
Visum für Schüler

Alle Informationen zu den Visumsvoraussetzungen für Schüler in Deutschland.
Hier erfahren Sie ...
was ein Schülervisum ist und wann Schüler ein Visum beantragen können
wie der Schüleraustausch in Deutschland funktioniert
wie Sie ein Visum für Berufsfachschulen beantragen können
wie ein Schülervisum in Berlin beantragt wird
Autor
Rechtsanwalt
Lesezeit
10 Min.
Veröffentlichungsdatum
03.02.2025

1. Schulbesuch in Deutschland
Seit dem 1. März 2020 ist die Visumserteilung für Schüler in Deutschland deutlich erleichtert worden. Ein Aufenthaltstitel für den Schulbesuch kann nun regulär erteilt werden, wenn die Schüler ab der 9. Klasse eine Schule in Deutschland besuchen möchten. Damit wurde der Schulbesuch für internationale Schüler erheblich erleichtert.
2. Voraussetzungen Visum für Schüler
Wer als internationaler Schüler in Deutschland eine Schule besuchen möchte, benötigt ein Schüler-Visum. Damit das Visum erfolgreich erteilt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine der wichtigsten Bedingungen ist die Aufnahmezusage einer anerkannten Schule in Deutschland. Die Schule muss bestätigen, dass der Schüler für die entsprechende Klassenstufe angenommen wurde.
Die Schulklasse, die der Schüler besuchen möchte, darf nicht ausschließlich aus Schülern einer einzigen Staatsangehörigkeit bestehen. Es muss eine internationale Durchmischung gewährleistet sein (§ 16f Abs. 2 AufenthG). Außerdem wird das Visum in der Regel erst für Schüler ab der 9. Klasse erteilt. Jüngere Schüler können nur in Ausnahmefällen eine Genehmigung erhalten, wenn eine besondere Begründung vorliegt.
Ein weiterer zentraler Punkt ist die finanzielle Absicherung, da auch Schüler die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen müssen. Die Kosten für den Schulbesuch und den Lebensunterhalt müssen überwiegend von den Eltern oder einem anderen Sponsor getragen werden. In der Regel muss dies durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
Zusätzlich müssen minderjährige Schüler eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern vorlegen. Diese Zustimmung muss notariell beglaubigt sein, insbesondere wenn der Schüler ohne die Eltern nach Deutschland reist. Falls der Schüler in Deutschland bei einer Gastfamilie oder in einem Internat lebt, muss dies ebenfalls dokumentiert sein. Zusätzlich müssen Schüler nachweisen, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen oder dass die Schule spezielle Sprachfördermaßnahmen anbietet. Falls es sich um eine internationale Schule handelt, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden.
3. Visum Schüleraustausch
Ein Schüleraustausch bietet internationalen Schülern die Möglichkeit, für eine begrenzte Zeit in Deutschland eine Schule zu besuchen. Grundlage für die Erteilung eines Visums zum Schüleraustausch ist § 16f Abs. 1 AufenthG. Seit der Gesetzesänderung zum 1. August 2017 wurde klargestellt, dass es nicht zwingend einen direkten Eins-zu-Eins-Austausch zwischen deutschen und ausländischen Schülern geben muss. Entscheidend ist vielmehr, dass ein globaler Austausch langfristig gefördert wird.
Der zeitlich befristete Schüleraustausch unterscheidet sich vom regulären Schulbesuch in Deutschland. Während ein Aufenthaltstitel für einen längeren Schulbesuch eine umfassendere Prüfung voraussetzt, ist das Schüleraustausch-Visum speziell für kurzfristige Bildungsaufenthalte gedacht.
3.1 Voraussetzungen Visum Schüleraustausch
Ein Visum für den Schüleraustausch ermöglicht es Jugendlichen, für eine begrenzte Zeit – in der Regel bis zu einem Jahr – in Deutschland zur Schule zu gehen. Der Aufenthalt muss von einer offiziellen Austauschorganisation oder direkt von einer Schule organisiert werden und dient der internationalen Verständigung, weshalb er als öffentliches Interesse anerkannt wird. Falls der Schüler oder die Schülerin noch nicht volljährig ist, ist die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen erforderlich.
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3.2 Schüleraustausch AJA-Vermittlung
Für Antragsteller, die über eine Vermittlungseinrichtung des AJA-Verbands nach Deutschland kommen, gelten vereinfachte Regeln zum Sprachnachweis. Für Antragsteller, die über eine Vermittlungseinrichtung des AJA-Verbands nach Deutschland kommen, gelten vereinfachte Regelungen beim Sprachnachweis. Falls Deutschkenntnisse vorhanden sind, aber nicht durch ein Zertifikat belegt werden können, muss die Austauschorganisation in ihrem Anschreiben – etwa in einer Verpflichtungserklärung – eine nachvollziehbare Einschätzung der Sprachfähigkeiten geben. In solchen Fällen kann die Visastelle im Einzelfall eine Überprüfung vornehmen, beispielsweise durch ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller.
Sind keinerlei oder nur geringe Sprachkenntnisse vorhanden, reicht es aus, wenn die Austauschorganisation bestätigt, dass ein Sprachkurs entweder im Herkunftsland oder nach der Ankunft in Deutschland besucht wird. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, bereits vor der Antragstellung eine Sprachprüfung abzulegen. Dieses vereinfachte Verfahren reduziert die bürokratischen Hürden und ermöglicht eine flexible Handhabung des Sprachnachweises, ohne Antragsteller durch zusätzliche Prüfungen zu belasten. Insbesondere für junge Menschen, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, stellt dies eine erhebliche Erleichterung dar.
4. Visum für Berufsfachschulen
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die schulische Berufsausbildung klar vom allgemeinen Schulbesuch abgegrenzt. Seitdem fällt sie unter § 16a AufenthG, was bedeutet, dass internationale Schüler für eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule nicht mehr das klassische Schüler-Visum, sondern ein Visum für die Berufsausbildung benötigen.
Damit eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, muss die Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen. Dies ist nur dann gegeben, wenn die Ausbildung nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben organisiert ist. Eine weitere zentrale Voraussetzung ist, dass der Bildungsgang nicht ausschließlich Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorbehalten sein darf.
Ausnahmen bestehen nur, wenn die schulische Ausbildung auf bi- oder multilateralen Vereinbarungen basiert. In solchen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis auch für spezielle Programme erteilt werden.
5. Schülervisum in Berlin beantragen
In Berlin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragt werden. Hierfür muss ein Hauptwohnsitz in Berlin vorliegen, und die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Behörde ist mit vorheriger Terminvereinbarung erforderlich. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören ein ausgefüllter Antrag, ein gültiger Reisepass, ein aktuelles biometrisches Foto, eine Bescheinigung der Schule über Dauer und Rahmenbedingungen des Aufenthalts sowie ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt. Austauschschüler können dies durch eine schriftliche Erklärung der Gasteltern nachweisen, während Schüler, die nicht im Rahmen eines Austauschs kommen, ein Sperrkonto mit ausreichendem Guthaben oder eine Verpflichtungserklärung benötigen. Zudem ist ein Nachweis über eine gültige Krankenversicherung erforderlich, wobei für Austauschschüler eine Reisekrankenversicherung genügt.
Die Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis betragen 100 Euro für Erwachsene und 50 Euro für Minderjährige, während Schüler in einem organisierten Austausch von der Gebühr befreit sind. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf bis sechs Wochen, weshalb eine rechtzeitige Antragstellung notwendig ist.
6. FAQ Schülervisum
Wer kann ein Visum für den Schulbesuch in Deutschland beantragen?
Internationale Schüler ab der 9. Klasse können ein Visum für den Schulbesuch beantragen, sofern sie eine Aufnahmezusage einer anerkannten Schule erhalten haben und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (§ 16f Abs. 2 AufenthG).
Wie lange ist das Visum zum Schüleraustausch gültig?
Das nationale Visum für den Schüleraustausch wird in der Regel für bis zu 12 Monate erteilt, jedoch nie über die tatsächlich geplante Aufenthaltsdauer hinaus.
Können Schüler von der Visumsgebühr befreit werden?
In bestimmten Fällen können Austauschschüler von der Visumgebühr befreit werden, sofern eine Gegenseitigkeit zwischen den beteiligten Ländern besteht. Diese Regelung findet sich in § 52 Abs. 7 AufenthV.
Kann ein Schüler nach dem Schulbesuch in Deutschland bleiben und studieren?
Ja, der Zweckwechsel vom Schulbesuch zum Studium ist möglich. Es muss keine Rückkehrbereitschaft nachgewiesen werden, wenn der Schüler nach dem Abschluss ein Studium in Deutschland beginnen möchte.