
Einbürgerung mit Vorstrafen

Alle Informationen zur Einbürgerung trotz geringer oder schwerer Vorstrafen.
Hier erfahren Sie ...
wann die Einbürgerung trotz Vorstrafen möglich ist
welche Vorstrafen für die Einbürgerung relevant sind
ob Sie sich auch bei schweren Vorstrafen einbürgern lassen können
ob Einbürgerungen bei laufenden Ermittlungsverfahren möglich sind
1. Einbürgerung trotz Vorstrafen
Die Einbürgerung in Deutschland ist ein bedeutender Schritt auf dem Weg zur vollen rechtlichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Doch was passiert, wenn Vorstrafen im Spiel sind? Viele fragen sich: Kann man mit Vorstrafe eingebürgert werden? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Eine Einbürgerung trotz Vorstrafe ist nicht ausgeschlossen, aber immer eine Frage des Einzelfalls.
Grundsätzlich verlangt § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG, dass Antragsteller die sogenannte „straffreie Lebensführung“ vorweisen. Als Ausländer dürfen Sie also nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe (oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung) verurteilt worden sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Vorstrafe automatisch zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags führt. Entscheidend ist, ob es sich um eine geringfügige Straftat handelt oder um eine schwerwiegende Verurteilung.
2. Welche Strafen sind für die Einbürgerung relevant?
Vom Grundsatz der straffreien Lebensführung kann in bestimmten Fällen abgewichen werden, wenn es sich um geringfügige Strafen handelt. Gemäß § 12a StAG spielen für die Einbürgerung die folgenden Strafen keine Rolle:
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind
Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach dem Gesetz jede Strafe (also auch die oben Genannten) relevant ist, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat verurteilt worden ist (§ 12a Abs. 1 S. 2 StAG). Außerdem ist zu beachten, dass das Gesetz die Strafen zusammenzählt, wenn mehrere Taten begangen wurden, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.
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3. Einbürgerung bei schweren Straftaten
Auch bei schwereren Straftaten ist eine Einbürgerung nach wie vor möglich. In diesen Fällen kommt es allerdings darauf an, ob die Strafe bereits nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) getilgt worden ist. Die Tilgungsfrist richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Vorstrafe, wobei eine abgestufte Tilgungsfrist von jeweils 5, 10, 15 und 20 Jahren gilt. Bei schweren Straftaten kann es also 10 bis 20 Jahre dauern, bis Sie die Einbürgerung beantragen können.
Achtung: Viele Menschen denken, dass sie als nicht vorbestraft gelten, sobald im Führungszeugnis keine Eintragungen mehr erscheinen. Das ist zwar grundsätzlich richtig, allerdings gelten im Einbürgerungsverfahren Besonderheiten bezüglich der Straffreiheit. Auch Verurteilungen, die nicht (mehr) im Führungszeugnis stehen, können insofern im Einbürgerungsverfahren weiterhin relevant sein. Denn laut § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG dürfen der Einbürgerungsbehörde auch solche Informationen aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden, die im Führungszeugnis gar nicht erscheinen. Das Führungszeugnis ist nicht dasselbe wie das Bundeszentralregister. Es enthält nur ausgewählte Eintragungen. Deshalb kann es sein, dass Sie (ausweislich des Führungszeugnisses) glauben, straffrei zu sein – obwohl im Hintergrund weiterhin eine Verurteilung registriert ist, die zu einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags führen.
4. Einbürgerung Vorstrafen aus dem Ausland
Hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen sind nicht nur von deutschen Gerichten verhängte Strafen relevant, sondern auch Strafurteile aus dem Ausland können relevant sein. Bei der Einbürgerung sind ausländische Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist (§ 12a Abs. 2 StAG). Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Konkret bedeutet dies, dass zumindest alle Urteile aus Ländern mit einem funktionierenden Rechtsstaat für den Einbürgerungsantrag in Deutschland relevant sind. Sollten Sie also im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht zu den Erfolgsaussichten eines Einbürgerungsantrags beraten zu lassen.
5. Laufende Ermittlungsverfahren Einbürgerung
Im Einbürgerungsrecht sind nicht nur strafrechtliche Verurteilungen relevant, sondern auch laufende Ermittlungsverfahren können zum Problem werden. Wenn gegen eine ausländische Person, die einen Einbürgerungsantrag stellt, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat geführt wird, darf über den Antrag nicht entschieden werden. Die zuständige Behörde ist gesetzlich verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder im Falle einer Anklage das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 12a Abs. 3 StAG). Das bedeutet konkret: Solange Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie ermitteln, wird über Ihren Antrag auf Einbürgerung nicht entschieden. Wenn Sie aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen sich laufen haben und gleichzeitig die Einbürgerung beantragen möchten, sollten Sie in jedem Fall zunächst den Abschluss des Verfahrens abwarten. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist es ratsam, sich frühzeitig durch eine auf Einbürgerungsrecht spezialisierte Kanzlei beraten zu lassen.
Fazit zu dieser Seite
Die Einbürgerung in Deutschland ist trotz Vorstrafen nicht ausgeschlossen, aber immer eine Einzelfallentscheidung. Wichtig ist, ob es sich um eine geringfügige oder schwerwiegende Straftat handelt. Kleinere Strafen wie Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder kurze Bewährungsstrafen können unbeachtlich sein. Dies gilt allerdings nicht für schwere Straftaten. Schwere Straftaten sind für die Einbürgerung nur unbeachtlich, wenn sie bereits nach entsprechendem Fristablauf aus dem Bundeszentralregister (BZR) getilgt worden sind. Zudem zählen auch ausländische Vorstrafen, sofern sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen sind und die Tat in Deutschland strafbar wäre. Auch laufende Ermittlungen führen dazu, dass der Antrag nicht entschieden wird, bis das Verfahren abgeschlossen ist.