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Aufenthaltszeit Niederlassungserlaubnis

Alle Informationen zu den notwendigen Aufenthaltszeiten in Deutschland für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Hier erfahren Sie ...

  • Aufenthaltszeiten, die für die Niederlassungserlaubnis notwendig sind

  • alles zur Berechnung der Aufenthaltszeiten

  • welche Aufenthaltszeiten nicht angerechnet werden

  • Anrechnungsregeln für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

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Inhaltsverzeichnis

1. Aufenthaltszeit Niederlassungserlaubnis


2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten

2.1 Studium und Ausbildung Niederlassungserlaubnis

2.2 Anrechnung von Auslandsaufenthalten

2.3 Anrechnung von Visumszeiten


3. Anrechnungsregeln Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU


4. Niederlassungserlaubnis ohne Aufenthaltstitel

4.1 Niederlassungserlaubnis mit Fiktionswirkung

4.2 Aufenthaltszeit Niederlassung bei humanitären Aufenthalten


5. Fazit Aufenthaltszeiten für Niederlassungserlaubnis

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1. Aufenthaltszeit Niederlassungserlaubnis

Wer in Deutschland dauerhaft leben und arbeiten möchte, strebt früher oder später eine Niederlassungserlaubnis an. Doch ab wann genau erfüllt man die Voraussetzungen? Ein zentraler Punkt ist die korrekte Berechnung der Aufenthaltszeiten. Dabei kommt es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Art des Aufenthaltstitels an. Grundsätzlich gelten dabei die folgenden Maßstäbe bei der Aufenthaltszeit für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis:


  • Normale Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG): 5 Jahre

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG): 5 Jahre

  • Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU mit A1 (§ 18c Abs. 2 AufenthG): 27 Monate

  • Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU mit B1 (§ 18c Abs. 2 AufenthG): 21 Monate

  • Niederlassungserlaubnis für sonstige Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 AufenthG): 36 Monate

  • Niederlassungserlaubnis für Selbstständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG): 36 Monate

  • Niederlassungserlaubnis Ehegatten von Deutschen (§ 28 Abs. 2 AufenthG): 36 Monate

  • Niederlassungserlaubnis Ehegatten von Fachkräften (§ 9 Abs. 3a AufenthG): 36 Monate

  • Niederlassungserlaubnis in humanitären Fällen (z.B. § 26 Abs. 3 AufenthG): 5 Jahre


Wann Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen können, hängt also vor allem davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie momentan besitzen.

2. Anrechnung von Aufenthaltszeiten

Bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten für die Niederlassungserlaubnis spielt die Anrechnung von Aufenthaltszeiten eine bedeutende Rolle. Hier sind insbesondere die Anrechnung von Studienzeiten und die Anrechnung von Auslandsaufenthalten relevant.


2.1 Studium und Ausbildung Niederlassungserlaubnis

Für ausländische Studierende in Deutschland ist die Anrechnung von Studienzeiten auf die Fünfjahresfrist zur Erlangung einer Niederlassungserlaubnis deutlich eingeschränkt worden. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG werden Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Dabei bezieht sich der Begriff "Studium" ausschließlich auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b Abs. 1, 5 und 7 AufenthG. Wenn Sie also mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis studieren (z.B. zur Arbeitsplatzsuche oder zum Familiennachzug) wird die Zeit voll angerechnet.

2.2 Anrechnung von Auslandsaufenthalten

Das Aufenthaltsgesetz geht grundsätzlich davon aus, dass Aufenthaltszeiten für die Niederlassungserlaubnis bei einem Inlandsaufenthalt gesammelt werden. Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG können allerdings auch Auslandsaufenthalte bis zu 6 Monate auf die erforderlichen Zeiten für die Niederlassungserlaubnis angerechnet werden, wenn die Niederlassungserlaubnis durch den Auslandsaufenthalt nicht erloschen ist. Sollte die Niederlassungserlaubnis durch den Auslandsaufenthalt erloschen sein, können (Ermessen) Aufenthalte bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren angerechnet werden (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG), wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war.

2.3 Anrechnung von Visumszeiten

Nach dem Gesetz werden nicht nur Zeiten mit Aufenthaltserlaubnis, sondern auch Visumszeiten für die Niederlassungserlaubnis gezählt. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird insofern allgemein auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Dies gilt allerdings nach dem Wortlaut der Norm nicht für Aufenthalte mit einem Schengenvisum.

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3. Anrechnungsregeln Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU hat hinsichtlich der erforderlichen Aufenthaltszeit eigene Anrechnungsregeln (§ 9b AufenthG). Gefordert sind bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU grundsätzlich 5 Jahre durchgehender Aufenthalt. Dabei gelten zunächst die gleichen Einschränkungen hinsichtlich der Studienzeiten wie bei der Niederlassungserlaubnis. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist bei der Anrechnung von Aufenthaltszeiten grundsätzlich allerdings großzügiger. Insofern werden bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU unter anderem die folgenden Aufenthaltszeiten angerechnet:


  • Aufenthaltszeiten als Freizügigkeitsberechtige/r

  • Aufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat

  • Aufenthaltszeiten mit einem Aufenthaltstitel zu Erwerbs- oder Forschungszwecken aus einem anderen EU-Staat unter bestimmten Voraussetzungen

Die Anrechnungsregeln für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind mitunter sehr kompliziert und kleinteilig, weshalb sie hier nicht abschließend dargestellt werden können. Sollten Sie Fragen zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gem. §§ 9a, 9b AufenthG haben, berät Sie gerne einer unserer Rechtsanwälte für Aufenthaltsrecht.

4. Niederlassungserlaubnis ohne Aufenthaltstitel

4.1 Niederlassungserlaubnis mit Fiktionswirkung

Wer in Deutschland einen unbefristeten Aufenthalt beantragen möchte, muss in der Regel seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Doch was viele nicht wissen: Auch bestimmte Zeiten mit einer Fiktionsbescheinigung oder einem rechtmäßigen Aufenthalt gelten unter bestimmten Bedingungen als anrechenbar. Voraussetzung ist, dass die Aufenthaltserlaubnis theoretisch verlängerbar wäre. Das bedeutet: Wer mit einer Fiktionsbescheinigung die Niederlassungserlaubnis beantragt, kann diese nur erhalten, wenn im selben Moment auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30.03.2010 – 1 C 6.09).

4.2 Aufenthaltszeit Niederlassung bei humanitären Aufenthalten

Ein weiteres Problem bei der Berechnung des Aufenthaltszeitraums für die Niederlassungserlaubnis ist der Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Grundsätzlich ist es nach den Verwaltungsanweisungen nicht möglich, sich bei einem humanitären Aufenthalt direkt auf § 9 AufenthG zu berufen. Die speziellen Regelungen des § 26 Abs. 3 und § 26 Abs. 4 AufenthG schließen eine direkte Anwendung von § 9 aus (Lex Specialis-Grundsatz). Eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kommt somit erst dann in Betracht, wenn der Zweck der Aufenthaltserlaubnis wechselt – etwa hin zu einer Erwerbstätigkeit oder familiären Gründen. In einem solchen Fall können die bisherigen Zeiten mit humanitärem Aufenthalt auf die erforderliche Fünfjahresfrist angerechnet werden.

Seitenzusammenfassung

Die Aufenthaltszeit ist ein zentrales Kriterium für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Entscheidend ist dabei nicht nur die Dauer des Aufenthalts, sondern auch die Art des Aufenthaltstitels sowie die konkreten Anrechnungsregeln. Während für viele Aufenthaltstitel eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren gilt, gibt es für bestimmte Gruppen wie Inhaber der Blauen Karte EU oder Fachkräfte verkürzte Fristen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Regelungen zur Anrechnung: Studienzeiten werden nur anteilig berücksichtigt, Auslandsaufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, und auch Visumszeiten können relevant sein – sofern es sich um nationale Visa handelt. Auch wer sich mit einer Fiktionsbescheinigung oder auf humanitärer Grundlage in Deutschland aufhält, sollte die rechtlichen Besonderheiten kennen, da diese die Berechnung der Aufenthaltszeit erheblich beeinflussen können. Angesichts der vielen Ausnahmen und Detailregelungen empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Anrechnungszeiten korrekt zu erfassen und die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder einen Daueraufenthalt EU gezielt zu erfüllen.

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