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Aufenthaltszeit für Einbürgerung

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Alle Informationen zur erforderlichen Aufenthaltszeit für die Einbürgerung in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • wie lange Sie sich in Deutschland für die Einbürgerung aufhalten müssen

  • welche Zeiten zu der erforderlichen Aufenthaltszeit zählen

  • was bei Unterbrechungen des Aufenthalts für die Einbürgerung gilt

  • wie die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern funktioniert

Inhaltsverzeichnis

1. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland


2. Welche Zeiten zählen zu den 5 Jahren?

2.1 Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

2.2 Fiktionswirkung

2.3 Aufenthalt von Ukrainern


3. Unterbrechung des Aufenthalts

3.1 Auslandsaufenthalte

3.2 Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts


4. Aufenthaltszeit bei Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

4.1 Miteinbürgerung von Ehegatten

4.2 Miteinbürgerung von Kindern


5. Fazit Aufenthaltszeit Einbürgerung

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1. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine zentrale Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG). Das bedeutet: Die betreffende Person muss sich seit fünf Jahren durchgehend mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen rechtlichen Aufenthaltsstatus in Deutschland aufgehalten haben. Diese Regelung ist Teil der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und soll sicherstellen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller bereits dauerhaft in Deutschland integriert sind.


Bislang war für die Einbürgerung in Deutschland ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens acht Jahren erforderlich. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht mehr gültig. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wurde die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre gesenkt. Damit soll die Einbürgerung beschleunigt und die Integration erleichtert werden. Die Gesetzesänderung bietet neuen Spielraum – insbesondere für gut integrierte Fachkräfte und langjährig in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten.

2. Welche Zeiten zählen zu den 5 Jahren?

2.1 Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel

Bei der Einbürgerung in Deutschland gilt grundsätzlich, dass ein bestimmter Aufenthaltstitel erforderlich ist. Doch auch Zeiten ohne Aufenthaltstitel können unter bestimmten Voraussetzungen auf die erforderliche Aufenthaltszeit angerechnet werden.


2.2 Fiktionswirkung

Zu den 5 Jahren für die Einbürgerung zählen nicht nur die Zeiten mit Besitz eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle anderen Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts. In bestimmten Fällen kann auch ohne ein physisch vorliegendes Dokument ein rechtmäßiger Aufenthalt bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die sogenannte Fiktionswirkung greift. Die Fiktionswirkung kommt etwa zur Anwendung, wenn ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, bevor der bisherige Titel abläuft. In diesem Fall bleibt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde rechtmäßig, auch wenn der alte Titel in der Zwischenzeit formal abgelaufen ist. Auch diese Zeiten der Fiktionswirkung zählen zum rechtmäßigen Aufenthalt bei der Einbürgerung (siehe BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15).

2.3 Aufenthalt von Ukrainern

Viele Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, fragen sich, ob ihre Aufenthaltszeiten in Deutschland auf die Mindestaufenthaltsdauer für eine Einbürgerung angerechnet werden können – auch wenn sie noch keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 26.04.2016 (Az. 1 C 9.15) entschieden, dass bestimmte Zeiten ohne Aufenthaltstitel i.S.d. § 81 Abs. 2 AufenthG als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Einbürgerungsvorschriften gelten. Dies gilt auch für einen Aufenthalt auf Grundlage der Ukraineübergangsverordnung. Denn die Übergangsverordnung ist eine Rechtsverordnung im Sinne des § 81 Abs. 2 AufenthG, was sich aus dem Verweis auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Verordnung ergibt. Die Aufenthaltszeiten von Ukrainern zählen also zur Einbürgerungszeit, auch wenn der Ausländer noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG war.

3. Unterbrechung des Aufenthalts

3.1 Auslandsaufenthalte

Für die Einbürgerung ist grundsätzlich erforderlich, dass Sie sich “ununterbrochen” rechtmäßig für 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Sie dürfen Deutschland also nicht für längere Zeiträume verlassen haben. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird allerdings durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen (§ 12b Abs. 1 S. 1 StAG). Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten). Kürzere Auslandsreisen sind also für die Erreichung der 5 Jahre Aufenthaltszeit für die Einbürgerung unschädlich.

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Haben Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu drei Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Wenn Sie also länger im Ausland waren, müssen Sie die erforderliche Aufenthaltszeit von 5 Jahren grundsätzlich neu beginnen. Die Einbürgerungsbehörde kann dann lediglich nach Ermessen bis zu 3 Jahre der vorherigen Aufenthaltszeit auf die 5 Jahre anrechnen.

3.2 Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Der Aufenthalt von 5 Jahren muss für die Einbürgerung nicht nur “ununterbrochen” sondern auch “ununterbrochen rechtmäßig” sein. Das heißt, dass Sie grundsätzlich innerhalb der gesamten 5 Jahre zu keiner Zeit illegal in Deutschland gewesen sein dürfen. In der Migrationshistorie sollten also keine Lücken zu sehen. Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben dabei allerdings außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind. Wenn Sie also die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu spät beantragen und die Ausländerbehörde dann die Aufenthaltserlaubnis trotzdem beantragt, dann zählt die zu späte Beantragung nicht als Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Einbürgerung (vgl. § 12b Abs. 3 StAG).

4. Aufenthaltszeit bei Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

4.1 Miteinbürgerung von Ehegatten

Wenn eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, kann unter bestimmten Bedingungen auch der Ehegatte und die Kinder gleichzeitig eingebürgert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehegatte oder das Kind die 5 Jahre Aufenthaltszeit noch nicht erreicht hat (§ 10 Abs. 2 StAG). Dies nennt man Miteinbürgerung. Bei der Miteinbürgerung reicht es aus, wenn der Ehegatte vier Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt, und die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Für die Miteinbürgerung sind ebenfalls B1-Deutschkenntnisse notwendig. Auch alle sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung (z. B. keine schweren Straftaten, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, gesicherter Lebensunterhalt) müssen auch beim Ehegatten erfüllt sein.

4.2 Miteinbürgerung von Kindern

Wenn ein Elternteil eingebürgert wird, können auch minderjährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen miteingebürgert werden (Miteinbürgerung von Kindern). Damit ein Kind gemeinsam mit einem Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:


  • Sorgerecht: Der einbürgerungswillige Elternteil muss das Sorgerecht für das Kind haben.

  • Familiäre Lebensgemeinschaft: Das Kind muss mit dem Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft leben – also entweder im gleichen Haushalt oder mit regelmäßigem, engem Kontakt, der über bloße Besuche hinausgeht.

  • Aufenthalt in Deutschland: Das Kind muss sich seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhalten. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sie müssen die Hälfte ihres bisherigen Lebens in Deutschland verbracht haben.

  • Sprachentwicklung: Das Kind sollte eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache zeigen.


Der Antrag auf Miteinbürgerung muss von allen sorgeberechtigten Elternteilen gestellt werden. Kinder über 16 Jahre müssen schriftlich zustimmen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch unter 16 waren, aber während des Verfahrens 16 geworden sind. Für miteinzubürgernde Kinder fällt in der Regel eine ermäßigte Gebühr von 51,00 € an

Fazit zu dieser Seite

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bringt eine entscheidende Neuerung: Statt acht Jahren reichen nun fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland für die Einbürgerung aus (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG). Wichtig ist: Es müssen rechtmäßige Aufenthaltszeiten sein – dazu gehören Zeiten mit Aufenthaltstitel, aber auch solche mit Fiktionswirkung oder aufgrund von Übergangsregelungen, wie etwa bei Geflüchteten aus der Ukraine. Selbst kurzfristige Auslandsaufenthalte (bis zu sechs Monate) unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (§ 12b Abs. 1 StAG). Auch bei formalen Lücken – etwa bei verspäteter Verlängerung des Aufenthaltstitels – kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gewahrt bleiben (§ 12b Abs. 3 StAG).

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