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Schengen-Visum, § 6 Abs. 1 AufenthG

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Alle Informationen zur Beantragung eines Schengen-Visums für kurzzeitige Aufenthalte

HIER ERFAHREN SIE ...

... was ein Schengen-Visum ist (Touristenvisum, Businessvisum)

... unter welchen Voraussetzungen Sie ein Schengen-Visum beantragen können

... welche Dokumente für die Beantragung eines Schengen-Visums erforderlich sind

.. wie der Antragsprozess bei einem Schengen-Visum abläuft

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

07.03.2024

Lesezeit:

7 Min.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Was ist ein Schengen-Visum?


2. Voraussetzungen Schengen-Visum


3. Schengen-Visum beantragen 2024

3.1 Zuständigkeit Schengen-Visum

3.2 Notwendige Dokumente Schengen-Visum

3.3 Kosten und Bearbeitungszeit Schengenvisum

3.4 Remonstration und Klageverfahren Schengenvisum


4. Schengen-Visum Verlängerung


5. Multi-Entry Schengen-Visum


6. FAQ (Schengen-Visum)

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1. Was ist ein Schengen-Visum

Das Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel, der die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. In der Regel wird das Schengen-Visum für bis zu 90 Tage erteilt. Es kann auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden, was aber nicht zwingend bedeutet, dass ein Aufenthalt für mehr als 90 Tage erlaubt ist. Insofern ist dann ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen erlaubt, was entweder bedeutet, dass sich der Antragsteller das Ein- und Anreisedatum aussuchen kann oder dass eine mehrmalige Ein- und Ausreise möglich ist (sog. Multi-Entry Schengenvisum).

Schengen-Visa können zu vielen verschiedenen Zwecken erteilt werden. Fast allen Versionen des Schengen-Visums ist aber gemeinsam, dass eine Erwerbstätigkeit (also insbesondere eine abhängige Beschäftigung) nicht erlaubt ist. Das Schengen-Visum kann zwar grundsätzlich auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragt werden (sog. Hybrid-Visum), allerdings ist hierfür eine spezielle Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen (z.B. für Geschäftsreisen (siehe unten)).


In den meisten Fällen wird das Schengen-Visum zu einem der folgenden Zwecke erteilt:


  • Tourismus,

  • Besuchsvisum (z.B. Familienangehörige),

  • Kultur- und Sportveranstaltungen,

  • Messebesuche,

  • Geschäftsreisen.


Je nach Art des Schengen-Visums müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein und andere Dokumente bei der Botschaft eingereicht werden.

Schengen-Visum zum Besuch

Häufig werden Schengen-Visa zum Besuch von Freunden und der Familie oder aus touristischen Zwecken erteilt. Hierfür sollten Sie allerdings zunächst ermitteln, ob Sie als Staatsangehöriger Ihres Landes überhaupt ein Schengen-Visum für touristische Zwecke benötigen. So sind beispielsweise Reisende aus den USA und aus dem Vereinigten Königreich in der Regel für Besuchsreisen von der Visumpflicht befreit und können sich ohne ein Schengen-Visum in Deutschland aufhalten. Die Passpflicht gilt allerdings natürlich auch in diesen Fällen. Ob Staatsangehörige Ihres Landes ein Schengen-Visum zur Einreise nach Deutschland benötigen, können Sie der Übersicht des Auswärtigen Amts zur Visafreiheit entnehmen.

Demnach brauchen vor allem Reisende aus den folgenden Ländern ein Schengen-Visum, wenn Sie Angehörige in Deutschland besuchen oder hier Urlaub machen wollen:


  • Ägypten

  • China

  • Indien

  • Iran

  • Katar

  • Kosovo

  • Kuwait

  • Russland

  • Saudi-Arabien

  • Südafrika

  • Thailand

  • Türkei.


Wenn Sie aus einem der genannten Länder kommen, müssen Sie das Schengen-Visum bei der jeweils zuständigen Botschaft beantragen. Grundsätzlich ist die Botschaft zuständig, die in der Nähe Ihres Wohnsitzes liegt. Einzelheiten zur Zuständigkeit, zum Antragsprozess und zu den erforderlichen Dokumenten können Sie dann der Homepage der für Sie zuständigen Botschaft entnehmen. Eine Liste aller Websites der Deutschen Botschaften findet sich auf der Website des Auswärtigen Amts.


Schengen-Visum zum Arbeiten

Häufig wird das Schengen-Visum auch für kurzfristige Geschäftsreisen genutzt (etwa für formelle Meetings und Messebesuche). Grundsätzlich ist für entsprechende Tätigkeiten ein nationales Visum notwendig, da das Schengen-Visum in der Regel keine Berufsausübung in Deutschland erlaubt. Der Gesetzgeber hat jedoch für Geschäftsreisen eine Ausnahme geschaffen (sog. Nichtbeschäftigungsfiktion). Es sollte allerdings beachtet werden, dass diese Ausnahmen auch wirklich nur für Geschäftsreisen gelten. Werden also Tätigkeiten ausgeübt, die nicht mehr eine Geschäftsreise, sondern eine abhängige Beschäftigung darstellen, werden die Grenzen der Geschäftsreise überschritten. In dem Fall handelt es sich um illegales Arbeiten, was automatisch auch den Aufenthalt in Deutschland illegal macht. Es drohen hohe Bußgelder und in schweren Fällen ein Einreiseverbot nach Deutschland.

Im Rahmen einer Geschäftsreise dürfen grundsätzlich nur die folgenden Tätigkeiten ausgeführt werden:


  • formelle Meetings und Vertragsverhandlungen

  • Messebesuche

  • Besuch von betrieblichen Weiterbildungen und Seminaren


Um zu gewährleisten, dass es sich auch wirklich noch um eine Geschäftsreise und nicht schon um Arbeit handelt, sollte dem Schengenvisum-Antrag eine Tätigkeitsbeschreibung oder ein Einladungsbrief beigelegt werden, in welchem die geplanten Arbeitsaktivitäten beschrieben sind. Die Botschaft wird dann anhand der Beschreibung prüfen, ob eine spezielle Arbeitserlaubnis notwendig ist oder ob die Geschäftsreise mit einem normalen Schengen-Visum durchgeführt werden kann. Im Zweifel kann Sie hierzu auch ein auf Immigrationsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten.

2. Voraussetzungen Schengen-Visum

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visum richten sich grundsätzlich nach dem Aufenthaltszweck. Zunächst müssen Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, also insbesondere einen gültigen Pass haben. Außerdem ist immer erforderlich, dass Sie nachweisen können, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland sichern können. Hierzu gehört insbesondere eine gültige und anerkannte (Reise-)Krankenversicherung, der Nachweis einer Unterkunft und genügend Geld, um sich während des Aufenthalts in Deutschland zu finanzieren. In vielen Ländern verlangen die Botschaften außerdem, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch wieder aus Deutschland ausreisen wird (sog. Rückkehrwille). Hierzu ist beispielsweise häufig ein Rückflugticket oder ein ähnlicher Nachweis vorzulegen. In einigen Ländern (insbesondere in Pakistan) verlangen die Botschaften meist zusätzliche Nachweise, wie etwa einen gültigen Arbeitsvertrag im Herkunftsland. 

Zuletzt ist auch immer Voraussetzung, dass der Visumantrag “plausibel” (also glaubwürdig) ist. Insbesondere in den asiatischen und afrikanischen Ländern wird das Schengen-Visum viel zur illegalen Einwanderung genutzt, weshalb die Botschaften hier ganz besonders auf die Echtheit von Dokumenten und Widersprüche im Antragsvortrag achten. Schon kleine Fehler in den Dokumenten können hier zu einer totalen Blockadehaltung der Botschaftsmitarbeiter führen, welche im Zweifel nur von einem deutschen Gericht mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Visumsrecht aufgelöst werden können.

Sollten Sie aus einem der Länder mit einem hohen "Migrationsdruck" kommen, ist es ratsam also ratsam den Antrag besonders gut vorzubereiten.

Im Zweifel ist es ratsam bei der Stellung des Visumantrags einen Fachanwalt für Migrationsrecht konsultieren.

 

 

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3. Schengen-Visum beantragen 2023

3.1 Zuständigkeit Schengen-Visum

Wenn Sie ein Schengen-Visum für Deutschland beantragen wollen, müssen Sie zunächst ermitteln, welche Botschaften überhaupt für Ihren Antrag zuständig sind. Dies richtet sich im Schengen-Recht grundsätzlich danach, welches Land Ihr (End-)Reiseziel ist. Bei mehreren Reisezielen ist das Hauptreiseziel (also der Schwerpunkt des Aufenthalts) maßgeblich. Sollte ein Hauptreiseziel nicht zu ermitteln sein (z.B. bei Musikern auf Tournee) ist das Land zuständig, in welchem Sie zuerst den Schengen-Raum betreten.

Wenn Sie ermittelt haben, welches Land für Ihren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zuständig ist, müssen Sie die für Sie zuständige Botschaftsbehörde ermitteln. Meistens ist dies die Botschaft in Ihrem Herkunftsland, welche Ihrem Wohnsitz am nächsten ist. Sollten Sie sich nicht in Ihrem Herkunftsland aufhalten, ist meist die Botschaft des Landes zuständig, in dem Sie Ihren Aufenthalt haben (wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Land haben). Sollten Sie sich als Drittstaatsangehöriger bereits im Schengen-Raum aufhalten, kann das Schengen-Visum auch im Land des Aufenthalts beantragt werden.


3.2 Notwendige Dokumente Schengen-Visum

Welche Dokumente für Ihren Antrag notwendig sind, können Sie in der Regel der Homepage der jeweils für Sie zuständigen Botschaft entnehmen. Je genauer Sie sich an die Anweisungen auf der Website der Botschaft halten, desto eher können Sie mit einer schnellen Bearbeitung und der Bewilligung Ihres Antrags rechnen.


Schengen-Visum in Großbritannien beantragen

In Großbritannien richtet sich die Zuständigkeit der deutschen Botschaften nach Ihrem Wohnsitz. Die Zuständigkeitsabgrenzungen bei der Beantragung eines Schengenvisums in Großbritannien können der Consular District Map der deutschen Botschaft entnommen werden.

In Großbritannien sind die folgenden Dokumente zur Beantragung eines Visums notwendig:


  • VIDEX-Formular (Schengen),

  • gültiger Pass,

  • Kopie der Datenseite des Passes,

  • ID-Karte und Nachweis des Wohnsitzes (für Drittstaatsangehörige: Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis für Großbritannien),

  • biometrisches Passfoto,

  • gebuchtes Rückreiseticket,

  • Reisekrankenversicherung,

  • Hotelreservierung,

  • Nachweis von finanziellen Mitteln oder Verpflichtungserklärung,

  • Arbeitsvertrag (falls vorhanden),

  • Einladungsbrief (falls Geschäftsreise).


Den VIDEX-Antrag finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Der Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben und dann im Visumtermin vorgelegt werden. Für die Terminbuchung ist bei Schengen-Visa in Großbritannien der externe Servicedienstleister TLScontact zuständig. Termine für Schengen-Visa können in Großbritannien nicht bei der Botschaft gebucht werden.

3.3 Kosten und Bearbeitungszeit

Die Kosten und die Bearbeitungszeit variieren sehr stark je nach Botschaft und Land. In Großbritannien ist es momentan sehr schwer, einen Termin zur Beantragung eines Schengen-Visums zu bekommen. In der Regel sollte das Visum deshalb schon sechs Monate vor Beginn der Reise. Zwar ist es möglich, die Bearbeitungszeit mit einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu beschleunigen, allerdings sind entsprechende rechtliche Schritte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden.

3.4 Remonstration und Klageverfahren

In der Regel werden Schengen-Visa positiv beschieden, wenn der Antrag keine wesentlichen Fehler aufweist. Sollte der Visumantrag fehlerhaft sein, erfolgt eine Ablehnung mittels Ablehnungsbescheid. In den meisten Fällen werden Schengenvisa wegen fehlendem Rückkehrwillen (insb. in Pakistan) zurückgewiesen. Auch geschieht es häufig, dass die Antragsteller im Einladungsbrief Ihres Arbeitgebers Tätigkeiten aufführen, für die es eigentlich eine Erwerbserlaubnis benötigt (es sich also nicht mehr um eine Geschäftsreise handelt). In diesen Fällen erfolgt dann eine Ablehnung aufgrund der nicht vorgelegten Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Bei einer Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um gegen die Ablehnung vorzugehen. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie eine sogenannte Remonstration einlegen. Im Rahmen des Remonstrationsverfahren wird Ihr Antrag noch einmal überprüft. Wenn die Remonstration ebenfalls zurückgewiesen wird, können Sie gegen den Remonstrationsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin klagen. In der Regel empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Remonstrationsverfahrens zu beauftragen.

4. Verlängerung eines Schengenvisums (Deutschland)

Die Verlängerung eines Schengen-Visums in Deutschland ist grundsätzlich möglich, gestaltet sich jedoch aufgrund der eigentlichen Zweckbestimmung des Visums als Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen oft als schwierig. Ein längerer Aufenthalt widerspricht der Natur des Schengen-Visums, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung streng sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann eine Verlängerung des Schengen-Visums um weitere 90 Tage unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Diese Voraussetzungen orientieren sich an Art. 33 des Visakodex und beinhalten:


  • Vorliegen höherer Gewalt: Unvorhersehbare Ereignisse, wie Naturkatastrophen oder politische Krisen, die eine Rückreise unmöglich machen.

  • Humanitäre Gründe: Dringende persönliche oder gesundheitliche Gründe, die eine Verlängerung erforderlich machen.

  • Schwerwiegende persönliche Gründe: Individuelle, besondere Umstände, die eine sofortige Ausreise unzumutbar machen.

Zusätzlich kann das Schengen-Visum um weitere 90 Tage verlängert werden, wenn besondere Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder völkerrechtliche Gründe dies erfordern (§ 6 Abs. 2 S. 2 AufenthG).


Die Verlängerung eines Schengen-Visums kostet 30 Euro. Zuständig für die Bearbeitung des Verlängerungsantrags ist die Ausländerbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung befindet. Die Verlängerung wird durch die Ausstellung einer neuen Visummarke dokumentiert.

Ist eine Verlängerung des Schengen-Visums notwendig?

Vor der Antragstellung sollten sich Antragsteller allerdings genau überlegen, ob eine Verlängerung des Visums tatsächlich notwendig ist. In vielen Fällen können die gewünschten Rechtswirkungen auch durch die Beantragung einer Fiktionsbescheinigung erreicht werden, die es ermöglicht, den Aufenthalt über die ursprüngliche Visumslaufzeit hinaus zu legalisieren. In der Regel ist das Erhalten einer Fiktionsbescheinigung deutlich einfacherer als die Verlängerung eines Schengenvisums. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem VisaGuard Guide zur Fiktionsbescheinigung.

5. Multi-Entry Schengenvisum

Viele Menschen stellen sich die Frage, ob sie ein sogenanntes Multi-Entry Schengen Visum beantragen können. Dieses spezielle Visum ermöglicht die mehrfache Einreise in den Schengen-Raum und bietet somit eine ideale Lösung für Personen, die regelmäßig in die EU pendeln müssen.


Das Multi-Entry Schengen Visum kann laut Visakodex für eine Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt werden (Art. 24 Abs. 2 Visakodex). Es bietet die Flexibilität, den Schengen-Raum mehrfach zu betreten, was besonders für Geschäftsleute, Angehörige von Staatsdiensten und andere Vielreisende von großem Nutzen ist.


Voraussetzungen für das Multi-Entry Schengen Visum

Um ein Multi-Entry Schengen Visum zu erhalten, müssen Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen:


  1. Nachweis häufiger und/oder regelmäßiger Reisen: Der Antragsteller muss belegen, dass er beruflich oder familiär bedingt häufig in den Schengen-Raum reisen muss. Besonders Geschäftsleute profitieren von diesem Visum, da es ihnen erlaubt, ihre internationalen Geschäfte ohne unnötige bürokratische Hürden zu tätigen.

  2. Integrität und Zuverlässigkeit: Es ist erforderlich, dass der Antragsteller seine Integrität und Zuverlässigkeit nachweist. Dazu gehört insbesondere der Nachweis, dass er frühere einheitliche Visa ordnungsgemäß genutzt hat, also den Schengen-Raum stets rechtzeitig nach Ablauf des Visums verlassen hat.


Das Multi-Entry Schengen Visum richtet sich vor allem an sogenannte Bona Fide Antragsteller – Personen, die als vertrauenswürdig gelten und ihre Visa in der Vergangenheit vorschriftsmäßig genutzt haben.

Wichtiger Hinweis: Reisekrankenversicherung erforderlich

Auch bei einem Multi-Entry Schengen Visum ist eine Reisekrankenversicherung zwingend erforderlich. Diese Versicherung muss den gesamten Aufenthaltszeitraum im Schengen-Raum abdecken und muss gegebenenfalls bei jeder Einreise erneut abgeschlossen werden. Es ist daher wichtig, dass Antragsteller diesen Punkt bei der Planung ihrer Reisen berücksichtigen.


Das Multi-Entry Schengen Visum bietet eine flexible und praktische Lösung für Vielreisende, erfordert jedoch auch eine sorgfältige Vorbereitung und die Erfüllung strenger Voraussetzungen. Wenn Sie regelmäßig in den Schengen-Raum reisen müssen, könnte dieses Visum die ideale Option für Sie sein.

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6. FAQ (Schengen-Visum)

Darf ich mit einem Schengen-Visum arbeiten?

Nein, das Schengenvisum ermöglicht in der Regel kein arbeiten (§ 6 Abs. 2a AufenthG). Eine Ausnahme davon bildet lediglich das sogenannte "Schengenhybrid-Visum" und Tätigkeiten mit Nichtbeschäftigungsfiktionen (z.B. Geschäftsreisen und Messebesuche).


Wie erhalte ich ein Schengen-Hybrdivisum zum arbeiten?

Ein Hybridvisum kann erteilt werden, wenn eine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, die das kurzfristige Arbeiten in Deutschland ermöglicht und keine Mindestarbeitszeit voraussetzt (wie z.B. die Blaue Karte EU).


Welche Länder sind Teil des Schengen-Raums?

Der Schengen-Raum umfasst 27 europäische Länder, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Zu den Mitgliedsstaaten gehören unter anderem Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich und die skandinavischen Länder. Auch Nicht-EU-Länder wie die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gehören zum Schengen-Raum. Eine detailierte Liste aller Schengen-Länder können Sie der Website des Auswärtigen Amts entnehmen.


Ist Deutschland Teil des Schengen-Raums?

Ja, Deutschland ist Teil des Schengen-Raums. Als Mitglied des Schengener Abkommens ermöglicht Deutschland die visafreie Einreise für Bürger der anderen Schengen-Staaten und vereinheitlicht die Visabestimmungen für Drittstaatsangehörige.


Wie lange darf man sich mit einem Schengen-Visum im Schengen-Raum aufhalten?

Mit einem Schengen-Visum darf man sich maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Diese 90 Tage können am Stück oder auf mehrere Aufenthalte verteilt werden.


Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung eines Schengen-Visums?

Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Schengen-Visums umfassen den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, eine Reisekrankenversicherung und der Nachweis des Reisezwecks. 


Kann man mit einem Schengen-Visum in jedes Schengen-Land reisen?

Ja, mit einem Schengen-Visum kann man in alle Länder des Schengen-Raums reisen, unabhängig davon, in welchem Schengen-Staat das Visum ausgestellt wurde. Allerdings sollte der Hauptaufenthalt in dem Land stattfinden, das das Visum ausgestellt hat.


Was ist ein Multi-Entry Schengen-Visum?

Ein Multi-Entry Schengen-Visum erlaubt es dem Inhaber, mehrfach in den Schengen-Raum einzureisen. Es kann für eine Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt werden und ist besonders für Geschäftsleute, Vielreisende und Bona Fide Antragsteller geeignet.


Benötigt man für ein Schengen-Visum eine Reisekrankenversicherung?

Ja, für die Beantragung eines Schengen-Visums ist der Nachweis einer Reisekrankenversicherung zwingend erforderlich. Diese Versicherung muss eine Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro haben und alle Schengen-Länder abdecken. Sie muss die gesamten Aufenthaltskosten für Notfallbehandlungen, Krankenhausaufenthalte und Rückführungskosten im Schengen-Raum abdecken.

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