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Integrationskurs bei Niederlassungserlaubnis

Alle Informationen zur Integrationskurspflicht bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • was der Integrationskurs ist

  • wann Integrationskurse für Niederlassungserlaubnisse benötigt werden

  • alles zum Integrationskurs mit der Blauen Karte EU

  • welche Ausnahmen zur Pflicht des Integrationskurs es gibt

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Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Integrationskurs?

2. Alternativen zum Integrationskurs

3. Integrationskurs für Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte?

4. Ausnahmen zum Integrationskurs

5. Fazit Integrationskurs Niederlassungserlaubnis

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1. Was ist ein Integrationskurs?

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AufenthG). Diese Voraussetzung ist nach dem Gesetz nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Der Abschluss des Integrationskurs ist rein rechtlich zwar nicht verpflichtend, in der Verwaltungspraxis verlangen viele Ausländerbehörden allerdings ein entsprechendes Integrationskurs-Zertifikat. Lediglich in Berlin wurden die “Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet” bisher ohne Integrationskurs bei der Vorsprache geprüft. Auch diese Verwaltungspraxis wurde allerdings inzwischen geändert, sodass auch in Berlin ein Integrationskurs für die Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.

In der Regel ist für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis also die Vorlage eines der folgenden Zertifikate erforderlich:


  • ein Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs

  • Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Orientierungskurs

  • Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen „Test Leben in Deutschland“

  • Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstest

2. Alternativen zum Integrationskurs

Sollte keines der genannten Zertifikate zur Verfügung stehen oder erlangbar sein, kommt der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung auch durch die folgenden Möglichkeiten in Betracht:

  • vier Jahre eine deutsche allgemeinbildende Schule mit Erfolg besucht und letzten Zeugnis mindestens Gesamtnote “ausreichend”

  • Versetzung in die zehnte Klasse einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Integrierte Sekundarschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)

  • deutsche Berufsbildungsreife oder gleichwertigen Bildungsstand erworben

  • in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen

  • Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule/Fachhochschule

  • einen Doktortitel (Promotion) einer deutschen Hochschule

  • staatliche Zulassung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Approbation) erhalten

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3. Integrationskurs für Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte?

Besonders Fachkräfte mit Blauer Karte EU stehen häufig vor der Frage, ob sie einen Integrationskurs für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis absolvieren müssen oder nicht. Diese Frage ist nicht einfach und wird immer wieder falsch beantwortet, selbst von erfahrenen Rechtsanwälten und Behördenmitarbeitern. Grundsätzlich ist nämlich gemäß § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG vom Integrationskurs abzusehen, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hat. Dies ist gemäß § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht der Fall, wenn “erkennbar geringer Integrationsbedarf” besteht. Ein solcher erkennbar geringer Integrationsbedarf liegt gemäß § 4 Abs. 2 IntV vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss besitzt (was bei der Blauen Karte EU oftmals der Fall sein wird).

Grundsätzlich müssen Ausländer mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss also keinen Integrationskurs für die Niederlassungserlaubnis besuchen. Paradoxerweise gilt diese Ausnahme aber nur für die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG und nicht für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gemäß § 18c Abs. 2 AufenthG, da § 18c Abs. 1 und 2 AufenthG nicht auf § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG verweisen. Im Ergebnis heißt das: Fachkräfte mit Hochschulabschluss müssen für die Niederlassungserlaubnis gem. § 18c AufenthG den Integrationskurs besuchen, obwohl das Innehaben eines Hochschulabschlusses eigentlich eine Ausnahme vom Integrationskurs darstellt.

4. Ausnahmen zum Integrationskurs

Es gibt allerdings weitere Ausnahmen von der Integrationskurspflicht. Nicht jeder Mensch, der eine Niederlassungserlaubnis beantragt, kann oder muss einen Integrationskurs besuchen. Das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung vor – insbesondere dann, wenn gesundheitliche oder persönliche Umstände vorliegen.


Laut § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann von den Voraussetzungen zur Teilnahme am Integrationskurs abgesehen werden, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Teilnahme unmöglich macht. In solchen Fällen genügt ein entsprechendes ärztliches Attest als Nachweis. Wichtig: Das Alter allein reicht nicht aus, um von der Teilnahme befreit zu werden. Erst wenn altersbedingte Erkrankungen vorliegen, kann dies berücksichtigt werden.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann im Einzelfall auch aus Gründen der unzumutbaren Härte auf die Integrationskurs-Pflicht verzichtet werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Typische Beispiele für solche Härtefälle sind:


  • Eine chronische Erkrankung oder Behinderung, die die Teilnahme am Kurs dauerhaft erschwert, aber nicht völlig unmöglich macht.

  • Die Pflege eines nahen Angehörigen macht die Teilnahme unzumutbar.

  • Es liegt eine altersbedingte Krankheit vor, z. B. bei Personen, die bereits im Rentenalter sind. Auch hier ist ein ärztliches Attest erforderlich.

Seitenzusammenfassung

Der Integrationskurs spielt eine zentrale Rolle bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Zwar ist ein Kursabschluss gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis jedoch nahezu unerlässlich – auch in Städten wie Berlin, wo früher andere Regelungen galten. In vielen Fällen wird ein entsprechendes Zertifikat vorausgesetzt, um die erforderlichen Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen. Es existieren allerdings Alternativen: Wer etwa eine deutsche Schule besucht, ein Studium abgeschlossen oder eine qualifizierte Ausbildung in Deutschland absolviert hat, kann diese Kenntnisse auch auf anderem Wege belegen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist die Lage komplex: Zwar besteht bei Hochschulabschluss in der Regel kein Anspruch auf einen Integrationskurs – und damit auch keine Pflicht –, dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Besonders bei der Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ist der Integrationskurs deshalb dennoch erforderlich. Schließlich sieht das Aufenthaltsgesetz auch Ausnahmen für Personen vor, denen die Kursteilnahme aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich. Insgesamt lässt sich sagen: Wer eine Niederlassungserlaubnis anstrebt, sollte den Integrationskurs als wichtigen Baustein einplanen – es sei denn, eine klar definierte Ausnahme greift.

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