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Arbeitsvisum beantragen

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Alle Informationen zur Beantragung eines Arbeitsvisums

... wie Sie ein Arbeitsvisum für Deutschland beantragen und wie das Visumverfahren abläuft

... wie lange die Bearbeitungszeit für ein Arbeitsvisum ist
... welche Voraussetzungen Sie für die Beantragung eines Arbeitsvisums erfüllen müssen

... wie hoch das Gehalt für die Beantragung eines Arbeitsvisums sein muss

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Wie beantrage ich ein Arbeitsvisum?

1.1 Visumantrag stellen

1.2 Mitwirkung des Arbeitgebers

1.3 Ablauf des Visumtermins

1.4 Bearbeitungsdauer Arbeitsvisum

2. Voraussetzungen Arbeitsvisum

2.1 Rechtmäßiger Arbeitsvertrag

2.2 Redlicher Arbeitgeber

2.3 Höhe des Gehalts

2.4 Berufsausübungserlaubnis

3. Visum für Fachkräfte

***

1. Wie beantrage ich ein Arbeitsvisum? (Guide 2024)

In den meisten Fällen ist ein Arbeitsvisum erforderlich, um in Deutschland zu arbeiten. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie ein solches Arbeitsvisum für Deutschland beantragen können.
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So stellen Sie einen Visumantrag
Ein Arbeitsvisum müssen Sie grundsätzlich wie jeden anderen Aufenthaltstitel erlangen. Einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können Sie bei den deutschen Botschaften (wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten) und bei den Ausländerbehörden (wenn Sie bereits in Deutschland sind) beantragen.

Die jeweils benötigten Antragsunterlagen lassen sich immer der Website der Botschaft des jeweiligen Landes entnehmen (siehe z.B. Beantragung einer Blauen Karte EU in Indien). Das eigentliche Antragsformular ist das VIDEX-Formular. Dieses muss ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und dann im Botschaftstermin abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass im VIDEX-Formular der langfristige Aufenthalt ausgewählt sein muss und dass Sie zusätzlich die dem VIDEX-Formular angehängten notwendigen Erklärungen unterschreiben. In manchen Ländern existieren auch andere Antragsformulare. Entsprechende Informationen können der Website der Botschaft
entnommen werden.

Aufgaben des Arbeitgebers im Visumverfahren
Zusätzlich zum VIDEX-Formular benötigen Sie eine Reihe weiterer Unterlagen. Insbesondere benötigen Sie bei der Beantragung eines Arbeitsvisums die Mitwirkung des Arbeitgebers, welcher Sie im Antragsprozess unterstützen muss. Zwar gibt es kein klassisches “Sponsorship-Verfahren” in Deutschland, allerdings treffen den Arbeitgeber bestimmte Pflichten im Visumverfahren. So muss dieser beispielsweise die sogenannte “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” (ggf. mit Zusatzblatt) ausfüllen, unterzeichnen und an die Bundesagentur für Arbeit senden. Dies kann bereits vor Beginn des Visumverfahren geschehen (sogenanntes “Vorabzustimmungsverfahren”). Der Arbeitgeber kann auch das sogenannte “beschleunigte Fachkräfteverfahren” nutzen, um das Visumverfahren besonders schnell zu durchlaufen.

Was passiert im Visumtermin?
Sobald in Kooperation mit dem Arbeitgeber alle Dokumente zusammengestellt wurden, müssen Sie das Visum regulär bei der zuständigen Botschaft beantragen, indem Sie einen entsprechenden Termin buchen. Im Visumtermin müssen Sie sämtliche Unterlagen vorlegen, welche die jeweilige Botschaft auf der Website verlangt. Es empfiehlt sich, diese Unterlagen vorher von einem Experten (z.B. einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht) überprüfen zu lassen. Sollten die Unterlagen nämlich unvollständig oder fehlerhaft sein, wird Ihr Visumantrag in der Regel abgelehnt und Sie müssen das gesamte Visumverfahren von vorn beginnen.
 
Im Visumtermin wird der Botschaftsmitarbeiter zunächst Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird er eventuell ein kurzes Gespräch mit Ihnen führen. Das Visumsinterview ist ein kurzes Gespräch, in welchem der Botschaftsmitarbeiter Ihren Antrag auf “Plausibilität” überprüft. Dies soll dazu dienen, Betrug zu verhindern (z.B. durch einen Arbeitsvertrag von einem nicht existierenden Arbeitgeber) und Ihre Visumsbewerbung zu validieren. In der Regel dauert das Visa-Interview nur wenige Minuten und bietet keine besonderen Probleme, wenn alle Unterlagen vollständig und richtig sind. Der detaillierte Ablauf des Visumsgespräch kann dem “Visumhandbuch” des Auswärtigen Amts entnommen werden.
 

Bearbeitungsdauer des Arbeitsvisums
Nach dem Visumtermin wird die Botschaft den Antrag auf ein Arbeitsvisum bearbeiten. Die Bearbeitungsgeschwindigkeit unterscheidet sich sehr stark je nach Botschaft und kann zwischen wenigen Tagen oder Wochen (z.B. in Manila) und mehreren Monaten oder sogar Jahren variieren (z.B. in Teheran). Generell lässt sich sagen, dass die Bearbeitungszeit steigt, je besser die Dokumente aufbereitet und sortiert sind. Die Unterlagen sollten deshalb schon vor dem Termin überprüft werden. 
 
Grundsätzlich hat die Botschaft drei Monate Zeit, um den Antrag zu bearbeiten. Nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung kann nämlich von einem Rechtsanwalt vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden, wenn ein Antrag nach drei Monaten nicht bearbeitet wurde, wenn es keinen Grund für die verzögerte Bearbeitung gibt. Dies ist den Botschaften bewusst, weshalb sie Anträge von Rechtsanwälten in der Regel beschleunigt bearbeiten. Meistens kann auf diesem Weg eine beschleunigte Antragsbearbeitung erreicht werden.

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2. Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum

Arbeitsvertrag mit einem deutschem Unternehmen
Die wichtigste Voraussetzung für die Beantragung eines Arbeitsvisums ist ein Arbeitsvertrag, der die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis erfüllt. Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Vertrag rechtmäßig ist (z.B. richtige Höhe des Gehalts, Einhaltung der Arbeitszeiten, Gewährung der mindestens erforderlichen Urlaubstage). Auch ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen geschlossen wurde (sog. “lokales Beschäftigungsverhältnis”). Die Beschäftigung bei einem ausländischen Unternehmen ist nicht möglich, solange dieses deutsche Unternehmen keine deutsche Niederlassung hat. Ob es sich um einen deutschen Arbeitgeber handelt, kann im deutschen Handelsregister überprüft werden. Sollte der Arbeitgeber keine Niederlassung in Deutschland besitzen, kommt eine Anstellung nur über einen deutschen Payroll-Anbieter (Employer of Record) in Betracht. Dies ist allerdings nur in ganz bestimmten Konstellationen möglich und in der Regel sehr kostenintensiv.

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung muss der Arbeitsvertrag allerdings noch nicht abgeschlossen sein. Das Gesetz lässt insoweit auch ein “konkretes Arbeitsplatzangebot” ausreichen. Der Arbeitsvertrag muss also noch nicht zwingend unterschrieben sein, wenn ein entsprechender Arbeitgeberbrief vorgelegt wird. 


Rechtmäßigkeit des Arbeitsvertrages
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. In den meisten Fällen bemerkt der Antragsteller nicht einmal, dass er diese Zustimmung beantragt hat, da die Botschaft die Dokumente automatisch direkt an die Bundesagentur für Arbeit weitergibt.

Überprüfung des Arbeitgebers
Die Arbeitserlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit mittels der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis geprüft und erteilt. Im Rahmen der Prüfung findet nicht nur eine Prüfung des Arbeitsvertrages statt, sondern auch eine Überprüfung des Arbeitgebers. So untersucht die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, ob der Arbeitgeber negative Einträge im “Gewerbezentralregister” hat. Im Gewerbezentralregister wird beispielsweise eingetragen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit wegen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verstößen verurteilt wurde. In diesen Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigern. Ein Visum wird dann nicht erteilt.
 
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann während des Visumverfahrens beantragt werden oder auch schon vorher (sog. Vorabzustimmungsverfahren). Das Vorabzustimmungsverfahren bietet sich insbesondere an, wenn noch nicht sicher ist, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen wird. Auf diese Weise muss nicht erst der gesamte Visumsprozess durchlaufen werden, um zu prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit zustimmen würde.


Wie hoch muss das Gehalt sein, um ein Arbeitsvisum zu beantragen?
Die Botschaft und die Bundesagentur für Arbeit überprüfen außerdem, ob das Gehalt ausreichend für ein Arbeitsvisum ist. Das notwendige Gehalt ist je nach Beruf unterschiedlich und häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Botschaft bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Wie hoch das Gehalt sein muss, lässt sich dem sogenannten “Entgeltatlas” entnehmen. Der Entgeltatlas listet das durchschnittliche Gehalt für jeden Beruf in Deutschland auf. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass ein Bruttomonatsgehalt von weniger als 3000 Euro in der Regel problematisch ist. Selbst bei der Beantragung von Arbeitsvisa für Trainees verweigert die Botschaft bei diesem Gehalt häufig das Visum. Hier kann es helfen, einen Fachanwalt für Migrationsrecht einzuschalten, um der Ablehnung zu widersprechen und so in Kooperation mit dem Arbeitgeber doch noch das beantragte Visum zu erhalten.
 
Hinsichtlich des Gehalts ist außerdem zu beachten, dass erhöhte Anforderungen gelten, wenn der Antragsteller älter als 45 Jahre ist. In diesem Fall verlangt das Gesetz, dass das Bruttomonatsgehalt mindestens ca. 4000 Euro beträgt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Antragsteller in Altersarmut verfallen. Bei einem niedrigeren Gehalt kann deshalb auch ein Teil des Gehalts durch eine angemessene Altersversorgung ersetzt werden.


Berufsausübungserlaubnis
Es gibt eine Reihe von weiteren Voraussetzungen, die allerdings bei den meisten Antragstellern unproblematisch sind. Beispielsweise benötigen bestimmte Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte und Ingenieure) eine sog. Berufsausübungserlaubnis. Diese ist immer erforderlich, wenn es sich um einen “reglementierten” Beruf handelt. Ob der jeweilige Beruf in Deutschland reglementiert ist, kann der Website BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. 
 
Eine weitere allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Arbeitsvisums ist in der Regel, dass der Antragsteller zuvor in der EU keinen Antrag auf humanitären Schutz gestellt hat. Dies ist insbesondere bei Antragstellern aus der Ukraine problematisch, da diesen nach dem Ausbruch des Krieges mit Russland häufig automatisch eine solche Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG (sog. Massenzustromsrichtlinie) erteilt wurde. In den Rechtswissenschaften ist umstritten, welche Konsequenzen dies bei der Beantragung eines Arbeitsvisums hat.

3. Visum für Fachkräfte (Voraussetzungen)

Neben den aufgezeigten “allgemeinen” Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums müssen auch die sogenannten “besonderen” Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen. Während die allgemeinen Voraussetzungen für alle Arten von Arbeitsvisa gelten, sind die besonderen Voraussetzungen je nach Art des beantragten Visums (z.B. Blaue Karte EU oder Visum für IT-Spezialisten) unterschiedlich.

Aus rechtlicher Perspektive gibt es sicherlich um die 100 verschiedene Aufenthaltsgründe für ein Arbeitsvisum (z.B. sogar ein Visum für Spezialitätenköche oder eSportler). In der Praxis relevant sind aber hauptsächlich die folgenden:

​

  •     Blaue Karte EU und akademische Fachkräfte,

  •     Visum für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung (insb. IT-Fachkräfte),​

  •     ICT-Karte und Schengen-Entsendungen.

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