
Einbürgerung als Student

Alle Informationen zur Einbürgerung als Student oder Studentin in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
wann Sie sich als Student einbürgern lassen können
was Sie für die Einbürgerung als Student tun müssen
ob Studienzeiten für die Einbürgerung angerechnet werden
wie Sie als Student den Lebensunterhalt sichern können
1. Einbürgerung als Student beantragen
Die Einbürgerung als Student bietet internationalen Studierenden in Deutschland bedeutende Vorteile und eröffnet neue Lebensperspektiven. Wer den deutschen Pass besitzt, erhält nicht nur Zugang zu zahlreichen visafreien Reisezielen weltweit, sondern auch einen enormen Zugewinn an persönlicher Freiheit und beruflicher Mobilität. Insbesondere für junge Akademiker ist dies ein entscheidender Schritt, um Praktika, Forschungsaufenthalte oder familiäre Reisen ohne bürokratische Hürden zu organisieren. Die deutsche Staatsangehörigkeit macht es zudem möglich, langfristige Pläne in Deutschland zu verwirklichen – ob für ein weiterführendes Studium, den Berufseinstieg oder eine dauerhafte Karriere.
Neben den praktischen Vorteilen bietet die Einbürgerung auch rechtliche Sicherheit und soziale Stabilität. Eingebürgerte Studierende müssen sich keine Gedanken mehr über den möglichen Verlust ihres Aufenthaltsstatus durch Abbruch des Studiums machen und können ihr Leben mit deutlich größerer Planungssicherheit gestalten. Zudem kann der Zugang zu Bildungsförderung und Stipendien mit deutscher Staatsangehörigkeit mitunter erleichtert werden. Auch in diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die deutschen Behörden das langfristige Interesse an einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland positiv bewerten. Ein klares Bekenntnis zum Lebensmittelpunkt Deutschland kann somit die Unterstützungsbereitschaft öffentlicher Stellen fördern.
2. Einbürgerung mit § 16b AufenthG
Viele internationale Studierende in Deutschland stellen sich früher oder später die Frage, ob mit ihrem Aufenthaltstitel nach § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Einbürgerung möglich ist. Die Antwort lautet: Nein. Rein rechtlich ist eine Einbürgerung während eines Aufenthalts nach § 16b AufenthG nicht möglich – dieser Titel dient ausschließlich dem Studium. Dennoch kann eine Einbürgerung nach einem Wechsel des Aufenthaltstitels beantragt werden. Die erste Voraussetzung, um als Student die Einbürgerung zu beantragen, ist also ein Wechsel des Aufenthaltszwecks. In Betracht kommen hier insbesondere Arbeitsvisa, Aufenthaltstitel zum Familiennachzug oder humanitäre Titel. Ein Wechsel auf einen arbeitsbezogenen Aufenthaltstitel führt dazu, dass der Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt zur Einbürgerung berechtigt, wenn die erforderliche Aufenthaltszeit erreicht ist.
Sollte ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht möglich sein, müssen Sie mit der Einbürgerung bis zur Beendigung des Studiums warten. Nach dem erfolgreichen Studienabschluss können Absolventinnen und Absolventen eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen und von einem Studentenvisum zu einem Aufenthaltstitel für Fachkräfte (§ 18b AufenthG oder § 18g AufenthG) wechseln. Diese Aufenthaltstitel eröffnen den Weg zur Einbürgerung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung. Ein alternativer Weg führt über die Niederlassungserlaubnis, wobei allerdings zu beachten ist, dass Aufenthaltszeiten zum Zwecke des Studiums nur zur Hälfte auf die erforderliche Zeit für die Niederlassungserlaubnis anrechenbar sind (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG). Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kann als Student nicht beantragt werden (§ 9a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG).
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3. Anrechnung Studienzeit Einbürgerung
Wer in Deutschland als internationaler Student lebt, kann sich seine rechtmäßigen Aufenthaltszeiten während des Studiums auf die für eine Einbürgerung erforderliche Mindestaufenthaltszeit anrechnen lassen. Anders als bei der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, wo eine ausdrückliche Ausnahme für den Aufenthalt zu Studienzwecken vorgesehen ist, gibt es im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) keine solche Einschränkung. Die rechtmäßige Voraufenthaltszeit – auch während des Studiums – zählt somit grundsätzlich voll mit, sofern keine längeren Auslandsaufenthalte (mehr als sechs Monate) vorliegen.
In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass einzelne Sachbearbeiter in Ausländerbehörden die Vorschrift des § 16b AufenthG fehlinterpretieren bzw. eine andere Auffassung vertreten. Fälschlicherweise wird dabei unterstellt, dass die Zeit als Student nicht für die Einbürgerung zählt, weil dieser Aufenthaltstitel nicht direkt zur Einbürgerung berechtigt (siehe oben). Diese Argumentation ist jedoch rechtlich unhaltbar: Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält keine differenzierende Bewertung rechtmäßiger Aufenthalte nach dem Aufenthaltszweck. Nur weil § 16b AufenthG nicht zur Einbürgerung berechtigt, heißt das nicht, dass die Zeiten als Student nicht auf die Einbürgerungszeit anrechenbare wäre. Wer also als Student rechtmäßig in Deutschland lebt und dann den Aufenthaltszweck wechselt oder das Studium abschließt, kann seine Studienzeit vollständig auf die erforderliche Einbürgerungszeit anrechnen lassen.
4. Lebensunterhalt Einbürgerung von Studenten
Ein wichtiges Thema für die Einbürgerung von Studenten ist die Lebensunterhaltssicherung. Die Lebensunterhaltssicherung wird ausweislich der Verwaltungsanweisungen in Berlin bei Studenten, die die Einbürgerung beantragen, vergleichsweise großzügig gehandhabt. Internationale Studierende, die die Einbürgerung in Deutschland beantragen, müssen allerdings nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen. Erhalten Studierende Leistungen nach dem BAföG, gilt der Lebensunterhalt als gesichert. Die BAföG-Leistungen sind per Gesetz auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtet und erfüllen damit die Anforderungen an eine Lebensunterhaltssicherung. Bei Studenten, die kein BAföG beziehen, orientiert sich der Bedarf für die Lebensunterhaltssicherung am BAföG-Höchstsatz, der regelmäßig im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Im Jahr 2025 liegt der monatliche Betrag bei 992 Euro – dieser Betrag wird jährlich angepasst.
Auch bei der Einbürgerung von Studenten ist hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Die Einbürgerungsbehörde hat dabei eine Prognose durchzuführen, ob der Lebensunterhalt des Studenten in Zukunft dauerhaft gesichert ist. Dabei ist entscheidend, ob der Student das Studium erfolgreich absolviert oder nicht. Gute Studienleistungen oder ein geringer Studienverzug stärken das Vertrauen der Behörde in die Zukunftsfähigkeit des Antragstellers. Auch die Wahl des Studiengangs kann für die Prognoseentscheidung Relevanz haben: Je größer der Fachkräftemangel in einem Berufsfeld, desto besser stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Prognose. Studiengänge wie Informatik, Ingenieurwissenschaften oder Medizin überzeugen durch niedrige Arbeitslosenquoten und gute Übernahmechancen.
Fazit zu dieser Seite
Die Einbürgerung als Student ist grundsätzlich möglich – aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Während des Studiums mit einem Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG ist eine Einbürgerung nicht direkt möglich. Wer eingebürgert werden will, muss entweder den Aufenthaltszweck wechseln (z. B. zu einem Arbeitsvisum) oder das Studium abschließen und anschließend eine qualifizierte Arbeit aufnehmen. Die Zeit als Student wird aber voll auf die Einbürgerungsfrist angerechnet, solange man rechtmäßig in Deutschland war. Wichtig für die Einbürgerung als Student ist auch, dass der Lebensunterhalt gesichert ist – zum Beispiel durch BAföG oder andere Einkünfte. Wer gute Studienergebnisse erzielt und in einem gefragten Fachbereich wie IT oder Medizin unterwegs ist, hat besonders gute Chancen auf eine positive Einbürgerungsentscheidung.