
Working Holiday Visum

Alle wichtigen Informationen zum Thema Visum für Working Holiday in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
was ein Working Holiday Visum ist und wer das Visum beantragen kann
alle Voraussetzungen des Working Holiday Visums
wie das Working Holiday Visum beantragt werden
alles zur Umwandlung des Working Holiday Visums in eine Aufenthaltserlaubnis
Autor
Rechtsanwalt
Lesezeit
9 Min.
Veröffentlichungsdatum
10.02.2025

1. Working Holiday in Deutschland
Deutschland hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Abkommen über Working-Holiday-Programme geschlossen. Zusätzlich existiert eine spezielle Jugendmobilitätsvereinbarung (Youth Mobility Agreement) mit Kanada. Diese Programme ermöglichen jungen Erwachsenen aus teilnehmenden Ländern einen Aufenthalt von bis zu 12 Monaten in Deutschland, um das Land zu erkunden und gleichzeitig durch Ferienjobs ihren Aufenthalt zu finanzieren. Um ein Working-Holiday-Visum zu erhalten, muss in der Regel ein nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden.
2. Working Holiday Visum Voraussetzungen
Das Working-Holiday-Visum (WHV) ermöglicht jungen Reisenden, Deutschland für bis zu 12 Monate zu erkunden, dabei zu arbeiten und wertvolle Erfahrungen zu sammeln. Work and Travel bietet die Möglichkeit, in verschiedene Jobs reinzuschnuppern, die deutsche Sprache zu verbessern und die Kultur intensiv kennenzulernen.
Um das Working-Holiday-Visum zu beantragen, müssen Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen in der Regel höchstens 30 Jahre alt sein. Eine Ausnahme gilt für das Youth Mobility Program, bei dem das Höchstalter 35 Jahre beträgt. Weiterhin muss für das Working Holiday Visum der Nachweis einer gültigen Kranken- und Unfallversicherung, die den gesamten Aufenthalt in Deutschland abdeckt, erbracht werden. Zudem müssen Antragsteller über finanzielle Rücklagen in Höhe von etwa 2.000 Euro verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Während Grundkenntnisse der deutschen Sprache keine formale Voraussetzung für das Working Holiday Visum sind, können sie dennoch vorteilhaft sein. Besonders für anspruchsvollere Tätigkeiten gilt: Je höher die Anforderungen an den Job, desto besser sollten die Deutschkenntnisse sein.
Die genauen Anforderungen können je nach Herkunftsland variieren. Es wird daher empfohlen, sich auf den Webseiten der deutschen Botschaft im jeweiligen Land über die spezifischen Bedingungen zu informieren.
3. Mit welchen Ländern bestehen Working Holiday Abkommen?
Um ein Working Holiday Visum zu beantragen, müssen Sie Staatsangehöriger eines Staates sein, mit dem Deutschland ein Working Holiday Abkommen abgeschlossen hat. Es gibt mit den folgenden Ländern Working Holiday Abkommen:
Working Holiday mit Best-Friends-Staaten:
Australien: Das Working-Holiday-Programm mit Australien erlaubt Aufenthalte von 12 Monaten für Personen zwischen 18 und 30 Jahren. Eine einmalige Teilnahme ist möglich, und der Antrag kann sowohl im Ausland als auch im Inland gestellt werden.
Israel: (seit 29.02.2016): Aufenthalte bis zu 12 Monaten. Antrag vor Ablauf des visafreien Aufenthalts erforderlich. Reisepass muss über 18 Monate gültig sein.
Japan: Das Working-Holiday-Programm mit Japan ermöglicht eine einmalige Teilnahme für Personen zwischen 18 und 30 Jahren. Der Antrag kann im Inland gestellt werden.
Kanada (“Youth Mobility Abkommen” seit 06.04.2017): Aufenthalte bis zu 12 Monaten, zweite Teilnahme unter bestimmten Bedingungen möglich. Antrag sowohl bei Auslandsvertretungen als auch Inlandsbehörden möglich.
Südkorea: Visum erforderlich, Antrag in Ausnahmefällen auch im Inland möglich, wenn bereits ein Aufenthaltstitel für andere Zwecke vorliegt.
Neuseeland: Das Working-Holiday-Programm mit Neuseeland erlaubt Aufenthalte von bis zu 12 Monaten für Personen zwischen 18 und 30 Jahren. Der Antrag kann im Inland gestellt werden.
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Working Holiday mit anderen Staaten:
Argentinien (seit 02.06.2016): Aufenthalte bis zu 12 Monaten, Beschäftigung maximal 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber, Antrag nur bei deutscher Auslandsvertretung.
Brasilien (seit 19.09.2019): Aufenthalte bis zu 12 Monaten, Beschäftigung maximal 6 Monate pro Arbeitgeber, Antrag nur bei deutscher Auslandsvertretung.
Chile (seit 20.02.2014): Aufenthalte bis zu 12 Monaten, Ferienjobs zur Finanzierung erlaubt. Antrag nur bei deutscher Auslandsvertretung.
Hongkong: (seit 01.07.2009): Aufenthalte bis zu 12 Monaten mit Kontingent von 100 Visa pro Jahr. Ferienjobs zur Finanzierung erlaubt. Antrag nur beim deutschen Generalkonsulat in Hongkong.
Taiwan: (seit 11.10.2010): Aufenthalte bis zu 12 Monaten mit Kontingent von 200 Visa im ersten Jahr. Antrag nur beim Deutschen Institut in Taipeh, keine Aufenthaltserlaubnis im Inland möglich. Beschäftigung maximal 3 Monate pro Arbeitgeber.
Uruguay (seit 09.02.2017): Aufenthalte bis zu 12 Monaten, Beschäftigung maximal 6 Monate pro Arbeitgeber. Antrag nur bei deutscher Auslandsvertretung.
Grundsätzlich muss das entsprechende Working Holiday Visum bei der jeweiligen Botschaft beantragt werden. Ausnahmen gelten lediglich für die Best-Friends Staaten, welche den Working Holiday Aufenthalt nach der Einreise in Deutschland beantragen können. Eine Beantragung des Working Holiday Aufenthaltstitels in Deutschland ist also für die Staatsbürger von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland möglich. Weitere Informationen zu der Thematik Beantragung eines Aufenthaltstitels für bestimmte Staatsbürger finden Sie in unseren VISAGUARD-Länderguides.
4. Working Holiday bei der Botschaft beantragen
Die Antragstellung für ein Working Holiday Visum erfolgt in den meisten Fällen bei der Botschaft (zu den Ausnahmen siehe oben). Der erste Schritt ist meistens die Registrierung auf der Warteliste für einen Termin zur Visumantragstellung. Im Visumtermin müssen dann die folgenden Dokumente eingereicht werden:
Visumantrag (VIDEX) – online ausfüllen und zwei Ausdrucke unterschreiben
Reisepass – Original mit mindestens zwei freien Seiten & zwei Kopien
Biometrische Passfotos
Nachweis der ersten Unterkunft in Deutschland
Nachweis finanzieller Mittel (mindestens 2.000 Euro)
Nachweis einer gültigen Krankenversicherung (bei Abholung erforderlich)
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75 Euro, zahlbar in bar bei Antragstellung. Zusätzliche Kosten können für den Postversand des Passes entstehen. Eine Rückerstattung der Gebühr ist ausgeschlossen, selbst bei Ablehnung des Antrags.
5. Aufenthaltserlaubnis Working Holiday Berlin
Wer in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis für ein Working Holiday beantragen möchte, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören ein gültiger Pass, ein aktuelles biometrisches Foto sowie eine Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr. Zusätzlich ist ein Finanzierungsnachweis über mindestens 2.000 Euro erforderlich, etwa in Form eines Kontoauszugs. Der Antragsteller muss zudem seinen Hauptwohnsitz in Berlin nachweisen – entweder durch eine Meldebestätigung oder einen Mietvertrag mit Einzugsbestätigung des Vermieters.
Der Antrag auf die Working Holiday Aufenthaltserlaubnis wird beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Friedrich-Krause-Ufer gestellt. Die Gebühren liegen zwischen 56 und 100 Euro, für japanische Staatsangehörige entfällt die Gebühr. In der Regel wird der Antrag direkt bei der persönlichen Vorsprache bearbeitet und die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
6. FAQ Working Holiday
Darf mit dem Working Holiday Visum auch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden?
Ja, dank der Änderung des § 35 Nr. 4 AufenthV ist neben einer abhängigen Beschäftigung nun auch eine selbstständige Tätigkeit möglich. Im Detail kommt es aber immer auf das jeweilige Working Holiday Abkommen an.
Kann das Working Holiday Visum verlängert werden?
Nein, das Working-Holiday-Visum kann nicht verlängert oder in eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck umgewandelt werden.
Wie lange ist das Working Holiday Visum gültig?
Working Holiday Visa werden in der Regel mit einer Gültigkeit von 12 Monaten ausgestellt.
Was ist die Rechtsgrundlage des Working Holiday Visums?
Das Working Holiday Visum wird gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 3 BeschV erteilt.
Benötigen Working Holiday Visa die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Gemäß § 29 Abs. 3 BeschV i.V.m. den jeweiligen Abkommen bedarf die Ausübung einer Ferienbeschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Wie lautet die korrekte Nebenbestimmung für Working Holiday Visa?
Die Aufenthaltserlaubnis wird mit den Nebenbestimmungen „Ferienarbeitsaufenthalt. Erwerbstätigkeit erlaubt.“ erteilt, wenn der Antragsteller die Altersgrenzen einhält und erstmals ein Aufenthaltstitel für einen Ferienarbeitsaufenthalt erteilt wird. Visa werden nach dem Visumshandbuch mit der Nebenbestimmung “„Beschäftigung im Rahmen eines Working-Holiday-Aufenthalts gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 3 BeschV erlaubt” erteilt.
Wann gilt der Lebensunterhalt beim Working Holiday Visum als gesichert?
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werden durch nachgewiesene eigene Mittel von 2000 Euro und einer einjährigen Auslandsreisekrankenversicherung erfüllt.
Kann ich mit dem Working Holiday Visum den Familiennachzug beantragen?
Nein, der Familiennachzug ist mit einem Working Holiday Visum in der Regel nicht möglich.
Was für Altersgrenzen gibt es für den Working Holiday?
Für die Beantragung eines Working Holiday Visums gilt in der Regel die Altersgrenze von 18 bis 30 Jahre. Im Falle des kanadischen Youth Mobility Abkommens gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren.