

Krankenversicherung Schengenvisum
Alle Informationen vom Anwalt zur Anerkennung von Krankenversicherungen bei der Beantragung eines Schengenvisums.
Hier erfahren Sie ...
was für eine Krankenversicherung Sie für ein Schengenvisum benötigen
welchen Umfang die Krankenversicherung für Schengenvisa benötigen
welche Krankenversicherungen für Schengenvisa anerkannt sind
wie der ausreichende Krankenversicherungsschutz nachzuweisen ist

1. Krankenversicherung für Schengenvisum
Wer ein Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen im Schengenraum beantragt, muss zwingend eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) und zählt zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Visumerteilung. Eine Ausnahme von dieser Pflicht ist nur in wenigen Sonderfällen vorgesehen, etwa für Diplomaten oder bestimmte Familienangehörige von EU-Bürgern mit Freizügigkeitsrecht. Besonders wichtig ist: Auch wenn eine Verpflichtungserklärung vorliegt, ersetzt diese nicht die Krankenversicherung – beide Nachweise sind rechtlich unabhängig voneinander erforderlich.
Die Versicherung kann entweder vom Antragsteller selbst oder von einer dritten Person – etwa dem Gastgeber oder einem Unternehmen – abgeschlossen werden. Unternehmen und Gastgeber können die Reisekrankenversicherung also auch für die eingeladene Person abschließen. Dies muss aus Transparenzgründen allerdings klar aus den bei der Botschaft vorgelegten Dokumenten hervorgehen.
2. Umfang der Krankenversicherung
Die Anforderungen an die Krankenversicherung für Schengenvisa sind streng geregelt. Die Krankenversicherung muss für den gesamten geplanten Aufenthalt sowie für alle Schengenstaaten, die bereist werden sollen, gültig sein. Sie muss insbesondere die Kosten für reguläre ärztliche Behandlungen und einen medizinisch notwendigen Rücktransport ins Heimatland abdecken. Auch die Kosten für eine etwaige Repatriierung im Krankheits- oder Todesfall sowie die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme müssen umfasst sein. Die Mindestdeckung für Reisekrankenversicherungen beträgt beim Schengenvisum 30.000 Euro, was in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VK ausdrücklich geregelt ist. In Fällen einer Reise zum Zwecke der medizinischen Behandlung muss darüber hinaus die Übernahme der medizinischen Behandlungs- oder Therapiekosten gesondert nachgewiesen werden.
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Versicherungen abgelehnt werden, wenn aus der Versicherungspolice eine problematische Gewichtung einzelner Risiken dergestalt hervorgeht, dass bestimmte Leistungsarten (z.B. Rücktransport, zahnmedizinische Notfallbehandlung o.ä.) nur mit offenkundig unzureichenden Deckungssummen abgesichert sind. Auch Versicherungen mit unzureichenden Leistungen, etwa im Fall einer COVID-Erkrankung oder mit unangemessen hoher Selbstbeteiligung, werden meist nicht anerkannt. Policen mit eingeschränkter Gültigkeitsdauer, die nicht den gesamten Aufenthalt abdecken, sind ebenfalls nicht ausreichend. Die Versicherung muss zwar nicht die Zusatzfrist von 15 Tagen am Ende der Visumsgültigkeit abdecken (Art. 24 VK), wohl aber die tatsächlich beantragte Aufenthaltsdauer. Antragsteller sollten also im eigenen Interesse eine flexible Police wählen, die den gesamten Zeitraum von An- bis Abreise lückenlos abdeckt.
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3. Anerkannte Krankenversicherungen Schengenvisum
Welche Krankenversicherungen für ein Schengenvisum ausreichend sind, lässt sich leider nicht pauschal beantworten, da die Krankenversicherung grundsätzlich im Heimatland abzuschließen ist und in jedem Land unterschiedliche Versicherungen existieren. Allerdings bieten fast alle deutschen Botschaften auf ihrer jeweiligen Homepage Informationen zu den anerkannten Krankenversicherungen für ein Schengenvisum an.
Eine Liste der anerkannten Reisekrankenversicherungen finden Sie beispielsweise bei den folgenden deutschen Botschaften:
Im Zweifel müssen Sie hinsichtlich der Anerkennung der Krankenversicherung bei Ihrer Botschaft nachfragen. Die Botschaften haben oft entsprechende Listen von anerkannten Reisekrankenversicherungen, die sie Antragstellern auf Nachfrage zur Verfügung stellen.
4. Nachweis Krankenversicherung Schengenvisum
Der Antragsteller sollte die Versicherung grundsätzlich in dem Staat abschließen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Für die Antragstellung ist der Versicherungsnachweis im Original oder als Kopie vorzulegen. Der Nachweis wird dann zu den Visumsakten genommen. Die Versicherungsdaten werden auch technisch im Visasystem hinterlegt. Bei mehrfachen Einreisen reicht es aus, zunächst nur den Versicherungsschutz für den ersten Aufenthalt nachzuweisen. Der Antragsteller muss jedoch schriftlich bestätigen, dass er für spätere Aufenthalte ebenfalls eine entsprechende Versicherung abschließen wird.
Die Auslandsvertretungen prüfen nach Vorlage der Versicherungspolice insbesondere auch, ob die Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat rechtlich durchsetzbar ist, also ob etwaige Forderungen gegenüber der Versicherung in einem Schengenstaat geltend gemacht werden können (Art. 15 Abs. 5 Visakodex). Die Beitreibung einer Versicherungssumme kann dann als gewährleistet angesehen werden, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Niederlassung in einem Schengen-Staat hat, oder wenn ein Kooperationsabkommen mit einer Versicherungsgesellschaft aus einem Schengen-Staat besteht, durch das die Forderungen gedeckt sind. Wenn dies nicht möglich ist, geben die Auslandsvertretungen dem Antragsteller in den meisten Fällen die Möglichkeit, einen neuen oder ergänzten Nachweis vorzulegen.
Seitenzusammenfassung
Die Reisekrankenversicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengenvisums und muss sowohl inhaltlich als auch formal strenge Anforderungen erfüllen. Nach dem Visakodex muss die Police eine Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro aufweisen, alle Schengenstaaten abdecken und insbesondere Kosten für ärztliche Notfälle sowie einen medizinisch notwendigen Rücktransport umfassen. Auch wenn in der Praxis Unterschiede bei der Anerkennung bestehen, verlangen die deutschen Auslandsvertretungen regelmäßig den Nachweis einer rechtlich durchsetzbaren Versicherung, also einer Police mit Sitz oder Kooperationsstruktur im Schengenraum. Antragsteller sollten daher frühzeitig prüfen, ob die gewählte Versicherung von der zuständigen Botschaft anerkannt wird, und sicherstellen, dass der Schutz lückenlos für den gesamten Reisezeitraum besteht. Um unnötige Verzögerungen im Visumverfahren zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich vorab über die anerkannten Versicherungsanbieter auf der Website der zuständigen Auslandsvertretung zu informieren. Ein sorgfältig ausgewählter und vollständiger Versicherungsnachweis erhöht die Erfolgsaussichten des Visumantrags erheblich.