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Erlöschen des Aufenthaltstitels

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Alle Informationen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und zu den Erlöschensgründen.

Hier erfahren Sie ...

  • in welchen Fällen der Aufenthaltstitel erlischt

  • wann ein Aufenthaltstitel bei einer Ausreise aus Deutschland erlischt

  • wann Aufenthaltstitel aufgrund von Nebenbestimmungen erlöschen

  • was Sie gegen das Erlöschen des Aufenthaltstitels tun können

Inhaltsverzeichnis

1. Wann erlischt mein Aufenthaltstitel?


2. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bei Ausreise

2.1 Ausreise für mehr als 6 Monate

2.2 Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund


3. Erlöschen aufgrund von Nebenbestimmungen

3.1 Erlöschen von Studentenvisa

3.2 Erlöschen von Aufenthaltstiteln für Selbstständige


4. Erlöschen von Niederlassungserlaubnissen


5. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verhindern


6. Fazit zum Erlöschen von Aufenthaltstiteln

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1. Wann erlischt mein Aufenthaltstitel?

Das Erlöschen von Aufenthaltstiteln ist ein zentraler Aspekt im deutschen Aufenthaltsrecht und betrifft insbesondere ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis) in Deutschland aufhalten. Der Verlust eines Aufenthaltstitels kann gravierende Folgen haben – bis hin zur Pflicht zur Ausreise. Die maßgeblichen Regelungen zum Erlöschen von Aufenthaltstiteln finden sich in § 51 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dieser Artikel behandelt alle Fragen rund um das Erlöschen von Aufenthaltstiteln.


Das Erlöschen von Aufenthaltstiteln sollte zunächst von der nachträglichen Verkürzung unterschieden werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG). In manchen Fällen erlischt die Aufenthaltserlaubnis nicht, sondern ihre Geltungsdauer wird nachträglich verkürzt. Diese Möglichkeit hat die Ausländerbehörde, wenn eine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nachträglich weggefallen ist (z.B. Jobverlust oder Scheidung von der Ehefrau). Die Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nicht bis zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit verkürzt werden, sondern immer nur für einen Zeitpunkt in der Zukunft.

2. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bei Ausreise

Praxisrelevant für das Erlöschen von Aufenthaltstiteln ist insbesondere die Bestimmung, wonach der Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich der Ausländer länger als sechs Monate ununterbrochen außerhalb Deutschlands aufhält (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) oder wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach “nicht vorübergehenden Grunde” ausreist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).


2.1 Ausreise für mehr als 6 Monate

In der Praxis regelmäßig sehr relevant ist das Erlöschen des Aufenthaltstitels aufgrund einer Ausreise für mehr als 6 Monate (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Nach dem Gesetz erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Ausländerbehörde prüft dies meistens anhand der Ein- und Ausreisestempel im Pass. Das Erlöschen wegen einer Ausreise für mehr als 6 Monate kann allerdings verhindert werden, wenn eine Bescheinigung der Ausländerbehörde eingeholt wird, dass die Ausreise für mehr als 6 Monate gestattet wird. Diese Bescheinigung kann sogar noch beantragt werden, wenn Sie sich noch im Ausland befinden. Die Beantragung der Bescheinigung während eines Auslandsaufenthalts ist allerdings mit großem Risiko verbunden, da Sie der Ausländerbehörde den Erlöschensgrund dann selbst mitteilen. Wenn die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist dann ablehnt, ist ihr Aufenthaltstitel erloschen.

Eine Sonderregelung hinsichtlich der Abwesenheit von 6 Monaten gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU und für Inhaber der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Gemäß § 51 Abs. 10 AufenthG beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und für Aufenthaltserlaubnisse, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, wobei hier die Frist sogar 24 Monate beträgt, wenn der Inhaber der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU vorher eine Blaue Karte besaß (§ 51 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Inhaber einer Blauen Karte und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU können sich also deutlich länger im Ausland aufhalten, ohne dass die Aufenthaltstitel erlöschen. Es sollte allerdings beachtet werden, dass diese Regelung nur für die 6 Monatsfrist gilt. Wenn Inhaber einer Blauen Karte aus einem “nicht vorübergehend Grund” (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) ausreisen, erlischt die Blaue Karte EU trotzdem. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Blaue Karte EU und nicht für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU.

2.2 Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund

Ein weiterer häufiger Erlöschensgrund für Aufenthaltstitel ist die Ausreise aus einem “nicht vorübergehendem Grund” (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Die Ausreise aus “nicht vorübergehendem Grund“ liegt vor, wenn eine ausländische Person Deutschland verlässt, ohne sicher zu wissen, wann sie zurückkehrt. In der aufenthaltsrechtlichen Praxis führt dies häufig zu Konflikten mit der Ausländerbehörde, wenn unklar bleibt, ob die Ausreise vorübergehend oder dauerhaft erfolgt ist. Ein zentrales Indiz für die Annahme einer nicht vorübergehenden Ausreise ist die Abmeldung der Wohnung beim Einwohnermeldeamt. Wer seine Wohnung in Deutschland abmeldet, signalisiert damit regelmäßig eine dauerhafte Ausreise – mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt. Wichtig: Dieses Erlöschen erfolgt unabhängig von der sogenannten 6-Monats-Frist. Das bedeutet: Wer aus einem nicht vorübergehenden Grund ausreist, kann seinen Aufenthaltstitel bereits am ersten Tag nach der Ausreise verlieren – nicht erst nach sechs Monaten.

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Eine Sonderregelung für die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund gilt für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Gemäß § 51 Abs. 9 AufenthG gelten für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besondere Bestimmungen, da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU auf Europarecht basiert. Demgemäß gilt das Relocation-Verbot (Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund) für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht. Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU können also Deutschland dauerhaft verlassen und hier ihre Wohnung abmelden, ohne dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt. Das macht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU einzigartig im deutschen Aufenthaltsrecht. Sie müssen mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU lediglich beachten, dass Sie einmal innerhalb von 12 Monaten einreisen. Andernfalls erlischt auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Um das Erlöschen zu verhindern, reicht ein Aufenthalt in Deutschland von nur wenigen Tagen aus (siehe EuGH, Urteil vom 20. Januar 2022, C‑432/20).

3. Erlöschen aufgrund von Nebenbestimmungen

Aufenthaltstitel können auch erlöschen, wenn eine sogenannte Nebenbestimmung dies vorsieht. Nebenbestimmungen sind zusätzliche Bestimmungen, die im Aufenthaltstitel eingetragen werden können. Dies geschieht insbesondere bei Studenten und Selbstständigen.


3.1 Erlöschen von Studentenvisa

Die Aufenthaltstitel für Studenten enthalten meistens eine der folgenden Nebenbestimmungen:


  • Erlischt mit Beendigung studienvorbereitender Maßnahmen

  • Erlischt mit Beendigung eines Hochschulstudiums an einer (bestimmten) deutschen Hochschule

  • Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer deutschen Hochschule ohne Abschluss

  • Erlischt mit Beendigung des Studiums im Fach A an der B Hochschule


In diesen Fällen kann es (z.B. bei einer Exmatrikulation) sehr schnell zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und damit zu einem illegalen Aufenthalt in Deutschland kommen. Diese Nebenbestimmungen sind jedoch häufig rechtswidrig formuliert, sodass ein Rechtsanwalt gegebenenfalls das Erlöschen verhindern kann.


3.2 Erlöschen von Aufenthaltstiteln für Selbstständige

Auch für Selbstständige und Freelancer gibt es spezielle Erlöschensgründe, bei deren Vorliegen die Aufenthaltserlaubnis ungültig wird. Hier spielen insbesondere die folgenden Nebenbestimmungen eine Rolle:


  • Erlischt mit Wegfall des Krankenversicherungsschutzes.

  • Erlischt bei Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII


Als Selbstständige oder Freelancer sollten Sie also besonders auf die Gültigkeit Ihrer Versicherung achten und keine Sozialleistungen beantragen. Andernfalls kann Ihr Aufenthaltstitel ungültig und Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtswidrig werden.

4. Erlöschen von Niederlassungserlaubnissen

Besondere Bestimmungen für das Erlöschen von Aufenthaltstiteln gelten auch für die Niederlassungserlaubnis. Grundsätzlich erlischt auch die Niederlassungserlaubnis nach den oben genannten Normen (also insbesondere bei einer dauerhaften Ausreise). Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie sich als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis bereits seit 15 Jahren in Deutschland aufhalten (§ 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Auch die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht aufgrund einer Ausreise, solange kein Ausweisungsinteresse besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde in diesen Fällen am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

5. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verhindern

Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels kann schwerwiegende Folgen für ausländische Staatsangehörige haben. In vielen Fällen bestehen jedoch rechtliche und praktische Möglichkeiten, das Erlöschen zu verhindern oder abzuwenden. Eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist dabei oft entscheidend. Ausländerbehörden zeigen sich in der Praxis verhandlungsbereit, insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person in der Vergangenheit nichts zuschulden kommen lassen hat. Häufig ist auch die Beweislage unklar, insbesondere wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass eine Rückkehrabsicht bestand. In solchen Fällen kann ein anwaltlich begleitetes Gespräch oft dazu führen, dass von einer formellen Feststellung des Erlöschens abgesehen wird oder alternative Lösungen gefunden werden.

Fazit zu dieser Seite

Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels ist ein komplexer und praxisrelevanter Bereich des deutschen Aufenthaltsrechts mit teils gravierenden rechtlichen Konsequenzen bis hin zur Ausreisepflicht. Die wichtigsten Erlöschensgründe – etwa längerer Auslandsaufenthalt, nicht vorübergehende Ausreise, oder Nebenbestimmungen – sind in § 51 AufenthG geregelt. Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel, wie der Blauen Karte EU oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, genießen dabei weitergehende Schutzfristen. Allerdings bleibt auch für sie Vorsicht geboten, insbesondere bei einer endgültigen Abmeldung oder langfristigen Auslandsaufenthalten. Wer seinen Aufenthaltstitel nicht gefährden will, sollte rechtzeitig prüfen, ob ein Erlöschensgrund vorliegt oder droht. In vielen Fällen bestehen Möglichkeiten zur Prävention, etwa durch die Beantragung einer Bescheinigung oder durch anwaltliche Unterstützung.

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