
Gebühren und Kosten Aufenthaltstitel

Alles zu den Kosten und Gebühren bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels.
Hier erfahren Sie ...
was die Beantragung eines Aufenthaltstitels kostet
wann die Kosten für den Aufenthaltstiteln bezahlt werden müssen
was die Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis (z.B. bei Verlust) kostet
wann die Kosten für den Aufenthaltstitel ermäßigt werden können
1. Kosten eines Aufenthaltstitels
Die Kosten für einen Aufenthaltstitel sind ein wesentlicher Faktor bei der Planung der Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland. Sowohl internationale Fachkräfte als auch arbeitgebende Unternehmen müssen diese rechtzeitig kalkulieren, um unnötige Verzögerungen oder Verfahrensfehler zu vermeiden. Die Gebühren im Aufenthaltsrecht sind in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt und werden regelmäßig durch die Bundesregierung oder die zuständigen Migrationsbehörden angepasst. Dabei handelt es sich um sogenannte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, deren Gebühren in der Regel bundesweit einheitlich erhoben werden.
Die Bearbeitungsgebühr wird spätestens mit Abschluss der Amtshandlung fällig – oft aber schon mit Eingang des Antrags. Sie gilt als eine Art Vorschuss, der später mit der endgültigen Gebühr verrechnet wird. Wird der Antrag zurückgezogen, wird die Gebühr nicht zurückerstattet. Wechselt der Wohnsitz und damit die örtlich zuständige Ausländerbehörde, gibt es keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren (§ 49 Abs. 4 AufenthV). Die neue Behörde erhebt keine weiteren Gebühren, und es findet keine interne Kostenerstattung statt – das spart Verwaltungsaufwand.
2. Was kostet ein Aufenthaltstitel (Visum & Aufenthaltserlaubnis)?
Die anfallenden Gebühren sind für jeden Aufenthaltstitel in §§ 44 ff. AufenthV geregelt. Zu den häufigsten gebührenpflichtigen Verwaltungsakten zählen:
Kosten Schengen-Visum (Erwachsene) 90 Euro
Kosten erstmaliges D-Visum/nationales Visum 75 Euro
Kosten erstmalige Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte oder ICT-Karte 100 Euro
Kosten Verlängerung Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte und ICT-Karte 93 Euro
Kosten Niederlassungserlaubnis (u.a. Fachkräfte/Blaue Karte) 113 Euro
Kosten Europäische Niederlassungserlaubnis/Daueraufenthalt EU 109 Euro
Kosten Niederlassungserlaubnis Selbstständige 124 Euro
Kosten Fiktionsbescheinigung 13 Euro
Kosten beschleunigtes Fachkräfteverfahren 411 Euro
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3. Kosten für die Neuausstellung eines eAT
Viele Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland sind im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Hinsichtlich der Kosten ist zwischen der Gültigkeit der eAT-Karte und der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zu unterscheiden. Die eAT-Karte selbst ist ein technisches Dokument, das regelmäßig erneuert werden muss – auch wenn der Aufenthaltstitel weiterhin gültig bleibt. Ein häufiger Grund für das frühere Ablaufen der eAT-Karte ist das Ende der technischen Haltbarkeit (in der Regel nach zehn Jahren) oder das Ablaufen des Personaldokuments, auf das die eAT-Karte Bezug nimmt. Das bedeutet: Der Aufenthaltstitel bleibt gültig, auch wenn die Karte abläuft. Die betroffene Person muss jedoch eine neue eAT-Karte beantragen.
Die Gebühr für die Neuausstellung des eAT (also der Plastikkarte) beträgt 67 Euro. Dieser Betrag wird unter anderem in folgenden Fällen fällig:
Ablauf der Gültigkeit des Personaldokuments oder der eAT-Karte (technische Nutzungsdauer)
Änderung von persönlichen Angaben
Verlust der eAT-Karte
technischer Defekt der Karte aufgrund unsachgemäßer Nutzung
4. Gebührenermäßigung Aufenthaltstitel
In bestimmten Fällen sieht die Aufenthaltsverordnung eine Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung vor. Die Gebührenreduzierung tritt in der Regel in den folgenden Fällen ein:
Minderjährige (zahlen nur 50 % der Bearbeitungsgebühr)
bestimmte Anträge von Unionsbürgern
Staatsangehörige der Schweiz
Austauschschüler und Teilnehmer an Freiwilligenprogrammen
Laut § 53 Abs. 1 AufenthV können Personen auch von Gebühren befreit werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Unterstützung (z. B. nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) bestreiten können. Eine Befreiung ist aber nur möglich, wenn dies nachgewiesen wird (z.B. durch einen Bewilligungsbescheid für Sozialleistungen). Nach § 53 Abs. 2 AufenthV kann die Behörde auch in anderen Fällen eine Gebühr ermäßigen, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers besonders schwierig ist. Dafür müssen allerdings konkrete und glaubhafte Angaben gemacht werden – der bloße Hinweis auf den Leistungsbezug reicht nicht aus. Die Tatsache, dass jemand krank, in Ausbildung oder minderjährig ist, führt nicht automatisch zu einer Gebührenbefreiung – selbst wenn aus aufenthaltsrechtlichen Gründen keine Pflicht zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung besteht.
Fazit zu dieser Seite
Die Kosten für einen Aufenthaltstitel in Deutschland sind gesetzlich geregelt und sollten bei der Planung der Fachkräfteeinwanderung frühzeitig berücksichtigt werden. Sie variieren je nach Art des Aufenthaltstitels, reichen von 13 Euro (Fiktionsbescheinigung) bis zu 411 Euro (beschleunigtes Fachkräfteverfahren) und fallen in der Regel auch dann an, wenn ein Antrag zurückgezogen wird. In bestimmten Fällen – etwa bei Minderjährigen, Stipendiaten oder wirtschaftlich Bedürftigen – sind Gebührenermäßigungen oder Befreiungen möglich, müssen aber konkret beantragt und belegt werden. Ein Verständnis der Gebührenstruktur hilft dabei, unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden. Dabei sollte insbesondere auch beachtet werden, dass die genannten Kosten nur die reinen Bearbeitungsgebühren der Verwaltung sind. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen oder ein Gerichtsverfahren durchführen wollen, fallen hierfür extra Kosten an.