

Arbeitgeberbescheinigung Niederlassungserlaubnis
Alle Informationen zum Arbeitsvertrag und zur Arbeitgeberbescheinigung bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
Hier erfahren Sie ...
Nachweis des Lebensunterhalts bei der Niederlassungserlaubnis
Anforderungen für Arbeitsverträge bei der Niederlassungserlaubnis
alles zur Arbeitgeberbescheinigung für die Niederlassungserlaubnis
alles zur Beschäftigungserlaubnis für beim unbefristeten Aufenthalt

1. Lebensunterhalt Niederlassungserlaubnis
Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ist für die Niederlassungserlaubnis erforderlich, dass Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können. Ähnlich wie bei der Einbürgerung bestehen für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung bei der Niederlassungserlaubnis erhöhte Anforderungen, da die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich bedeutet, dass sich der Ausländer für immer in Deutschland aufhalten wird. Deshalb muss auch für immer der Lebensunterhalt gesichert sein.
In der Praxis bestehen deshalb für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis nicht nur formelle Anforderungen hinsichtlich des vorzulegenden Arbeitsvertrages, sondern es wird zusätzlich eine sogenannte Arbeitgeberbescheinigung verlangt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Notwendige zum erforderlichen Inhalt des Arbeitsvertrages und der Arbeitgeberbescheinigung für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
2. Anforderungen Arbeitsvertrag Niederlassungserlaubnis
Für die Niederlassungserlaubnis ist eine nachhaltig gesicherte Lebensunterhaltssicherung eine zentrale Voraussetzung. Der Regelfall einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Allerdings kann auch ein befristeter Arbeitsvertrag ausreichen, wenn eine stabile Erwerbsbiografie vorliegt und die Prognose zeigt, dass der Ausländer auf Dauer keine Sozialleistungen beziehen wird. Entscheidend sind dabei Faktoren wie eine abgeschlossene Berufsausbildung, Berufserfahrung, die Dauer und Kontinuität der Arbeitsverhältnisse sowie das Einkommen.
Bei Arbeitnehmern gilt außerdem: Befindet sich eine Person noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, muss grundsätzlich die Probezeit abgewartet werden, da während dieser Phase die Kündigungsmöglichkeiten erleichtert sind. Sollte das Arbeitsverhältnis kürzlich begonnen haben und keine Probezeit vereinbart sein, muss das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate bestehen, um als stabil zu gelten.
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3. Arbeitgeberbescheinigung Niederlassungserlaubnis
Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis mit einem Arbeitsvertrag ist oft die Vorlage einer sogenannten Arbeitgeberbescheinigung. In der Arbeitgeberbescheinigung muss der Arbeitgeber bestätigen, welche Konditionen das Arbeitsverhältnis hat (Gehalt, bestandene Probezeit, Vertragslaufzeit) und dass das Arbeitsverhältnis momentan ungekündigt ist. Hierdurch soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer die Niederlassungserlaubnis mit einem Arbeitsvertrag beantragen, der eigentlichen schon gekündigt wurde. Dies kommt vergleichsweise häufig vor, da viele Ausländer sich erst nach einer Kündigung Gedanken über den unbefristeten Aufenthalt machen.
Leider händigen viele Ausländerbehörden eine Vorlage für die Arbeitgeberbescheinigung erst auf konkrete Nachfrage aus. Hierdurch wird das Antragsverfahren für die Niederlassungserlaubnis erheblich verzögert, da Dokumente nachgereicht werden müssen. Es existiert allerdings kein offizieller Vordruck für die Arbeitgeberbescheinigung, insbesondere gibt es keinen gesetzlichen Formzwang. Die Arbeitgeberbescheinigung kann also grundsätzlich frei formuliert werden, solange sie den relevanten Inhalt hat (also insbesondere eine Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis bisher nicht gekündigt wurde). Sollten Sie keine eigene Arbeitgeberbescheinigung formulieren wollen, können Sie schlicht das Muster einer anderen Ausländerbehörde nutzen (siehe z.B. Muster der Arbeitgeberbestätigung von der Ausländerbehörde Frankfurt am Main). Die Arbeitgeberbescheinigung sollte bei Vorlage nicht älter als 14 Tage sein.
4. Beschäftigungserlaubnis Niederlassungserlaubnis
Hinsichtlich des Nachweises der Beschäftigungssituation ist bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis auch nachzuweisen, dass dem Ausländer die “Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist” (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Zugang zur Beschäftigung befristet oder sonst wie
beschränkt ist. Arbeitnehmer müssen lediglich über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die von ihnen ausgeübte Beschäftigung erlaubt. Die entgegengesetzte Meinung, wonach es auf einen unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung ankommt, findet keine Stütze im Wortlaut.
Eine weitere Form der Beschäftigungserlaubnis ist die Berufsausübungserlaubnis. Sollten Sie weitere Informationen zum Erhalt einer Berufsausübungserlaubnis bei der Ausübung eines reglementierten Berufes benötigen, haben wir einen entsprechenden VISAGAGUARD-Fachbeitrag zu diesem Thema verfasst. Gerne berät Sie hierzu auch einer unserer Rechtsanwälte zur Berufsausübungserlaubnis.
Seitenzusammenfassung
Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, muss nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sichern kann. Ein stabiler Arbeitsvertrag ist dabei zentral – idealerweise unbefristet, aber auch befristete Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen. Zusätzlich ist fast immer eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung erforderlich. Sie dient als Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht und nicht gekündigt wurde. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Vordruck, doch sollte die Bescheinigung alle relevanten Angaben enthalten (also insbesondere eine Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde) und möglichst nicht älter als 14 Tage sein. Auch die Beschäftigungserlaubnis muss vorliegen, falls sie erforderlich ist (also insbesondere bei reglementierten Berufen).