

Schengenvisum zu Aufenthaltserlaubnis
Alle Informationen zur Umwandlung eines Schengenvisums in einen dauerhaften Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis).
Hier erfahren Sie ...
ob die Umwandlung eines Schengenvisums möglich ist
wann eine Aufenthaltserlaubnis trotz Schengenvisum erteilbar ist
wann die Umwandlung von Schengenvisa eine Täuschung sein kann
welche Probleme es bei der Umwandlung eines Schengenvisums gibt

1. Umwandlung Schengenvisum zu Aufenthaltserlaubnis
Viele Ausländer stellen sich die Frage, ob sie nach der Einreise mit einem Schengenvisum in Deutschland bleiben und dieses Visum nachträglich in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln können. Grundsätzlich ist das nicht möglich. Das Schengen-Visum ist auf kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkt und dient primär touristischen, familiären oder geschäftlichen Zwecken. Es wird ausdrücklich nicht für Aufenthalte mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder eines dauerhaften Lebens in Deutschland erteilt. Wer mit einem Schengen-Visum einreist, zeigt damit bereits, dass kein dauerhafter Aufenthalt beabsichtigt ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich nur dann wirksam beantragt werden, wenn die Einreise mit dem dafür vorgesehenen nationalen Visum – dem sogenannten Visum zum Zweck des Aufenthalts (Typ D) – erfolgt ist. Diese Regelung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach ein Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilt werden darf, wenn die Einreise mit einem nationalen Visum erfolgt ist. Ausnahmen hiervon bestehen nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei privilegierten Drittstaatsangehörigen (sogenannte “Best-Friends”-Staatsangehörige, § 41 AufenthV). Wer also beabsichtigt, in Deutschland längerfristig zu leben oder zu arbeiten, muss den entsprechenden Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.
2. Kann man ein Schengen-Visum zu Aufenthalt ändern?
Die Umwandlung eines Schengen-Visums zu einer Aufenthaltserlaubnis ist allerdings unter sehr speziellen Voraussetzungen in manchen Fällen möglich. Grundsätzlich setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zwar voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen nationalen Visum (Typ D) eingereist ist (siehe oben). Eine wichtige Ausnahme hiervon regelt jedoch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach in bestimmten Fällen vom Visumverfahren abgesehen werden kann. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht oder wenn die Nachholung des Visumverfahrens “unzumutbar” ist.
Ein solches Absehen vom Visumverfahren kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung verlangen hierfür regelmäßig einen atypischen Sachverhalt, etwa wenn es aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen geboten ist. Es muss jedoch betont werden, dass die Ausländerbehörden sehr restriktiv bei der Umwandlung des Schengenvisums zu einer Aufenthaltserlaubnis bzw. dem Absehen von der Visumpflicht sind. Eine Umwandlung vom Schengenvisum zur Aufenthaltserlaubnis ist also sehr schwer, wenn keine guten Gründe vorliegen. Weitere Informationen zum Absehen von der Visumpflicht erhalten Sie in unserem entsprechenden VISAGUARD-Fachbeitrag zur Nachholung des Visumverfahrens.
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3. Täuschungsabsicht Umwandlung Schengenvisum
Ein großes Problem bei der Umwandlung des Schengenvisums zu einer Aufenthaltserlaubnis stellt die möglicherweise vorhandene Täuschungsabsicht dar. Insofern muss bei der Beantragung des Schengenvisums meistens der Aufenthaltszweck im Visum-Formular angegeben werden. Wenn der Ausländer im Antragsformular für das Schengen-Visum dann “kurzfristiger Aufenthalt” oder Aufenthalt zu touristischen Zwecken oder zu Besuchszwecken angibt, später aber eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt beantragt, werten viele Ausländerbehörde dies als Täuschung im Visumverfahren. Um eine entsprechende Täuschung nachzuweisen, fordern viele Ausländerbehörden bei der Botschaft die Visumsakte an, um in der Akte nachzuschauen, für welchen Zweck das Schengenvisum beantragt wurde.
Eine Täuschung im Visumverfahren stellt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG ein schweres Ausweisungsinteresse dar. Dies verhindert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufethG). Selbst wenn Sie also gute Gründe haben, warum in Ihrem Fall kein Visumverfahren notwendig ist (z.B. weil die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist), können die Ausländerbehörden die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund der Täuschung im Visumverfahren verweigern (siehe auch Ausweisungsinteresse). Ob dies durch die Ausländerbehörde tatsächlich so gehandhabt wird, ist allerdings unterschiedlich. Manche Ausländerbehörden sind hier kulanter als andere Ausländerbehörden. Auf jeden Fall sollten Sie sich bei der Umwandlung eines Schengenvisums in eine Aufenthaltserlaubnis aber darauf vorbereiten, dass es Probleme mit der Behörde geben wird.
4. Keine Fiktionswirkung Umwandlung Schengenvisum
Ein weiteres Problem bei der Umwandlung eines Schengenvisums in eine Aufenthaltserlaubnis ist, dass aus dem Schengenvisum heraus keine Fiktionswirkung entstehen kann (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Das bedeutet, dass der rechtmäßige Aufenthalt mit einem Schengen-Visum nicht automatisch fortbesteht, wenn ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Im Gegensatz zu nationalen Visa (Typ D), bei denen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionswirkung eintritt, endet die Gültigkeit eines Schengen-Visums mit dem Ablaufdatum – unabhängig davon, ob vorher ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Ein Aufenthalt über die Gültigkeit des Schengenvisums hinaus gilt dann als illegal, selbst wenn bereits ein Antrag bei der Ausländerbehörde eingereicht wurde.
In der Praxis führt die fehlende Fiktionswirkung bei Schengenvisa dazu, dass die Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden muss, bevor das Schengenvisum abläuft. Andernfalls ist der Aufenthalt in Deutschland illegal, was einen eigenen Ausweisungsgrund begründen kann. Da die Entscheidung über die Umwandlung eines Schengenvisums zu einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel viele Probleme beinhaltet (siehe oben), ist es unwahrscheinlich, dass die Ausländerbehörde innerhalb weniger Wochen positiv über den Antrag entscheidet. Rein praktisch ist dies nur möglich, wenn hierfür gute Gründe bestehen bzw. ein entsprechender Ausnahmefall vorliegt.
Seitenzusammenfassung
Auch wenn es technisch möglich ist, ein Schengenvisum in eine Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln, ist dies in der Verwaltungspraxis äußerst selten und mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden. Die gesetzlichen Anforderungen an ein Absehen vom Visumverfahren sind streng, und nur in sehr wenigen, gut begründeten Ausnahmefällen lässt sich eine solche Umwandlung durchsetzen. Zusätzlich erschweren die fehlende Fiktionswirkung sowie der Verdacht einer Täuschungsabsicht im Visumverfahren die Erfolgsaussichten erheblich. In der Praxis ist die Umwandlung eines Schengenvisums daher extrem schwer bzw. in den meisten Fällen unmöglich, wenn nicht eindeutige rechtliche Ansprüche und außergewöhnliche Umstände vorliegen. Wer einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anstrebt, sollte daher den regulären Weg über ein nationales Visum (Typ D) gehen und den Antrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Andernfalls drohen nicht nur die Ablehnung des Aufenthaltstitels, sondern auch schwerwiegende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung. Dies gilt insbesondere, da die Ausländerbehörden die Umwandlung von Schengenvisa mit starker Skepsis betrachten. Wer mit dem Schengenvisum eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, steht bei der Ausländerbehörde direkt unter Generalverdacht. Das erschwert das Verfahren erheblich.