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Sicherheitsprüfung Ausländer

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Alle Informationen zur Sicherheitsüberprüfung von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel beantragen.

Hier erfahren Sie ...

  • was eine Sicherheitsüberprüfung bei Ausländern ist

  • welche Arten der Sicherheitsüberprüfung es gibt

  • in welchen Fällen eine Sicherheitsüberprüfung stattfindet

  • Ihre Möglichkeiten bei negativem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung

Inhaltsverzeichnis

1. Sicherheitsüberprüfung von Ausländern

2. Sicherheitsüberprüfung im Visumverfahren

3. Sicherheitsüberprüfung durch Ausländerbehörde

4. Rechte der Betroffenen

5. Fazit Sicherheitsüberprüfung Aufenthaltserlaubnis und Visum

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1. Sicherheitsüberprüfung von Ausländern

Gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse vorliegt. Ein solches Ausweisungsinteresse liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Davon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder wenn der Ausländer sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG).


Ob eine solche Sicherheitsgefahr vorliegt, wird von den Botschaften und Ausländerbehörden im innerbehördlichen Konsultationsverfahren überprüft (sogenannte Sicherheitsüberprüfung). Hierzu stellen die Migrationsbehörden bei den jeweils zuständigen Behörden entsprechende Anfragen (§ 73 AufenthG). Welche Behörde für die Anfrage zuständig ist, bestimmt sich danach, ob sich der Ausländer im Visumverfahren befindet oder ob er schon in Deutschland ist. Im Visumverfahren beteiligen die Botschaften nicht nur die nationalen Sicherheitsbehörden, sondern in bestimmten Fällen auch die übrigen Schengen-Staaten.

2. Sicherheitsüberprüfung im Visumverfahren

Im Visumverfahren richtet sich die Sicherheitsüberprüfung zunächst nach der sogenannten VIS-Verordnung. Gemäß Art. 21 VK prüfen die Mitgliedstaaten bei Erteilung eines Schengen-Visums, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Zu jedem Antrag wird automatisiert das schengenweite Visa-Informationssystem (VIS) abgefragt. Im VIS werden die persönlichen Daten, die erteilten Visa sowie Fotos und Fingerabdrücke von Visumantragstellern gespeichert.

Von der VIS-Abfrage zu unterscheiden ist das sogenannte Konsultationsverfahren (Art. 22 VK). Bei bestimmten Antragstellern ist vor der Erteilung eines Schengen-Visums eine Konsultation zentraler Behörden in den Mitgliedstaaten durchzuführen. Diese schengenweite Konsultationspflicht gilt für Visa für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Halbjahres (außer Flughafentransitvisa). Im Gegensatz zur VIS-Abfrage gilt das Konsultationsverfahren nicht automatisiert, sondern nur in bestimmten Fällen. Das Konsultationsverfahren wird insbesondere bei Anträgen aus bestimmten Risikostaaten angewendet, z.B. bei Antragstellern aus dem Iran, Irak oder Afghanistan.

Zuletzt findet auch eine Sicherheitsüberprüfung in Form einer Abfrage bei den nationalen Behörden statt. Um visumpflichtige Personen, die die öffentliche Sicherheit gefährden können, bereits an der Einreise in den Schengen-Raum hindern zu können, wird vor einer Visumerteilung in jedem Fall geprüft, ob eine Einreiseverweigerung oder nationale sicherheitsrelevante Sachverhalte vorliegen. Dies erfolgt durch die automatisierte Abfrage des Ausländerzentralregisters (AZR), Inpol (Sachfahndungsbestand), und des Schengener Informationssystems (SIS) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) Köln.

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3. Sicherheitsüberprüfung durch Ausländerbehörde

Eine Sicherheitsüberprüfung ist auch möglich, wenn die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilen oder verlängern will (also nach Erteilung eines Visums). Die Ausländerbehörden dürfen vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten über das Bundesverwaltungsamt an verschiedene Sicherheitsbehörden weitergeben. Zu diesen Sicherheitsbehörden zählen der Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Militärische Abschirmdienst (MAD), das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei, das Zollkriminalamt, die Landesämter für Verfassungsschutz, die Landeskriminalämter sowie andere zuständige Polizeibehörden.

Das BKA betreibt spezielle Zentral- und Amtsdateien, auf die andere Behörden wie Landeskriminalämter keinen Zugriff haben. In diesen Datenbanken sind auch Hinweise auf mögliche terroristische Aktivitäten von Ausländern enthalten. Das BKA gleicht zur Prüfung von Visumanträgen die Daten des Antragstellers, die nach § 73 Abs. 1 AufenthG übermittelt werden, mit folgenden Dateien ab:


  • Informationssystem der Polizei (Inpol-Z),

  • Schengener Informationssystem (SIS),

  • Geschützter Grenzfahndungsbestand (GGFB)

  • Aktennachweis (BAN) der Bundespolizei

  • INPOL-Fall-Dateien aus dem Bereich der Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität sowie der schweren und organisierten Kriminalität (BT-Drucks. 16/9547, S. 3)

4. Rechte der Betroffenen

Wenn ein Aufenthaltstitel wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt wird, bedeutet das nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Begründung abgelehnt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, können Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens ist es in der Regel möglich, Einsicht in die Behördenakte zu nehmen. Daraus ergibt sich dann konkret, welcher Sicherheitsverstoß zur Ablehnung geführt hat. In vielen Fällen zeigt sich bei dieser gerichtlichen Überprüfung, dass die Sicherheitsbedenken unbegründet oder nicht ausreichend belegt sind. Die Folge: Der Aufenthaltstitel kann im Klageverfahren doch noch erteilt werden.

Auch außerhalb eines Klageverfahrens können sich Betroffene gegen eine unklare oder fehlerhafte Sicherheitsbewertung verteidigen. Eine wichtige Maßnahme dabei ist die Überprüfung von Einträgen in behördlichen Datenbanken:



Diese Abfragen sind besonders wichtig, da fehlerhafte oder veraltete Einträge in diesen Systemen erhebliche Auswirkungen auf die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln haben können. Unsere auf Migrationsrecht spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite – sei es bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen, bei der Datenkorrektur oder der Vertretung im Klageverfahren gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels. Wir prüfen für Sie, ob Sicherheitsbedenken tatsächlich bestehen – oder ob Ihnen zu Unrecht ein Aufenthaltstitel verweigert wurde.

Fazit zu dieser Seite

Die Sicherheitsüberprüfung ist ein zentrales Instrument der deutschen Migrationsverwaltung, um potenzielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden. Sie erfolgt sowohl im Visumverfahren als auch bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörden. Dabei werden personenbezogene Daten mit nationalen und internationalen Datenbanken abgeglichen und in bestimmten Fällen auch schengenweite Konsultationen durchgeführt.


Obwohl die Sicherheitsüberprüfung ein legitimes Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt, birgt sie zugleich erhebliche rechtsstaatliche Herausforderungen. So können fehlerhafte oder nicht ausreichend belegte Einträge in behördlichen Datenbanken zu ungerechtfertigten Ablehnungen führen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Betroffene ihre Rechte kennen und wahrnehmen – sei es durch Akteneinsicht, Auskunftsansprüche oder gerichtlichen Rechtsschutz. Der Zugang zu rechtlichem Beistand durch spezialisierte Anwälte ist in diesen Fällen ein wichtiger Garant für eine faire und individuelle Prüfung.

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