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Lebensunterhaltssicherung Aufenthaltserlaubnis

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Alle Informationen zur Lebensunterhaltssicherung bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.

Hier erfahren Sie ...

  • was die Lebensunterhaltssicherung ist und was sie erfordert

  • wieviel Geld Sie für die Lebensunterhaltssicherung benötigen

  • wie die Einnahmen und Ausgaben beim Lebensunterhalt berechnet werden

  • was unter einem “nachhaltig” gesicherten Lebensunterhalt zu verstehen ist

Inhaltsverzeichnis

1. Lebensunterhaltssicherung als Erteilungsvoraussetzung

2. Benötigtes Geld für Lebensunterhaltssicherung

3. Berechnung des Einkommens

4. Nachhaltig gesicherter Lebensunterhalt

5. Fazit Lebensunterhaltssicherung

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1. Lebensunterhaltssicherung als Erteilungsvoraussetzung

Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Lebensunterhaltssicherung bezeichnet die Fähigkeit, die Miete, alle notwendigen Versicherungen (insbesondere Krankenversicherung) und die Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf (z.B. Nahrungsmittel) zu zahlen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Der Lebensunterhalt muss bis auf einige Ausnahmen immer gesichert sein.

Für die Lebensunterhaltssicherung ist erforderlich, dass eine positive Prognose besteht, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den Regelsätzen des SGB II. Entscheidend ist dabei aber nicht, ob tatsächlich Sozialleistungen bezogen werden, sondern nur ob ein Anspruch besteht. Die Ausländerbehörde wird also den Bedarf stets “fiktiv” berechnen, unabhängig davon, ob tatsächlich Sozialleistungen bezogen werden (selbst wenn Sie auf Sozialleistungen verzichten).

2. Benötigtes Geld für Lebensunterhaltssicherung

Wieviel Geld für die Lebensunterhaltssicherung erforderlich ist, bestimmt sich (abgesehen von Miet- und Versicherungskosten) grundsätzlich danach, wie viel Geld die “Bedarfsgemeinschaft” benötigt. Wenn Sie alleine leben, dann zählen nur Sie zur Bedarfsgemeinschaft. Ihr Lebensunterhaltskosten betragen in dem Fall nur den Regelsatz nach dem SGB II (im Jahr 2024 also 563 Euro) zuzüglich Miete und Versicherung.

In vielen Fällen zählen allerdings noch weitere Personen zur Bedarfsgemeinschaft. Zur Ermittlung des Gesamtbedarfs sind die Ausgaben der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu addieren. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die folgenden Personengruppen:


  • in Partnerschaft lebende Person (unabhängig von einer eventuellen Ehe),

  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, solange diese nicht wirtschaftlich selbstständig sind,

  • Elternteile der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren,

  • Partner der Elternteile der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren.

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In diesen Fällen sind die Kosten für die Lebensunterhaltssicherung nach dem SGB II zu berechnen. Die Höhe des Bedarfs eines Ausländers orientiert sich an den Regelsätzen des § 20 SGB II, § 27a, 28 SGB XII. Dies sind im Jahr 2024 die folgenden Beträge:


  • Bedarf Alleinstehende (Lebensunterhaltssicherung): 563,00 Euro

  • Bedarf Ehegatten (Lebensunterhaltssicherung): 1.012,00 Euro

  • Bedarf Personen bis einschl. 5 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 357,00 Euro

  • Bedarf Personen 6 bis 13 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 390,00 Euro

  • Bedarf Personen 14 bis 17 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 471,00 Euro

  • Bedarf Volljährige in Bedarfsgemeinschaft (Lebensunterhaltssicherung): 451,00 Euro

3. Berechnung des Einkommens

Sobald der Bedarf ermittelt wurde, muss überprüft werden, ob der Bedarfsgemeinschaft genügend Einkommen zur Verfügung steht, um den Bedarf zu decken. Das Einkommen ergibt sich dabei meistens aus den Arbeitsverträgen, mithin sind aber auch andere Einkommensquellen denkbar (z.B. Vermietung oder Kapitaleinkommen). Wenn das Einkommen schwankend ist (z.B. bei Selbstständigen), muss das durchschnittliche Einkommen der letzten 6 Monate berechnet werden. Die genaue Berechnung des Lebensunterhalts kann (insbesondere in komplizierten Fällen) sehr mühselig sein. Im Zweifel ist ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu Rate zu ziehen, da die Ausländerbehörden viele für den Ausländer günstige Umstände häufig unberücksichtigt lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. Hierbei ist maßgeblich, ob der Aufenthalt auf Dauer gesichert sein wird (BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12). Hierbei sind insbesondere auch Berufschancen vor dem Hintergrund einer (ggf. besonders guten) Ausbildung des Ausländers in den Blick zu nehmen. Der zugrunde zu legende Zeithorizont beträgt nach der Rechtsprechung 1 Jahr (EuGH, Rs. Mimoun Khachab, Urteil vom 21.04.2016, C-558/14).

4. Nachhaltig gesicherter Lebensunterhalt

In manchen Fällen (z.B. bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis) ist nicht nur die Lebensunterhaltssicherung, sondern ein “nachhaltig” gesicherter Lebensunterhalt erforderlich. Im Falle von Arbeitnehmern bedeutet dies, dass die Probezeit bestanden sein muss und wenn möglich ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgelegt werden muss. Die Ausländerbehörden sind hier teilweise sehr streng, auch wenn diese strengen Voraussetzungen nicht aus dem Gesetz hervorgehen. Sollten Sie Probleme mit der Ausländerbehörde aufgrund eines befristeten Vertrages haben, steht Ihnen gerne einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwälte zur Verfügung.

Fazit zu dieser Seite

Die Sicherung des Lebensunterhalts ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Entscheidend ist, dass der Ausländer dauerhaft und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensbedarf einschließlich Miete, Versicherungen und Grundbedarf (z. B. Ernährung) decken kann (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung erfolgt fiktiv nach den Sätzen des SGB II – selbst dann, wenn keine Leistungen bezogen werden. Für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt künftig gesichert ist, wird ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt (EuGH, C-558/14). Bei besonderen Aufenthaltstiteln, wie etwa der Niederlassungserlaubnis, sind strengere Anforderungen zu erfüllen – hier wird ein nachhaltig gesicherter Lebensunterhalt verlangt, z. B. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht.

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