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Visum für Kinder

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Alle Informationen zur Beantragung eines Visums für Kinder

... ob und wann Ihr Kind ein Visum benötigt

... wie der Antragsprozess für ein Kindervisum abläuft

... wie Sie ein Visum für Ihr Kind beantragen

... welche Voraussetzungen und welche Dokumente für die Beantragung eines Kindervisumsnotwendig sind

HIER ERFAHREN SIE ...

Im Rahmen des Familiennachzugs ist der Kindernachzug besonders relevant. Hier ist zunächst zu beachten, dass für Kinder stets eine eigene Aufenthaltserlaubnis und ein entsprechendes Visum benötigt wird. Auch ein minderjähriges Kind ist nicht “Teil” des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis der Eltern und muss (vertreten durch die Eltern) einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Visums oder eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

 

Insgesamt werden pro Jahr ca. 27.000 Visa (Stand 2023) zum Kindernachzug erteilt, was  ca. 33 % aller Visa zum Familiennachzug sind. Die meisten Kinder kommen dabei aus dem Kosovo und Serbien, der Türkei, Syrien, Indien und Bosnien und Herzegowina. Viele der Kindernachzüge fanden dabei zu Inhabern einer Blauen Karte EU statt (ca. 4.400). Viele der Kinder bleiben dauerhaft (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis) in Deutschland oder lassen sich erfolgreich einbürgern, da die Zuwanderung im Kindesalter die Integrationsmöglichkeiten (auch rechtlich) deutlich erhöht.

1. Wann benötige ich ein Visum zum Kindernachzug?

Ein Visum zum Familiennachzug wird immer dann benötigt, wenn das Kind keine deutsche oder europäische Staatsangehörigkeit hat. Ein entsprechendes Einreisevisum muss dann bei der Botschaft beantragt werden. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn das Kind aufgrund der Staatsangehörigkeit eigentlich visumfrei einreisen könnte. Eine Ausnahme hiervon sind lediglich die Angehörigen der sogenannten “Best-Friends-Staaten” (USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien, Nordirland). 

 

Der Antragsprozess bei der Botschaft unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den übrigen Antragsprozessen im Rahmen des Familiennachzugs (z.B. beim Ehegattennachzug oder beim Elternnachzug). Zunächst muss ein Termin gebucht werden, dann müssen die Unterlagen gesammelt werden und nach dem Absolvieren des Termins, wird das Visum (hoffentlich) erteilt werden. Bei der Terminbuchung ist allerdings zu beachten, dass ein Termin für die Eltern und das Kind gebucht wird. Eine Terminbuchung nur für das Kind, wird dazu führen, dass nur eine Person in die Botschaft gelassen wird. Sollte die Beantragung eines Termins für die gesamte Familie erfolgen und das Terminbuchungssystem eine gemeinsame Buchung nicht zulassen, kann bei der Botschaft freundlich gefragt werden (z.B. über das Kontaktformular), ob die unterschiedlichen Termine gleichzeitig stattfinden können. Hieran hat auch die Botschaft ein Interesse, da es überflüssige Arbeit erspart.

 

Die benötigten Unterlagen sind im Vergleich zu den übrigen Familiennachzugsvisa überschaubar. Zwar wird ein eigenes Antragsformular benötigt (konkret also ein ausgefülltes VIDEX-Formular), allerdings beschränken sich die weiteren vorzulegenden Unterlagen häufig auf den Pass und die Geburtsurkunde bzw. vergleichbare Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Personenstandsregister des jeweiligen Landes). Lediglich in Fällen, in denen der Kindernachzug von einem Elternteil allein beantragt wird, ist meistens noch ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen (z.B. die entsprechende Gerichtsentscheidung). Nachdem im Termin diese Unterlagen vorgelegt wurden, ist die Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr für ein Kindernachzugsvisum ist dabei meistens deutlich reduziert. Nachdem das Visum erteilt wurde, kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. 

2. Benötige ich ein Visum zum Kindernachzug, wenn mein Kind in Deutschland geboren wurde?

Wenn das Kind in Deutschland geboren wurde, muss nicht zwingend die Ausreise und Wiedereinreise zur Beantragung eines Visum für das Kind erfolgen. Zwar sieht das deutsche Aufenthaltsrecht “zur Steuerung der Migrationsbewegungen” vor, dass auch Ausländer die in Deutschland geboren werden, ein Visum benötigen, allerdings hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, hiervon abzusehen, wenn eines der Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn beide Elternteile einen solchen Aufenthaltstitel besitzen, dann muss die Ausländerbehörde sogar von der Visumpflicht absehen. In diesen Fällen kann dann direkt eine Aufenthaltserlaubnis für das Kind beantragt werden, ohne dass zuvor eine Ausreise erfolgen muss.

 

Der Antragsprozess für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Kinder unterscheidet sich nicht besonders von den übrigen Familiennachzugsaufenthaltserlaubnissen. Zunächst muss die jeweils zuständige Ausländerbehörde ermittelt werden (Meldebescheinigung), dann müssen die notwendigen Unterlagen gesammelt werden und als letztes erfolgt die Terminbuchung bei der Ausländerbehörde. Über die notwendigen Unterlagen informieren die Ausländerbehörden meistens auf den Webseiten. Dies sind bei den großen Ausländerbehörden die Folgenden:

 

 

Häufig muss bei der Ausländerbehörde lediglich die Geburtsurkunde und der Pass des Kindes vorgelegt werden. Dies ist allerdings von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterschiedlich.

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