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Arbeitserlaubnis erhalten

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Alle Informationen vom Anwalt zur Beantragung der Arbeitserlaubnis in Deutschland

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Hier erfahren Sie ...

... wann Sie eine Arbeitserlaubnis benötigen

... wie Sie in Deutschland eine Arbeitserlaubnis erhalten

... wofür die Arbeitserlaubnis gilt

... was Sie bei einem Arbeitsplatzwechsel tun müssen

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

05.12.2023

Lesezeit:

8 Min.

Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitserlaubnis erhalten Deutschland


2. Benötige ich eine Arbeitserlaubnis?


3. Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis als Ausländer?


4. Welche Tätigkeiten kann ich mit meiner Arbeitserlaubnis ausüben?


5. Wechsel des Arbeitsplatzes

5.1 Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU 

5.2 Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum 

5.3 Dokumente für den Arbeitgeberwechsel 

5.4 Wo und wie beantrage ich den Arbeitgeberwechsel?


6. FAQ (Expat Law)

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1. Arbeitserlaubnis erhalten Deutschland

Das Arbeitsmigrationsrecht ist ein eigenes Rechtsgebiet an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Migrationsrecht. Hier erfahren Sie, welche Besonderheiten Ausländer bei der Beschäftigung in Deutschland beachten müssen. Die folgenden Ausführungen schildern, wie Sie sich gegenüber den Behörden (Bundesagentur für Arbeit, Ausländerbehörde, Auslandsvertretungen) verhalten müssen, wenn z.B. Ihr Arbeitsvertrag gekündigt wurde oder Sie den Job wechseln wollen und welche Mitwirkungs- und Informationspflichten Sie gegenüber der Ausländerbehörde haben. 

Dieser Artikel behandelt allerdings lediglich die notwendigen Schritte gegenüber den öffentlichen Behörden. Sollten Sie weitergehende rechtliche Unterstützung benötigen, müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist.

2. Benötige ich  eine Arbeitserlaubnis in Deutschland? (Nicht-EU)

Im Ausländerbeschäftigungsrecht ist häufig die Frage, ob überhaupt eine Arbeitserlaubnis benötigt wird, wenn ein Ausländer in Deutschland arbeiten möchte. Hier gibt es regelmäßig insbesondere auf Unternehmensseite große Missverständnisse, wenn es um Geschäftsreisen, Homeoffice und Entsendungen geht. Aber auch für Verbraucher und Arbeitnehmer ist das Arbeitsrecht für Ausländer häufig schwer zu verstehen, da z.B. die Regelungen zu Beförderungen, Arbeitgeberwechsel oder auch Arbeitserlaubnisse für Studenten kompliziert und unübersichtlich sind. Formelle, einfach zu vermeidende Fehler können hier schnell zu hohen Strafen führen (s.u.).


Grundregel: Nicht europäische Ausländer benötigen eine Arbeitserlaubnis, um zu arbeiten

Die Frage, ob Ausländer in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt, ist grundsätzlich einfach zu beantworten: Jeder Ausländer benötigt ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Dies gilt auch für Ausländer, die ohne Visum nach Deutschland einreisen können (z.B. US-Amerikaner, Kanadier und britische Staatsangehörige). Die einzige Ausnahme hiervon bilden europäische Staatsangehörige. Europäische Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis und kein Visa, um in Deutschland arbeiten zu können. Alle anderen nicht europäischen Bürger benötigen meist eine Aufenthaltserlaubnis, welche die Arbeit in Deutschland erlaubt.


Die jeweilige Aufenthaltserlaubnis muss den Arbeitgeber und die entsprechende Tätigkeit in der Aufenthaltskarte bezeichnen (z.B. “Software Engineer bei Unternehmen X”). Arbeiten ohne eine Aufenthaltserlaubnis, die genau diese Tätigkeit erlaubt, stellt eine illegale Beschäftigung dar. Dies gilt selbst dann, wenn innerhalb des gleichen Unternehmens nur die Stelle oder Berufsbezeichnung geändert wird (z.B. bei einer Beförderung). Diese strengen Regelungen können schnell zu sehr hohen Bußgeldern und Strafen für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber führen.


In besonders schweren Fällen und bei häufigen Wiederholungen kann gegen den Arbeitnehmer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden und dem Arbeitgeber kann die Ausländerbeschäftigung verboten werden.

Ausnahmen vom Arbeitsverbot für Ausländer

Wie immer im Recht gibt es zur Grundregel des Verbots der Ausländerbeschäftigung ohne Aufenthaltstitel allerdings auch Ausnahmen und Rückausnahmen. Die häufigste Ausnahmen sind die sogenannten “Nichtbeschäftigungsfiktionen”, welche manche Tätigkeiten bewusst vom Arbeitsverbot ausnehmen. In der Praxis am relevantesten ist die Geschäftsreise für Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens, wenn der Geschäftsreisende visumsfrei einreisen kann (z.B. US-Amerikaner, Kanadier und britische Staatsangehörige) und sich weniger als 90 Tage in Deutschland aufhält. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen. Hierunter fallen die meisten Ausländer, die lediglich nach Deutschland kommen, um ihren Arbeitgeber bei Verhandlungen zu vertreten und in diesem Rahmen von deutschen Unternehmen empfangen werden. Dann ist keine Arbeitserlaubnis notwendig. Es sollte jedoch beachtet werden, dass entsprechende Geschäftsreisen ein großes Risiko bergen. Sobald nämlich die Grenzen der Geschäftsreise überschritten werden, handelt es sich automatisch um eine illegale Tätigkeit. Die Grenzen sind dabei häufig fließend, insbesondere wenn es um Beratungsdienstleistungen geht, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Migrationsrecht zu Rate gezogen werden, um zu bewerten, ob die angestrebten Tätigkeiten noch eine erlaubnisfreie Geschäftsreise darstellen, oder ob schon eine Arbeitserlaubnis benötigt wird.


Ebenfalls sehr praxisrelevant ist die erlaubnisfreie Tätigkeit für C-Level Mitarbeiter (z.B. CEO und CFO) und Führungskräfte bzw. leitende Angestellte eines Unternehmens. Diese Personengruppen benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit in Deutschland, wenn die Beschäftigung in einem Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausgeübt wird. Ob es sich um eine C-Level Position handelt bestimmt sich allerdings nicht nur nach dem Arbeitsvertrag, sondern auch nach den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnissen. Sollten hier Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, ein Schengen-Visum zu beantragen und den Umfang der Vertretungsbefugnis im Visumverfahren gegenüber der Botschaft offenzulegen. Sollte die Botschaft dann das Schengen-Visum erteilen, kann davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitserlaubnis benötigt wird (denn Schengen-Visa werden in der Regel nicht mit Arbeitserlaubnis erteilt). Einem eventuellen Vorwurf der illegalen Beschäftigung kann dann entgegengehalten werden, dass die Botschaft auch davon ausgegangen ist, dass keine Arbeitserlaubnis benötigt wird. Dies kann etwa den sogenannten Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließen.


Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass in der Regel eine Beschäftigungserlaubnis notwendig ist, wenn Sie als Ausländer in Deutschland arbeiten wollen oder einen Ausländer beschäftigen wollen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Ausländer keine C-Position innehat und es sich nicht um eine kurze Geschäftsreise handelt.

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3. Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis als Ausländer?

Die Arbeitserlaubnis wird in Deutschland grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt. Dabei handelt es sich um einen zentralen Prozess, der sicherstellen soll, dass die Aufnahme einer Beschäftigung durch ausländische Arbeitskräfte mit den rechtlichen Vorgaben des deutschen Arbeitsmarktes im Einklang steht. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis erfolgt auf der Grundlage eines Prüfverfahrens, bei dem teilweise auch geprüft wird, ob eine inländische oder EU-Arbeitskraft für die jeweilige Stelle verfügbar ist (sog. Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen den deutschen Standards entsprechen.

Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist kein separater Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, außer es handelt sich um einen Fall der Vorabzustimmung. In der Regel leiten die zuständigen Botschaften oder Ausländerbehörden die notwendigen Dokumente – wie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung – automatisch an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Dieses Verfahren ist darauf ausgelegt, den Verwaltungsaufwand für die Antragsteller so gering wie möglich zu halten.

Nach Prüfung der Unterlagen erteilt die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung direkt an die Antragsbehörde. Dies geschieht in Form einer behördeninternen Zustimmung, die in der Praxis häufig unbemerkt vom Antragsteller bleibt. Die Arbeitserlaubnis wird als sogenannte Nebenbestimmung in das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis aufgenommen. Damit ist sichergestellt, dass die ausländische Fachkraft nach der Einreise unmittelbar mit ihrer Beschäftigung beginnen kann.

 Ein besonders praktischer Aspekt dieses Verfahrens ist, dass Antragsteller bei der Visumsbeantragung in der Regel gar nicht realisieren, dass sie gleichzeitig mit dem Visum auch eine Arbeitserlaubnis beantragen. Dies macht den Prozess für die Antragsteller übersichtlicher und vermeidet unnötige Verwirrung. Es empfiehlt sich dennoch, alle relevanten Unterlagen sorgfältig vorzubereiten und mögliche Anforderungen der Behörden im Vorfeld zu klären, um Verzögerungen zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Verfahren zur Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit gut aufeinander abgestimmt ist. Es kombiniert eine effiziente behördeninterne Kommunikation mit klaren rechtlichen Vorgaben, um sowohl die Interessen des deutschen Arbeitsmarktes als auch die Bedürfnisse der Antragsteller zu berücksichtigen. Für Unternehmen und Fachkräfte bedeutet dies, dass sie sich auf die eigentliche Beschäftigung vorbereiten können, ohne sich mit unnötigen bürokratischen Hürden auseinandersetzen zu müssen.

Weitere Informationen zur Beantragung der Arbeitserlaubnis finden Sie in unserem Guide zu Human-Ressource Compliance.

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4. Welche Tätigkeiten kann ich mit meiner Arbeitserlaubnis ausüben?

Die genauen Tätigkeiten, die Ihre Arbeitserlaubnis umfasst, ergeben sich aus dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder dem dazugehörigen Zusatzblatt. In diesen Dokumenten ist in der Regel genau festgelegt, welche Position Sie bei welchem Unternehmen ausüben dürfen. So könnte beispielsweise der Vermerk „Software Engineer bei Unternehmen X“ eingetragen sein. Diese Einschränkung bedeutet, dass Sie ausschließlich in der dort angegebenen Position und für das angegebene Unternehmen tätig sein dürfen. Jede andere Beschäftigung oder ein Wechsel in eine andere Position, selbst innerhalb desselben Unternehmens, bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde.

Besonders wichtig ist es, diese Regelung auch bei internen Veränderungen wie einer Beförderung zu beachten. Ein Wechsel von einer Fachposition in eine Leitungsfunktion oder ein Wechsel in einen anderen Geschäftsbereich wird von den Behörden nicht automatisch akzeptiert. In solchen Fällen muss ein neuer Antrag gestellt werden, um die Arbeitserlaubnis entsprechend anzupassen. Es empfiehlt sich daher, geplante Änderungen frühzeitig mit der Ausländerbehörde abzustimmen, um unerwünschte Verzögerungen oder rechtliche Probleme zu vermeiden. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich des Verlustes der Arbeitserlaubnis.

Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung besteht jedoch bei der Blauen Karte EU. Mit der Reform der Blauen Karte EU im November 2023 wurde der Prozess für den Arbeitsplatzwechsel erheblich erleichtert. Inhaber einer Blauen Karte müssen für einen Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit keine Erlaubnis der Ausländerbehörde mehr einholen. Stattdessen reicht es aus, die Behörde über den geplanten Wechsel zu informieren. Diese Änderung reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich und macht den Arbeitsplatzwechsel für hochqualifizierte Fachkräfte deutlich flexibler und schneller.

Die Ausländerbehörde behält jedoch die Möglichkeit, dem Arbeitsplatzwechsel zu widersprechen, falls die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis die erforderliche Gehaltsgrenze unterschreitet. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die chronisch überlasteten Ausländerbehörden häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Für Fachkräfte und Unternehmen bedeutet dies in der Praxis eine erhebliche Entlastung und mehr Planungssicherheit bei der Gestaltung von Karrieren und Arbeitsverhältnissen.

5. Wechsel des Arbeitsplatzes

Grundsätzlich sind Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit erlauben, nur für einen Arbeitgeber gültig. Wenn ein Arbeitgeber im Aufenthaltstitel in der Aufenthaltserlaubnis oder im Arbeitsvisum eingetragen ist, darf eine Beschäftigung auch nur für diesen Arbeitgeber erfolgen. Auch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.


Um also den Arbeitgeber zu wechseln, benötigt es in der Regel einer Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese muss bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die momentan einzige Ausnahme von dieser Regel ist der Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU.


5.1 Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU

Seit der Reform der Blauen Karte EU zum 18.11.2023 ist neu, dass die Ausländerbehörde in den ersten 12 Monaten der Inhaberschaft der Blauen Karte EU den Arbeitgeberwechsel zwar theoretisch untersagen darf, allerdings einem Wechsel des Arbeitgebers nicht mehr zustimmen muss. War es vorher also dem Grunde nach verboten, den Arbeitsplatz bis zur Erlaubnis durch die Ausländerbehörde zu wechseln (Erlaubnisvorbehalt), hat der Gesetzgeber dies nun umgedreht und den Arbeitsplatzwechsel grundsätzlich erlaubt, bis die Ausländerbehörde ihn verbietet (Verbotsvorbehalt). Im Ergebnis ist hinsichtlich des Arbeitsplatzwechsels beim Inhaber einer Blauen Karte EU also festzuhalten, dass seit der Reform die Ausländerbehörde nur noch informiert werden muss. Dies kann auf jedem erdenklichen Weg geschehen (z.B. Online-Kontaktformular, E-Mail, Post), da es hierfür keine bestimmte Form gibt. Die Ausländerbehörde kann dann den Arbeitgeberwechsel zwar untersagen, solange sie dies aber nicht aktiv tut, ist der Arbeitgeberwechsel erlaubt. Es gilt allerdings zu beachten, dass diese Regelungen nur für die Blaue Karte EU gelten und dass für einen Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU auch weiterhin die Voraussetzungen der Blauen Karte EU (Gehaltsschwelle und QualifikationsniveaU) erfüllt sein müssen.

5.2 Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum

Wenn Sie nicht Inhaber einer Blauen Karte EU sind, müssen Sie die Erlaubnis zum Wechsel des Arbeitgebers bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde wird dann regelmäßig mit der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob die Voraussetzungen für den Arbeitgeberwechsel vorliegen. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Aufenthaltsstatus und ausgeübter Beschäftigung. Grundsätzlich ist Schwerpunkt der behördlichen Prüfung allerdings, ob alle Arbeitsbedingungen nach den deutschen Arbeitsgesetzen eingehalten werden (Höhe des Gehalts, Arbeitszeiten, Urlaub, Zuverlässigkeit des Arbeitgebers).


5.3 Dokumente für den Arbeitgeberwechsel

Bei der Beantragung des Arbeitgeberwechsels sind bei der Ausländerbehörde mindestens  die folgenden Dokumente einzureichen:


Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis muss vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die Human-Ressource-Abteilungen in größeren Unternehmen sind in der Regel mit dem Formular vertraut und wissen, wie es auszufüllen ist.


Stellenbeschreibung

Die Stellenbeschreibung sollte eine nicht zu knappe Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten und Voraussetzungen für die Stelle beinhalten. Anhand der Stellenbeschreibung prüfen die Behörden nämlich, ob Ihre Qualifikationen zu der ausgeübten Tätigkeit passen (sog. Angemessenheitsprüfung).


Arbeitsvertrag

Auch der Arbeitsvertrag muss eingereicht werden. Anhand des Vertrages wird die Rechtmäßigkeit der Arbeitsbedingungen geprüft.


Weitere Dokumente

In der Regel reichen die genannten Dokumente aus, um den Arbeitgeberwechsel zu beantragen. Allerdings können je nach Ausländerbehörde weitere Dokumente erforderlich sein (z.B. Meldebescheinigung und Pass). Es empfiehlt sich deshalb, auf der Homepage der jeweiligen Ausländerbehörde zu kontrollieren, welche weiteren Unterlagen die Behörde verlangt.

Die erforderlichen Dokumente können für die Ausländerbehörde Berlin, Frankfurt am Main und München beispielsweise hier eingesehen werden:


5.4 Wo und wie beantrage ich den Arbeitgeberwechsel?

Der Antrag auf Wechsel des Arbeitgebers unterliegt grundsätzlich keiner bestimmten Form. Das heißt, dass der Antrag auf jedem erdenklichen Weg gestellt werden kann (theoretisch sogar per Telefon). In der Praxis ist allerdings natürlich ein Weg empfehlenswert, der einen Nachweis des Antrags ermöglicht. Die meisten Ausländerbehörden ermöglichen inzwischen eine Online-Antragstellung über das jeweilige Kontaktformular. In dem jeweiligen Kontaktformular gibt es dann eine auswählbare Option “Arbeitgeberwechsel beantragen”. Dort müssen Sie dann einfach Ihre persönlichen Daten eingeben und die genannten Dokumente als Scan oder Foto anhängen.


Die Online-Portale zur Beantragung des Arbeitgeberwechsel bei den großen Ausländerbehörden (Berlin, Frankfurt am Main, München) finden Sie hier:



Bei der Nutzung der Online-Portale sollten Sie darauf achten, dass Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten. Diese dient im Zweifel dazu, zu beweisen, dass sie den Arbeitgeberwechsel auch tatsächlich beantragt haben. Der Nachweis des Datums der Antragstellung kann beispielsweise hilfreich sein, wenn Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen wollen, Ihren Antrag gegenüber der Ausländerbehörde durchzusetzen. Insofern hat ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht nach drei Monaten die Möglichkeit, Klage aufgrund der Untätigkeit der Ausländerbehörde zu erheben (sogenannte Untätigkeitsklage). Vor Gericht muss dann allerdings nachgewiesen werden, dass seit der Antragstellung auch mehr als drei Monate vergangen sind. Hierfür ist dann die Eingangsbestätigung notwendig.


Rechtlich gesehen besteht keine Pflicht zur Nutzung der Online-Portale. Der Arbeitgeberwechsel kann auch auf jedem anderen Weg (z.B. per E-Mail oder Post) gestellt werden. Rein praktisch haben allerdings die meisten Ausländerbehörden seit der Einführung der Online-Portale ihre öffentlichen E-Mail Adressen abgeschaltet.

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6. FAQ (Expat Law)

Wie lange darf ich als Ausländer pro Woche arbeiten?

In Deutschland dürfen Sie als Ausländer bis zu 48 Stunden pro Woche arbeiten .


Wie lang dürfen Ausländer pro Tag arbeiten?

Pro Tag dürfen Sie bis zu 8 Stunden arbeiten (§ 3 ArbZG). Die Arbeitszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 10 Stunden pro Tag erhöht werden.


Wieviel Pause darf ich pro Tag machen?

Jedem Arbeitnehmer stehen mindestens 30 Minuten Pause pro Tag zu (§ 4 ArbZG).


Wieviel Urlaub haben Ausländer in Deutschland?

Als Ausländer haben Sie bei einer 5 Tage Woche in Deutschland mindestens 20 Urlaubstage.


Gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG) auch für Ausländer?

Ja, das MiLoG gilt auch für Ausländer.


Verliere ich meinen Aufenthaltstitel, wenn ich mich scheiden lasse?

Nein, um Erpressungen durch den Ehegatten zu vermeiden gibt es nach einer Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den ausländischen Ehegatten (§ 31 AufenthG).

Weiterführende Informationen

Berlin City
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