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Passpflicht und Identitätsklärung

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Alle Informationen für Ausländer zur Passpflicht und zur Identitätsklärung in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • was die Passpflicht ist und wann sie als erfüllt gilt

  • was mit Ihrem Aufenthaltstitel geschieht, wenn der Pass abläuft

  • was ein Passersatz ist und wie man ihn erhält

  • was Sie tun können, wenn keine Identitätspapiere existieren

Inhaltsverzeichnis

1. Passpflicht in Deutschland

2. Ablauf des Passes während des Aufenthalts

3. Was gilt als Passersatz?

4. Identitätsklärung ohne Identitätspapiere

5. Fazit zur Passpflicht

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1. Passpflicht in Deutschland

Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen (es sei denn, sie sind von der Passpflicht befreit; § 3 AufenthG). Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen Ausländer die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes. Die Passpflicht ist dabei nicht nur Einreisevoraussetzung nach dem Schengen-Recht (siehe Art. 6 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex), sondern in der Regel auch Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Verstöße gegen die Passpflicht können eine Ordnungswidrigkeit darstellen (siehe § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Die Passpflicht dient in erster Linie der Sicherung der Identität einer Person. Dabei geht es nicht nur um die Feststellung von Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland, sondern auch um die Feststellung der Staatsangehörigkeit. Denn die Identitätssicherung umfasst immer auch die Staatsangehörigkeit, die ein zentrales Kriterium für die aufenthaltsrechtliche Einordnung und Zuständigkeit der Ausländerbehörden ist. Sollte kein Pass vorhanden sein, muss die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere Möglichkeiten nachgewiesen werden.

2. Ablauf des Passes während des Aufenthalts

Sollte Ihr Pass während Ihres Aufenthalts in Deutschland ablaufen, bedeutet dies nicht, dass auch der Aufenthaltstitel automatisch erlischt. Das Nichtvorhandensein eines Passes kann allerdings einen Widerrufsgrund für den Aufenthaltstitel darstellen (siehe § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Häufig wird die formelle Gültigkeit eines Aufenthaltstitels bis zum Ablaufdatum des Passes begrenzt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Aufenthaltstitel nur bis zum Ablaufdatum des Passes wirksam ist, vielmehr handelt es sich nur um ein formelles Gültigkeitdatum. Das tatsächliche Ablaufdatum des Aufenthaltstitels ist dann meistens auf der Rückseite der Plastikkarte vermerkt (“Titel gültig bis DD.MM.YYYY”). Sie müssen also lediglich den Pass erneuern und diesen neuen Pass dann bei der Ausländerbehörde einreichen. Die Ausländerbehörde wird dann (ohne die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis erneut zu prüfen) eine neue Plastikkarte ausstellen (sogenannte Übertragung des Aufenthaltstitels).

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, einen neuen Pass zu beantragen (z.B. weil Sie im Heimatland verfolgt werden oder weil Krieg in Ihrem Heimatland herrscht), müssen Sie sich einen Passersatz oder einen Reiseausweis für Ausländer besorgen. Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden (§ 5 AufenthV). Die deutschen Behörden sind allerdings sehr restriktiv bei der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, da die Ausstellung als Eingriff in die völkerrechtliche Souveränität des jeweiligen Heimatlandes bewertet wird. Sie müssen also nachvollziehbare Gründe vortragen, warum Sie Ihren Pass nicht erneuern können und warum Sie auch nicht in der Lage sind, einen Passersatz zu erhalten, wenn Sie den Reiseausweis für Ausländer beantragen wollen.

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3. Was gilt als Passersatz?

Ein Passersatz ist ein amtliches Dokument, das es Personen ohne regulären Reisepass ermöglicht, legal Grenzen zu überschreiten. Er kann in Verbindung mit einem Visum oder Aufenthaltstitel zum Grenzübertritt verwendet werden. Zwar ersetzt er nicht vollständig einen Reisepass, erfüllt jedoch viele vergleichbare Funktionen. Damit Passersatzpapiere gültig sind, müssen sie allerdings in Deutschland anerkannt sein.

Nach § 4 AufenthV sind die folgenden Dokumente als Passersatzpapiere in Deutschland anerkannt:


  • Reiseausweis für Ausländer

  • Notreiseausweis

  • Reiseausweis für Flüchtlinge

  • Reiseausweis für Staatenlose

  • Schülersammelliste

  • Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung

  • Europäische Reisedokument für die Rückkehr

Passersatzpapiere können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

4. Identitätsklärung ohne Identitätspapiere

In manchen Fällen gibt es überhaupt keine Identitätspapiere (also weder einen Pass, einen Passersatz noch Identitätsdokumente aus dem Herkunftsland). Dies ist insbesondere bei der Einbürgerung problematisch. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass eine Einbürgerung auch ohne amtliche Ausweisdokumente möglich ist, sofern die Identität des Antragstellers auf andere Weise zuverlässig geklärt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19). Im zugrunde liegenden Fall hatte eine tibetische Nonne, die nie im Besitz staatlicher Ausweispapiere war, die Einbürgerung beantragt. Die Vorinstanzen hatten die Einbürgerung abgelehnt, da weder ein Pass noch ein anerkannter Passersatz vorgelegt worden war. Das BVerwG stellte jedoch klar, dass in Fällen objektiver Beweisnot eine abgestufte Erweiterung der zulässigen Nachweismittel vorzunehmen ist – bis hin zur Würdigung glaubhafter persönlicher Angaben, wenn andere Beweismittel nicht vorliegen oder beschafft werden können.

Nach dem Urteil kann die Identität also auch durch andere geeignete amtliche Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden, sofern die Vorlage eines Passes unzumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen kann sogar ein glaubhaftes und schlüssiges Vorbringen des Antragstellers allein genügen, um die notwendige Überzeugung über die Identität zu begründen. Es sollte allerdings beachtet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine abgestufte Identitätsklärung verlangt. Erst wenn klar ist, dass die Beschaffung eines Passes oder anderer Lichtbilddokumente nicht möglich bzw. unzumutbar ist, kann der Einbürgerungsbewerber oder die Einbürgerungsbewerber auf alternative Beweismittel zur Identitätsklärung zurückgreifen.

Fazit zu dieser Seite

Die Passpflicht ist ein zentrales Element des deutschen Aufenthaltsrechts und dient der Sicherung der Identität und Staatsangehörigkeit von Ausländern (§ 3 AufenthG). Sie ist nicht nur Voraussetzung für die Einreise, sondern in der Regel auch für die Erteilung und den Fortbestand eines Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 1 AufenthG). Läuft ein Pass während des Aufenthalts ab, bleibt der Aufenthaltstitel grundsätzlich wirksam, muss jedoch formal durch eine neue Plastikkarte übertragen werden. Ist die Passbeschaffung unzumutbar, etwa wegen Krieg oder Verfolgung, kann ein Passersatz wie ein Reiseausweis für Ausländer beantragt werden (§ 5 AufenthV), wobei die Anforderungen hoch sind. In Ausnahmefällen kann selbst ohne Ausweispapiere die Identität – etwa im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens – durch andere glaubhafte Nachweise oder persönliche Angaben festgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 36.19).

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