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Guide: Beantragung Visum Deutschland

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Step-by-Step Guide zur Beantragung eines Visums in Deutschland bei der Botschaft im Ausland

... ob Sie ein Visum für Deutschland benötigen

... wie der Visumprozess bei der Beantragung eines Visums für Deutschland funktioniert

... wie Sie ein Visum für Deutschland beantragen können

... welche Besonderheiten bei der Beantragung eines Visums für Deutschland gelten

... was im Visumtermin bei der Botschaft geschieht

Hier erfahren Sie ...

Geschrieben von: Rechtsanwalt (Berlin)
Veröffentlichungsdatum: 13.04.2024
Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Grundsätzlich benötigt jeder Ausländer ein Visum, um nach Deutschland einzureisen. Im Folgenden wird erläutert, welche Voraussetzungen aus anwaltlicher Perspektive vorliegen müssen, um bei den deutschen Botschaften erfolgreich ein Visum zu beantragen.

1. Benötige ich ein Visum?

Zunächst sollte geklärt werden, ob der Antragsteller überhaupt unter die Visumpflicht fällt. Zwar gilt die Visumpflicht grundsätzlich für jeden (s.o.), allerdings gibt es auch Ausnahmen.

 

Ein Visum ist immer in den folgenden Fällen erforderlich:

 

  • der Antragsteller ist nicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Visumpflicht befreit (siehe Liste des Auswärtigen Amts zur Visumpflicht) oder

  • der Antragsteller möchte in Deutschland arbeiten oder

  • der Antragsteller möchte sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten und ist kein Staatsangehöriger der folgenden Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland, Vereinigten Staaten von Amerika.


Insbesondere ist zu beachten, dass immer ein Visum benötigt wird, wenn der Antragsteller in Deutschland arbeiten möchte (also auch, wenn er eigentlich als Angehöriger der “Best-Friends-Staaten” von der Visumpflicht befreit ist). Die einzigen Ausnahmen hiervon bilden Ausländer mit europäischer Staatsangehörigkeit und Geschäftsreisende.

2. Wann kann ich ein Visum beantragen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums richten sich grundsätzlich nach der Art des Visums. Deshalb, sollte zunächst ausgewertet werden, welche Visumarten überhaupt für einen Antrag in Betracht kommen.

 

Die unterschiedlichen Visumtypen, welche beantragt werden können, ergeben sich aus der Struktur des Aufenthaltsgesetzes: 

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  • Arbeitsvisum (Abschnitt 4 des AufenthG)

  • Freelancer-Visum (§ 21 Abs. 5 AufenthG)

  • Visum zum Familiennachzug (Abschnitt 6 AufenthG)

  • Studienvisum (Abschnitt 3 AufenthG)

  • "Golden-Visa" (§ 7 AufenthG)

  • Humanitäre Visa (Abschnitt 5 AufenthG)

 

Je nach Visumstyp müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.

3. Wie kann ich ein Visum beantragen?

Selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind, gestaltet sich der Visumsprozess in der Praxis oft langwierig und problematisch. Die Botschaften sind häufig überlastet, weshalb Visumsanträge Monate oder gar Jahre lang nicht bearbeitet werden. Eine gute Kenntnis des Visumsprozesses oder rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht kann jedoch Probleme vermeiden und so die Bearbeitungszeit verkürzen.

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Erster Schritt: Ermittlung der zuständigen Botschaft

Noch vor der Beantragung des Visums ist zu ermitteln, welche Auslandsvertretung für den Visumantrag zuständig ist. Insofern führt ein Antrag bei einer unzuständigen Botschaft zwingend zur Ablehnung des Visumsantrags. 

 

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Visa richtet sich in der Regel nach dem Wohnort des Antragstellers. Sollte es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Staatsangehörigen des jeweiligen Landes handeln, in welchem sich die Botschaft befindet, ist regelmäßig ein Nachweis über den Wohnort erforderlich (z.B. ein Aufenthaltstitel aus diesem Land). Ein solcher Nachweis kann insbesondere relevant sein, wenn in einem Land mehrere Botschaften existieren, die für die Bearbeitung von Visumsanträgen zuständig sind (siehe z.B. Beantragung eines Visums in Indien).

Zweiter Schritt: Sammlung der notwendigen Unterlagen

Sobald die zuständige Botschaft ermittelt wurde, ist auszuwerten, welche Dokumente überhaupt für den Visumantrag notwendig sind. Dies hängt nicht nur von der Art des Visums (also z.B. Arbeitsvisum oder Familiennachzugsvisum), sondern auch von Botschaft ab. Rein rechtlich sind die Voraussetzungen zwar immer die gleichen, allerdings ergeben sich bei fast jeder Botschaft landesspezifische Besonderheiten. Insbesondere in afrikanischen Ländern vertrauen die Botschaften den jeweiligen Urkunden nur bedingt, sodass zahlreiche weitere Dokumente zum Nachweis einzureichen sind (siehe z.B. notwendige Dokumente für ein Visum in Nigeria). Aus anwaltlicher Perspektive kann durchaus bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Botschaften rechtmäßig ist. Insofern kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Einwanderungsrecht hilfreich sein, wenn etwa bestimmte Dokumente nicht oder nur unvollständig vorhanden sind.

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Welche Dokumente im konkreten Einzelfall erforderlich sind, kann meistens der Website der jeweils zuständigen Botschaft entnommen werden (siehe z.B. Liste notwendige Dokumente Botschaft Indien). Bei der Zusammenstellung der jeweiligen Dokumentenliste sollte darauf geachtet werden, dass der richtige Visumstyp (also Schengen-Visum (bis 90 Tage Aufenthalt) oder nationales Visum (mehr als 90 Tage Aufenthalt)) und die richtige Visumsart (also Arbeitsvisum, Familiennachzug, etc.) ausgewählt wird. In der Regel müssen die Dokumente außerdem auf eine bestimmte Art und Weise beglaubigt (also apostilliert oder legalisiert) werden und in zweifacher Ausführung eingereicht werden. 

Dritter Schritt: Buchung eines Termins bei der Botschaft

Sobald feststeht, welche Unterlagen für den Visumsantrag notwendig sind und dass diese Unterlagen auch tatsächlich beschafft werden können, muss ein Visumstermin bei der Botschaft beantragt werden. Hierzu ist über die Website der jeweiligen Botschaft mittels des sogenannten “RK-Visa” in der entsprechenden Kategorie ein Termin zu buchen (siehe z.B. Terminbuchung in Großbritannien (London und Edinburgh)). In den letzten Jahren hat es sich zunehmend schwierig gestaltet, bei den Botschaften Termine zu buchen, da immer wieder Fälle von Missbrauch der Terminbuchungssysteme auftreten. Insbesondere im nahen Osten hat sich ein florierender Schwarzmarkt mit dem Terminhandel entwickelt: Verschiedene Anbieter buchen die Termine im RK-Visa mit Hilfe von Bots und Skripten und verkaufen diese Termine dann an die Antragsteller. Die Botschaften versuchen zwar dieser Vorgehensweise durch technische Maßnahmen entgegenzuwirken, allerdings konnten sie dem Problem bisher nicht Herr werden.

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Vierter Schritt: Wahrnehmung des Termins

Im Visumstermin findet die eigentliche Antragstellung statt. Aus anwaltlicher Perspektive ist es zwar nicht notwendig, den Antrag im Termin selbst zu stellen (Visumsanträge sind auch formlos, d.h. sogar per E-Mail, möglich), allerdings sind die Botschaften regelmäßig der Auffassung, dass nur die Beantragung vor Ort möglich ist. Dieses Thema ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen und obwohl die Verwaltungsgerichte immer wieder deutlich machen, dass auch eine schriftliche Antragstellung möglich ist, weichen die Botschaften bzw. das Auswärtige Amt nicht von dem wohl rechtswidrigen Terminzwang ab.

 

Der Termin dient grundsätzlich dazu, die Unterlagen entgegenzunehmen und diese oberflächlich zu sichten bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen. Eine tatsächliche rechtliche Prüfung des Antrags findet nicht statt. Sollte der Botschaftsmitarbeiter Zweifel an der “Plausibilität” des Antrags haben, findet außerdem ein kurzes Visums-Interview statt.

Stapel von Dateien

Fünfter Schritt: Einreise nach Deutschland

Sobald das Visum erteilt wurde, sollte es zunächst auf Richtigkeit überprüft werden. Es kommt insofern regelmäßig vor, dass den Botschaften Tippfehler bei der Passnummer oder Gültigkeitsdauer unterlaufen. Dies kann zu bösen Überraschungen am Flughafen führen. Sollte das Visum richtig ausgestellt worden sein, kann die Einreise nach Deutschland stattfinden. 

 

Anmeldung der Wohnung in Deutschland als Ausländer

Der erste Schritt nach der Einreise ist zunächst die Anmeldung der eigenen Wohnung. Diese Rechtspflicht trifft jeden Menschen in Deutschland und nicht nur Ausländer. Nach der Anmeldung der Wohnung erhält der Ausländer eine sog. Meldebescheinigung, welche als Nachweis des Wohnsitzes gilt. Die Meldebescheinigung ist wichtig, da die Ausländerbehörde ihre eigene Zuständigkeit nicht anerkennt, solange der Wohnsitz nicht mit einer Meldebescheinigung nachgewiesen ist. Eine Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt dann nicht. In der Praxis kann dies zu erheblichen Problemen führen, da manche Meldebehörden (insbesondere in Berlin) kaum Termine zur Anmeldung der Wohnung vergeben. Eine Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ist dann in der Regel nur mit rechtlicher Unterstützung (etwa durch einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht) möglich.

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Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als Ausländer

Wenn der Ausländer in der jeweiligen Stadt eine Wohnung besitzt und diese angemeldet hat, muss er in dieser Stadt die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Grundsätzlich ist keine bestimmte Form des Antrags vorgeschrieben. Mithin kann der Antrag also online, per Brief, per Fax oder sogar per E-Mail gestellt werden. In der Praxis habe allerdings inzwischen die meisten Ausländerbehörden ihre öffentlichen E-Mail Adressen abgeschaltet, sodass eine Antragstellung nur noch über die Online-Formulare möglich sind. Bei den größten Ausländerbehörden sind dies die folgenden Online-Portale:

 

 

Ein großes Problem bei der Nutzung der Online-Portale ist, dass dort oftmals Dokumente verlangt werden, die für den konkreten Antrag nicht relevant sind. Die Online-Portale sind in diesen Fällen und aufgrund anderer technischer Schwierigkeiten nicht nutzbar. Die einzige Lösung ist dann, die Dokumente auf einem anderen Weg einzureichen. Hier kann es helfen einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, da Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, mit den Ausländerbehörden über das elektronische Justizsystem (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) zu kommunizieren. Dies erleichtert die Kommunikation und das Antragsverfahren oft erheblich.

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Nachdem der Antrag gestellt wurde, gilt der Aufenthalt in Deutschland als legal, wenn auch der vorherige Aufenthalt legal war (sog. Fiktionswirkung). Wenn also mit einem Visum eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, dann gilt das Visum zunächst als automatisch verlängert. Mithin ist es also nicht notwendig, dass die Ausländerbehörde vor Ablauf des Visums über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Die Fiktionswirkung gilt solange, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Die Fiktionswirkung hat deshalb eine sehr wichtige Funktion, da sie gewährleistet, dass der Ausländer sich auch weiterhin in Deutschland aufhalten darf. Zum Nachweis der Fiktionswirkung hat die Ausländerbehörde eine sog. “Fiktionsbescheinigung” auszustellen. Die Fiktionsbescheinigung gilt im Rechtsverkehr als Nachweis des legalen Aufenthalts. Rein praktisch sind die Ausländerbehörden allerdings so überlastet, dass sie nicht in der Lage sind rechtzeitig eine entsprechende Fiktionsbescheinigung auszustellen. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, da beispielsweise der Arbeitgeber darauf angewiesen ist, dass der Ausländer seinen legalen Aufenthalt nachweisen kann. Auch für Reisen wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt, da sonst eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich ist. Eine fehlende Fiktionsbescheinigung kann außerdem zu ausweisrechtlichen Problemen führen, da Ausländer verpflichtet ist, den Behörden auf Verlangen seinen Aufenthaltstitel vorzulegen. Aufgrund dieser schwerwiegenden Konsequenzen einer fehlenden Fiktionsbescheinigung kann es deshalb notwendig sein, einen Rechtsanwalt mit der Erlangung der Fiktionsbescheinigung zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht kann im Zweifel Klage erheben, um die Rechte des Ausländers durchzusetzen. Fehler gemacht haben.

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Weitere Informationen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie in unserem VISAGUARD-Guide zur Aufenthaltserlaubnis.

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Termin bei der Ausländerbehörde

Nachdem eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, findet ein Termin bei der Ausländerbehörde statt. In der Praxis ist es leider häufig schwierig, einen Termin bei der Ausländerbehörde zu erhalten. Insbesondere in den großen Städten sind die Ausländerbehörden so überlastet, dass Termine erst Monate später zur Verfügung stehen. Dies kann zu dramatischen Situationen führen, da die Ausländer auf den Termin angewiesen sind, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Migrationsrecht kann hier hilfreich sein, da Rechtsanwälte die Termine nicht buchen müssen, sondern diese automatisch von der Behörde zugeteilt bekommen.

 

Im Termin selber erfolgt zunächst die sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung (also die Abgabe der Personalien und Fingerabdrücke). Weiterhin prüft der Sachbearbeiter, ob der Antrag vollständig ist und weist auf gegebenenfalls fehlende Informationen hin. Wenn der Ausländer für seinen Antrag deutsche Sprachkenntnisse nachweisen muss, kann es auch vorkommen, dass der Sachbearbeiter im Termin die Deutschkenntnisse in einem kurzen Gespräch überprüft. 

 

Am Ende des Termins wird der Sachbearbeiter im besten Fall den beantragen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellen. Hierfür wird er dem Ausländer ein Schreiben ausstellen, das die Bestellung bestätigt. Ab dem Moment der Übergabe des Schreibens ist die Aufenthaltserlaubnis im rechtlichen Sinne erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT), welcher von der Bundesdruckerei erstellt wird, ist lediglich der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der elektronische Aufenthaltstitel gedruckt wurde, erhält der Ausländer eine Nachricht, damit er den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde abholen kann. Das Drucken des elektronischen Aufenthaltstitels dauert in der Regel 6 - 8 Wochen. Nach Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels sollte dieser unbedingt überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Ausländerbehörde und die Bundesdruckerei keine Fehler gemacht haben.

4. Bearbeitungszeit Visum Deutschland

Bei der Erteilung von Visa ist regelmäßig die Bearbeitungszeit problematisch, da die Botschaften im Ausland häufig maßlos überlastet sind. Deshalb können Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten oder sogar Jahren entstehen. Zur Vermeidung dieser Visum-Bearbeitungszeiten haben wir einen eigenen VISAGUARD-Artikel verfasst.

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