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Ehegattenvisum

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Alle Informationen zur Beantragung eines Ehegattenvisums in Deutschland

... unter welchen Voraussetzungen Sie ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen können

... wie Sie die erforderliche Genehmigung der Ausländerbehörde für den Nachzug zu Ihrem Ehepartner erhalten

... welche Unterlagen für die Beantragung eines Ehegattenvisums erforderlich sind

... wie das Antragsverfahren für ein Ehegattenvisum abläuft (einschließlich Fristen und Bearbeitungszeit)

HIER ERFAHREN SIE ...

Voraussetzungen Ehegattenvisum Deutschland

Der Nachzug des Ehepartners (Spouse-Visa oder Dependent-Visa) ist mit dem Kindernachzug der häufigste Fall des Familiennachzugs und macht ca. 60 % aller erteilten Aufenthaltstitel aus familiären Gründen aus. Insgesamt werden je nach Jahr ca. 60.000 Aufenthaltstitel an verheiratete Partner erteilt (ca. 46 % an Ehefrauen und ca. 14 % an Ehemänner). Viele Visa zum Familiennachzug werden dabei zu Inhabern einer Blauen Karte EU erteilt. Bei der Beantragung eines Ehegattenvisums bestehen verschiedene Hürden hinsichtlich der Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen und eventuelle Hürden bei der Beantragung werden im Folgenden dargestellt.

1. Wirksame Ehe

Voraussetzung für ein Visum zum Ehegattennachzug ist zunächst, dass eine wirksame Ehe geschlossen wurde und dass diese anerkannt ist. Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens ist allerdings nicht erforderlich, dass die Ehe auch in Deutschland wirksam ist. Nach dem Personenstandsgesetz kann insofern eine ausländische Ehe im deutschen Eheregister eingetragen werden. Ob die Ehe wirksam ist, richtet sich danach dem Recht des Staates, dem der jeweilige Verlobte angehört. Nach der Rechtsprechung umfasst dies sogar Fälle, in denen die Ehe nach deutschen Maßstäben offensichtlich unwirksam wäre. So hatte etwa das OLG Zweibrücken über eine pakistanische “Handschuhehe” zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass diese in Deutschland eine wirksam Ehe darstellen würde, obwohl eine solche Handschuhehe in Deutschland nicht wirksam wäre (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2010 - 3 W 175/10).

2. Ehegatte/Referenzperson hat Aufenthaltstitel

Für die Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist weiterhin erforderlich, dass die in Deutschland lebende Person einen wirksamen Aufenthaltstitel hat.  Dabei ist besonders zu beachten, dass nicht jeder Aufenthaltstitel einen Familiennachzug ermöglicht. Das Gesetz zählt insofern eine Reihe von Aufenthaltserlaubnisse auf, die einen Ehegattennachzug möglich machen. Unproblematisch sind hierbei zunächst die unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) und die Erwerbsmigrationstitel (Blaue Karte EU und ICT-Karte). Wenn Sie als in Deutschland lebender Ausländer einen dieser Titel haben, kann der Ehegattennachzug ohne Weiteres beantragt werden. Für alle anderen Aufenthaltstitel gilt die Besonderheit, dass die Aufenthaltserlaubnis entweder seit mindestens zwei Jahren bestehen muss oder, dass die Ehe bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand und die Dauer des Aufenthalts in Deutschland voraussichtlich mehr als ein Jahr betragen wird.

 

Für den Familiennachzug zu Ausländern ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der in Deutschland lebende Ausländer die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis bzw. den entsprechenden elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bzw. die Ausweiskarte auch tatsächlich schon besitzt. Rein rechtlich ist insofern in vielen Fällen auch der Familiennachzug auf der Grundlage eines Visums oder einer Fiktionsbescheinigung möglich. Dieses Vorgehen führt in der Praxis allerdings zu formellen Problemen. Insofern gehen die Botschaften davon aus, dass der Aufenthaltsstatus dann nicht “nachhaltig” gesichert ist. Häufig führt dies dazu, dass die Botschaft den Antrag nicht weiter bearbeitet. Hier kann es helfen, wenn z.B. ein Rechtsanwalt gegenüber der Botschaft bestätigt, dass der in Deutschland lebende Ausländer die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich bekommen wird (Letter of Attorney).

3. Deutsche Sprachkenntnisse

Grundsätzlich ist außerdem Voraussetzung, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (A 1-Sprachkenntnisse nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen). Von dieser Grundregel hat der Gesetzgeber jedoch durch die ständige Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes immer mehr Ausnahmen geschaffen. Insbesondere ist es nunmehr nicht mehr notwendig deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, wenn der in Deutschland lebende Ausländer einen Erwerbsmigrationstitel besitzt (also insbesondere Blaue Karte EU, ICT-Karte, Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, Selbstständigkeit, Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft,  Unternehmensspezialist, Forscher, §§ 18a, 18b AufenthG, u.w.). Auch der Familiennachzug aus bestimmten Staaten benötigt grundsätzlich keine deutschen Sprachkenntnisse. Es existieren zahlreiche weitere gesetzliche und von der Rechtsprechung geprägte Ausnahmen, zu denen Sie im Zweifel ein Fachanwalt für Migrationsrecht beraten kann.

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4. Gesicherter Lebensunterhalt

4.1 Probezeit bestanden

Weiterhin muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein, wenn Sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen wollen. In der Regel bedeutet dies, dass Sie als in Deutschland lebender Ausländer einen Arbeitsvertrag mit ausreichendem Gehalt nachweisen müssen. Häufig verlangen die Behörden außerdem, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist (sog. “nachhaltig” gesicherter Lebensunterhalt) und dass das Arbeitsverhältnis bisher ungekündigt ist. Aus anwaltlicher Perspektive ist es durchaus zweifelhaft, ob sich dem Gesetz solche strengen Voraussetzungen entnehmen lassen. Zum Nachweis des “nachhaltig” gesicherten Lebensunterhalt ist regelmäßig eine sog. Arbeitgeberbescheinigung einzureichen. In diesem Dokument muss der Arbeitgeber des in Deutschland lebenden Ausländers bestätigen, dass die Angaben des Ausländers im Visumsprozess zutreffend sind, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist und dass das Arbeitsverhältnis bisher auch nicht gekündigt wurde. Die Arbeitgeberbescheinigung kann meistens auf der Website der jeweiligen Ausländerbehörde heruntergeladen werden (siehe z.B. hier für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main, hier für das Kreisverwaltungsreferat (KVR) in München (Ausländerbehörde München) und hier für die Ausländerbehörden in  Hamburg (Hamburg Welcome Center)).

4.2 Ausreichender Wohnraum

Eine weitere Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Ausländer ist, dass Sie “ausreichenden” Wohnraum nachweisen können. Auch diese Voraussetzung wird von den Behörden sehr streng geprüft. Was genau “ausreichender” Wohnraum ist, ist in der Rechtswissenschaft durchaus umstritten, da sich dem Gesetz weder eine Größe der Wohnung noch eine bestimmte Dauer des Mietvertrages entnehmen lässt. Dieser Punkt führt deshalb bei den Behörden und auch vor Gericht immer wieder zu Auseinandersetzungen. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Größe der Wohnung bietet zunächst das “Wohnungsaufsichtsgesetz” des Landes Berlin, nach welchem für jede erwachsene Person mindestens 9 m² und für jedes Kind mindestens 6 m² zur Verfügung stehen müssen. Allerdings ist das Wohnungsaufsichtsgesetz ein sozialrechtliches Gesetz (bezieht sich also nicht direkt auf das Aufenthaltsgesetz) und ist auch nur für das Land Berlin relevant (sog. Landesgesetzgebung). In anderen Bundesländern Deutschlands gilt dieses Gesetz also nicht. In der Rechtsprechung haben sich allerdings ähnliche Maßstäbe herausgebildet. Nach einem viel zitierten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist der Wohnraum jedenfalls ausreichend, wenn “für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 qm und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können” (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2015 - 7 B 39.14). Nach einem weiteren Urteil des OVG Berlin-Brandenburg soll eine Unterschreitung dieser Werte um 10 % unschädlich sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 – OVG 3 B 9.08).

 

Der ausreichende Wohnraum muss gegenüber der Ausländerbehörde häufig durch die Vorlage einer entsprechenden Wohnraumbescheinigung nachgewiesen werden. Diese Wohnraumbescheinigung können Sie meistens auf der Website der Ausländerbehörde herunterladen (z.B. hier für die Ausländerbehörde Frankfurt am Main und hier für das Kreisverwaltungsreferat (KVR) in München (Ausländerbehörde München)), ansonsten wird sie Ihnen von Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in zugesendet oder übergeben. Die Wohnraumbescheinigung sollte nicht mit der Vermieterbestätigung (welche Ihnen von Ihrem Vermieter übermittelt wird) oder der Meldebescheinigung (welche Ihnen vom Bürgerbüro, Bezirksamt oder Rathaus ausgehändigt wird) verwechselt werden. 

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5. Zustimmung der Ausländerbehörde

Eine weitere Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass die Ausländerbehörde der Visumerteilung durch die Botschaft zustimmt. Zwar müssen Sie das Visum bei der Botschaft beantragen, allerdings wird die Botschaft dann intern die Ausländerbehörde des angegebenen Wohnortes kontaktieren, um dort die notwendige Zustimmung einzuholen. Dieses Zustimmungsverfahren bereitet in der Praxis viele Schwierigkeiten, da die interne Abstimmung zwischen den Behörden sehr lange dauert und häufig nicht funktioniert. Mitunter kann es sogar vorkommen, dass die Behörden unterschiedlicher Auffassung sind. Dies geschieht etwa, wenn beispielsweise die Botschaft meint, dass alle Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, die Ausländerbehörde aber anderer Meinung ist. Das Verfahren ist dann “eingefroren”, da beide Behörden sich nicht mehr verantwortlich sehen und den Fall dementsprechend nicht weiter bearbeiten. Die einzige Möglichkeit um solche Situationen “aufzulösen” ist regelmäßig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser Akteneinsicht beantragt und dann den Konflikt zwischen den Behörden schlichtet.

Ehegattenvisum beantragen

Das Ehegattenvisum zum Familiennachzug wird grundsätzlich wie jedes andere Visum auch bei der Botschaft beantragt. Die oben genannten Voraussetzungen müssen durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten im Visumtermin bei der Botschaft nachgewiesen werden. Da Familiennachzugsvisa in der Vergangenheit oft missbraucht wurden (z.B. durch Begründung einer Scheinehe), sind die Botschaften bei der Antragsbearbeitung (insbesondere in Ländern mit stellenweise dysfunktionalem Dokumentenwesen (z.B. Pakistan und Nigeria)) oft übervorsichtig, was das Verfahren sehr kompliziert und langwierig macht. Schon kleine Fehler in den Unterlagen oder im Termin führen insoweit häufig zu einer Blockadehaltung der Botschaften, da diese sehr schnell Betrug wittern und sich weigern, den Antrag weiter zu bearbeiten. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, schon vor Antragstellung einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht mit einer Dokumentenprüfung (“Lawyer-Verification”) und rechtlichen Begleitung des Visumprozesses zu beauftragen.

 

Um ein Ehegattennachzug bei Ihrer Botschaft zu beantragen, müssen Sie wie folgt vorgehen:

​Schritt 1: Ermittlung der Zuständigkeit und Buchung eines Termins

Zunächst müssen Sie die für Sie zuständige Botschaft ermitteln. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort und kann auf der Website der jeweiligen Botschaft nachgesehen werden (siehe z.B. hier Liste der unterschiedlichen Botschaften in Indien und hier die gemeinsame Website der Botschaften in den USA). Wenn Sie die richtige Botschaft herausgefunden haben, müssen Sie im Terminbuchungssystem der Botschaften (RK-Visa) in Ihrer jeweiligen Botschaft einen Termin buchen. Aufgrund der Überlastung der Botschaften sind häufig keine Termine verfügbar und Sie können lediglich einen Platz auf der Warteliste registrieren. Weitere Details zur Ermittlung der zuständigen Botschaft und Terminregistrierung können Sie unserem Visa-Application-Guide entnehmen.

Schritt 2: Sammeln der notwendigen Dokumente

Nachdem Sie die zuständige Botschaft ermittelt haben, können Sie sich auf der Website informieren, welche Dokumente für Ihren Antrag auf ein Ehegattenvisum zum Familiennachzug notwendig sein werden. 

 

Grundsätzlich sind die folgenden Dokumente erforderlich:

 

Schritt 3: Wahrnehmung des Termins (Interview) und Kosten

Sobald Sie einen Termin erhalten haben, müssen Sie diesen wahrnehmen, um die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Gegebenenfalls wird der Botschaftsmitarbeiter außerdem ein kurzes Interview mit Ihnen führen, um die “Plausibilität” des Antrags und (falls erforderlich) Ihre Sprachkenntnisse zu prüfen.

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Das Ehegattenvisum kostet nach der Gebührenordnung 75 Euro.

Schritt 4: Einreise nach Deutschland

Nach der Erteilung des Visums können Sie nach Deutschland einreisen. Weitere Einzelheiten zu den dann notwendigen Schritten können Sie unserem Visa-Application-Guide entnehmen.

FAQ zum Ehegattennachzug

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