Selbstbehalt als 300 € im Jahr abverlangen und keine Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllen nicht alle Versicherungen. Dies gilt insbesondere für sog. “Expat” oder “Incoming” Versicherungen.
2.3. Angemessene Altersversorgung
In bestimmten Fällen muss auch eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden, um ein Freelancer-Visum zu beantragen. Der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung ist aber nur zu erbringen, wenn der/die FreiberuflerIn älter als 45 Jahre ist. Erbracht werden kann der Nachweis durch ein Versicherungsangebot über eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung, durch eigenes Vermögen, durch erworbene Rentenanwartschaften oder durch Betriebsvermögen.
Bei folgenden Staatsangehörigkeiten sieht das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin bzw. Ausländerbehörden im Allgemeinen unter bestimmten Umständen von der angemessenen Altersversorgung aufgrund völkerrechtlicher Verträge ab: Dominikanische Republik, Indonesien, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika.
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3. Wie beantrage ich ein Freelancer-Visum für Deutschland?
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums für Freiberufler erfüllen, können Sie ein Freelancer-Visa bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Botschaft zuständig ist, welche Dokumente vorgelegt werden müssen und was es sonst noch zu beachten gilt.
3.1. Zuständige deutsche Auslandsvertretung
Das Visum ist bei der für ihr Land zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Sie können dafür einen Termin bei der Botschaft buchen. Welche deutsche Botschaft für Ihren Visumantrag zuständig ist, können Sie mit dem Konsulatfinder des Auswärtigen Amts ermitteln.
3.2. Notwendige Dokumente
Eine Aufzählung der notwendigen Dokumente für die Beantragung eines Visums für Freelancer finden Sie bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung (s.o.).
In den meisten Fällen werden mindestens die folgenden Dokumente bei der Beantragung des Freelancer-Visums von der Botschaft angefordert:
Antragsformular, einschließlich der Erklärung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben
Gültiger Reisepass
Biometrische Passfotos (35 x 45 mm)
Gegebenenfalls bisherige deutsche Aufenthaltstitel, falls vorhanden
Beschreibung Ihrer geplanten freiberuflichen Tätigkeit, unterstützt durch Honorarverträge und/oder
Absichtserklärungen („Letter of Intent“)
Lebenslauf
Eventuell vorhandene Zeugnisse, Diplome und Qualifikationen
Motivationsschreiben
Nachweis über eine sichere Existenzgrundlage für mindestens 1 Jahr
Nachweis einer Krankenversicherung
Nachweis einer ausreichenden Altersvorsorge (wenn sie 45 Jahre oder älter sind)
Grundsätzlich können Sie allerdings die Voraussetzungen auch der Website der jeweiligen Botschaft entnehmen. Wenn Sie z.B. ein Freelancer-Visum in Dubai beantragen, finden Sie eine ausführlichere Beschreibung der notwendigen Dokumente für ein deutsches Visum für Freelancer aus Dubai auf der Seite des Deutschen Generalkonsulats in Dubai.
Beachten Sie allerdings, dass die Anforderungen von Konsulat zu Konsulat abweichen können.
3.3. Visumsgebühren Freelancer
Die Gebühren für die Beantragung eines Visums für Freiberufler betragen grundsätzlich 75,00 € und sind typischerweise am Tag des Visumtermins vor Ort zu entrichten. Ob diese in bar gezahlt werden müssen oder auch mit einer Visa- oder Debitkarte bezahlt werden können, ist von Botschaft zu Botschaft unterschiedlich. Die Einzelheiten hierzu können Sie in der Regel der Website der jeweiligen Botschaft entnehmen.
3.4. Bearbeitungszeit (2024) Freelancer-Visum
Grundsätzlich ist es schwierig, die genaue Bearbeitungszeit für ein Freelancer-Visum zu ermitteln. Die Botschaft hat in der Regel drei Monate Zeit, um einen Antrag auf Erteilung eines Freelancer-Visums zu bearbeiten (§ 75 VwGO). Wenn Sie also einen Visumsantrag (z.B. schriftlich) stellen, muss die Botschaft über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten entscheiden. Tut Sie dies nicht, kann vor Gericht gegen die Untätigkeit der Behörde vorgegangen werden (sog. Untätigkeitsklage).
Weitere Einzelheiten zur Beschleunigung von Freelancer-Visumanträgen können Sie unserem Artikel zur Bearbeitungszeit von Visumanträgen entnehmen.
3.5. Weiteres Vorgehen nach Erhalt des Visums
Sobald das Visum von der Botschaft erteilt wurde, können Sie nach Deutschland einreisen. Beachten Sie allerdings, dass das Visum nur eine begrenzte Gültigkeit hat. Deswegen müssen Sie nach Erhalt des Visums und der Einreise in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler/innen bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Diese erlaubt Ihnen dann, sich auch für einen längeren Zeitraum in Deutschland aufzuhalten und hier als Freiberufler/in zu arbeiten.
Es ist ratsam, sich vor der Beantragung des Visums von einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten zu lassen. Ein auf das Visumsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen bei der Beantragung mit seinen rechtlichen Fähigkeiten helfen und so das Risiko einer Ablehnung des Antrags durch die Botschaft verringern. Sollten Sie bereits eine Ablehnung des Freelancer-Visums erhalten haben, kann ein Remonstrationsverfahren oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin häufig noch zur Visumerteilung führen.
4. Künstler Visum für Freelancer in Berlin
Viele Menschen kommen zur Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nach Deutschland (und insbesondere nach Berlin). Das Freelancer-Visum ist also insbesondere für Künstler in Berlin sehr relevant. Nach den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) ist bei einem Aufenthalt von KünstlerInnen stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der „Kunst- und Filmhauptstadt Berlin“ auszugehen, sodass grundsätzlich KünstlerInnen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Berlin bevorzugt behandelt werden.
Sollten Sie sich in einer anderen Stadt in Deutschland aufhalten und ein Künstlervisum, bzw. ein Freiberufler Visum beantragen wollen, müssen Sie dies allerdings bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes machen. Die für Sie zuständige Behörde können Sie über den Behördenfinder ausfindig machen. Dazu müssen Sie Ihre Wohnadresse angeben. Es ist also wichtig, dass Sie bereits mit einer Wohnadresse in Deutschland angemeldet sind (sog. Meldebescheinigung).
Haben Sie die zuständige Ausländerbehörde herausgefunden, müssen Sie dort die Aufenthaltserlaubnis für Freelancer beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis für Freelancer kann auf jedem erdenklichen Weg beantragt werden (z.B. per Post, per E-Mail, per Online-Kontaktformular oder durch einen Rechtsanwalt). Bei Ausländerbehörden in größeren deutschen Städten können Sie auch über die Online-Plattform auf der Website der Ausländerbehörde direkt schon einen Termin buchen. Bei Ausländerbehörden in kleineren Städten kann es sein, dass Sie einen Termin per E-Mail oder telefonisch vereinbaren müssen.
Um in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen Sie die folgenden Unterlagen beim Landesamt für Einwanderung (LEA) über das Online-Kontaktformular einreichen:
ausgefülltes und unterschriebenes Formular “Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels” (PDF),
gültiger Pass,
biometrisches Foto,
Ertragsvorschau bei Freiberuflern/Künstlern,
Sonstige Nachweise: Vermögen, Verpflichtungserklärung, Überweisung von Eltern
Absichtserklärungen („Letter of intent“) zur Zusammenarbeit,
Honorarverträge für Künstler,
Lebenslauf / Curriculum vitae,
Referenzen und Zeugnisse,
Krankenversicherung,
Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum,
Meldebestätigung und Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung.
Die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für FreiberuflerInnen kostet in Berlin 100,00 Euro.
Als Künstler in die Künstlersozialkasse (KSK) eintreten
Für Künstler empfiehlt es sich, die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) zu beantragen. Diese ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und umfasst die Versicherungszweige Rentenversicherung und Pflegeversicherung. Hierdurch können Künstler/innen Ihre Lebensunterhaltssicherung nachweisen. Für eine Mitgliedschaft als Freelancer in der Künstlersozialkasse müssen Sie allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse als Ausländer sind:
die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit als Hauptberuf (die Kunst muss also Haupteinnahmequelle sein),
das Arbeitseinkommen (Einnahmen abzüglich Ausgaben) muss über der Geringfügigkeitsgrenze von jährlich 3.900,- € liegen und
es wird im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit maximal ein/e ArbeitnehmerIn beschäftigt.
Innerhalb dieser drei Voraussetzungen gibt es verschiedene Fallstricke (insb. z.B. bei kurzfristigen Anstellungen als Darsteller oder Schauspieler), da die Künstlersozialkasse (KSK) sich manchmal weigert, diesen Aufnahmeanträgen stattzugeben. Im Zweifel können Sie hierzu einen Rechtsanwalt für Aufenthalts- oder Sozialrecht befragen.
5. Dauer und Erlöschen von Freelancer-Visa
Die Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit wird zumeist für eine Dauer von 1 bis 3 Jahren erteilt. Wird sie innerhalb dieser Zeit nicht verlängert, erlischt sie. Ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde nach Vorlage der oben genannten Dokumente, sowie zusätzlich der folgenden Belege:
Steuerbescheide,
Netto-Gewinn-Ermittlung eines Steuerberaters,
Kontoauszüge (die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen) und
Abrechnungen z.B. mit Galeristen und Auktionshäusern.
Welche Dokumente genau erforderlich sind, können Sie auf der Website Ihrer Ausländerbehörde oder bei Ihrem Sachbearbeiter erfahren. In Berlin können Sie die notwendigen Dokumente z.B. auf der Berlin-Service Website zum Freelancer-Visa einsehen.
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6. FAQ (Freelancer Visum)
Muss ich meine freiberufliche Tätigkeit irgendeiner Behörde in Deutschland, ähnlich dem Gewerbeamt, melden?
Anstelle des Gewerbeamtes muss Ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet sein. Das Finanzamt ist befugt, die Steuernummer zu vergeben und auf der Grundlage Ihrer freiberuflichen Tätigkeit Steuern von Ihnen einzuziehen.
Findet das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch Anwendung bei Künstlern?
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren findet keine Anwendung bei Künstlern, da diese in der Regel keine Fachkräfte im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind. Hat aber ein Künstler ein anerkanntes Studium, z.B. Theaterwissenschaften an einer anerkannten Universität studiert und wird er mit einem Arbeitsvertrag in einer Position beschäftigt, zu der ihn das Studium befähigt, kommt das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchaus in Frage.
Kann einem Freiberufler nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden (wie es bei selbständigen Gewerbetreibenden der Fall ist)?
Nein, wenn Sie freiberuflich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG tätig sind, kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erteilt werden. Es gelten dann auch andere Voraussetzungen. Die Privilegierung bezüglich der Möglichkeit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige gilt also aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz nur für Gewerbetreibende und nicht für Freiberufler.
Sind die bei den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen einzureichenden Dokumente in Deutsch einzureichen?
Soweit es möglich ist, empfehlen wirs, die angeforderten Dokumente in deutscher Sprache einzureichen oder zumindest zuvor in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Dies wird der zügigen Bearbeitung ihres Antrags zuträglich sein und erlaubt es dem zuständigen Sachbearbeiter, die Natur und den Bereich ihrer freiberuflichen Tätigkeit vollständig zu verstehen.
Finden die Termine für ein Freelancer-Visum in den deutschen Ausländerbehörden in englischer oder deutscher Sprache statt?
Die Termine für ein Freelancer Visum finden in der Regel in deutscher Sprache statt, da Deutsch in den Behörden die offizielle Amtssprache ist Sollten Sie mit der deutschen Sprache noch Schwierigkeiten haben, empfiehlt es sich einen Übersetzer oder in sehr wichtigen Angelegenheiten sogar einen deutschen Rechtsanwalt beim Termin dabeizuhaben, welcher sie sowohl in sprachlicher, als auch rechtlicher Hinsicht bei Ihrem Termin unterstützen kann.
Muss ich beim Freelancervisum schon beim Visumantrag ein Flugticket zeigen?
Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung beim Freelancer-Visum nicht erforderlich.
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Weiterführende Informationen
Steueranmeldung für Freelancer in Berlin (Regierungswebsite)
Literatur: BeckOK AuslR/Breidenbach, 42. Ed. 1.4.2024, AufenthG, § 21 Rn. 14, 15