top of page

Guide: Fiktionsbescheinigung

stripe-flag-germany.jpg

Informationen vom Rechtsanwalt zur Fiktionsbescheinigung (Bedeutung, Reisen, Arbeiten und Beantragung)

HIER ERFAHREN SIE ...

 was eine Fiktionsbescheinigung ist und welche rechtliche Bedeutung die Fiktionsbescheinigung hat

...  wer eine Fiktionsbescheinigung bekommt

… ob Sie mit den unterschiedlichen Fiktionsbescheinigungen reisen und arbeiten dürfen

… wie Sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen und verlängern

… wie Sie eine Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin erhalten

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

16.03.2024

Lesezeit:

11 Min.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Fiktionsbescheinigung für Ausländer

1.1 Was ist eine Fiktionsbescheinigung/rechtliche Bedeutung einer Fiktionsbescheinigung?

1.2 Wer bekommt eine Fiktionsbescheinigung?

1.3 Wie sieht eine Fiktionsbescheinigung aus?

1.4 Unterschied Fiktionsbescheinigung und andere Aufenthaltsdokumente


2. Reisen mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

2.1 Kann man mit der Fiktionsbescheinigung reisen?

2.2 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Erklärung mit Bild)

2.3 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG (Erklärung mit Bild)


3. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten? (Erklärung mit Bild)


4. Fiktionsbescheinigung beantragen

4.1 Wie beantrage ich eine Fiktionsbescheinigung?

4.2 Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin beantragen

4.3 Fiktionsbescheinigung verlängern


5. Was kann ich tun, wenn mir keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird?


6. FAQ zur Fiktionsbescheinigung

1.png

1. Fiktionsbescheinigung für Ausländer

1.1 Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Die Fiktionsbescheinigung (Englisch: “temporary permit/certificate” oder “fictional visa/certificate)” ist ein Dokument für Ausländer, das von der Ausländerbehörde ausgegeben wird. Wer eine Fiktionsbescheinigung hat, darf sich legal in Deutschland aufhalten (§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG).


Was ist die rechtliche Bedeutung einer Fiktionsbescheinigung?

Die Fiktionsbescheinigung bedeutet zunächst, dass der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist, obwohl der Ausländer momentan keinen gültigen Aufenthaltstitel hat (z.B. weil die Aufenthaltserlaubnis oder das Visum abgelaufen ist; siehe § 81 AufenthG). Der Aufenthalt des Ausländers mit einer Fiktionsbescheinigung ist also “fiktiv” erlaubt. Mit anderen Worten: Eigentlich ist der Aufenthalt des Ausländers aufgrund eines abgelaufenen Visums oder einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nicht erlaubt, mit der Fiktionsbescheinigung wird aber “fiktiv” so getan, als ob der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel hätte. Der Aufenthaltstitel wird also faktisch für die Dauer der Fiktionswirkung verlängert.


Es gibt die folgenden Arten der Fiktionsbescheinigung:


  • Fiktionsbescheinigung bei visumfreien Aufenthalt (§ 81 Abs. 3 AufenthG)

  • Fiktionsbescheinigung bei abgelaufenen Aufenthaltstitel (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

  • Fiktionsbescheinigung zum Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis (§ 81 Abs. 5a AufenthG)


Jede dieser Arten der Fiktionsbescheinigung hat unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

1.2 Wer bekommt eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Fiktionsbescheinigung kann in unterschiedlichen Situationen beantragt bzw. erteilt werden. Für alle Varianten der Fiktionsbescheinigung sind aber die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:


1. Der momentane Aufenthalt in Deutschland ist legal (z.B. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder aufgrund von Visumfreiheit) und

2. während des legalen Aufenthalts wird ein Aufenthaltstitel oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt.


  • Kurz gesagt: Sie müssen also noch während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Visums eine neue Aufenthaltserlaubnis oder die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn Sie dementsprechend rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, tritt die “Fiktionswirkung” ein (§§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG). Wenn diese Fiktionswirkung eingetreten ist, muss die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (§ 81 Abs. 4 AufenthG). In bestimmten Ausnahmefällen kann auch noch nach Ablauf des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung beantragt werden (siehe dazu etwa BeckOK AuslR/Kluth, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 81 Rn. 32 - 42.2).


1.3 Wie sieht eine Fiktionsbescheinigung aus? (Muster Fiktionsbescheinigung nach Aufenthaltsverordnung)

Das untenstehende Bild zeigt ein Muster einer Fiktionsbescheinigung nach der AufenthV (amtlicher Vordruck):


2. Reisen mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

Viele Menschen fragen sich, ob sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen können. Die (leider nicht so einfache) Antwort wird im Folgenden dargestellt.


2.1 Kann man mit der Fiktionsbescheinigung reisen?

Die Beantwortung der Frage, ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen können, hängt davon ab, welche Art der Fiktionsbescheinigung Sie haben. Außerdem müssen Sie grundsätzlich zwischen der Ausreise und der Einreise unterscheiden. Während die Ausreise mit Fiktionsbescheinigung unproblematisch mit allen Fiktionsbescheinigungen möglich ist, kann die Wiedereinreise nach Deutschland nur mit der Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG erfolgen.

2.2 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Die Fiktionsbescheinigungen unterscheiden sich grundsätzlich vor allem danach, ob Sie momentan einen Aufenthaltstitel besitzen oder nicht. Wenn Sie sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (z.B. aufgrund der Visumfreiheit für bestimmte Nationalitäten) und dann eine Fiktionsbescheinigung erhalten, dürfen Sie mit der Fiktionsbescheinigung nicht reisen (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wenn Sie Deutschland verlassen, müssen Sie also abwarten, bis Sie wieder für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen einreisen dürfen.

2.3 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG

Wenn Sie bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels bereits einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z.B. Visum oder Aufenthaltserlaubnis), wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Diese Fiktionsbescheinigung bestätigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland weiterhin legal ist und der vorherige Aufenthaltstitel weiter “fiktiv” gültig ist. Ihr Aufenthalt gilt also (bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat) weiterhin. Da Ihr Aufenthaltstitel also noch gültig ist, dürfen Sie auch weiterhin mit Ihrem Aufenthaltstitel reisen. 

Mit der Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG dürfen Sie also innerhalb und außerhalb Europas reisen.

 

 

Unsere kooperierenden unabhängigen Rechtsanwälte für das deutsche Visumsrecht unterstützen Sie gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat, um eine Erstberatung zu buchen - unsere Expert/innen antworten sofort!

Sie brauchen Beratung im Visumsrecht?
Kontaktieren Sie uns!

Statue of Jusitce as a Symbol for Law
Scale as a Symbol for Law

3. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?

Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten dürfen, hängt davon ab, ob Sie vor Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis arbeiten durften oder nicht. Die Fiktionsbescheinigung verlängert nämlich “fiktiv” die vorherige Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nicht arbeiten durften (z.B. als visumfreier Staatsangehöriger), dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten (§ 81 Abs. 3 AufenhG). Wenn Sie allerdings vor Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels bereits arbeiten durften (z.B. weil Sie mit einem Arbeitsvisum eingereist sind oder weil Sie Blaue Karte EU haben), dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten (§ 81 Abs. 4 AufenthG).


Ob Sie mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten oder erwerbstätig sein dürfen, ist auch immer in der Fiktionsbescheinigung festgehalten. Insofern wird in der Fiktionsbescheinigung unter dem Punkt “Nebenbestimmungen” niedergeschrieben, ob das Arbeiten erlaubt ist.

Wenn an in dem Aufenthaltsdokument “Erwerbstätigkeit erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie jeder Arbeit (auch einer selbständigen) nachgehen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie arbeiten, aber nicht selbstständig tätig sein. Wenn bei Nebenbestimmungen “Beschäftigung/Erwerbstätig nicht erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten.

 

 

4. Fiktionsbescheinigung beantragen

4.1 Wie beantrage ich eine Fiktionsbescheinigung?

Viele Menschen fragen sich, wie sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen können. Die Frage ist zwar berechtigt, aber dem Grunde nach falsch gestellt. Um nämlich eine Fiktionsbescheinigung (erstmalig) zu erhalten, müssen Sie nicht die Fiktionsbescheinigung beantragen, sondern den Aufenthaltstitel an sich. Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt nämlich, dass Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben.


Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigentlich von selbst (bzw. von Amts wegen) erteilen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). In der Praxis geschieht dies allerdings meistens nicht, da die Ausländerbehörden massiv überlastet sind. Die Fiktionsbescheinigung muss dann gesondert beantragt werden.

4.2 Fiktionsbescheinigung in Berlin beantragen

In Berlin kann die Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) über das Online-Formular beantragt werden. Nachdem Sie beim Landesamt für Einwanderung (LEA) ihr zuständiges Referat ermittelt haben (z.B. für die Blaue Karte EU), können Sie im Kontaktformular die Unterkategorie “Fiktionsbescheinigung - Ausstellung nach einem Antrag (bei Zuständigkeit der Referate B1 - B3)” auswählen. Die Daten werden dann automatisch an das Landesamt für Einwanderung (LEA) übermittelt und Ihr Sachbearbeiter sollte dann eine Fiktionsbescheinigung ausstellen bzw. einen Termin für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung festsetzen.


Leider ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin extrem überlastet. In Berlin ist es deshalb sehr schwer, eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Im Zweifel können Sie einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht mit der Beantragung der Fiktionsbescheinigung beauftragen. Dieser kann Ihnen im Zweifel ein Anwaltsschreiben ausstellen, das bestätigt, dass Sie eine Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben und Ihr Aufenthalt in Deutschland deshalb “fiktiv” erlaubt ist. Theoretisch können Sie auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) klagen, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten (siehe etwa VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012 – VG 15 L 3.12). Dies kann allerdings vergleichbar hohe Kosten verursachen.

4.3 Fiktionsbescheinigung verlängern

Wenn Ihre Fiktionsbescheinigung abgelaufen ist, muss Sie verlängert werden. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung wird Ihr Aufenthalt allerdings durch den Ablauf der Fiktionsbescheinigung nicht illegal. Die Fiktionswirkung tritt insofern unabhängig von der Erteilung der Fiktionsbescheinigung ein. Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung hat nur “deklaratorische Wirkung”. Die Fiktionsbescheinigung erlaubt also nicht den Aufenthalt (konstitutive Wirkung), sondern bescheinigt nur, dass der Aufenthalt erlaubt ist (deklaratorische Wirkung).

5. Was kann ich tun, wenn mir keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird?

Viele Menschen haben das Problem, dass Sie keine Fiktionsbescheinigung bekommen, obwohl Ihnen eine solche zusteht. Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Fiktionsbescheinigung (§§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG). Allerdings ist eine Fiktionsbescheinigung nicht notwendig, um die Fiktionswirkung auszulösen (sogenannte deklaratorische Wirkung der Fiktionsbescheinigung). Das heißt konkret, dass die Rechtswirkungen der Fiktionsbescheinigung auch eintreten, wenn eine solche garnicht erteilt wurde. Erforderlich ist insofern lediglich, dass Sie einen Antrag stellen, bevor die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts abläuft. Die Ausländerbehörde muss Ihnen das nicht zusätzlich bestätigen.

Sollte die Ausländerbehörde Ihnen keine Fiktionsbescheinigung ausstellen, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, um eine Fiktionsbescheinigung zu erlangen.  Ein Rechtsanwalt kann Ihnen einen Letter of Attorney bezüglich des Eintritts der Fiktionswirkung ausstellen. Dieser Letter of Attorney wird von den meisten Behörden akzeptiert. Der oder die Rechtsanwältin kann auch beim Verwaltungsgericht eine einsweilige Verfügung beantragen. Das Verwaltungsgericht wird dann verfügen, dass die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellen muss.

Lawbook
Attorney as Symbol for Law-Services

Sie brauchen Beratung im Visumsrecht?
Kontaktieren Sie uns!

​Unsere kooperierenden unabhängigen Rechtsanwälte für das deutsche Visumsrecht unterstützen Sie gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat, um eine Erstberatung zu buchen - unsere Expert/innen antworten sofort!

6. FAQ (Fiktionsbescheinigung)

Unterschied Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltstitel

Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt lediglich, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Wenn Sie zuvor einen Aufenthaltstitel besessen haben, bestätigt die Fiktionsbescheinigung außerdem, dass dieser Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde weitergilt.


Unterschied Fiktionsbescheinigung und Duldung

Die Fiktionsbescheinigung ist keine Duldung. Mit der Fiktionsbescheinigung ist der Aufenthalt grundsätzlich erlaubt, mit der Duldung nicht. Die Regelungen zur Fiktionsbescheinigung finden deshalb auch keine Anwendung auf die Duldung.


Unterschied Fiktionsbescheinigung und Gestattung

Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Gestattung. Mit der Fiktionsbescheinigung wird bestätigt, dass der Aufenthalt in Deutschland (aufgrund eines Aufenthaltstitels oder aufgrund von Visumfreiheit) erlaubt ist. Die Gestattung bestätigt lediglich, dass der Inhaber der Bescheinigung Asyl beantragt hat.


Unterschied Fiktionsbescheinigung und Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)

Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB). Die Grenzübertrittsbescheinigung bescheinigt lediglich, dass der Ausländer nach Deutschland eingereist ist und Deutschland bis zu einem bestimmten Datum wieder verlassen muss.


Wo kann man die Fiktionsbescheinigung beantragen?

Die Fiktionsbescheinigung muss grundsätzlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Welche Behörde für Sie zuständig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt ein Online-Tool zur Verfügung, mit welchem Sie ermitteln können, welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist bzw. wo Sie die Fiktionsbescheinigung beantragen können.


Kann ich die Fiktionsbescheinigung online beantragen?

Die Fiktionsbescheinigung kann online beantragt werden, wenn Ihre Ausländerbehörde ein entsprechendes Online-System zur Verfügung stellt. Die meisten großen Ausländerbehörden bieten inzwischen eine Online-Beantragung der Fiktionsbescheinigung an (siehe z.B. Fiktionsbescheinigung in Düsseldorf online beantragen). Kleinere Ausländerbehörden (insb. auf dem Land) bieten meistens keine Möglichkeit der Online-Beantragung einer Fiktionsbescheinigung an.


Benötige ich einen Termin zur Beantragung der Fiktionsbescheinigung?

Ob Sie einen Termin zur Beantragung der Fiktionsbescheinigung benötigen, hängt von Ihrer Ausländerbehörde ab. Insofern bieten z.B. viele Ausländerbehörden an, dass die Fiktionsbescheinigung ohne Termin am Serviceschalter verlängert wird. Ob dies bei Ihrer Ausländerbehörde ebenfalls der Fall ist, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter erfragen.


Gibt es ein Formular zur Beantragung einer Fiktionsbescheinigung?

Nein, grundsätzlich gibt es kein Formular zur Beantragung der Fiktionsbescheinigung. Die meisten Ausländerbehörden bieten lediglich Formulare für die Beantragung von Aufenthaltstiteln an. Die Fiktionsbescheinigung ist aber kein Aufenthaltstitel (s.o.).


Sonderfall: Werden Fiktionsbescheinigungen auch an Ausländer aus der Ukraine erteilt?

Ja, grundsätzlich werden Fiktionsbescheinigung auch an Menschen erteilt, die aus der Ukraine geflohen sind. Dabei ist es irrelevant, ob die Geflüchteten tatsächlich die ukrainische Nationalität haben. Der/die Ausländerin muss lediglich Gebrauch von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gemacht haben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller auch aus der Ukraine kommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22).


Kann mein Antrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung abgelehnt werden?

Nein! Zwar behaupten Ausländerbehörden immer wieder, dass Fiktionsbescheinigungen “nur im Ausnahmefall” erteilt werden (z.B. bei einer bevorstehenden Reise). Das ist allerdings falsch und rechtswidrig. Das Aufenthaltsgesetz besagt, dass eine Fiktionsbescheinigung immer ausgestellt werden muss, nachdem ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Es gibt insofern keine Ablehnungsgründe bei der Fiktionsbescheinigung. Sollte Ihre Behörde sich weigern, eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen, können Sie einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht damit beauftragen, die Fiktionsbescheinigung für Sie zu erhalten.


Erhalte ich eine Fiktionsbescheinigung, wenn ich mit einem Schengen-Visum in Deutschland bin und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantrage?

Nein. Normalerweise wäre ein Schengen-Aufenthalt zwar ein rechtmäßiger Aufenthalt, sodass eine Fiktionsbescheinigung erteilt werden könnte. Der Gesetzgeber hat für das Schengen-Visum jedoch eine Ausnahme gemacht, um zu verhindern, dass Ausländer das Schengen-Visum ausnutzen, um in Deutschland zu bleiben. Eine Fiktionsbescheinigung kann deshalb nicht mit einem Schengen-Visum beantragt werden (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG).


Was muss ich tun, wenn meine Fiktionsbescheinigung abgelaufen ist?

In der Regel ist die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung unproblematisch. Sie müssen lediglich Ihren Sachbearbeiter wegen der Verlängerung der Fiktionsbescheinigung kontaktieren oder die Ausländerbehörde besuchen. Die genaue Vorgehensweise unterscheidet sich allerdings von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde.


Was muss ich tun, wenn ich meine Fiktionsbescheinigung verloren habe?

Das Verlieren der Fiktionsbescheinigung hat keine rechtliche Wirkung. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist noch immer legal, auch wenn Sie die Fiktionsbescheinigung verloren haben (deklaratorische Wirkung der Fiktionsbescheinigung). Sie müssen lediglich eine neue Fiktionsbescheinigung bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen.


Wie oft kann die Fiktionsbescheinigung verlängert werden?

Es gibt keine Regel, wie oft die Fiktionsbescheinigung verlängert werden kann. Die Fiktionsbescheinigung kann also unendlich oft verlängert werden, solange die Ausländerbehörde nicht über Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat. Manche Ausländer halten sich über mehrere Jahre mit einer Fiktionsbescheinigung in Deutschland auf. Dies ist rechtlich gesehen unproblematisch möglich.


Wie lange ist die Fiktionsbescheinigung gültig?

Wie lange die Fiktionsbescheinigung gültig ist, hängt von Ihrem Sachbearbeiter ab. Meistens werden Fiktionsbescheinigungen mit einer Gültigkeit von 3 - 6 Monaten ausgestellt. Bei manchen Ausländerbehörden werden allerdings auch Fiktionsbescheinigungen ausgestellt, die 9 oder sogar 12 Monate (oder noch länger) gültig sind.


Akzeptiert das Jobcenter eine Fiktionsbescheinigung?

Ob das Jobcenter (bzw. andere Behörden) die Fiktionsbescheinigung akzeptieren, hängt vom Sachbearbeiter ab. Viele Behörden (und auch das Jobcenter) akzeptieren jedoch Fiktionsbescheinigungen als Nachweis des Aufenthaltstitels. Sollte dies nicht so sein, können Sie einen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.


Was kostet eine Fiktionsbescheinigung?

Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung kostet 13 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).

Weiterführende Informationen

Shutterstock_57378325_edited.jpg
bottom of page