
Wohnraum für Aufenthaltstitel

Alle Informationen zur erforderlichen Wohnsituation für die Aufenthaltserlaubnis.
Hier erfahren Sie ...
wie groß Ihre Wohnung für die Aufenthaltserlaubnis sein muss
welchen Zustand Ihre Wohnung für die Aufenthaltserlaubnis haben muss
wie lang der Mietvertrag gültig sein muss
wie Sie den Wohnraum bei der Ausländerbehörde nachweisen
1. Wohnraum und Lebensunterhaltssicherung
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine zentrale Voraussetzung für viele aufenthaltsrechtliche Genehmigungen in Deutschland – insbesondere im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung, der Familienzusammenführung oder des Studiums. Ein oft unterschätzter, aber rechtlich relevanter Bestandteil ist dabei der Nachweis von angemessenem Wohnraum. In diesem Artikel erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen, welche die Ausländerbehörden an angemessenen Wohnraum stellen.
Der Wohnraumnachweis ist ein Mittel zur Sicherstellung, dass der Aufenthalt nicht zu einer Belastung der öffentlichen Haushalte wird. Ohne gesicherten Wohnraum gilt der Lebensunterhalt als nicht vollständig gesichert, was zur Ablehnung des Aufenthaltstitels führen kann. Gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG umfasst die Lebensunterhaltssicherung neben Einkommen auch die Kosten für angemessenen Wohnraum. Für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels muss daher regelmäßig belegt werden, dass die ausländische Person über eine geeignete Wohnung verfügt. Dies ist nicht nur für die betroffene Person selbst, sondern auch für nachziehende Familienangehörige erforderlich.
2. Anforderungen an Wohnraum
Die Anforderungen an die Wohnverhältnisse richten sich nicht nur nach Größe und Zustand der Unterkunft, sondern auch nach regionalen Angemessenheitskriterien. Maßgeblich sind unter anderem die Erschließung (also Anbindung an Stromnetzwerke) und eine angemessene sanitäre Ausstattung (z. B. eigenes Bad, Kochgelegenheit). Ohne die Erfüllung der baurechtlichen Mindeststandards taugt die Wohnung in der Regel nicht zur Lebensunterhaltssicherung. Entsprechende Mietverträge werden von der Ausländerbehörde meistens nicht akzeptiert.
Bestimmte Anforderungen gelten auch hinsichtlich der Größe der Wohnung. Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass einem Ausländer “ausreichender” Wohnraum zur Verfügung steht. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn für jedes Familienmitglied über 6 Jahren 12 m² und für jedes Familienmitglied unter 6 Jahren 10 m² zur Verfügung steht. Eine Unterschreitung dieser Werte um 10 % ist nach der Rechtsprechung unschädlich (OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010, OVG 3 B 9.08).
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3. Länge des Mietvertrags
Viele Ausländer fragen sich, wie lange ein Mietvertrag gültig sein muss, um den angemessenen Wohnraum nachzuweisen. Grundsätzlich ist es aus Sicht der aufenthaltsrechtlichen Prüfung am besten, wenn ein langfristiger oder unbefristeter Mietvertrag vorgelegt wird. Ein solcher Vertrag signalisiert, dass der ausländischen Fachkraft dauerhaft angemessener Wohnraum zur Verfügung steht – ein Kriterium, das bei der Sicherung des Lebensunterhalts positiv bewertet wird.
Ein befristeter Mietvertrag kann ebenfalls als Nachweis dienen, sofern ersichtlich ist, dass eine Anschlussmiete möglich oder bereits in Planung ist. Die Ausländerbehörde prüft hierbei, ob der Wohnraum auch nach Ablauf des Mietverhältnisses weiterhin gesichert werden kann. Wichtig ist also nicht allein die Vertragslaufzeit, sondern die gesamtplanerische Wohnsituation.Selbst ein kurzfristiger Aufenthalt in einer Montagewohnung, einem Hotel oder einer Airbnb-Unterkunft kann genügen, wenn die ausreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen werden, um dauerhaft angemessenen Wohnraum zu sichern. Die Zuverlässigkeit der Unterkunft und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person stehen dabei im Vordergrund.
4. Nachweis der Wohnsituation
Der Nachweis der angemessenen Wohnsituation ist grundsätzlich durch Einreichung des Mietvertrags zu führen. Der Mietvertrag sollte alle beschriebenen relevanten Angaben enthalten, also insbesondere die Höhe der Mietkosten und die Größe der Wohnung. Bei Untermietverträgen kann zusätzlich eine Erlaubnis zur Untermiete verlangt werden (VG Berlin, 19.05.2014, 5 K 187.13 V). Andernfalls ist von einer nicht “nachhaltig” gesicherten Wohnsituation auszugehen. Bei Wohneigentum ist regelmäßig nicht der Mietvertrag, sondern die monatliche Kredittilgung inklusive des an die Hausverwaltung zu zahlenden Wohngelds nachzuweisen.
Viele Ausländerbehörden verlangen zusätzlich zur Einreichung des Mietvertrages noch den Nachweis, dass die Miete auch tatsächlich gezahlt wurde. In dem Fall sind dann beispielsweise Kontoauszüge oder Screenshots der Banking-App einzureichen. In seltenen Fällen verlangen die Ausländerbehörden außerdem die Einreichung der Betriebskostenabrechnung. Diese erhalten Sie im Zweifel von Ihrer Hausverwaltung bzw. Ihrem Vermieter.
Fazit zu dieser Seite
Der Nachweis über angemessenen Wohnraum ist ein zentraler Bestandteil der Lebensunterhaltssicherung und somit eine essenzielle Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung zahlreicher Aufenthaltstitel in Deutschland. Dabei sind sowohl die baulichen Standards, die Wohnungsgröße als auch die vertraglichen Rahmenbedingungen entscheidend. Ein langfristiger oder unbefristeter Mietvertrag ist ideal, doch auch befristete oder alternative Wohnformen können genügen, sofern die nachhaltige Sicherung der Wohnsituation plausibel dargelegt wird. Ausländerbehörden prüfen zunehmend detailliert, ob der Wohnraum tatsächlich genutzt und bezahlt wird – entsprechend sorgfältig sollten die Nachweise aufbereitet werden. Ein frühzeitiger, vollständiger und korrekter Nachweis vermeidet Verzögerungen und Ablehnungen im Aufenthaltsverfahren.