HIER ERFAHREN SIE ...
... ob Sie ein Visum für Deutschland benötigen
... wie der Visumprozess bei der Beantragung eines Visums für Deutschland funktioniert
... wie Sie ein Visum für Deutschland beantragen können
... welche Besonderheiten bei der Beantragung eines Visums für Deutschland gelten
... was im Visumtermin bei der Botschaft geschieht
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
28.06.2024
Lesezeit:
8 Min.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Benötige ich ein Visum für Deutschland?
2. Wann kann ich ein Visum für Deutschland beantragen?
3. Step-by-Step-Guide: Beantragung eines Visums für Deutschland
3.1 Zuständige Botschaft
3.2 Notwendige Unterlagen
3.3 Visumtermin und Einreise nach Deutschland
3.4 Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen
4. Bearbeitungszeit Visum Deutschland
5. Kontrolle des Visums
6. FAQ zu Visumanträgen in Deutschland
1. Benötige ich ein Visum?
Wenn Sie ein Visum beantragen wollen, sollten Sie zunächst klären, ob Sie überhaupt unter die Visumpflicht fallen. Zwar gilt die Visumpflicht grundsätzlich für jeden (s.o.), allerdings gibt es auch Ausnahmen für bestimmte Staatsangehörige und Fallkonstellationen.
Ein Visum ist immer in den folgenden Fällen erforderlich:
der Antragsteller ist nicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Visumpflicht befreit (siehe Liste des Auswärtigen Amts zur Visumpflicht) oder
der Antragsteller möchte in Deutschland arbeiten oder
der Antragsteller möchte sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten und ist kein Staatsangehöriger der folgenden Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland, Vereinigten Staaten von Amerika (siehe § 41 AufenthV).
Insbesondere ist zu beachten, dass immer ein Visum benötigt wird, wenn der Antragsteller in Deutschland arbeiten möchte (also auch, wenn er eigentlich als Angehöriger der “Best-Friends-Staaten” von der Visumpflicht befreit ist, siehe § 4a AufenthG). Die einzigen Ausnahmen hiervon bilden Ausländer mit europäischer Staatsangehörigkeit (siehe FreizügG/EU) und Geschäftsreisende gem. § 16 BeschV bzw. andere Konstellationen der Nichtbeschäftigungsfiktion i.S.d. § 30 BeschV.
2. Wann kann ich ein Visum beantragen?
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums richten sich grundsätzlich nach der Art des Visums (sog. besondere Erteilungsvoraussetzungen). Deshalb, sollte zunächst ausgewertet werden, welche Visumarten überhaupt für einen Antrag in Betracht kommen.
Die unterschiedlichen Visumtypen, welche beantragt werden können, ergeben sich aus der Struktur des Aufenthaltsgesetzes:
Ausbildungs- und Studienvisa (Abschnitt 3 des AufenthG)
Arbeitsvisa (Abschnitt 4 des AufenthG)
Humanitäre Visa (Abschnitt 5 des AufenthG)
Visum zum Familiennachzug (Abschnitt 6 des AufenthG)
Je nach Visumstyp müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zu den unterschiedlichen Visatypen haben wir eigene VISAGUARD-Guides geschrieben:
Muss ich Deutsch sprechen können, um ein Visum in Deutschland zu beantragen?
Deutschkenntnisse sind nur in Einzelfällen notwendig, um ein Visum zu beantragen. Arbeitsvisa benötigen meist keine Deutschkenntnisse (siehe § 18 AufenthG). Gleiches gilt für den Familiennachzug zu einer Fachkraft (siehe § 30 AufenthG). Einzelheiten zu den Sprachkenntnissen finden Sie auf der Website der deutschen Botschaft in Ihrem Land. Make-it-in-germany.com (Regierungswebsite) stellt außerdem Informationen zu den benötigen Sprachkenntnissen bei Arbeitsvisa bereit.
Brauche ich eine Wohnung, um ein Visum in Deutschland zu beantragen?
Nein, eine Wohnung wird meistens erst für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis benötigt. Für die Beantragung eines Visums kann auch die Angabe der Adresse des Arbeitgebers oder eines Hotels im VIDEX-Formular ausreichen. Manche Botschaften (z.B. die Auslandsvertretungen in den USA) verlangen allerdings einen sogenannten "Proof of Housing". Weitere Informationen hierzu finden Sie bei BeckOK AuslR/Maor, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 5 Rn. 1 - 48.
Benötige ich eine Reisekrankenversicherung, um ein Visum in Deutschland zu beantragen?
Eine Reisekrankenversicherung wird meistens nur benötigt, wenn Sie ein Schengen-Visum i.S.d. § 6 AufenthG zu touristischen Zwecken beantragen. Im Fall eines Arbeitsvisums sind Sie über Ihren Arbeitgeber versichert. Eine Reisekrankenversicherung wird dann nur benötigt, wenn Sie vor dem Arbeitsbeginn einreisen.
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3. Wie kann ich ein Visum beantragen?
Selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind, gestaltet sich der Visumsprozess in der Praxis oft langwierig und problematisch. Die Botschaften sind häufig überlastet, weshalb Visumsanträge Monate oder gar Jahre lang nicht bearbeitet werden. Eine gute Kenntnis des Visumsprozesses oder rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht kann jedoch Probleme vermeiden und so die Bearbeitungszeit verkürzen.
Erster Schritt: Ermittlung der zuständigen Botschaft
Noch vor der Beantragung des Visums ist zu ermitteln, welche Auslandsvertretung für den Visumantrag zuständig ist. Insofern führt ein Antrag bei einer unzuständigen Botschaft zwingend zur Ablehnung des Visumsantrags.
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Visa richtet sich in der Regel nach dem Wohnort des Antragstellers. Sollte es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Staatsangehörigen des jeweiligen Landes handeln, in welchem sich die Botschaft befindet, ist regelmäßig ein Nachweis über den Wohnort erforderlich (z.B. ein Aufenthaltstitel aus diesem Land). Ein solcher Nachweis kann insbesondere relevant sein, wenn in einem Land mehrere Botschaften existieren, die für die Bearbeitung von Visumsanträgen zuständig sind (siehe z.B. Beantragung eines Visums in Indien).
Weitere Informationen zur Zuständigkeit der jeweiligen Botschaft finden Sie auf der Website Ihrer Botschaft. Das Auswärtige Amt stellt online eine Liste der Websites aller deutschen Auslandsvertretungen bereit.
Zweiter Schritt: Sammlung der notwendigen Unterlagen
Sobald die zuständige Botschaft ermittelt wurde, ist auszuwerten, welche Dokumente überhaupt für den Visumantrag notwendig sind. Dies hängt nicht nur von der Art des Visums (also z.B. Arbeitsvisum oder Familiennachzugsvisum), sondern auch von Botschaft ab. Rein rechtlich sind die Voraussetzungen zwar immer die gleichen, allerdings ergeben sich bei fast jeder Botschaft landesspezifische Besonderheiten. Insbesondere in afrikanischen Ländern vertrauen die Botschaften den jeweiligen Urkunden nur bedingt, sodass zahlreiche weitere Dokumente zum Nachweis einzureichen sind (siehe z.B. notwendige Dokumente für ein Visum in Nigeria). Aus anwaltlicher Perspektive kann durchaus bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Botschaften rechtmäßig ist. Insofern kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Einwanderungsrecht hilfreich sein, wenn etwa bestimmte Dokumente nicht oder nur unvollständig vorhanden sind.
Welche Dokumente im konkreten Einzelfall erforderlich sind, kann meistens der Website der jeweils zuständigen Botschaft entnommen werden (siehe z.B. Liste notwendige Dokumente Botschaft Indien). Bei der Zusammenstellung der jeweiligen Dokumentenliste sollte darauf geachtet werden, dass der richtige Visumstyp (also Schengen-Visum (bis 90 Tage Aufenthalt) oder nationales Visum (mehr als 90 Tage Aufenthalt)) und die richtige Visumsart (also Ausbildungsvisum (§§ 16 ff. AufenthG), Arbeitsvisum (§§ 18 ff. AufenthG), Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), etc.) ausgewählt wird. In der Regel müssen die Dokumente außerdem auf eine bestimmte Art und Weise beglaubigt (also apostilliert oder legalisiert) werden und in zweifacher Ausführung eingereicht werden.
Dritter Schritt: Buchung eines Termins bei der Botschaft
Sobald feststeht, welche Unterlagen für den Visumsantrag notwendig sind und dass diese Unterlagen auch tatsächlich beschafft werden können, muss ein Visumstermin bei der Botschaft beantragt werden. Hierzu ist über die Website der jeweiligen Botschaft mittels des sogenannten “RK-Visa” in der entsprechenden Kategorie ein Termin zu buchen (siehe z.B. Terminbuchung in Großbritannien (London und Edinburgh)). In den letzten Jahren hat es sich zunehmend schwierig gestaltet, bei den Botschaften Termine zu buchen, da immer wieder Fälle von Missbrauch der Terminbuchungssysteme auftreten. Insbesondere im nahen Osten hat sich ein florierender Schwarzmarkt mit dem Terminhandel entwickelt: Verschiedene Anbieter buchen die Termine im RK-Visa mit Hilfe von Bots und Skripten und verkaufen diese Termine dann an die Antragsteller. Die Botschaften versuchen zwar dieser Vorgehensweise durch technische Maßnahmen entgegenzuwirken, allerdings konnten sie dem Problem bisher nicht Herr werden.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, einen Termin zu buchen, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. WIr haben zur Beschleunigung von Visumantragsverfahren einen eigenen VISAGUARD-Guide geschrieben.
Vierter Schritt: Wahrnehmung des Termins
Im Visumstermin findet die eigentliche Antragstellung statt. Aus anwaltlicher Perspektive ist es zwar nicht notwendig, den Antrag im Termin selbst zu stellen (Visumsanträge sind auch formlos, d.h. sogar per E-Mail, möglich), allerdings sind die Botschaften regelmäßig der Auffassung, dass nur die Beantragung vor Ort möglich ist. Dieses Thema ist regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen und obwohl die Verwaltungsgerichte immer wieder deutlich machen, dass auch eine schriftliche Antragstellung möglich ist, weichen die Botschaften bzw. das Auswärtige Amt nicht von dem wohl rechtswidrigen Terminzwang ab.
Der Termin dient grundsätzlich dazu, die Unterlagen entgegenzunehmen und diese oberflächlich zu sichten bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen. Eine tatsächliche rechtliche Prüfung des Antrags findet nicht statt. Sollte der Botschaftsmitarbeiter Zweifel an der “Plausibilität” des Antrags haben, findet außerdem ein kurzes Visums-Interview statt.
Fünfter Schritt: Einreise nach Deutschland
Sobald das Visum erteilt wurde, sollte es zunächst auf Richtigkeit überprüft werden. Es kommt insofern regelmäßig vor, dass den Botschaften Tippfehler bei der Passnummer oder Gültigkeitsdauer unterlaufen. Dies kann zu bösen Überraschungen am Flughafen führen. Sollte das Visum richtig ausgestellt worden sein, kann die Einreise nach Deutschland stattfinden.
Anmeldung der Wohnung in Deutschland als Ausländer
Der erste Schritt nach der Einreise ist zunächst die Anmeldung der eigenen Wohnung. Diese Rechtspflicht trifft jeden Menschen in Deutschland und nicht nur Ausländer (siehe § 17 BMG). Nach der Anmeldung der Wohnung erhält der Ausländer eine sog. Meldebescheinigung, welche als Nachweis des Wohnsitzes gilt. Die Meldebescheinigung ist wichtig, da die Ausländerbehörde ihre eigene Zuständigkeit nicht anerkennt, solange der Wohnsitz nicht mit einer Meldebescheinigung nachgewiesen ist. Eine Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt dann nicht. In der Praxis kann dies zu erheblichen Problemen führen, da manche Meldebehörden (insbesondere in Berlin) kaum Termine zur Anmeldung der Wohnung vergeben. Eine Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ist dann in der Regel nur mit rechtlicher Unterstützung (etwa durch einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht) möglich.
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als Ausländer
Wenn Sie in der jeweiligen Stadt eine Wohnung besitzen und diese angemeldet haben, müssen Sie in dieser Stadt die Aufenthaltserlaubnis beantragen (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Grundsätzlich ist keine bestimmte Form des Antrags vorgeschrieben (siehe dazu nur BeckOK AuslR/Kluth, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG, § 81 Rn. 5 - 10.2). Mithin kann der Antrag also online, per Brief, per Fax oder sogar per E-Mail gestellt werden. In der Praxis habe allerdings inzwischen die meisten Ausländerbehörden ihre öffentlichen E-Mail Adressen abgeschaltet, sodass eine Antragstellung nur noch über die Online-Formulare möglich sind. Bei den größten Ausländerbehörden sind dies die folgenden Online-Portale:
Online-Portal Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin
Ein großes Problem bei der Nutzung der Online-Portale ist, dass dort oftmals Dokumente verlangt werden, die für den konkreten Antrag nicht relevant sind. Die Online-Portale sind in diesen Fällen und aufgrund anderer technischer Schwierigkeiten nicht nutzbar. Die einzige Lösung ist dann, die Dokumente auf einem anderen Weg einzureichen. Hier kann es helfen einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, da Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, mit den Ausländerbehörden über das elektronische Justizsystem (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) zu kommunizieren. Dies erleichtert die Kommunikation und das Antragsverfahren oft erheblich.
Nachdem der Antrag gestellt wurde, gilt der Aufenthalt in Deutschland als legal, wenn auch der vorherige Aufenthalt legal war (sog. Fiktionswirkung, § 81 Abs. 4 AufenthG). Wenn also mit einem Visum eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, dann gilt das Visum zunächst als automatisch verlängert (siehe hierzu auch unseren VISAGUARD-Guide zur Fiktionsbescheinigung). Mithin ist es also nicht notwendig, dass die Ausländerbehörde vor Ablauf des Visums über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Die Fiktionswirkung gilt solange, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Die Fiktionswirkung hat deshalb eine sehr wichtige Funktion, da sie gewährleistet, dass der Ausländer sich auch weiterhin in Deutschland aufhalten darf. Zum Nachweis der Fiktionswirkung hat die Ausländerbehörde eine sog. “Fiktionsbescheinigung” auszustellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Die Fiktionsbescheinigung gilt im Rechtsverkehr als Nachweis des legalen Aufenthalts. Rein praktisch sind die Ausländerbehörden allerdings so überlastet, dass sie nicht in der Lage sind rechtzeitig eine entsprechende Fiktionsbescheinigung auszustellen. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, da beispielsweise der Arbeitgeber darauf angewiesen ist, dass der Ausländer seinen legalen Aufenthalt nachweisen kann. Auch für Reisen wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt, da sonst eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich ist. Eine fehlende Fiktionsbescheinigung kann außerdem zu ausweisrechtlichen Problemen führen, da Ausländer verpflichtet ist, den Behörden auf Verlangen seinen Aufenthaltstitel vorzulegen (siehe § 48 AufenthG). Aufgrund dieser schwerwiegenden Konsequenzen einer fehlenden Fiktionsbescheinigung kann es deshalb notwendig sein, einen Rechtsanwalt mit der Erlangung der Fiktionsbescheinigung zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht kann im Zweifel Klage erheben, um die Rechte des Ausländers durchzusetzen.
Weitere Informationen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie in unserem VISAGUARD-Guide zur Aufenthaltserlaubnis.
Termin bei der Ausländerbehörde
Nachdem eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, findet ein Termin bei der Ausländerbehörde statt. In der Praxis ist es leider häufig schwierig, einen Termin bei der Ausländerbehörde zu erhalten. Insbesondere in den großen Städten sind die Ausländerbehörden so überlastet, dass Termine erst Monate später zur Verfügung stehen. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin hat das Online-Terminsystem inzwischen sogar komplett abgeschafft (siehe VISAGUARD-Blogartikel zur Abschaffung des Terminsystems durch das LEA in Berlin). Dies kann zu dramatischen Situationen führen, da die Ausländer auf den Termin angewiesen sind, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Migrationsrecht kann hier hilfreich sein, da Rechtsanwälte die Termine nicht buchen müssen, sondern diese automatisch von der Behörde zugeteilt bekommen.
Im Termin selber erfolgt zunächst die sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung (also die Abgabe der Personalien und Fingerabdrücke, siehe § 49 AufenthG). Weiterhin prüft der Sachbearbeiter, ob der Antrag vollständig ist und weist auf gegebenenfalls fehlende Informationen hin. Wenn der Ausländer für seinen Antrag deutsche Sprachkenntnisse nachweisen muss, kann es auch vorkommen, dass der Sachbearbeiter im Termin die Deutschkenntnisse in einem kurzen Gespräch überprüft.
Am Ende des Termins wird der Sachbearbeiter im besten Fall den beantragen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei bestellen. Hierfür wird er dem Ausländer ein Schreiben ausstellen, das die Bestellung bestätigt. Ab dem Moment der Übergabe des Schreibens ist die Aufenthaltserlaubnis im rechtlichen Sinne erteilt, wenn dies aus dem Schreiben hervorgeht (siehe § 41 VwVfG). Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT), welcher von der Bundesdruckerei erstellt wird, ist lediglich der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der elektronische Aufenthaltstitel gedruckt wurde, erhält der Ausländer eine Nachricht, damit er den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde abholen kann. Das Drucken des elektronischen Aufenthaltstitels dauert in der Regel 6 - 8 Wochen. Nach Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels sollte dieser unbedingt überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Ausländerbehörde und die Bundesdruckerei keine Fehler gemacht haben.
4. Bearbeitungszeit Visum Deutschland
Bei der Erteilung von Visa ist regelmäßig die Bearbeitungszeit problematisch, da die Botschaften im Ausland häufig maßlos überlastet sind. Deshalb können Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten oder sogar Jahren entstehen.
Zur Vermeidung längerer Visum-Bearbeitungszeiten haben wir einen eigenen VISAGUARD-Artikel verfasst.
Sollte Ihnen der VISAGUARD-Guide zur Verringerung der Bearbeitungszeit bei Visaanträgen keinen Ausweg aufzeigen, können Sie einen unserer unabhängigen VISAGUARD Rechtsanwälte beautragen.
5. Kontrolle des Visums
Nach der Ausstellung des Visums sollten Sie Ihr Visum gründlich kontrollieren. Insofern kommen gelegentlich Flüchtigkeitsfehler vor, die dann bei der Einreise nach Deutschland auffallen. Dies kann erhebliche Konsequenzen und im schlimmsten Fall eine Einreiseverweigerung zur Folge haben. Sie sollten deshalb nach der Erteilung des Visums die folgenden Dinge kontrollieren:
Ist Ihr Name richig geschrieben?
Ist die richtige Jahreszahl angegeben?
Stimmt die Passnummer im Visum mit Ihrer tatsächlichen Passnummer überein?
Im Falle eines Arbeitsvisums: Ist der richtige Arbeitgeber angegeben?
Erhält das Visum rechtswidrige Nebenbestimmungen (z.B. eine "Meldepflicht" bei der Ausländerbehörde)?
Sollten Sie formelle Fehler in Ihrem Visum finden, ist es es ggf. ratsam, die Botschaft vor der Einreise nach Deutschland zu kontaktieren und auf die Fehler hinzuweisen. In der Regel sind die Auslandsvertretungen bei Fehlern sehr responsiv und antworten direkt. Bei der Kontaktaufnahme kann Ihnen ein Fachanwalt für Migrationsrecht behilflich sein.
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6. FAQ (Visum Guide)
Ich möchte ein Visum beantragen. Was muss ich tun?
Wenn Sie ein Visum beantragen wollen, müssen Sie sich zuerst über die Visavoraussetzungen in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland erkundigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren entsprechenden VISAGUARD-Guides.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums?
Die Voraussetzungen hängen grundsätzlich vom Zweck und von der Art des Visums ab. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren entsprechenden VISAGUARD-Guides.
Wann kann ich ein Visum für Deutschland beantragen?
Ein Visum für Deutschland können Sie beantragen, wenn Sie hierfür die Voraussetzungen des jeweiligen Visums (z.B. für die Blaue Karte EU oder das Job-Seeker Visum) erfüllen.
Welches Land ist für meinen Visumantrag zuständig?
Visumanträge werden von den Auslandsvertretungen in dem Land geprüft, in dem der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat (Art. 6 Abs. 1 Visakodex (VO EG 810/2009)).
Welche Botschaft ist im Wohnsitzstaat zuständig für die Prüfung meines Visumantrags?
Zuständig ist immer die Botschaft des Landes, in welchem das einzige Reiseziel oder (im Falle mehrerer Länder die bereits werden) das Hauptreiseziel liegt (Art. 5 Abs. 1 Visakodex (VO EG 810/2009)). Wenn kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, muss das Visum bei der Botschaft des Landes beantragt werden, in dem der Schengen-Raum erstmals betreten werden soll.
Kann ich ein Schengen-Visum im Schengen-Raum beantragen?
Ja, grundsätzlich können Sie auch innerhalb des Schengen-Raums unter bestimmten Voraussetzungen ein Schengen-Visum beantragen. Viele Botschaften weigern sich allerdings, im Schengen-Raum ein Schengen-Visum zu erteilen. In diesem Fall hilft häufig nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Migrationsrecht.
Ich bin nicht in der Lage, manche Unterlagen zu besorgen. Was kann ich tun?
Wenn Sie aufgrund einer Abwesenheit aus Ihrem Heimatland bestimmte Dokumente nicht besorgen können, können Sie einen Rechtsanwalt im Heimatland mit der Beantragung der Unterlagen beauftragen (sog. Vertrauensanwälte).
Muss ich für mein Kind einen eigenen Termin buchen?
Ja, meistens müssen Sie für Ihr Kind einen eigenen Visumtermin buchen. Die meisten Botschaften legen die Termine für Familien allerdings zusammen, wenn eine entsprechende Anfrage gestellt wird.
Kann ich mich im Botschaftstermin vertreten lassen?
Eine Vertretung im Visumtermin ist nur in bestimmten Fällen möglich.
Gibt es ein Vorstellungsgespräch im Termin?
Nein, ein Vorstellungsgespräch oder Interview im engeren Sinne kennt das deutsche Visumrecht nicht. Die Botschaftsmitarbeiter können Ihnen allerdings Fragen stellen, um den Visumantrag auf "Plausibilität" zu prüfen. Auch notwendige Deutschkenntnisse können abgefragt werden (z.B. in einem kurzen Gespräch in deutscher Sprache).
Muss ich meinen Pass im Visumtermin abgeben?
Ja, häufig müssen Sie Ihren Pass im Visumtermin abgeben. Diesen können Sie dann nach Visumerteilung wieder abholen. Auf Antrag kann der Pass auch per Post an Ihre Heimatadresse versendet werden.
Kann ich ein Visum in Deutschland beantragen?
Ein Visum für Deutschland können Sie beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen für das jeweilige Visum (z.B. für die Blaue Karte EU oder das Job-Seeker Visum) erfüllen.
Weiterführende Informationen
Liste aller Online-Terminbuchungssysteme der deutschen Botschaften (RK-Visa)
E-Mail Adressen aller deutschen Botschaften (Erreichbarkeit der Visastellen)
Informationen des Auswärtigen Amts zur Visafreiheit (Visaliste)
Literatur: BeckOK AuslR/Maor, 42. Ed. 1.7.2024, AUfenthG § 6 Rn. 1 - 25