

Verlängerung von Schengenvisa
Alle Informationen vom Anwalt zu den Voraussetzungen und zum Verfahren bei der Verlängerung von Schengenvisa.
Hier erfahren Sie ...
was für Verlängerungsmöglichkeiten es für Schengenvisa gibt
wann das Schengenvisum verlängert werden kann (Voraussetzungen)
wann das Schengenvisum als D-Visum verlängert wird
was Sie bei einer Ablehnung des Verlängerungsantrages tun können

1. Verlängerung eines Schengenvisums
Die Verlängerung eines Schengen-Visums in Deutschland ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hinsichtlich der Verlängerungsvoraussetzungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, wie oft das Visum verlängert werden soll und welche Gründe hierfür bestehen. Die erste Verlängerung richtet sich nach dem Schengenrecht, weitere Verlängerungen sind danach nur als nationales Visum (D-Visum) möglich. Rechtlich gesehen ist also nur eine Verlängerung des Schengen-Visums möglich, danach handelt es sich bei einer weiteren Verlängerung technisch gesehen um ein nationales Visum.
Wichtig zu wissen: Flughafentransitvisa sind grundsätzlich nicht verlängerbar, ebenso wenig wie Visa mit räumlicher Beschränkung auf bestimmte Mitgliedstaaten. Eine Einreise mit diesen Visa stellt eine illegale (und damit strafbare) Einreise dar. Wenn Sie also keine reguläre Verlängerung des Schengenvisums (für den gesamten Schengenraum) erhalten haben, müssen Sie sich weiterhin in dem Land aufhalten, das Ihr Schengenvisum als nationales Visum verlängert hat.
2. Erste Verlängerung des Schengenvisums
Eine Verlängerung des Schengenvisums kommt nur in Betracht, wenn sich nach Ausstellung des Visums neue Umstände ergeben haben, der Zweck des Aufenthalts nicht geändert wurde und entweder höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2 Visakodex). Gängige Fallkonstellationen sind etwa Flugausfälle wegen Streiks oder extremen Wetterlagen, plötzliche Erkrankungen des Reisenden oder der Tod naher Angehöriger. Auch unvorhersehbare dringende berufliche Verpflichtungen oder verspätete Einreisen können eine Verlängerung rechtfertigen. Es sollte allerdings stets beachtet werden, dass die Gründe für die Verlängerung während des Aufenthalts eingetreten sein müssen. Gründe, die bereits vor der Beantragung des ursprünglichen Schengenvisums vorhanden waren, berechtigen nicht zu einer Verlängerung.
Die technische Umsetzung der Verlängerung des Schengenvisums erfolgt auf einem neuen Klebeetikett im Reisepass, wobei insbesondere darauf geachtet wird, dass die neue Gültigkeit den Aufenthalt nicht über 90 Tage im Halbjahr hinaus verlängert. Die Gebühr für eine solche Verlängerung beträgt in der Regel 30 Euro, bei höherer Gewalt oder humanitären Gründen ist sie gebührenfrei. Eine Ablehnung der Verlängerung wird üblicherweise mündlich mitgeteilt, auf Wunsch aber auch schriftlich bestätigt.
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3. Zweite Verlängerung des Schengenvisums
In besonderen Ausnahmefällen erlaubt § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG darüber hinaus eine Verlängerung auf bis zu 180 Tage. Diese erfolgt dann allerdings nicht mehr als Schengen-Visum (Kategorie C), sondern als nationales Visum (Kategorie D) mit dem ausdrücklichen Vermerk „Gilt nicht für andere Schengenstaaten“. Der Aufenthalt ist somit ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt und eine Erwerbstätigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine solche Umstellung in ein nationales Visum ist insbesondere bei längeren medizinischen Behandlungen oder ernsthaften humanitären Notfällen relevant.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen für eine zweite Verlängerung des Schengenvisums als nationales Visum die gleichen wie bei der ersten Verlängerung. Der Visumantragsteller muss insofern dieselben Nachweise wie bei der Verlängerung nach dem Visakodex erbringen. Dabei gelten bei der zweiten Verlängerung allerdings deutlich höhere Anforderungen. Die Behörden sind bei einer zweiten Verlängerung des Schengenvisums in der Regel sehr zurückhaltend und verlangen insbesondere Nachweise, dass der Verlängerungsgrund vor der Einreise noch nicht absehbar war.
4. Ablehnung Verlängerung Schengenvisum
Wird ein Verlängerungsantrag für ein Schengenvisum abgelehnt, stellt das für Betroffene oft eine erhebliche Belastung dar – insbesondere, wenn familiäre, medizinische oder berufliche Gründe für den weiteren Aufenthalt im Schengenraum vorliegen. Wird der Verlängerungsantrag für ein Schengenvisum abgelehnt, erhalten Betroffene in der Regel einen förmlichen Bescheid. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann Widerspruch eingelegt oder Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dabei ist es entscheidend, die Ablehnungsgründe genau zu analysieren und gegebenenfalls mit zusätzlichen Nachweisen oder einer anwaltlichen Stellungnahme zu entkräften.
Wichtig: Während eines laufenden oder abgelehnten Antrags ist der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch erlaubt. Insbesondere gibt es beim Schengen-Visum keine Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Es besteht also die Gefahr eines unerlaubten Aufenthalts, was zu einer Ausreisepflicht und möglichen Einreisesperren führen kann. Um schwere Konsequenzen zu vermeiden, sollten Betroffene deshalb zeitnah rechtlichen Rat einholen. Eine fachkundige anwaltliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten zu prüfen und das weitere Vorgehen fundiert zu planen.
Seitenzusammenfassung
Die Verlängerung eines Schengenvisums ist nur in engen Ausnahmefällen möglich und unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Während die erste Verlängerung gemäß Art. 33 Visakodex bei Vorliegen höherer Gewalt, humanitärer oder schwerwiegender persönlicher Gründe zulässig ist, kommt eine zweite Verlängerung ausschließlich als nationales Visum (D-Visum) in Betracht – und das nur bei nachweislich unvorhersehbaren Umständen. Wird ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, kann dies schwerwiegende Folgen haben – bis hin zur Ausreisepflicht und möglichen Wiedereinreisesperren. In solchen Fällen ist eine schnelle rechtliche Beratung ratsam, um Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage fundiert prüfen und einleiten zu können. Wer eine Verlängerung des Schengenvisums in Erwägung zieht, sollte daher frühzeitig klären, ob die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind.