
Lebensunterhaltssicherung Einbürgerung

Alle Informationen zur Lebensunterhaltssicherung bei der Einbürgerung in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
wann der Lebensunterhalt bei der Einbürgerung gesichert ist
welche Ausnahmen zur Lebensunterhaltssicherung es gibt
welche Regeln bei der Einbürgerung für Arbeitsverträge gelten
wie Selbstständige bei der Einbürgerung den Lebensunterhalt sichern
Inhaltsverzeichnis
1. Lebensunterhalt Einbürgerung
2. Lebensunterhaltssicherung Einbürgerung Arbeitnehmer
2.1 Bestandene Probezeit
2.2 Unbefristeter Arbeitsvertrag
2.3 Kein Verstoß gegen zulässige Arbeitszeiten
3. Einbürgerung ohne Arbeitsvertrag
3.1 Lebensunterhalt Einbürgerung Gastarbeiter
3.2 20 von 24 Monaten erwerbstätig
4. Lebensunterhaltssicherung Einbürgerung Selbstständige
4.1 Prüfbericht für Einbürgerung von Selbstständigen
4.2 Altersvorsorge Selbstständige Einbürgerung
5. Fazit Lebensunterhalt Einbürgerung
1. Lebensunterhalt Einbürgerung
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ist für die Einbürgerung erforderlich, dass Sie den Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist also nur gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass nach der Einbürgerung keine öffentlichen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen werden.
Bei der Einbürgerung bestehen für die Lebensunterhaltssicherung erhöhte Anforderungen, da die Einbürgerung grundsätzlich bedeutet, dass sich der Ausländer für immer in Deutschland aufhalten wird. Deshalb muss auch für immer der Lebensunterhalt gesichert sein. Diese Art der Lebensunterhaltssicherung wird “nachhaltige Lebensunterhaltssicherung” genannt. Die Einbürgerungsbehörden prüfen bei Einbürgerungsanträgen die Lebensunterhaltssicherung also deutlich strenger, als wenn ein Aufenthaltstitel beantragt wird.
2. Lebensunterhaltssicherung Einbürgerung Arbeitnehmer
2.1 Bestandene Probezeit
Für die Einbürgerung ist eine gesicherte Lebensunterhaltssicherung eine zentrale Voraussetzung. Bei Arbeitnehmern gilt dabei: Befindet sich eine Person noch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, ist grundsätzlich die Probezeit abzuwarten, bevor eine positive Entscheidung über den Einbürgerungsantrag getroffen werden kann. Der Grund dafür liegt in den erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der Probezeit. Wurde das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen und keine oder nur eine kurze Probezeit vereinbart, muss das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate bestehen, um als ausreichend stabil zu gelten. Zum Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, ist eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als 14 Tage sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Einbürgerungsbehörde.
2.2 Unbefristeter Arbeitsvertrag
Der Regelfall der nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Nach den Verwaltungsvorschriften ist der Lebensunterhalt für die Einbürgerung auf jeden Fall gesichert, wenn durch den Arbeitsvertrag ein Gehalt von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, zuzüglich eines Aufschlages von 7 Prozent für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogen wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist allerdings für die Einbürgerung nicht zwingend. In bestimmten Fällen kann also die Einbürgerung auch ohne unbefristeten Arbeitsvertrag beantragt werden.
Bei einer stabilen Erwerbsbiografie kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis ausreichen – vorausgesetzt, die Prognose rechtfertigt die Annahme, dass der Ausländer auf Dauer keine Sozialleistungen beziehen wird. Nach ständiger Rechtsprechung, u.a. des OVG Berlin (Beschluss vom 15.04.2005 – 2 N 314.04), kommt es dabei auf eine wertende Gesamtschau der persönlichen und beruflichen Situation des Antragstellers an. Entscheidend ist, ob die bisherigen Einkommensverhältnisse und der berufliche Werdegang eine positive Zukunftsprognose erlauben.
Für eine positive Prognose sind dabei die folgende Kriterien besonders relevant:
Abgeschlossene Berufsausbildung oder akademischer Abschluss
Berufserfahrung und branchenspezifische Qualifikationen
Dauer und Kontinuität vorheriger Arbeitsverhältnisse
Zeiten der Arbeitslosigkeit
Höhe und Regelmäßigkeit des Einkommens
Dabei gilt: Auch bei mehrfachen Arbeitgeberwechseln oder befristeten Arbeitsverträgen – etwa bei Akademikern, Fachkräften, Künstlern oder in der freien Wirtschaft – kann eine stabile Erwerbssituation vorliegen, sofern diese nicht durch längere Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde.
2.3 Kein Verstoß gegen zulässige Arbeitszeiten
Grundsätzlich kann der Lebensunterhalt bei der Einbürgerung auch durch mehrere Arbeitsverhältnisse gesichert werden (z.B. durch einen Haupt- und Nebenjob). Für die Anerkennung hinreichend stabiler Einkommensverhältnisse im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung ist aber entscheidend, ob das Einkommen innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit erzielt wird. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wird der Lebensunterhalt nur durch Mehrarbeit über diese Grenze hinaus gesichert, kann nicht von stabilen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden.
Besonders zu beachten ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Wird diese kumulierte Höchstarbeitszeit überschritten und ist die Sicherung des Lebensunterhalts nur durch diese gesetzlich unzulässige Mehrarbeit möglich, zählt der Lebensunterhalt als nicht gesichert (VG Berlin, Urteil vom 29.09.2011 – 33 V 106.08). Nur punktuelle bzw. geringfügige Verstöße gegen die zulässige Arbeitszeitgrenze führen allerdings nicht automatisch dazu, dass das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung unberücksichtigt bleibt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse im Einklang mit dem ArbZG.
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3. Einbürgerung ohne Arbeitsvertrag
Sollten Sie keinen Arbeitsvertrag besitzen, kann eine Einbürgerung allerdings trotzdem möglich sein, wenn bestimmte andere Voraussetzungen vorliegen.
3.1 Lebensunterhalt Einbürgerung Gastarbeiter
Für bestimmte Personengruppen sieht das Gesetz bezüglich der Lebensunterhaltssicherung für die Einbürgerung Ausnahmen vor. Diese betrifft insbesondere die sogenannte Gastarbeitergeneration. Für Gastarbeiter ist ein Bezug von staatlichen Sozialleistungen unschädlich für das Einbürgerungsverfahren, wenn sie den Bezug nicht zu vertreten haben. Das bedeutet: Auch wenn Gastarbeiter Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, steht dies einer Einbürgerung nicht im Wege. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Ziel Rechnung, der Lebensleistung der sogenannten Gastarbeitergeneration gerecht zu werden. Viele dieser Menschen haben über Jahrzehnte hinweg zum wirtschaftlichen Aufbau Deutschlands beigetragen. Angesichts ihres bedeutenden Beitrags zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik soll ihre Einbürgerung vereinfachten Voraussetzungen unterliegen. Insbesondere mit Blick auf das Alter vieler Betroffener wird durch die Ausnahme von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung auch der sozialen Realität Rechnung getragen – und gleichzeitig ein wichtiges Zeichen der Anerkennung gesetzt.
3.2 20 von 24 Monaten erwerbstätig
Eine weitere wichtige Ausnahme zur Lebensunterhaltssicherung greift dann, wenn der Einbürgerungsbewerber innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate durchgehend erwerbstätig war – sei es selbstständig oder unselbstständig in Vollzeit. In diesem Fall wird von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen. Der Nachweis erfolgt bei Arbeitnehmern durch einen Arbeitsvertrag sowie Einkommensnachweise der letzten 6 Monate. Selbstständige benötigen einen Prüfbericht eines Steuerberaters, aus dem ein monatlicher Nettogewinn von mindestens 1.800 € hervorgeht. In diese Regelung ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Ehepartner einbezogen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 c) StAG).
4. Lebensunterhaltssicherung Einbürgerung Selbstständige
4.1 Prüfbericht für Einbürgerung von Selbstständigen
Auch wer als Selbstständiger die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte, muss nachweisen, dass der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. Für Selbstständige bedeutet das, dass ihre Tätigkeit nachhaltige Gewinne abwerfen muss – und zwar nachweislich seit mindestens sechs Monaten. Dabei muss genug Gewinn erwirtschaftet werden, um alle regelmäßig anfallenden Kosten zu decken (Miete, Krankenversicherung, Alltagsbedürfnisse). Außerdem muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit durch eine Prognose über die künftige Entwicklung nachgewiesen werden. Zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung verlangt die Einbürgerungsbehörde in der Regel einen Prüfbericht über die Gewinne und Verluste von Selbstständigen. Dieser Prüfbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt erstellt worden sein. Für freiberuflich Tätige gelten dieselben Anforderungen.
4.2 Altersvorsorge Selbstständige Einbürgerung
Häufig ist für die Einbürgerung von Selbstständigen die Altersvorsorge ein Problem. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) enthält keine explizite Vorgabe zur Altersvorsorge – anders als das Aufenthaltsgesetz, das z. B. für die Niederlassungserlaubnis eine Altersvorsorge von mindestens 60 Monaten Einzahlung in die Rentenversicherung verlangt (§ 9 AufenthG). Selbstständige können also ihre Altersvorsorge für die Einbürgerung durch verschiedene Möglichkeiten nachweisen (z.B. private Rentenfonds, Lebensversicherungen oder andere Formen der Altersvorsorge). Allerdings verlangt die Einbürgerungsbehörde auch bei Selbstständigen häufig eine Prognoseentscheidung zur Altersvorsorge:
Jüngere Selbstständige müssen für die Einbürgerung weniger (oder sogar garnichts) nachweisen, da noch ausreichend Zeit zur Altersvorsorge bleibt.
Ältere Antragsteller müssen zeigen, wie sie im Ruhestand ihren Lebensunterhalt sichern werden – sei es durch eine gesetzliche, private oder sonstige Vorsorge.
Insgesamt ist die Frage der Altersvorsorge für die Einbürgerung von Selbstständigen eine Einzelfallfrage. Zwar gehört bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung in der Regel nicht feststehen, dass im Rentenfall die zu erwartenden Leistungen ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 – 13 S 2080/07).
Fazit zu dieser Seite
Für eine Einbürgerung in Deutschland ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst bestreiten kann, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Dies gilt auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige. Besonders wichtig ist dabei eine nachhaltige Lebensunterhaltssicherung. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist der Regelfall, aber nicht zwingend notwendig – auch ein befristetes Arbeitsverhältnis oder mehrere Jobs können genügen, wenn die Einkommenssituation stabil und gesetzlich zulässig ist. Bei Arbeitsverhältnissen in der Probezeit ist in der Regel abzuwarten, bis diese beendet ist. Entscheidend ist immer eine positive Zukunftsprognose. Ausnahmen gelten für bestimmte Gruppen, insbesondere für Gastarbeiter und für Personen, die in den letzten zwei Jahren mindestens 20 Monate erwerbstätig waren. In diesen Fällen kann auf den Nachweis einer vollständigen Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden. Für Selbstständige gelten besondere Anforderungen: Sie müssen ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit durch Gewinnnachweise und eine Zukunftsprognose belegen. Auch die Frage der Altersvorsorge spielt bei selbstständigen Einbürgerungsbewerbern eine Rolle.