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Akademische Fachkräfte, § 18b AufenthG

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Alle Informationen vom Rechtsanwalt zur akademischen Fachkräfteeinwanderung in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • was der Unterschied zwischen § 18b AufenthG und der Blauen Karte EU ist

  • alle Voraussetzungen der akademischen Fachkräfteeinwanderung

  • wann Sie eine Anabin-Anerkennung oder eine Zeugnisbewertung benötigen

  • wann eine spezielle Altersvorsorge für Fachkräfte notwendig ist

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

9 Min.

Veröffentlichungsdatum

02.01.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines zu § 18b AufenthG


2. Definition Fachkraft

2.1 Rechtsanspruch auf Aufenthaltstitel bei Vorliegen der Voraussetzungen

2.2 Was versteht man unter einer Fachkraft im Aufenthaltsrecht?

2.3 Was gilt als qualifizierte Beschäftigung für Fachkräfte?

2.4 Qualifikationszusammenhang 


3. Voraussetzungen § 18b AufenthG

3.1 Konkretes Arbeitsplatzangebot

3.2 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

3.3 Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen

3.4 Anerkennung der ausländischen Qualifikation

3.5  Sicherung der Altersvorsorge für Fachkräfte ab 45 Jahren


4. Allgemeine Voraussetzungen akademische Fachkräfte


5. FAQ Akademische Fachkräfteeinwanderung

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1. Allgemeines zu § 18b AufenthG

Die akademische Fachkräfteeinwanderung gemäß § 18b AufenthG eröffnet hochqualifizierten Fachkräften aus dem Ausland den Weg nach Deutschland. Voraussetzung ist ein anerkannter oder gleichwertiger Hochschulabschluss. Die Anerkennung kann über die Anabin-Datenbank oder durch eine Zeugnisbewertung der ZAB erfolgen.

Im Unterschied zur Blauen Karte (§ 18g AufenthG) ist die “normale” Fachkrafteinwanderung gemäß § 18b AufenthG vor allem in den folgenden Fällen relevant:


  • Das Gehalt der Fachkraft reicht nicht aus für eine Blaue Karte. In diesem Fall kann § 18b AufenthG erteilt werden.

  • Es fehlt am “Qualifikationszusammenhang” (also am Zusammenhang zwischen Ausbildung und Tätigkeit). Auch in diesen Fällen kann § 18b AufenthG erteilt werden, da § 18b AufenthG im Gegensatz zur Blauen Karte keinen Qualifikationszusammenhang erfordert.

  • Es liegen Ablehnungsgründe für die Blaue Karte EU vor, die nicht für § 18b AufenthG gelten (z.B. im Falle der vorherigen Inhaberschaft des § 24 AufenthG (Ukraine)).

In der Praxis ist vor allem der erste und zweite Fall relevant. Insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels für akademische Fachkräfte bei einem Gehalt, das für die Blaue Karte EU nicht ausreicht, kommt vergleichsweise häufig vor.


In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte gemäß § 18b AufenthG erteilt werden kann.

2. Definition Fachkraft

2.1 Rechtsanspruch auf Aufenthaltstitel bei Vorliegen der Voraussetzungen

Seit der Neuregelung besteht bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Ermessensspielraum mehr – die Ausländerbehörde oder Botschaft muss die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG erteilen. Auch bei der Blauen Karte EU besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für hochqualifizierte Fachkräfte gibt es zudem die Möglichkeit, direkt eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Damit die entsprechenden Regelungen anwendbar sind, muss es sich allerdings auch tatsächlich um eine Fachkraft handeln.

2.2 Was versteht man unter einer Fachkraft im Aufenthaltsrecht?

Der Begriff Fachkraft ist im deutschen Aufenthaltsgesetz in § 18 Abs. 3 AufenthG legal definiert. Das Gesetz definiert eine Fachkraft vor allem anhand der Frage, ob ein anerkannter Abschluss vorliegt oder nicht. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung. Beide Gruppen sind rechtlich weitestgehend gleichgestellt und können für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung einen Aufenthaltstitel erhalten. Dieser wird in der Regel mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt – eine Vorrangprüfung entfällt dabei.

2.3 Was gilt als qualifizierte Beschäftigung für Fachkräfte?

Fachkräfte dürfen grundsätzlich nur qualifizierte Tätigkeiten ausüben. Eine qualifizierte Beschäftigung setzt voraus, dass die Tätigkeit Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten erfordert, die im Rahmen eines Studiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben wurden (§ 2 Abs. 12b AufenthG). Eine solche Berufsausbildung liegt vor, wenn sie staatlich anerkannt ist und mindestens zwei Jahre dauert (§ 2 Abs. 12a AufenthG). Entscheidend für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte ist immer das Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland.

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2.4 Qualifikationszusammenhang

Bisher war erforderlich, dass zwischen der Tätigkeit der Fachkraft und ihrer Ausbildung ein Zusammenhang besteht (sogenannter Qualifikationszusammenhang). Durch eine Rechtsänderung zum 18. November 2023 wurde die Bindung der Qualifikation an die konkrete Beschäftigung allerdings gelockert. Seitdem können Fachkräfte jede qualifizierte Beschäftigung aufnehmen, unabhängig davon, ob sie in einem verwandten Berufsfeld tätig werden (z.B. darf ein Zahnarzt auch als IT-Spezialist tätig sein (gilt nicht für die Blaue Karte EU)). Dennoch prüft die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung in extremen Fällen, ob die vorgesehene Tätigkeit im Verhältnis zur Qualifikation noch sinnvoll ist (Plausibilitätsprüfung).

3. Voraussetzungen § 18b AufenthG

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte aus dem Ausland ist an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Diese ergeben sich im Falle der akademischen Fachkräfte vor allem aus § 18b und § 18g AufenthG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 Abs. 1 und 2 AufenthG. Der Gesetzgeber verfolgt dabei das Ziel, qualifizierte Fachkräfte gezielt für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und gleichzeitig sicherzustellen, dass eine Integration in das soziale Sicherungssystem erfolgt.


Für die Beantragung eines Fachkraftitels gemäß § 18b AufenthG bestehen die folgenden Voraussetzungen:

3.1 Konkretes Arbeitsplatzangebot 

Eine der zentralen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte ist das konkrete Arbeitsplatzangebot. Dieses wird durch die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ nachgewiesen. Dieser Vordruck enthält sämtliche relevanten Angaben zu Tätigkeit, Vergütung und Arbeitsbedingungen.  Das Gehalt muss dabei im Falle des § 18b AufenthG das Mindestgehalt nach dem Entgeltatlas erfüllen.

3.2 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Ein weiteres wesentliches Erfordernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18b AufenthG ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Sie prüft insbesondere:

  • die Vergütung,

  • die Arbeitsbedingungen,

  • und ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Bei Visumanträgen nach § 18b AufenthG ist diese Zustimmung immer erforderlich, sofern keine Ausnahme nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Im Bereich der akademischen Fachkräfteeinwanderung besteht eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis lediglich für die Blaue Karte EU.

3.3 Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen

Für Fachkräfte, die in reglementierten Berufen arbeiten möchten, ist die Erteilung oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis zwingende Voraussetzung. Diese stellt sicher, dass die notwendige Qualifikation vorliegt und die Berufsausübung in Deutschland zulässig ist. Wir haben zur Beantragung der Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen einen eigenen VISAGUARD-Guide geschrieben.


3.4 Anerkennung der ausländischen Qualifikation

Besonders bei Anträgen nach § 18b AufenthG ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation entscheidend. Der ausländische Hochschulabschluss muss formal als gleichwertig mit einem deutschen Abschluss bewertet werden.


Die Bewertung erfolgt durch die Datenbank Anabin. Nur bei Vorliegen dieser formalen Vergleichbarkeit wird die Qualifikation als ausreichend für den deutschen Arbeitsmarkt anerkannt. Für die Nutzung der Anabin-Datenbank gibt es einen eigenen VISAGUARD-Artikel.

3.5 Sicherung der Altersvorsorge für Fachkräfte ab 45 Jahren

Eine besondere Voraussetzung trifft Fachkräfte, die bei Antragstellung oder bis zur Beantragung eines Aufenthaltstitels das 45. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG müssen sie nachweisen, dass ihre Altersvorsorge gesichert ist.nDies erfolgt durch:


  • ein Mindestgehalt von 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • oder durch den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch ältere Fachkräfte langfristig sozial abgesichert sind und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sein werden.

4. Weitere Voraussetzungen der akademischen Fachkräfteeinwanderung

Wenn der Abschluss der Fachkraft über das Anabin anerkannt ist (oder eine entsprechende Zeugnisbewertung durchgeführt wurde), kann in der Regel das Visum beantragt werden, wenn auch die anderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Höhe des Gehalts und etwa die Passpflicht. Zu den übrigen Voraussetzungen eines akademischen Fachkräftetitels haben wir einen extra VISAGUARD-Guide veröffentlicht. Im Zweifel kann Sie hierzu auch einer der VISAGUARD-Rechtsanwälte beraten.

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5. FAQ

Wird für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18b AufenthG ein Sprachzertifikat benötigt?

Nein, § 18b AufenthG sieht kein Spracherfordernis vor.


Ist der Familiennachzug mit § 18b AufenthG möglich?
Ja, der Familiennachzug mit § 18b AufenthG ist möglich.


Kann mit § 18b AufenthG direkt eine Einbürgerung erfolgen?
Ja, Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 18b AufenthG können sich direkt einbürgern lassen.


Wie lange ist ein Titel gemäß § 18b AufenthG gültig?
Aufenthaltstitel gemäß § 18b AufenthG werden in der Regel für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erteilt.

Weiterführende Informationen

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