

Termin und Antrag Aufenthaltserlaubnis
Alle Informationen zur Vorgehensweise bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.
Hier erfahren Sie ...
welche Form ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben muss
wie Sie eine Aufenthaltserlaubnis ohne Termin beantragen
wann Sie nach der Antragstellung Untätigkeitsklage erheben können
in welchen Fällen nach Antragstellung die Fiktionswirkung eintritt

1. Antragsverfahren Aufenthaltserlaubnis
Die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist in Deutschland an gesetzliche Vorgaben geknüpft. Nach § 81 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Aufenthaltstitel werden also nicht automatisch (von Amts wegen) erteilt, sondern nur, wenn der Ausländer den Titel beantragt hat. Ein Antrag ist die Willensäußerung eines Ausländers, einen Aufenthaltstitel erteilt zu bekommen. Hierbei kommt es darauf an, wie die Erklärung aus dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist (Bergmann/Dienelt/Sußmann § 4 Rn. 43).
Form des Antrags
Für die Antragstellung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es genügt, wenn ein erkennbares Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthaltszweck im Bundesgebiet vorliegt. Eine explizite Benennung der gesetzlichen Grundlage ist nicht erforderlich. Dennoch ist es ratsam, den Antrag schriftlich zu stellen und dabei die entscheidungserheblichen Umstände sowie alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies gilt allein schon, um im Zweifel einen Nachweis zu haben, dass eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde.
Stellvertretung bei Antragstellung
Der Antrag muss vom Ausländer selbst gestellt werden. Es ist jedoch möglich, eine Vollmacht zu erteilen (z.B. an einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht). Der Bevollmächtigte muss auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht nachweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Besonders relevant: Ehegatten dürfen sich nicht automatisch gegenseitig vertreten – auch dann nicht, wenn das ausländische Recht dies vorsieht. Maßgeblich ist ausschließlich das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz vor Zwangsehen, etwa im Kontext des Familiennachzugs.
2. Aufenthaltserlaubnis ohne Termin beantragen
Viele ausländische Fachkräfte und Zuwandernde glauben, dass ein Antrag auf ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich während eines Termins bei der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung gestellt werden kann. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich sieht das Aufenthaltsgesetz keine besondere Form für die Antragstellung vor. Ein Antrag kann daher rechtswirksam auch schriftlich, per E-Mail oder über ein Online-Kontaktformular gestellt werden. Der häufig eingeforderte Termin bei der Ausländerbehörde dient in erster Linie der Identitätsprüfung und der Abnahme biometrischer Daten (z. B. Fingerabdrücke), ist aber keine gesetzliche Voraussetzung für die Antragstellung an sich.
CONTACT US
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Ausländerrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.
Kontaktieren Sie uns, um eine Beratung per Videocall mit einem deutschen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht zu buchen!

VISAGUARD.Berlin Legal Services
Rechtsanwälte und professionelle Relocation-Dienstleister nutzen genau diesen Weg: Sie übermitteln den Antrag zunächst digital – etwa per E-Mail oder Kontaktformular – mitsamt aller erforderlichen Unterlagen. Die zuständige Behörde prüft dann die Unterlagen und lädt anschließend zu einem Termin ein, sofern dies für die weitere Bearbeitung notwendig ist. Diese Vorgehensweise ist nicht nur rechtskonform, sondern in der Praxis oft auch effizienter und schneller – insbesondere bei hoher Auslastung der Behörden oder längeren Wartezeiten auf einen Termin.
3. Antrag und Untätigkeitsklage
Viele Antragsteller stellen ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erst beim persönlichen Termin bei der Ausländerbehörde oder Botschaft. Doch rechtlich betrachtet ist das nicht zu empfehlen – im Gegenteil: Es ist sogar ratsam, den Antrag bereits im Vorfeld schriftlich oder online zu stellen. Denn: Die Wartezeiten für Termine bei Ausländerbehörden oder deutschen Auslandsvertretungen können sich über Wochen, Monate oder sogar Jahre hinziehen. Diese wertvolle Zeit geht verloren, wenn Sie mit der Antragstellung bis zum Termin warten.
Wird der Antrag hingegen vorab per E-Mail, Post oder über ein Online-Kontaktformular eingereicht, beginnt gemäß § 75 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) die gesetzliche Bearbeitungsfrist von drei Monaten bereits mit Eingang des Antrags. Reagiert die Behörde nicht innerhalb dieser Frist, können Sie Untätigkeitsklage erheben. Das ist ein effektives rechtliches Mittel, um Ihre Rechte durchzusetzen. Wenn Sie jedoch erst im Termin vor Ort einen Antrag stellen, beginnt die Dreimonatsfrist erst ab diesem Zeitpunkt – und Sie verlieren wertvolle Zeit.
4. Antragstellung und Fiktionswirkung
Wenn Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels stellen, greift die sogenannte Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG. Das bedeutet: Ihr Aufenthalt in Deutschland bleibt weiterhin erlaubt, bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat – selbst wenn Ihr ursprünglicher Titel inzwischen abgelaufen ist. Die Fiktionswirkung tritt allerdings nur dann ein, wenn Sie den Antrag vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels stellen. Auch bei visumfrei eingereisten Drittstaatsangehörigen gilt: Der Antrag muss innerhalb der visumfreien Aufenthaltsdauer gestellt werden. Warten Sie also nicht auf einen Termin bei der Ausländerbehörde, sondern stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig – z. B. per E-Mail, Post oder über das Online-Kontaktformular der Behörde.
Weitere Informationen und praktische Hinweise zur Fiktionswirkung nach dem Aufenthaltsgesetz finden Sie in unserem ausführlichen VISAGUARD-Fachbeitrag zur Fiktionswirkung.
Fazit zu dieser Seite
Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis erfordert laut § 81 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich einen formlosen Antrag, der nicht an einen Behördentermin gebunden ist. Viele Antragsteller warten auf einen Termin bei der Ausländerbehörde – dabei ist ein schriftlicher Antrag per E-Mail, Post oder Online-Kontaktformular rechtlich völlig ausreichend. Entscheidend ist, dass die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG nur greift, wenn der Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde. Wer frühzeitig handelt, profitiert nicht nur vom Beginn der Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO für eine mögliche Untätigkeitsklage, sondern sichert sich auch effizientere Abläufe.