
Sprachkenntnisse Einbürgerung

Alle Informationen zu den notwendigen Sprachkenntnissen für die Einbürgerung.
Hier erfahren Sie ...
welche Sprachkenntnisse Sie für die Einbürgerung benötigen
wie die Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung nachgewiesen werden
ob Sprachzertifikate für die Einbürgerung ablaufen
welche Ausnahmen es für Sprachnachweise bei der Einbürgerung gibt
Inhaltsverzeichnis
1. Sprachkenntnisse für Einbürgerung
2. Nachweis der Sprachkenntnisse
3. Ablauf von Sprachzertifikaten
4. Ausnahmen Sprachnachweis Einbürgerung
4.1 Sprachnachweis Einbürgerung bei besonderer Härte
4.2 Sprachnachweis Einbürgerung bei körperlichen oder altersbedingten Einschränkungen
4.3 Sprachnachweis Einbürgerung Gastarbeitergeneration
4.4 Sprachnachweis Einbürgerung Minderjährige
5. Fazit Sprachnachweis Einbürgerung
1. Sprachkenntnisse für Einbürgerung
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine der zentralen Anforderungen ist der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse. Doch was bedeutet das genau? Welche Sprachniveaus sind erforderlich und welche Nachweise werden akzeptiert? In diesem Beitrag erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Sprachkenntnisse bei der Einbürgerung.
Für die Einbürgerung in Deutschland ist das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG). Das bedeutet, dass Antragstellerinnen und Antragsteller in der Lage sein müssen, sich in einfacher und zusammenhängender Weise auf Deutsch zu verständigen – sowohl mündlich als auch schriftlich.
Sprachniveau B1 umfasst u. a. folgende Fähigkeiten:
Verstehen von Alltagssprache und einfachen Fachtexten,
Teilnahme an Gesprächen über vertraute Themen,
Verfassen einfacher Texte zu vertrauten Themenbereichen.
2. Nachweis der Sprachkenntnisse
Für den Nachweis der Sprachkenntnisse im Einbürgerungsverfahren werden von den Einbürgerungsbehörden jedoch nicht alle Sprachnachweise anerkannt. Folgende Sprachnachweise werden in der Regel von der Einbürgerungsbehörde akzeptiert:
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses
Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom
mindestens vier Jahre erfolgreicher Besuch einer deutschsprachige Schule
Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss
Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
intensives Studium der deutschen Sprache im Rahmen eines ausländischen Studiengangs (z.B. als Linguist oder Dolmetscher)
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, muss der Einbürgerungsbewerber einen Sprachkurs absolvieren, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
3. Ablauf von Sprachzertifikaten
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung verlieren Sprachzertifikate nicht im Laufe der Zeit ihre Gültigkeit. Auch ein lang zurückliegender Sprachtest kann also für den Einbürgerungsantrag genutzt werden. Es sollte allerdings beachtet werden, dass die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt des Antrags noch vorliegen müssen. Auch alte Zertifikate oder Zeugnisse gelten daher als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörigkeitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung ausstellenden Stelle nach der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu erkundigen, bevor ein neuer Nachweis verlangt werden kann.
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4. Ausnahmen Sprachnachweis Einbürgerung
4.1 Sprachnachweis Einbürgerung bei besonderer Härte
In bestimmten Fällen kann eine Ausnahme vom Sprachnachweis für die Einbürgerung gemacht werden. Wenn es einer Person trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht gelingt, das B1-Niveau zu erreichen, kann ein geringeres Sprachniveau genügen (§ 10 Abs. 4a StAG). Voraussetzung ist, dass sich die Person im Alltag mündlich verständigen kann, also einfache Gespräche auf Deutsch führen kann. Aber Achtung: Es reicht nicht aus, sich nur zu Sprachkursen anzumelden. Man muss nachweisen, dass man die Kurse auch wirklich besucht hat und sich ernsthaft bemüht hat, Deutsch zu lernen. Rein praktisch ist also eine Bescheinigung erforderlich, dass der Sprachtest nicht bestanden wurde und auch nicht mehr bestanden werden kann.
4.2 Sprachnachweis Einbürgerung bei körperlichen oder altersbedingten Einschränkungen
In besonderen Fällen entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis vollständig. Das gilt, wenn jemand aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder hohen Alters nicht in der Lage ist, die Sprache zu erlernen (§ 10 Abs. 6 StAG). In solchen Fällen müssen keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden – auch nicht auf niedrigerem Niveau. Wichtig: Nicht jede Erkrankung reicht aus. Nur wer durch seine Erkrankung dauerhaft daran gehindert ist, sich sprachlich auszudrücken oder sich Wissen über das Leben in Deutschland anzueignen, kann auf die Nachweise verzichten. Dies muss durch ein ärztliches Attest belegt werden – es sei denn, der Zustand ist offensichtlich.
4.3 Sprachnachweis Einbürgerung Gastarbeitergeneration
Viele Menschen, die zwischen 1955 und 1990 im Rahmen eines Anwerbeabkommens oder als Vertragsarbeitnehmer nach Deutschland gekommen sind, möchten heute die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Für diese Gruppe – oft als Gastarbeitergeneration bezeichnet – gelten beim Sprachnachweis besondere Regeln. Für die Einbürgerung reicht es aus, wenn sich Gastarbeiter mündlich im Alltag auf Deutsch verständigen können – ohne größere Probleme. Die Vorlage eines Sprachzertifikats ist dann für Gastarbeiter nicht notwendig (§ 10 Abs. 4 S. 3 StAG).
4.4 Sprachnachweis Einbürgerung Minderjährige
Auch für Minderjährige gelten beim Sprachnachweis bei der Einbürgerung besondere Regeln. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 StAG ist bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Voraussetzungen der Sprachkenntnisse bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt. Die altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern, die der Schulpflicht unterliegen, soll durch Schulzeugnisse nachgewiesen werden. Wenn das Kind noch den Kindergarten besucht, ist eine entsprechende Bescheinigung des Kindergartens einzuholen.
Fazit zu dieser Seite
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte, muss in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Das bedeutet, man sollte sich im Alltag verständigen, Gespräche führen und einfache Texte schreiben können. Der Nachweis kann durch Sprachzertifikate, Schulabschlüsse oder ein abgeschlossenes Studium auf Deutsch erbracht werden. Auch lang zurückliegende Nachweise sind gültig – entscheidend ist, dass die Sprachkenntnisse aktuell noch vorhanden sind. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Erfordernis der B1-Sprachkenntnisse für die Einbürgerung: Wer sich trotz großer Bemühungen nicht auf B1-Niveau verbessern kann oder gesundheitlich eingeschränkt ist, kann eine erleichterte Prüfung oder eine vollständige Befreiung vom Sprachnachweis erhalten. Gastarbeiter der ersten Generation und minderjährige Kinder haben ebenfalls Erleichterungen beim Nachweis der Sprachkenntnisse.