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Informationen zum Schengen-Visum, zur Einbürgerung, zum Straf- und Sozialrecht für Ausländer und zum europäischen Migrationsrecht

... welche besonderen Rechte für Ausländer in Deutschland gelten

... allgemeine Informationen zum Ausländerrecht in Deutschland (geltende Gesetze, Statistiken, Historie)

... welche Aufenthaltszwecke es gibt und was eine Aufenthaltserlaubnis kostet

... Vorstellung von weiteren VISAGUARD-Fachgebieten (Einbürgerung und Schengen-Visum)

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Geschrieben von: Immigration-Consultant
Veröffentlichungsdatum: 12.01.2024
Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

1. Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?

Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. In Deutschland leben ca. 13 Millionen Ausländer (2024). Dies macht ca. 15 % der deutschen Bevölkerung aus. Für diese in Deutschland lebenden Ausländer gelten besondere Regeln, das sogenannte Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsgesetz gilt allerdings nur, wenn der Ausländer überhaupt den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unterfällt.  Das Aufenthaltsgesetz gilt zwar grundsätzlich für alle Menschen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, allerdings gibt es die folgenden Ausnahmen: 

 

  • Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

  • Diplomaten und Familienangehörige

  • Mitarbeiter von internationalen Organisationen und Familienangehörigen

 

Die beschriebenen Personengruppen müssen sich nicht nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes richten.

  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltstitel
    Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt lediglich, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Wenn Sie zuvor einen Aufenthaltstitel besessen haben, bestätigt die Fiktionsbescheinigung außerdem, dass dieser Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde weitergilt.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Duldung
    Die Fiktionsbescheinigung ist keine Duldung. Mit der Fiktionsbescheinigung ist der Aufenthalt grundsätzlich erlaubt, mit der Duldung nicht. Die Regelungen zur Fiktionsbescheinigung finden deshalb auch keine Anwendung auf die Duldung.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Gestattung
    Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Gestattung. Mit der Fiktionsbescheinigung wird bestätigt, dass der Aufenthalt in Deutschland (aufgrund eines Aufenthaltstitels oder aufgrund von Visumfreiheit) erlaubt ist. Die Gestattung bestätigt lediglich, dass der Inhaber der Bescheinigung Asyl beantragt hat.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
    Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB). Die Grenzübertrittsbescheinigung bescheinigt lediglich, dass der Ausländer nach Deutschland eingereist ist und Deutschland bis zu einem bestimmten Datum wieder verlassen muss.

2. Welche Sonderregelungen gelten für Ausländer?

Das Aufenthaltsgesetz regelt nicht nur die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sondern auch zahlreiche Bedingungen des Aufenthalts. Dies gilt insbesondere für die folgenden Gebiete:

 

  • Einschränkungen in der Freizügigkeit und in der physischen Bewegungsfreiheit

  • Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland

  • Eingeschränkte Partizipationsmöglichkeiten im politischen Prozess (Wahlen)

  • Beschränkte Beantragung von Sozialleistungen

  • Besondere Strafbestimmungen für Ausländer (Sonderstrafrecht)

 

Diese Einschränkungen sind vor allem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. Diese Gesetze bestimmen für die meisten Fälle, dass Ausländer einen Aufenthaltstitel benötigen, um sich in Deutschland aufzuhalten.

Unsere Experten für das deutsche Migrations-, Aufenthalts- und Fachkräfteeinwanderungsrecht sind Ihnen gerne behilflich. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat - unsere Immigration Consultants sind Ihnen gern behilflich!

Sie haben Fragen zum Aufenthaltsrecht?
Kontaktieren Sie uns!

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3. Aufenthaltstitel für Ausländer: Was ist ein Aufenthaltstitel?

Für die Menschen, für die das Aufenthaltsgesetz gilt, ist meistens ein sog. Aufenthaltstitel erforderlich, damit diese Menschen sich in Deutschland aufhalten dürfen. Nach § 4 des Aufenthaltsgesetzes gibt es grundsätzlich die folgenden Aufenthaltstitel:

 

  • Visum,

  • Aufenthaltserlaubnis,

  • Blaue Karte und ICT-Karte,

  • Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU.

 

Diese Aufenthaltstitel unterscheiden sich vor allem nach ihrem Funktion (z.B. dient das Visum zur Einreise, während die Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt dient), nach ihrer Dauer (z.B. befristet oder unbefristet) und nach den Rechten, die sie gewähren (z.B. mit Arbeitserlaubnis oder ohne Arbeitserlaubnis).

bild elektronischer aufenthaltstitel vorderseite
bild elektronischer aufenthaltstitel rückseite
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltstitel
    Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt lediglich, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Wenn Sie zuvor einen Aufenthaltstitel besessen haben, bestätigt die Fiktionsbescheinigung außerdem, dass dieser Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde weitergilt.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Duldung
    Die Fiktionsbescheinigung ist keine Duldung. Mit der Fiktionsbescheinigung ist der Aufenthalt grundsätzlich erlaubt, mit der Duldung nicht. Die Regelungen zur Fiktionsbescheinigung finden deshalb auch keine Anwendung auf die Duldung.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Gestattung
    Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Gestattung. Mit der Fiktionsbescheinigung wird bestätigt, dass der Aufenthalt in Deutschland (aufgrund eines Aufenthaltstitels oder aufgrund von Visumfreiheit) erlaubt ist. Die Gestattung bestätigt lediglich, dass der Inhaber der Bescheinigung Asyl beantragt hat.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
    Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB). Die Grenzübertrittsbescheinigung bescheinigt lediglich, dass der Ausländer nach Deutschland eingereist ist und Deutschland bis zu einem bestimmten Datum wieder verlassen muss.

4. Was kostet eine Aufenthaltserlaubnis?

Die Kosten für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis sind in der Aufenthaltsverordnung gesetzlich geregelt. 

 

Gemäß der §§ 44 ff. AufenthV sind die folgenden Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entrichten:

 

Kosten/Gebühren Visum Fachkräfte

Kosten Schengen-Visum (Erwachsene) 80 Euro

Kosten erstmaliges D-Visum/nationales Visum 75 Euro

Kosten Verlängerung D-Visum 25 Euro

 

Kosten/Gebühren Aufenthaltstitel für Fachkräfte

Kosten erstmalige Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte oder ICT-Karte 100 Euro

Kosten Verlängerung Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte und ICT-Karte 93 Euro

 

Kosten/Gebühren Niederlassungserlaubnis

Kosten Niederlassungserlaubnis (u.a. Fachkräfte/Blaue Karte) 113 Euro

Kosten Europäische Niederlassungserlaubnis/Daueraufenthalt EU 109 Euro

Kosten Niederlassungserlaubnis Selbstständige 124 Euro

 

Sonstige Kosten/Gebühren Aufenthaltsrecht

Kosten Fiktionsbescheinigung 13 Euro

Kosten Reiseausweis für Ausländer 100 Euro

Kosten beschleunigtes Fachkräfteverfahren 411 Euro

 

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Beratung oder Vertretung im Aufenthaltsverfahren beauftragen, kommen dessen Kosten natürlich hinzu.

Unsere Experten für das deutsche Migrations-, Aufenthalts- und Fachkräfteeinwanderungsrecht sind Ihnen gerne behilflich. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder nutzen Sie unseren Chat - unsere Immigration Consultants sind Ihnen gern behilflich!

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5. Welche Aufenthaltszwecke gibt es?

Die Erteilung eines Aufenthaltstitel setzt einen bestimmten Aufenthaltszweck voraus. Grundsätzlich existieren die folgenden Aufenthaltszwecke:

 

  • Ausbildungszwecke (3. Abschnitt)

  • Erwerbstätigkeit (4. Abschnitt)

  • Humanitäre Zwecke (5. Abschnitt)

  • Familiennachzug (6. Abschnitt)

  • besondere Aufenthaltszwecke (7. Abschnitt) 

  • nicht geregelte Fälle (§ 7 AufenthG)

Nach der Zwecklehre des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stets erkennen lassen, aus welchem Grund der Aufenthaltstitel beantragt wird. In den entsprechenden Formularen der Botschaften und Ausländerbehörde ist also stets das Feld “Zweck des Aufenthalts” auszufüllen.

  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltstitel
    Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt lediglich, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Wenn Sie zuvor einen Aufenthaltstitel besessen haben, bestätigt die Fiktionsbescheinigung außerdem, dass dieser Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde weitergilt.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Duldung
    Die Fiktionsbescheinigung ist keine Duldung. Mit der Fiktionsbescheinigung ist der Aufenthalt grundsätzlich erlaubt, mit der Duldung nicht. Die Regelungen zur Fiktionsbescheinigung finden deshalb auch keine Anwendung auf die Duldung.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Gestattung
    Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Gestattung. Mit der Fiktionsbescheinigung wird bestätigt, dass der Aufenthalt in Deutschland (aufgrund eines Aufenthaltstitels oder aufgrund von Visumfreiheit) erlaubt ist. Die Gestattung bestätigt lediglich, dass der Inhaber der Bescheinigung Asyl beantragt hat.
  • Unterschied Fiktionsbescheinigung und Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
    Die Fiktionsbescheinigung ist etwas anderes als die Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB). Die Grenzübertrittsbescheinigung bescheinigt lediglich, dass der Ausländer nach Deutschland eingereist ist und Deutschland bis zu einem bestimmten Datum wieder verlassen muss.

6. Welche Gesetze gelten im Ausländerrecht?

Das Ausländerrecht basiert auf einer Vielzahl von deutschen und internationalen Gesetzen. Diese Ausländergesetze werden im Folgenden aufgelistet:

3. Gerichte und Behörden

Im Ausländerrecht gelten die folgenden Urteile und Verwaltungsanweisungen​:

  • Rechtsprechung des VG Berlin (zentrales Visumgericht)

  • Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberwalltungsgerichte

  • Rechtsprechung des EuGH und des EGMR

  • Landesverwaltungsvorschriften (insb. VAB (Berlin) und Weisung 1/2024 (Hamburg))

  • Bundesverwaltungsvorschriften (VwV-AufenthG, VwV-FreizügG/EU, VAH-StAG, Visumhandbuch)

4. Völkerrechtliche Verträge

​Im Ausländerrecht gelten die folgenden völkerrechtlichen Verträge:

7. Historie des Aufenthaltsrechts

Vor dem Erlass des momentanen Aufenthaltsgesetzes gabe es die folgenden rechtlichen Bestimmungen für Ausländer:

 

  1. 1932 Preußische Polizeiverordnung

  2. 1938 Ausländerpolizeiverordnung

  3. 1965 erstes Ausländergesetz der BRD

  4. 1990 grundlegend reformiertes gesamtdeutsches Ausländergesetz

  5. 2005 Zuwanderungsgesetz (Artikelgesetz mit neuem AufenthG)

  6. 2019 Migrationspaket / Fachkräfteeinwanderung

  7. 2023/2024 Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

 

Nach der Historie des Aufenthaltsrecht waren die für Ausländer geltenden rechtlichen Bestimmungen vor allem dazu gedacht, den Zuzug von Ausländern zu begrenzen (Migrationssteuerung und Ausländerrecht als “Gefahrenabwehrrecht”) . Dieser Ansatz hat sich im Laufe der Zeit gewandelt, da Migration mittlerweile gesellschaftlich erforderlich ist, um die Fachkräfteeinwanderung zu erhöhen. Zuletzt hat der Gesetzgeber etwa mit der Gesetzesänderung 2023 entschieden, dass das Aufenthaltsgesetz nicht zur “Begrenzung”, sondern zur “Steuerung” der Migration dient.

 

Nach dem Grundgedanken des Aufenthaltsrechts wird diese Migrationssteuerung vor allem dadurch ausgeübt, dass jeder Ausländer einen Aufenthaltstitel benötigt (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dieser Aufenthaltstitel wird aus dem Ausland als Visum bei der Botschaft und im Inland als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt wird. Diese Aufenthaltstitel (Visum und Aufenthaltserlaubnis) werden allerdings nur erteilt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Welche Voraussetzungen dies sind, hängt davon ab, welcher Aufenthaltstitel für welchen Aufenthaltszweck beantragt bin.

8. VISAGUARD: Übersicht weitere Guides

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Guide: Visum beantragen

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Guide: Aufenthaltserlaubnis beantragen

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Guide: Fiktionsbescheinigung

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Strafrecht für Ausländer

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Schengen-Visum, § 6 Abs. 1 AufenthG

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Europäische Freizügigkeit (FreizügG/EU)

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