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Mehrstaatigkeit Einbürgerung Deutschland

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Alle Informationen zur Mehrstaatigkeit und zur doppelten Staatsbürgerschaft in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • was Mehrstaatigkeit ist und wie sie entsteht

  • welche Regeln zur Mehrstaatigkeit in Deutschland gelten

  • wie die Mehrstaatigkeit vor der letzten Reform geregelt war

  • welche Konsequenzen die Mehrstaatigkeit hat

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist Mehrstaatigkeit?

2. Mehrstaatigkeit vor der Reform

3. Ist Mehrstaatigkeit in Deutschland erlaubt?

4. Konsequenzen mehrerer Staatsangehörigkeiten

5. Fazit Mehrstaatigkeit Einbürgerung

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1. Was ist Mehrstaatigkeit?

Mehrstaatigkeit liegt vor, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Im alltäglichen Sprachgebrauch ist auch von doppelter Staatsangehörigkeit oder doppelter Staatsbürgerschaft die Rede. Dieses Rechtsverhältnis kann auf verschiedenen Wegen entstehen: durch Geburt, Abstammung, Heirat oder durch Einbürgerung in einem anderen Staat. Besonders häufig entsteht Mehrstaatigkeit, wenn ein Kind von Eltern unterschiedlicher Nationalitäten geboren wird. Auch bei der Einbürgerung in Deutschland kann die bisherige Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden. Ebenso können deutsche Staatsangehörige, die freiwillig eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen, unter bestimmten Bedingungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten.

2. Mehrstaatigkeit vor der Reform

Seit der letzten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland war Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht erlaubt, wenn ein Einbürgerungsantrag gestellt wurde. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgte über lange Zeit dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, was zu einer restriktiven Praxis bei der Einbürgerung führte. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollte, musste in der Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben – eine Vorgabe, die viele gut integrierte Menschen von einer Einbürgerung abhielt. Seit Juni 2024 gilt allerdings, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich hingenommen wird (Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) 2024). Entsprechend wurde auch der Grundsatz aufgegeben, wonach bei einer Einbürgerung grundsätzlich die frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden musste.

Nach der alten Rechtslage war es grundsätzlich erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren, um eingebürgert werden zu können. Nur in Ausnahmefällen konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden, zum Beispiel:


  • wenn der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigerte,

  • wenn die Aufgabe der Staatsangehörigkeit unzumutbar war

  • wenn eine Beibehaltungsgenehmigung vorlag

Tatsächlich wurde Mehrstaatigkeit nur in engen Ausnahmefällen toleriert. Besonders betroffen waren Antragsteller*innen aus Ländern wie dem Iran, Syrien oder Afghanistan, deren Entlassung aus der Staatsangehörigkeit praktisch unmöglich war. In diesen Fällen musste häufig kompliziert eine sogenannte Einbürgerungszusicherung eingeholt werden, mit der dann die andere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden konnte. Dies sollte dem völkerrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Staatenlosigkeit dienen. Rein praktisch wirkten andere Staaten jedoch so gut wie nie bei der Ausbürgerung mit, sodass die Einbürgerung in Deutschland extrem schwierig war.

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3. Ist Mehrstaatigkeit in Deutschland erlaubt?

Inzwischen ist die Mehrstaatigkeit in Deutschland vorbehaltlos erlaubt. Die strikte Haltung gegenüber doppelter Staatsangehörigkeit wurde zunehmend kritisiert – sowohl auf politischer als auch auf gesellschaftlicher Ebene. Argumente für eine liberalere Regelung waren unter anderem die gestiegene Mobilität in einer globalisierten Welt, die Integrationserleichterung für Menschen mit Migrationsgeschichte und der Wunsch vieler, ihre kulturellen und familiären Bindungen zum Herkunftsland zu bewahren.


Seit Juni 2024 ist auch die sogenannte Optionspflicht vollständig entfallen. Kinder, die in Deutschland geboren werden, können nun dauerhaft doppelte Staatsbürger*innen sein, wenn ein Elternteil deutsch ist und der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch Kinder, deren Elternteile keinen deutschen Pass besitzen, erhalten nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

Mit dem Wegfall der Optionspflicht wurde auch die bisherige Regelung zur Verlustfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit reformiert. Seit Juni 2024 bleibt die deutsche Staatsbürgerschaft auch bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten – die einschlägigen Regelungen, insbesondere der frühere § 25 StAG, wurden gestrichen. Dies markiert eine umfassende Neuausrichtung des Staatsangehörigkeitsrechts zugunsten einer offenen und realitätsnahen Praxis zur Mehrstaatigkeit.

4. Konsequenzen mehrerer Staatsangehörigkeiten

Trotz der Erlaubnis der Mehrstaatigkeit in Deutschland kann die Inhaberschaft mehrerer Staatsangehörigkeiten noch negative Konsequenzen haben. Wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen, kann dies bei Reisen in Ihr Herkunftsland erhebliche rechtliche Folgen haben. Die Behörden Ihres Herkunftsstaates sind völkerrechtlich berechtigt, Sie ausschließlich als eigenen Staatsangehörigen zu behandeln – selbst dann, wenn Sie zusätzlich Deutscher oder Deutsche sind. Dies kann im Ernstfall bedeuten, dass Sie an der Ausreise gehindert werden oder keinen konsularischen Schutz durch deutsche Auslandsvertretungen erhalten. Grundlage ist der völkerrechtliche Grundsatz, dass ein Staat seinen eigenen Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat, dem diese ebenfalls angehören, keinen diplomatischen Schutz gewähren kann.

Auch Reisen in Drittstaaten können problematisch sein, wenn diese vertraglich mit Ihrem Herkunftsstaat verbunden sind und z. B. Auslieferungsabkommen bestehen. In solchen Fällen kann es ebenfalls zu Einschränkungen kommen, etwa bei der Einreise oder bei behördlichen Maßnahmen. Zudem kann es Einreisebeschränkungen in andere Länder geben, wenn das Verhältnis zwischen diesen Staaten und Ihrem Herkunftsland belastet ist. Diese Hinweise gelten nicht nur für Ihren Herkunftsstaat, sondern auch für jeden weiteren Staat, dessen Staatsangehörigkeit Sie zusätzlich besitzen.

Fazit zu dieser Seite

Die Mehrstaatigkeit ist in Deutschland seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 nunmehr grundsätzlich erlaubt. Damit wurde eine zentrale Hürde für viele gut integrierte Menschen mit Migrationshintergrund beseitigt: Die bisherige Pflicht zur Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung entfällt. Auch die Optionspflicht für Kinder ist abgeschafft, was Familien mit gemischten Nationalitäten rechtlich entlastet. Diese neue Gesetzeslage fördert die Integration, stärkt die kulturelle Identität und erleichtert die Einbürgerungspraxis deutlich. Dennoch bleiben rechtliche Risiken bei Reisen oder Aufenthalten in anderen Staaten bestehen – insbesondere, wenn ein Herkunftsland die doppelte Staatsangehörigkeit nicht anerkennt.

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