
Einbürgerung nach 3 Jahren

Alle Informationen zur Einbürgerung in Deutschland bereits nach drei Jahren ("Turbo-Einbürgerung").
Hier erfahren Sie ...
wann eine Einbürgerung nach 3 Jahren in Deutschland möglich ist
was die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach 3 Jahren sind
was unter besonderen Integrationsleistungen zu verstehen ist
wie die Ermessensausübung bei der 3 Jahre-Einbürgerung funktioniert
Inhaltsverzeichnis
1. Nach 3 Jahren zur Einbürgerung
2. Voraussetzungen Einbürgerung nach 3 Jahren
2.1 C1-Sprachkenntnisse
2.2 Lebensunterhalt für die Familie
3. Besondere Integrationsleistungen
3.1 Verkürzung aufgrund bürgerschaftlichen Engagements
3.2 Verkürzung aufgrund beruflicher Leistungen
4. Ermessen der Behörde (Einbürgerung nach 3 Jahren)
5. Fazit Einbürgerung nach 3 Jahren
1. Nach 3 Jahren zur Einbürgerung
Die Einbürgerung nach nur 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland ist für viele Menschen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur vollen gesellschaftlichen Teilhabe. Während die reguläre Einbürgerung seit der letzten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes nach 5 Jahren möglich ist, erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in besonderen Fällen eine Einbürgerung nach nur 3 Jahren. In diesem Artikel erfahren Sie, wer von dieser Möglichkeit profitieren kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf bei der Antragstellung zu achten ist.
Die Einbürgerung nach 3 Jahren sollte sorgfältig vorbereitet und mit einer guten Begründung versehen sein, da es sich bei der Einbürgerungsverkürzung aufgrund von “besonderen Integrationsleistungen” (§ 10 Abs. 3 StAG) um eine Ermessensentscheidung handelt. Besonders bei Ermessenseinbürgerungen empfiehlt es sich, den Antrag durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht begleiten zu lassen.
2. Voraussetzungen Einbürgerung nach 3 Jahren
2.1 C1-Sprachkenntnisse
Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung nach 3 Jahren ist zunächst das Vorliegen von C1-Sprachkenntnissen. Während für die Einbürgerung nach 5 Jahren B1-Sprachkenntnisse ausreichend sind, müssen Ausländer, die von der verkürzten Einbürgerungszeit profitieren wollen, die deutsche Sprache nahezu vollständig beherrschen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 StAG). Hierdurch soll gewährleistet sein, dass sich der Einbürgerungsbewerber besonders gut in die deutsche Gesellschaft integrieren kann.
2.2 Lebensunterhalt für die Familie
Eine weitere Voraussetzung für die Einbürgerung nach 3 Jahren ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für seine Angehörigen sichern kann (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 StAG). Diese Voraussetzung bereitet in der Praxis regelmäßig keine Probleme, da schon die allgemeinen Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung verlangen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
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3. Besondere Integrationsleistungen
Die schwierigste Voraussetzung für die Einbürgerung nach 3 Jahren ist das Vorliegen von “besonderen Integrationsleistungen”. Die besonderen Integrationsleistungen umfassen insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement (§ 10 Abs. 3 StAG).
3.1 Verkürzung aufgrund bürgerschaftlichen Engagements
Bürgerschaftliches Engagement ist ein freiwilliger, unentgeltlicher und am Gemeinwohl orientierter Einsatz auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung (BT-Drs. 19/14336, 11). Eine Verkürzung der Einbürgerungszeit auf 3 Jahren ist also vor allem möglich, wenn Sie beispielsweise einer ehrenamtlichen Arbeit nachgehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das soziale Engagement dauerhaft und nicht nur kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem ist die Dauer und Intensität des ehrenamtlichen Engagements nachzuweisen. Das herausgehobene Engagement muss dabei deutlich über die bloße
Vereinsmitgliedschaft hinausgehen und mindestens seit einem Jahr fortbestehen. In der Praxis sollte also bei Beantragung der Einbürgerung nach 3 Jahren ein konkreter Beweis für die ehrenamtliche Tätigkeit eingereicht werden, beispielsweise eine Auflistung der geleisteten Stunden oder eine Bescheinigung von der Organisation, bei der die Arbeit durchgeführt wurde.
3.2 Verkürzung aufgrund beruflicher Leistungen
Eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren ist auch möglich, wenn besondere schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen vorliegen. Dazu zählen unter anderem die Gründung eines Unternehmens, die Schaffung von Arbeitsplätzen, ein nachhaltiger Beitrag zur regionalen Wirtschaft oder ein herausragender Einsatz innerhalb eines Unternehmens. Nach den Verwaltungsanweisungen in Berlin (VAB) liegen besonders gute berufliche Leistungen insbesondere auch bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b, 18d oder einer Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG vor.
Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass (zumindest in Berlin) besonders gute schulische und berufsqualifizierende Leistungen bei den folgenden deutschen Bildungsabschlüssen vorliegen:
Hochschulreife (Abitur)
mittlere Reife, die Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss mit einem Durchschnitt von mindestens 2,5
eine abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung
ein erfolgreich abgeschlossenes deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule
Wer sich durch außergewöhnliches Engagement im Bildungs- oder Berufsleben auszeichnet, kann die reguläre Mindestaufenthaltszeit also von 5 Jahren auf 3 Jahre verkürzen – eine attraktive Option für qualifizierte und engagierte Fachkräfte. Auch hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass entsprechende Nachweise beigebracht werden. Während besonders gute schulische und akademische Leistungen relativ einfach durch ein Zeugnis belegt werden können, sind für besondere berufliche Leistungen in der Regel Gründungsdokumente oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig.
4. Ermessen der Behörde
Die Verkürzung der Einbürgerungszeit von fünf auf drei Jahre stellt keine automatische Rechtsfolge dar, sondern ist ausdrücklich als Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde ausgestaltet. Selbst wenn die erforderlichen besonderen Integrationsleistungen – wie zum Beispiel besondere schulische, berufliche oder gesellschaftliche Leistungen – unstreitig vorliegen, führt dies also nicht zwingend zur Verkürzung. Vielmehr kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens die Frist auf bis zu drei Jahre verkürzen. Die Behörde kann also nach ihrem Ermessen auch eine geringere Verkürzung der Einbürgerungszeit (z.B. 4 Jahre) wählen.
Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den öffentlichen Interessen vornehmen. Dabei unterliegt sie engen rechtlichen Grenzen, die durch das sogenannte Ermessensfehlerverbot bestimmt sind. Wird das Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, besteht die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes. Ein auf das Einbürgerungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Entscheidung auf Ermessensfehler – insbesondere Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch – überprüfen und im Zweifel eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Fazit zu dieser Seite
Wer bereits nach drei Jahren eingebürgert werden möchte, muss mehr leisten als bei der regulären Einbürgerung nach fünf Jahren. Dazu gehören vor allem sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 sowie besondere Integrationsleistungen, wie zum Beispiel ehrenamtliches Engagement oder besondere berufliche Erfolge. Diese Voraussetzungen müssen gut belegt werden, z. B. mit Zeugnissen oder Bescheinigungen über das Ehrenamt. Wichtig ist: Auch wenn alle Bedingungen erfüllt sind, ist die Einbürgerung nach drei Jahren kein Automatismus. Die Behörde hat ein Ermessen und entscheidet im Einzelfall. Bei Ablehnung kann es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Einbürgerungsrecht einzuschalten, um die Entscheidung rechtlich prüfen zu lassen.