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Zuständigkeit der Ausländerbehörde

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Alle Informationen zur Ermittlung der für Ihren Fall zuständigen Ausländerbehörde.

Hier erfahren Sie ...

  • für was die Ausländerbehörde zuständig ist

  • wie Sie die Zuständigkeit der Ausländerbehörde ermitteln

  • welche Ausländerbehörde beim Umzug zuständig ist

  • wie Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nachweisen können

Inhaltsverzeichnis

1. Zuständigkeit der Ausländerbehörden

2. Für was ist die Ausländerbehörde zuständig?

3. Welche Ausländerbehörde ist zuständig?

4. Zuständige Ausländerbehörde ermitteln

5. Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts

6. Fazit zur Zuständigkeit

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1. Zuständigkeit der Ausländerbehörden

Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen zwingend bei der richtigen Ausländerbehörde gestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland 549 Ausländerbehörden gibt, ist es gar nicht so einfach, zu ermitteln, welche Ausländerbehörde zuständig ist. Dies gilt insbesondere, wenn beispielsweise mehrere Wohnungen vorhanden sind oder wenn ein Umzug stattgefunden hat. Wenn der Antrag bei der falschen Ausländerbehörde gestellt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis in den meisten Fällen nicht erteilt werden.

2. Für was ist die Ausländerbehörde zuständig?

Die Ausländerbehörden sind zentrale Akteure im deutschen Aufenthaltsrecht. Sie sind für eine Vielzahl von aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen zuständig, und zwar nicht nur auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), sondern auch auf Basis anderer ausländerrechtlicher Vorschriften, wie dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder dem Asylgesetz (AsylG). Neben der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sind die Ausländerbehörden auch sachlich zuständig für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gem. § 81a AufenthG, die Erteilung von Zustimmungen im Rahmen des Familiennachzugs und für die Durchführung von Abschiebungen. Auch bestimmte passrechtliche Maßnahmen, wie etwa die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 5 AufenthV), fallen in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden.

3. Welche Ausländerbehörde ist zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich im Aufenthaltsrecht primär nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers im Inland (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Maßgeblich ist, wo sich die betroffene Person dauerhaft aufhält – nicht lediglich vorübergehend. Dies wird in den meisten Fällen der Wohnsitz sein, was allerdings nicht zwingend ist. In der Praxis ist deshalb stets die sogenannte Meldebescheinigung (§ 18 BMG) bei der Ausländerbehörde einzureichen. Diese weist nach, wo der Ausländer gemeldet ist bzw. wo er seine Wohnung hat. Die Einreichung der Meldebescheinigung zum Nachweis des tatsächlichen Wohnorts und der Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist allerdings nur eine Verwaltungspraxis - rechtlich gesehen ist die Meldebescheinigung nicht zwingend, um die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nachzuweisen.

Kurzzeitige Unterbrechungen wie Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder Kuraufenthalte führen nicht zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts. Dagegen wird bei längerer Ausbildung, Krankheit oder Freiheitsentzug unter Umständen ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland ist möglich, wobei dann allerdings in den meisten Fällen der Aufenthaltstitel erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG).

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Besteht kein gewöhnlicher oder letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet, fehlt es an einer örtlich zuständigen Ausländerbehörde. In diesem Fall wird hilfsweise auf den letzten bekannten Aufenthalt in Deutschland oder den Ort abgestellt, an dem eine behördliche Maßnahme mit Bezug zur geplanten Wiedereinreise erforderlich ist. Ist keine Zuständigkeit nach Aufenthalt feststellbar, greift die sogenannte Anlasszuständigkeit. Zuständig ist dann die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung auftritt. Das kann etwa eine geplante Abschiebung, Ausweisung oder ein Antrag auf Aufenthaltstitel sein.

4. Zuständige Ausländerbehörde ermitteln

Welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, kann in der Regel mit einem Abgleich der Meldebescheinigung und der Website Ihrer Kommune ermittelt werden. In den meisten Fällen ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde dann relativ offensichtlich. Trotzdem gibt es Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit fraglich sein kann. Dies gilt beispielsweise in Hamburg, wo jeder Stadtteil seine eigene Ausländerbehörde hat und zusätzlich mit dem Hamburg Welcome Center eine übergeordnete Ausländerbehörde für Fachkräfte besteht. Sollten Sie unsicher sein, welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, können Sie den BAMF-Zuständigkeitsfinder benutzen. Die interaktive Karte listet alle Ausländerbehörden in Deutschland auf. Sie müssen auf der Karte lediglich Ihre PLZ eingeben und die Karte zeigt Ihnen, welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist.

Probleme können entstehen, wenn Sie den Wohnort wechseln. Dies gilt insbesondere, wenn der Wohnortwechsel im laufenden Verfahren geschieht. Häufig kommt es dann zu Verwirrungen der Ausländerbehörde, wenn Sie sich beispielsweise bereits an Ihrem alten Wohnort abgemeldet haben, aber für den neuen Wohnort noch keine Meldebescheinigung erhalten haben. In diesem Fall ist es ratsam, die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am neuen Wohnort durch alternative Methoden nachzuweisen.

5. Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts

Viele Antragsteller und auch Behörden gehen davon aus, dass allein die Meldebescheinigung maßgeblich für die Zuständigkeit der Ausländerbehörde sei. Das ist jedoch ein Irrtum: Rechtlich entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht ausschließlich die melderechtliche Registrierung. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person. Dieser ist nicht zwingend an eine Meldeadresse gebunden, sondern ergibt sich aus den tatsächlichen Lebensumständen.


Zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts und damit der zuständigen Ausländerbehörde kommen verschiedene Nachweise in Betracht. Dazu zählen insbesondere:


  • Mietvertrag oder Untermietvertrag, der einen längerfristigen Aufenthalt belegt,

  • Kontoauszüge, die regelmäßige Ausgaben am betreffenden Ort dokumentieren,

  • Arbeitsvertrag oder Studienbescheinigung mit lokalem Bezug,

  • Krankenhausaufenthalte, die durch ärztliche Bescheinigungen oder Entlassungsberichte belegt werden können.


Gerade bei einem längeren stationären Krankenhausaufenthalt kann der tatsächliche Aufenthalt nachgewiesen werden, auch wenn eine formelle Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (noch) nicht erfolgt ist. Dies ist insbesondere für die Erteilung von medizinischen Aufenthaltserlaubnissen relevant, da der Krankenhauspatient häufig dauerhaft stationär im Krankenhaus verweilt und überhaupt keine Wohnung besitzt.

Fazit zu dieser Seite

Zuständige Ausländerbehörde ist immer die des “gewöhnlichen Aufenthaltsort”. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in der Regel der Wohnsitz, weshalb die Zuständigkeit der Ausländerbehörde meistens durch eine Meldebescheinigung nachzuweisen ist. Das ist allerdings nicht zwingend. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt plausibel und belegbar nachweist, kann gegenüber der Ausländerbehörde die örtliche Zuständigkeit auch ohne Meldebescheinigung glaubhaft machen. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn eine Anmeldung aus tatsächlichen oder gesundheitlichen Gründen (noch) nicht erfolgen konnte.

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