
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Alle Informationen zu den Voraussetzungen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Hier erfahren Sie ...
wann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann
wann Sie für die Verlängerung einen Integrationskurs besuchen müssen
welche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden können
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Termin beantragen
1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Viele Ausländer fragen sich, ob ihre Aufenthaltserlaubnis auch verlängert wird, nachdem sie das erste Mal erteilt wurde. Grundsätzlich gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Vorschriften wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (siehe § 8 Abs. 1 AufenthG). Trotzdem gibt es bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis immer wieder zahlreiche offene Fragen, welche im Folgenden beantwortet werden.
Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dabei grundsätzlich vom sogenannten Zweckwechsel abzugrenzen. Bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks handelt es sich i. d. R. um die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels, so dass die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck erfüllt sein müssen. Die Verlängerungsvorschriften für den zuvor erteilten Aufenthaltstitel finden in dem Fall keine Anwendung mehr. Dieser Artikel behandelt also nur den Fall, dass Sie eine Verlängerung mit dem gleichen Aufenthaltszweck beantragen.
2. Wann wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert?
Damit die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin vorliegen. Eine zu einem früheren Aufenthaltstitel erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Beschäftigung gilt im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung fort, sofern das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird. Die Ausländerbehörde prüft bei der Verlängerungsentscheidung insbesondere, ob der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass weiterhin genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sein müssen und dass der Ausländer immer seine Miete gezahlt hat.
Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten im Falle des Familiennachzugs allerdings ein paar Besonderheiten. Insofern kann die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug auch dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 30 Abs. 3 AufenthG). Auch das eigenständige Aufenthaltsrecht von geschiedenen Ehegatten kann trotz des Bezugs von Sozialleistungen verlängert werden (§ 31 Abs. 4 AufenthG). Weiterhin kann auch die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ohne Lebensunterhaltssicherung verlängert werden, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (§ 34 Abs. 1 AufenthG).
3. Verlängerung und Ermessen
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist kein Automatismus. Auch wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis zuvor rechtmäßig erteilt wurde, ergibt sich daraus kein Rechtsanspruch auf Verlängerung (es sei denn die Rechtsgrundlage ist ein entsprechender Anspruch). Stattdessen handelt es sich häufig um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. Die Behörde prüft bei der Verlängerungsentscheidung sorgfältig, ob eine Verlängerung unter Berücksichtigung verschiedener rechtlicher Grundsätze möglich ist. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Gebot der Gleichbehandlung sowie der Vertrauensschutz spielen eine zentrale Rolle. Entscheidend ist, ob während des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet schutzwürdige Bindungen entstanden sind – zum Beispiel persönliche, wirtschaftliche oder sonstige soziale Verbindungen zu Deutschland. In dem Fall ist das Verlängerungsermessen grundsätzlich zu Gunsten des Ausländers auszuüben.
4. Integrationskurs und Verlängerung
Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt sodann unter Umständen die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs voraus (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Nach dem Aufenthaltsgesetz ist die Teilnahmeverpflichtung ein zentrales Kriterium bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis. Eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme kann schwerwiegende Folgen haben. Bei Ermessensentscheidungen soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn wiederholt und gröblich gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs verstoßen wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn trotz vorheriger Mahnung weiterhin keine regelmäßige Teilnahme erfolgt. Gröblich bedeutet ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Verstoß – z. B. wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben trotz Hinweises auf die Konsequenzen. Krankheit mit Attest zählt nicht als gröblicher Verstoß.
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Von der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Zunächst müssen Sie bei der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein. Dies ist im Falle der Fachkräfteeinwanderung relativ selten, wenn Sie einen anerkannten Hochschulabschluss besitzen. Denn eine Verpflichtung Integrationskurs besteht nicht, wenn ein “erkennbar geringer Integrationsbedarf” besteht (§ 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein “erkennbar geringer Integrationsbedarf” ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation verfügen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine entsprechenden Abschluss erfordert (§ 4 Abs. 2 IntV). Dies wird im Falle der akademischen Fachkräfteeinwanderung so gut wie immer der Fall sein. Insbesondere Inhaber einer Blauen Karte EU müssen deshalb für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keinen Integrationskurs besuchen. Aber auch in anderen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Aufenthaltserlaubnis ohne Integrationskurs verlängert werden kann. Gerne berät Sie hierzu einer unserer Rechtsanwälte.
5. Nicht verlängerbare Titel
Nicht jede Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist verlängerbar. Nach § 8 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz kann die Ausländerbehörde bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis festlegen, dass eine Verlängerung ausgeschlossen ist. Diese rechtliche Möglichkeit wird insbesondere in Fällen genutzt, bei denen eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts ausdrücklich nicht gewünscht oder gesetzlich unzulässig ist.
Typische Fälle, in denen eine Verlängerung ausgeschlossen wird, sind die Folgenden:
Saisonarbeitnehmer: Personen, die im Rahmen zeitlich befristeter, saisonaler Beschäftigungen nach Deutschland kommen, erhalten nur eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung von vornherein ausgeschlossen ist.
Werkvertragsarbeitnehmer: Auch bei Werkverträgen, die nur einen befristeten Arbeitseinsatz in Deutschland vorsehen, wird häufig eine Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltserlaubnis per Nebenbestimmung festgelegt.
Spezialitätenköche: Aufenthaltserlaubnisse für Spezialitätenköche enthalten ebenfalls häufig die Nebenbestimmung “Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“.
Studierende und Auszubildende: Die Aufenthaltserlaubnisse von Studierenden und Auszubildenen sind grundsätzlich verlängerbar. Nur wenn keine ernsthafte Studienabsicht mehr besteht oder der Ausbildungszweck nicht mehr erreicht werden kann, kann eine Nichtverlängerbarkeit geprüft werden.
Teilnehmer spezieller Postgraduiertenprogramme der Entwicklungszusammenarbeit: Diese Personen verpflichten sich vorab, nach Abschluss ihrer Fortbildung in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher ausgeschlossen.
Sollten Sie Inhaber eines der genannten Aufenthaltstitel sein und Ihren Aufenthalt in Deutschland verlängern wollen, ist es ratsam, vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann Ihnen eventuell alternative Aufenthaltsoptionen aufzeigen.
6. Verlängerung und Fiktionswirkung
Viele Ausländerinnen und Ausländer glauben, dass sie ihren Aufenthaltstitel vor Ablauf verlängert bekommen müssen, um sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten. Diese Annahme ist jedoch falsch. Es kommt nicht auf die tatsächliche Verlängerung des Aufenthaltstitels vor Fristablauf an, sondern darauf, dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wird. Entscheidend ist, dass der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde eingeht – etwa per E-Mail, Post oder über ein Online-Formular. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, greift die sogenannte Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
Die Fiktionswirkung bedeutet, dass der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt, bis die Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag entschieden hat. Es ist also nicht erforderlich, dass die Verlängerung bereits erteilt wurde – es genügt, dass der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wurde. In der Regel stellt die Ausländerbehörde dann eine Fiktionsbescheinigung aus. Zudem wird sie eigenständig einen Termin zur Prüfung der Verlängerung vergeben.
Fazit zu dieser Seite
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dabei handelt es sich nicht um einen Automatismus – insbesondere wenn es sich um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde handelt, bei der Aspekte wie Integrationsleistungen, Lebensunterhaltssicherung und Bindungen an Deutschland zu berücksichtigen sind. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist von der Verlängerung strikt zu unterscheiden, da in solchen Fällen die Voraussetzungen für einen neuen Aufenthaltstitel erfüllt werden müssen. Zudem gibt es Aufenthaltstitel, bei denen eine Verlängerung rechtlich ausgeschlossen ist – etwa bei Saisonarbeit oder bestimmten Programmen der Entwicklungszusammenarbeit. Wichtig ist schließlich, dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wird, um die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen. Diese sichert den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt bis zur behördlichen Entscheidung.