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Praktikumsvisum

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Alle Informationen zum Visum zur Absolvierung eines Praktikums in Deutschland.

Hier erfahren Sie ...

  • welche Visumstypen für Praktika es in Deutschland gibt

  • welches Praktikumsvisum für Sie das richtige ist

  • wie Sie ein Visum zu Praktikumszwecken beantragen

  • Unterschied zwischen Praktikum, Austauschprogramm und Hospitation 

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

8 Min.

Veröffentlichungsdatum

18.02.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Praktikumsvisum Deutschland


2. Studienbezogenes Praktikum EU


3. Praktikum in Deutschland bei Studium im Ausland


4. Internationale Austauschprogramme


5. Hospitationen


6. Ferienbeschäftigung


7. FAQ Praktikumsvisum

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1. Praktikumsvisum Deutschland

Ein Visum für ein Praktikum in Deutschland ist für viele internationale Studierende und angehende Fachkräfte erforderlich, die praktische Erfahrungen in deutschen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen sammeln möchten. Die Voraussetzungen, die Dauer des Praktikums und der Antragsprozess hängen von der Staatsangehörigkeit und der Art des Praktikums ab. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Dokumente Sie benötigen, wie Sie das Visum beantragen und welche Fristen Sie beachten sollten, um Ihr Praktikum in Deutschland erfolgreich zu starten.


Um ein Praktikumsvisum für Deutschland zu beantragen, müssen Antragsteller sich zunächst klar machen, um welche Art des Praktikums es sich handelt. Insofern gelten für alle Praktikumsvisa jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.


Es gibt die folgenden praxisrelevanten Aufenthaltstitel zur Durchführung eines Praktikums in Deutschland:


  • Studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG)

  • Praktikum in Deutschland bei Studium im Ausland (§ 15 Nr. 6 BeschV)

  • Internationale Austauschprogramme (§ 15 Nr. 4 BeschV)

  • Hospitationen (§ 7 AufenthG)

  • Ferienbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 BeschV)


Es gibt daneben weitere Praktikumstypen (siehe § 15 BeschV), die in diesem Artikel allerdings nicht behandelt werden, da sie weniger praxisrelevant sind.

2. Studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG)

Internationale Studierende und Hochschulabsolventen haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Praktikum gemäß § 16e AufenthG für bis zu 6 Monate. Dieser Aufenthaltstitel dient dazu, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld zu erwerben und das theoretische Studium zu ergänzen.

Damit eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studienbezogenes Praktikum EU erteilt werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Das Praktikum muss primär der Ausbildung dienen und darf nicht lediglich als reguläre Arbeitskraftnutzung ausgelegt werden. Eine schriftliche Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung ist erforderlich. Diese muss detaillierte Angaben über das Bildungsziel, die Dauer, die Rahmenbedingungen und die Betreuung des Praktikanten enthalten.

Eine weitere zentrale Voraussetzung ist, dass der Antragsteller entweder innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder derzeit noch ein Studium absolviert. Das Praktikum muss zudem fachlich und vom Niveau her dem Hochschulabschluss oder laufenden Studium entsprechen. Außerdem muss die aufnehmende Einrichtung eine Verpflichtungserklärung abgeben. Diese beinhaltet die Übernahme aller Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung des Praktikums für den Lebensunterhalt oder eine mögliche Abschiebung des Praktikanten entstehen können.

3. Praktikum in Deutschland bei Studium im Ausland (§ 15 BeschV)

Internationale Studierende, die ein studienfachbezogenes Praktikum in Deutschland absolvieren möchten, benötigen abhängig von ihrem Herkunftsland einen Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 16a AufenthG i.V.m. § 15 Nr. 6 BeschV erteilt werden, wenn das Praktikum im Rahmen eines Studiums an einer ausländischen Hochschule erfolgt, der Antragsteller bereits mindestens vier Fachsemester oder sechs Fachtrimester absolviert hat und eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis vorgelegt wird.


Als Hochschule gilt jede Bildungseinrichtung im Ausland, die einen Hochschulabschluss ermöglicht, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Zur Prüfung ist die Datenbank ANABIN heranzuziehen, wobei nur Hochschulen mit dem Status H+ oder H+/- anerkannt werden.  Eine gesonderte Prüfung des konkreten angestrebten Abschlusses ist nicht erforderlich.

4. Internationale Austauschprogramme

Ein Aufenthaltstitel für ein internationales Austauschprogramm in Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Ein solches Praktikum können Studierende absolvieren, die sich derzeit im Ausland im Studium befinden, sowie Studienabsolventen, deren Hochschulabschluss nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Anerkannte Austauschorganisationen, die in diesem Rahmen tätig sind, umfassen unter anderem:

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  • Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)

  • AIESEC

  • International Association of Agricultural Students (IAAS)

  • Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

  • Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. (bvmd)

  • Hochschulen und deren Austauscheinrichtungen

Ein Praktikum in Deutschland im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms stellt eine wertvolle Möglichkeit für Studierende und Absolventen dar, um berufliche Erfahrung zu sammeln und interkulturelle Kompetenzen zu erweitern.

5. Hospitationen

Die Durchführung eines Praktikums ist streng von der sogenannten “Hospitation” abzugrenzen. Die Hospitation ist rechtlich keine Beschäftigung, sondern dient ausschließlich dem Sammeln von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich. Sie erfolgt ohne vertragliche Festlegung von Aufgaben, ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung und ohne tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Daher liegt keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vor. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Praktikum und Hospitation ist der abgeschlossene Hospitationsvertrag. Enthält dieser Arbeitspflichten, wie eine Anwesenheitspflicht (z. B. 40 Stunden/Woche), die Übernahme fester Aufgaben, eine Entlohnung oder eine Verpflichtung zur Diensterbringung, handelt es sich nicht mehr um eine Hospitation, sondern um ein Praktikum oder eine Beschäftigung. Lange Vertragslaufzeiten über mehrere Monate sprechen ebenfalls gegen eine Hospitation.

Besonders relevant ist diese Regelung für ausländische Ärzte, die im Rahmen von Kongressen oder Fortbildungen tage- oder wochenweise ein Krankenhaus besuchen. Solange keine Heilkunde ausgeübt wird und keine Erlaubnis nach § 10 BÄO erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung. In diesen Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis (nicht jedoch ein Visum) gem. § 7 AufenthG möglich. Für eine rechtssichere Einordnung einer Hospitation ist also eine detaillierte Prüfung des Vertragsinhalts notwendig, um Probleme bei der Aufenthaltserlaubnis und eine mögliche Einstufung als unerlaubte Beschäftigung zu vermeiden.

6. Ferienbeschäftigung

Die Ferienbeschäftigung bietet internationalen Studierenden eine Möglichkeit, während der vorlesungsfreien Zeit in Deutschland zu arbeiten und Geld zu verdienen. Dabei steht allerdings nicht der Ausbildungs- oder Weiterbildungscharakter im Vordergrund, sondern die Verdienstmöglichkeit. Nach § 14 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist die Aufnahme einer Ferienbeschäftigung zustimmungsfrei, wenn die Tätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt wurde und die Dauer 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreitet. Die Vermittlungsbescheinigung der BA muss im Visumverfahren vorgelegt werden. Falls Zweifel an der Korrektheit der Vermittlungsbescheinigung bestehen – z. B. bezüglich der lokalen Ferienzeiten – sollte vor der Entscheidung die Bundesagentur für Arbeit (AMZ-Team 231 oder 232) kontaktiert werden.

7. FAQ Praktikumsvisum

Wird für ein Praktikum eine Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt?

Die Beteiligung der Ausländerbehörde ist in der Regel nur bei relevanten Voraufenthalten erforderlich, da in der Regel ein Beschäftigungsaufenthalt vorliegt, der keiner Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. c) Alt cc) AufenthV).


Werde ich für das Praktikum bezahlt?

Für Praktika gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn, soweit kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegt. Als Ausnahmen vom Mindestlohn kommen insbesondere Pflichtpraktika und Orientierungspraktika in Betracht.


Wie lange sind Praktikumsvisa gültig?
Meist werden Praktikumsvisa für die Dauer des Praktikums ausgestellt. Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.


Müssen die Eltern der Beantragung des Praktikumsvisums zustimmen?

Wenn der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem Antrag zustimmen (§ 80 Abs. 5 AufenthG).


Zählt auch das Schreiben einer Abschlussarbeit als Praktikum?

Studierende, die lediglich ihre Abschlussarbeit im Betrieb schreiben, absolvieren kein betriebliches Praktikum.

Weiterführende Informationen

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