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Einbürgerung welcher Aufenthaltstitel

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Alle Informationen dazu, welche Aufenthaltstitel zur Einbürgerung berechtigen und welche nicht.

Hier erfahren Sie ...

  • mit welchen Aufenthaltstiteln die Einbürgerung möglich ist 

  • wie die Einbürgerung mit einem befristeten Aufenthaltstitel funktioniert

  • ob die Einbürgerung mit der Fiktionsbescheinigung möglich ist

  • wann sich EU-Bürger einbürgern lassen können

Inhaltsverzeichnis

1. Welche Aufenthaltserlaubnis für Einbürgerung?

2. Einbürgerung mit unbefristeten Aufenthalt

3. Einbürgerung bei Arbeitsaufenthalt

4. Einbürgerung von EU-Bürgern

5. Mit welcher Aufenthaltserlaubnis ist keine Einbürgerung möglich?

6. Fazit welche Aufenthaltserlaubnis Einbürgerung

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1. Welche Aufenthaltserlaubnis für Einbürgerung?

Wer in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Eine der zentralen Anforderungen ist das Innehaben eines Aufenthaltstitels zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Regelfall für die Beantragung der Einbürgerung ist der Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Antragstellung. Doch auch andere Aufenthaltstitel kommen für die Beantragung der Einbürgerung in Betracht. Hier erfahren Sie alles zu der Frage, mit welchem Aufenthaltstitel die Einbürgerung beantragt werden kann und mit welchem nicht.

2. Einbürgerung mit unbefristeten Aufenthalt

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG findet die Einbürgerung grundsätzlich mit einem unbefristetem Aufenthaltsrecht statt. Unbefristete Aufenthaltsrechte sind in der Regel die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Doch es gibt auch andere unbefristete Aufenthaltsrechte, mit denen die Einbürgerung beantragt werden kann:



Sollten Sie Inhaber einer dieser Aufenthaltsrechte sein, können Sie auf dieser Grundlage die Einbürgerung beantragen, ohne zuvor eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zu erwerben.

3. Einbürgerung bei Arbeitsaufenthalt

Eine Einbürgerung ist allerdings nicht nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht möglich, sondern auch mit bestimmten befristeten Aufenthaltsrechten. Hier sind insbesondere die Fachkrafttitel wie z.B. die Blaue Karte EU oder Aufenthaltstitel für Fachkräfte gem. §§ 18a, 18b AufenthG relevant. Als Inhaber einer Blauen Karte EU sind Sie also auch hinsichtlich der Einbürgerung massiv privilegiert, da Sie nicht erst den Umweg über die Niederlassungserlaubnis gehen müssen, sondern direkt die Einbürgerung beantragen können. Dabei ist bei vielen Behörden (z.B. beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin) sogar die Fiktionswirkung ausreichend. Dies gilt auch, ohne dass eine

förmliche Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.

Nicht ausreichend ist die Fiktionswirkung für die Einbürgerung, wenn Sie Inhaber eines Aufenthaltstitels sind, mit dem die Einbürgerung nicht beantragt werden kann (siehe unten). Die Einbürgerung mit einer Fiktionsbescheinigung ist also nur möglich, wenn Sie Inhaber eines einbürgerungsfähigen Aufenthaltstitels sind und dieser auch verlängerbar ist. Sofern ein Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einer für die Einbürgerung ausreichenden Rechtsgrundlage erfüllt, genügt es, wenn ein behördlicher Prüfvermerk das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen auf Antrag bejaht. Die förmliche Antragstellung oder die physische Ausstellung des Aufenthaltstitels ist hingegen nicht erforderlich.

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4. Einbürgerung von EU-Bürgern

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist auch die Einbürgerung von EU-Bürgern möglich, obwohl diese bereits eine Unionsbürgerschaft besitzen. Die Einbürgerung von EU-Bürgern in Deutschland erfordert unter anderem den Nachweis eines gewöhnlichen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige erfolgt dieser Nachweis in der Regel durch die erweiterte Melderegisterauskunft. Die erweiterte Melderegisterauskunft kann von der zuständigen Meldebehörde erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein solches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einbürgerungsantrag gestellt werden soll. Diese Auskunft belegt, dass der Antragsteller über einen lückenlosen Aufenthalt in Deutschland verfügt und damit eine zentrale Voraussetzung für die Einbürgerung erfüllt.

Bei Meldelücken oder anderen Anhaltspunkten für eine mögliche Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts von EU-Bürgern – wie z. B. im Ausland geborene Kinder oder während der Schulpflicht nicht gemeldete schulpflichtige Kinder – fordern die Einbürgerungsbehörden häufig zusätzliche Nachweise an. Mögliche Belege sind etwa:


  • Rentenversicherungsverläufe bei abhängig Beschäftigten

  • Steuerbescheide bei Selbstständigen

  • Immatrikulationsbescheinigungen bei Studierenden


Diese Unterlagen helfen dabei, Aufenthaltszeiten trotz fehlender Meldung glaubhaft zu machen.

5. Mit welcher Aufenthaltserlaubnis ist keine Einbürgerung möglich?

Es gibt auch zahlreiche Aufenthaltstitel, mit denen keine direkte Einbürgerung möglich ist. Dies betrifft vor allem die folgenden Aufenthaltstitel:


Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass ein Einbürgerungsausschluss für die genannten Aufenthaltstitel nicht bedeutet, dass die Aufenthaltszeiten mit diesen Aufenthaltstiteln nicht angerechnet werden. Es ist also z.B. unproblematisch möglich, Aufenthaltszeiten mit einem nicht einbürgerungsfähigen Titel zu sammeln, dann den Aufenthaltsstatus zu wechseln und dann die Einbürgerung zu beantragen. Im Zweifel erfüllen die meisten Einbürgerungsbewerber sowieso die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis. Es kann dann also beispielsweise einfach die Niederlassungserlaubnis und direkt im Anschluss die Einbürgerung beantragt werden. Grundsätzlich ist auch eine parallele Beantragung von Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung möglich.

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6. Fazit welche Aufenthaltserlaubnis Einbürgerung

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte, braucht in der Regel ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wie z. B. eine Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Aber auch EU-Bürger, Schweizer oder bestimmte türkische Staatsangehörige können sich mit ihrem Aufenthaltsstatus einbürgern lassen – ohne vorher eine Niederlassungserlaubnis beantragen zu müssen. Auch mit bestimmten befristeten Aufenthaltstiteln wie der Blauen Karte EU oder Titeln für Fachkräfte ist die Einbürgerung direkt möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In manchen Fällen genügt sogar die sogenannte Fiktionswirkung, also die automatische Verlängerung des bisherigen Titels während der Bearbeitung.


Nicht möglich ist die Einbürgerung mit Aufenthaltstiteln für z. B. Auszubildende, Job-Seeker, Freiwillige, Geflüchtete mit temporärem Schutz oder andere humanitäre Titel. Diese Zeiten können aber oft mitgezählt werden, wenn später ein geeigneter Aufenthaltstitel erworben wird. Tipp: Wer unsicher ist, kann oft zeitgleich die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung beantragen.

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