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Ausbildungsvisum Deutschland

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Alle Informationen vom Immigrationsanwalt zum Ausbildungsvisum in Deutschland (Voraussetzungen, Gehalt, Visumsprozess).

Hier erfahren Sie ...

... was eine Ausbildung ist und wie sie abläuft

... welche Voraussetzungen Sie für die Ausbildung erfüllen müssen

... wie Sie das Visum bei der Botschaft  zur Ausbildung beantragen

... wie die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung in Berlin beantragt wird

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

8 Min.

Veröffentlichungsdatum

03.02.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eine Ausbildung in Deutschland?


2. Voraussetzungen Ausbildungsvisum

2.1 Vertrag mit geeigneten Ausbildungsbetrieb

2.2 Eignung des Ausbildungsbetriebs

2.3 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausbildung

2.4 Deutsche Sprachkenntnisse

2.5 Lebensunterhalt beim Ausbildungsvisum


3. Notwendige Dokumente Ausbildungsvisum


4. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung Berlin


5. Visum zur Ausbildungsplatzsuche


6. FAQ Ausbildungsvisum

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1. Was ist eine Ausbildung in Deutschland?

Eine berufliche Ausbildung in Deutschland ist eine attraktive Möglichkeit für internationale Fachkräfte, eine berufliche Tätigkeit in Deutschland zu erlernen. In einer sich wandelnden Arbeitswelt vermittelt die Ausbildung die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie erfolgt in einem geordneten Ausbildungsgang und ermöglicht zudem den Erwerb praktischer Berufserfahrungen (§ 1 BBiG).

Ablauf einer Ausbildung in Deutschland
Die duale Ausbildung in Deutschland umfasst zwei wesentliche Bestandteile:

Praktischer Teil – im Ausbildungsbetrieb
Schulischer Teil – in einer Berufsschule

Um eine Ausbildung erfolgreich abzuschließen, müssen Auszubildende sowohl in der Berufsschule als auch im Ausbildungsbetrieb eine Prüfung absolvieren. Während der Ausbildung erhalten sie eine monatliche Vergütung zwischen 500 € und 1.200 €, abhängig vom Beruf und dem Ausbildungsjahr.

Internationale Bewerber können für eine Ausbildung in Deutschland in der Regel ein Ausbildungsvisum nach § 16a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragen. Das Ausbildungsvisum ermöglicht es, eine Berufsausbildung in Deutschland zu beginnen und anschließend in Deutschland zu arbeiten. Zusätzlich darf parallel zur Ausbildung eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche in einem anderen Beruf ausgeübt werden.

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2. Voraussetzungen Ausbildungsvisum

Das Ausbildungsvisum wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:


2.1 Vertrag mit geeigneten Ausbildungsbetrieb

Zunächst muss ein Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb in Deutschland vorliegen. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, dem Auszubildenden eine Vergütung zu zahlen (in der Regel zwischen 600 und 900 Euro pro Monat). Der Auszubildende wiederum verpflichtet sich, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten auszuführen und die Berufsschule regelmäßig zu besuchen. Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) stellen Muster für Ausbildungsverträge bereit (siehe Ausbildungsvertrag Muster PDF). Gleiches gilt für die Handwerkskammern (HWKs) in Handwerksberufen (siehe Ausbildungsvertrag Muster Handwerk PDF – beispielsweise von der HWK Hamburg). Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages muss dieser im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden (siehe z. B. Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse in NRW).

2.2 Eignung des Ausbildungsbetriebs

Welche Betriebe als Ausbildungsbetriebe infrage kommen, ergibt sich aus § 27 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach muss die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze oder zur Anzahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. Eine Fachkraft im Sinne des BBiG liegt vor, wenn die Person über die erforderlichen beruflichen, berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBiG). Ob ein Betrieb die erforderliche Eignung als Ausbildungsstätte besitzt, kann oder muss gegebenenfalls von der zuständigen IHK oder Handwerkskammer geprüft und bescheinigt werden.

2.3 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausbildung

Damit das Ausbildungsvisum erteilt werden kann, muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung geben. Bevor das Visum ausgestellt wird, prüft die BA den Ausbildungsvertrag, den der ausbildende Betrieb mit dem ausländischen Bewerber abgeschlossen hat. In den meisten Fällen wird hierfür die sogenannte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ benötigt. Die deutsche Auslandsvertretung oder die zuständige Ausländerbehörde übermittelt den unterzeichneten Ausbildungsvertrag an die Bundesagentur für Arbeit, die dann über die Zustimmung entscheidet. Alternativ kann der Ausbildungsbetrieb den Vertrag direkt bei der BA einreichen, bevor der Visumantrag gestellt wird (sogenanntes Vorabzustimmungsverfahren). Zusätzlich überprüft die Bundesagentur für Arbeit, ob das Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Berechtigung zur Ausbildung besitzt (siehe oben).

2.4 Deutsche Sprachkenntnisse

Für eine qualifizierte Ausbildung in Deutschland werden grundsätzlich B1-Sprachkenntnisse benötigt (§ 16a Abs. 3 S. 2 AufenthG). Dies gilt allerdings nicht für unqualifizierte Helferausbildungen, für welche nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit A2-Kenntnisse ausreichend sind (siehe Weisungen des Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, S. 23). Ob ein Ausbildungsvisum erteilt wird, hängt also davon ab, ob die nachgewiesenen Sprachkenntnisse ausreichen und mittels Zertifikat nachgewiesen werden kann.

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Falls die Sprachkenntnisse nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einen berufsbezogenen Deutschkurs zu besuchen. Dies ist insbesondere bei einer qualifizierten Berufsausbildung möglich. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis auch den Besuch eines vorbereitenden Sprachkurses umfassen, z. B. einen Deutschsprachkurs nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV).

2.5 Lebensunterhalt beim Ausbildungsvisum

Auch beim Ausbildungsvisum muss der Lebensunterhalt gesichert sein (sogenannte allgemeine Erteilungsvoraussetzung, § 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn monatliche Mittel in Höhe des aktuell geltenden BAföG-Satzes zur Verfügung stehen. Falls das Gehalt während der Ausbildung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, muss der Auszubildende gegenüber der zuständigen Auslandsvertretung belegen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer der Ausbildung verfügt. Dies kann unter anderem durch eigenes Vermögen, finanzielle Unterstützung der Ausbildungseinrichtung, den Nachweis über die Teilnahme an einem öffentlichen Förderprogramm, eine Verpflichtungserklärung oder ein Sperrkonto erfolgen (Visumshandbuch, Aus- und Weiterbildung, Stand: 06/2024, Seite 5/9). Zur Lebensunterhaltssicherung gehört weiterhin, dass der Arbeitgeber des Auszubildenden eine Krankenversicherung abschließt.

Zuletzt ist als allgemeine Erteilungsvoraussetzung auch notwendig, dass die Passpflicht erfüllt wird. Der Auszubildende muss also über einen gültigen Pass verfügen.

3. Notwendige Dokumente Ausbildungsvisum

Für die erfolgreiche Beantragung eines Ausbildungsvisums bei einer deutschen Botschaft müssen in der Regel die folgenden Dokumente eingereicht werden:


  • Antragsformular

  • Reisepass und Kopien der Passdatenseite

  • Passfotos

  • B1-Sprachzertifikat (bei qualifizierter Ausbildung)

  • Ausbildungsvertrag

  • Ausbildungsplan

  • Registrierung des Ausbildungsbetriebs bei der IHK

  • Schulabschluss-Zeugnis aus dem Heimatland

  • Vollständiger Lebenslauf

  • Motivationsschreiben

  • Nachweis über erworbene Ausbildungen/Hochschulabschlüsse/Berufserfahrung

  • Krankenversicherungsbescheinigung

  • Visumsgebühr EUR 75

Sollten diese Dokumente noch nicht zur Verfügung stehen, ist es ratsam alternative Dokumente zu beschaffen oder einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu kontaktieren.

4. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung Berlin

In Berlin kann die Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken gem. § 16a AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin online beantragt werden. Stellen Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken“ einfach auf der Homepage des LEA und er wird dort automatisch bearbeitet. Im Onlineformular des LEA müssen Sie dann die erforderlichen Dokumente hochladen und die relevanten Informationen angeben. Nachdem Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken“ gestellt haben, wird das LEA Ihren Antrag prüfen und sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen. Falls erforderlich, werden zusätzliche Unterlagen angefordert. Nach einer positiven Prüfung erhalten Sie eine Einladung zur persönlichen Vorsprache. Bitte bringen Sie zu diesem Termin die im Einladungsschreiben aufgeführten Unterlagen mit.

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In Berlin sind grundsätzlich die folgenden Unterlagen erforderlich, um erfolgreich einen Aufenthaltstitel zur Ausbildung gem. § 16a AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) zu beantragen:


  • Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken

  • Passkopien (in Farbe)

  • Kopie Ihres Aufenthaltstitels oder Visums

  • Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland

  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin (Meldebescheinigung)

  • Arbeitsvertrag oder Nachweis der angestrebten Qualifikation

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • Gebühr i.d.R. 100 Euro

5. Visum zur Ausbildungsplatzsuche

Ein Visum kann nicht nur erteilt werden, um eine Ausbildung zu absolvieren, sondern auch um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Lebensunterhalt gesichert ist, er über einen anerkannten (deutschen oder ausländischen) Schulabschluss verfügt und wenn er B1-Deutschkenntnisse hat (§ 17 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. In der Praxis ist es insbesondere problematisch, dass bei der Ausbildungsplatzsuche der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Da während der Ausbildungsplatzsuche noch kein Gehalt bezogen wird, muss der Lebensunterhalt deshalb durch Vermögen des Ausländers oder seiner Eltern (z.B. Blocked Account) oder vergleichbare Maßnahmen gesichert sein.

Sollten Sie Interesse an einem Ausbildungsvisum haben, berät Sie gerne einer der VISAGUARD-Rechtsanwälte zu diesem Thema.

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6. FAQ Ausbildungsvisum

Was bedeutet “Ausbildung” auf Englisch?

Die englische Übersetzung von Ausbildung ist “vocational training”.


Können Ausländer in Deutschland eine Ausbildung machen?
Ja, auch Ausländer können in Deutschland eine Ausbildung machen, wenn Sie einen Ausbildungsbetrieb in Deutschland finden.


Was ist die am höchsten bezahlte Ausbildung in Deutschland?

Das Ausbildungsgehalt ist bei jedem Betrieb unterschiedlich. Die best bezahlten Ausbildungen sind regelmäßig technische Berufe wie Mechatroniker, Schiffsmechaniker und Laboranten. Aber auch Pflegefachkräfte, Versicherungsmakler und Bankkaufmänner können mehr als 1000 Euro in der Ausbildung verdienen.


Können Ausbildungsverträge gekündigt werden?
Ja, auch Ausbildungsverträge können genauso wie Arbeitsverträge gekündigt werden (§ 22 BBiG).


Muss bei einem Ausbildungsvisum immer ein Motivationsschreiben vorgelegt werden?
Nein, das Motivationsschreiben für eine Ausbildung wird nur von manchen Botschaften verlangt und ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Visumserteilung.


Wie ist die Erfolgsrate von Ausbildungsvisa?

Wenn es sich um einen seriösen Ausbildungsbetrieb handelt, ist die Erfolgsrate von Ausbildungsvisa sehr gut, da die Botschaft nicht ausschließlich nach Ermessen entscheiden kann. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird das Visum erteilt.


Wie lange ist der Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken gültig?
Der Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung erzielt.


Welche Ausbildungsberufe sind in Deutschland anerkannt (Liste Ausbildungsberufe Deutschland)?

Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht regelmäßig auf der Homepage ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe in Deutschland (PDF).


Kann neben der Ausbildung einer anderen Tätigkeit nachgegangen werden, um den Lebensunterhalt zu sichern?
Ja, mit dem Ausbildungsvisum bzw. der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann eine von der Ausbildung unabhängige Tätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden (§ 16a Abs. 3 AufenthG).


Werden Zeiten mit Besitz einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis auf die Niederlassungserlaubnis angerechnet?

Nein, die Zeiten einer Ausbildung werden nur auf die Niederlassungserlaubnis angerechnet, wenn Sie vorher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 18a, 18b AufenthG waren (§ 16a Abs. 1 S. 3 AufenthG).


Kann ich mich mit der Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken einbürgern lassen?
Nein, mit der Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken gem. § 16a AufenthG kann keine Einbürgerung stattfinden (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG). Sie müssen also vor der Einbürgerung den Aufenthaltstitel wechseln.


Kann ich mit einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln?

Ja, mit dem Ausbildungsvisum dürfen Sie den Aufenthaltstitel wechseln. Allerdings gibt es hierfür gewisse Einschränkungen (siehe § 16a Abs. 1 S. 2 AufenthG).


Kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Ausbildungsvisa genutzt werden?
Ja, gemäß § 81a Abs. 1 AufenthG ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch auf Ausbildungsvisa anwendbar.

Kann das Ausbildungsvisum nur für qualifizierte Berufsausbildungen beantragen werden?

Nein. Eine qualifizierte Berufsausbildung ist nicht erforderlich, sodass auch Praktika und Volontariate möglich sind (Umkehrschluss aus § 16a Abs. 3 S. 2 AufenthG).

In welchem Paragraphen ist das Ausbildungsvisum geregelt?

Das Ausbildungsvisum ist in § 16a AufenthG geregelt.

Welchen Visumstyp hat das Ausbildungsvisum?

Das Ausbildungsvisum ist in Deutschland ein D-Visum.

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