

Welche Botschaft für Schengenvisum
Alle Informationen zur Ermittlung der zuständigen Schengen-Botschaft in Ihrer Nähe für ein deutsches Schengenvisum.
Hier erfahren Sie ...
wie Sie die richtige Botschaft in Ihrer Nähe finden
wie der gewöhnliche Aufenthaltsort beim Schengenvisum bestimmt wird
welche Botschaft zuständig ist, wenn Sie mehrere Reiseziele haben
wie die Beantragung von Schengenvisa im Schengenraum funktioniert

1. Schengen-Botschaft in Ihrer Nähe (Wohnsitz)
Wer sein Schengen-Visum bei einer unzuständigen Botschaft beantragt, erhält in der Regel eine Abweisung des Antrags. Für die Beantragung eines Schengen-Visums ist grundsätzlich die Botschaft oder das Konsulat in Ihrer Nähe bzw. in der Nähe Ihres rechtmäßigen Wohnortes zuständig (Art. 6 Visakodex). Als Nachweis des Wohnsitzes gelten in der Praxis Dokumente wie eine aktuelle Meldebescheinigung, ein Mietvertrag oder ein Führerschein mit Adresse. In Ausnahmefällen kann ein Antrag auch von Personen gestellt werden, die sich lediglich rechtmäßig im Zuständigkeitsbereich aufhalten, ohne dort zu wohnen – vorausgesetzt, sie legen schlüssig dar, warum sie ihren Antrag nicht im Land ihres Wohnsitzes stellen konnten.
Welche Botschaft sich in Ihrer Nähe befindet, können Sie mit den sogenannten “Konsulatsfindern” der Botschaften ermitteln. Die Konsulatsfinder dienen der Ermittlung der Zuständigkeit der Botschaften. Es existieren beispielsweise die folgenden Konsulatsfinder:
Die deutschen Botschaften auf der Welt stellen für Ihr jeweiliges Land eigene Werkzeuge zur Zuständigkeitsbestimmung zur Verfügung, mit denen Sie ermitteln können, welche Schengen-Botschaft sich in Ihrer Nähe befindet. Mit den jeweiligen Websites lässt sich also einfach ermitteln, welche Botschaft für Ihren Schengenvisum-Antrag zuständig ist. Sie sollten allerdings stets darauf achten, dass nicht jede Auslandsvertretung Visa erteilt. In der Regel sind Botschaften für Visaerteilungen zuständig, während Konsulate eher diplomatische Aufgaben übernehmen. Generalkonsulate (z.B. in den USA oder Indien) haben häufig eine Mischfunktion.
2. Gewöhnlicher Aufenthaltsort in Sonderfällen
Die örtliche Zuständigkeit bei Schengen-Visumanträgen richtet sich grundsätzlich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Antragstellers (siehe oben). Maßgeblich ist dabei der Amtsbezirk der Auslandsvertretung, in dem sich der Antragsteller dauerhaft aufhält. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine örtlich unzuständige Botschaft den Antrag entgegennehmen – insbesondere dann, wenn der Antragsteller sich vorübergehend rechtmäßig im Amtsbezirk aufhält und stichhaltig darlegen kann, dass eine Antragstellung bei der eigentlich zuständigen Vertretung nicht möglich oder unzumutbar ist. Solche Fälle liegen zum Beispiel bei gemeinsam reisenden Gruppen mit überwiegendem Wohnsitz im Amtsbezirk oder bei kurzzeitiger Abwesenheit vom eigentlichen Wohnsitz vor. Anträge von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Gastland aufhalten, sind unzulässig und werden in der Regel nicht angenommen.
Sollten Sie sich außerhalb Ihres Heimatlandes befinden und formell keine zuständige Botschaft zur Verfügung stehen, kann es sich allerdings lohnen, zu versuchen, ein Visum aufgrund von Kulanzregelungen zu beantragen. In manchen Fällen bearbeiten Botschaften Anträge auf Erteilung eines Schengenvisums, wenn es Probleme bei der eigentlich zuständigen Botschaft gibt. Dies ist z.B. seit langer Zeit für die Botschaft in Syrien der Fall (diese Anträge werden in Beirut bearbeitet). Eine zeitlang wurden auch Schengenanträge aus Russland in Belarus bearbeitet. Letztendlich kommt es in vielen Fällen auf die Argumentation an: Wenn nachvollziehbar begründet werden kann, warum eine Antragstellung bei der zuständigen Botschaft nicht möglich ist, besteht eine Chance, dass eine eigentlich unzuständige Botschaft den Antrag akzeptiert.
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3. Welche Botschaft mehrere Reiseziele
Ein Problem, das häufig bei der Bestimmung der Zuständigkeit der Schengen-Botschaften auftritt, ist die Frage, bei welcher Botschaft welches Landes ein Schengenvisum zu beantragen ist, wenn der Antragsteller durch mehrere Schengen-Länder reisen will. Die Zuständigkeit hängt maßgeblich vom Reiseziel ab. Handelt es sich um eine Reise mit nur einem Zielstaat, ist ausschließlich dessen Auslandsvertretung für die Visumsbearbeitung zuständig. Wenn Sie also beispielsweise ausschließlich nach Deutschland reisen wollen, müssen Sie Ihr Visum selbstverständlich bei den deutschen Botschaft an Ihrem Wohnort beantragen.
Umfasst die Reise mehrere Schengen-Staaten, entscheidet das Hauptreiseziel – also der Staat mit der längsten Aufenthaltsdauer oder dem hauptsächlichen Reisezweck – über die Zuständigkeit (Art. 5 Abs. 1 b) Visakodex). Fehlt ein klar erkennbares Hauptreiseziel, ist der Staat zuständig, über dessen Außengrenze die Einreise zuerst erfolgt (Art. 5 Abs. 1 c) Visakodex). Auch bei Mehrfachvisa (Multiple-Entry-Visa) ist die Zuständigkeit eindeutig geregelt: Hier gilt der Schengen-Staat als zuständig, der am häufigsten aufgesucht wird. Sollte auch das nicht eindeutig bestimmbar sein, ist der Staat der ersten geplanten Einreise zuständig.
4. Schengenvisum im Schengenraum beantragen
In manchen Fällen müssen Antragsteller ein Schengenvisum beantragen, obwohl sie sich bereits im Schengenraum befinden. Zwar können Drittstaatsangehörige sich mit einem nationalen Aufenthaltstitel für 90 Tage innerhalb des Schengenraums bewegen (Art. 21 SDÜ), allerdings kann es vorkommen, dass diese Zeit nicht ausreichend ist. Ein weiterer Anwendungsfall des Schengenvisums im Schengenraum ist die Beantragung eines sogenannten Schengen-Hybridvisums.
Für die Beantragung eines Schengenvisums innerhalb des Schengenraums gilt, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, das Visum bei den Auslandsvertretungen des Reiseziels beantragen müssen (Art. 7 Visakodex). In der Praxis kann es hierbei allerdings zu Problemen kommen, da viele Botschaftsmitarbeiter diese Regelung nicht kennen und schlicht der Auffassung sind, dass die Erteilung eines Schengenvisums im Schengenraum nicht möglich sei. Sollten Sie mit diesem Problem konfrontiert sein, berät Sie gerne einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwälte.
Seitenzusammenfassung
Die Wahl der richtigen Schengen-Botschaft ist für einen erfolgreichen Visumantrag entscheidend. Grundsätzlich ist immer diejenige Auslandsvertretung zuständig, in deren Amtsbezirk sich der Antragsteller rechtmäßig und gewöhnlich aufhält. Dies muss durch geeignete Nachweise wie eine Meldebescheinigung oder einen Mietvertrag belegt werden. In Ausnahmefällen kann eine örtlich unzuständige Botschaft den Antrag dennoch entgegennehmen – vorausgesetzt, die Antragstellung bei der zuständigen Botschaft ist nachweislich nicht möglich oder unzumutbar. Auch bei Reisen durch mehrere Schengen-Staaten entscheidet das Hauptreiseziel über die Zuständigkeit. Wenn kein Hauptreiseziel vorliegt, ist die Botschaft des Staates zuständig, über dessen Außengrenze die erste Einreise erfolgt. In Sonderkonstellationen – etwa bei Hybridvisa oder Visumsanträgen innerhalb des Schengenraums – bedarf es einer besonders genauen Prüfung der Rechtslage, da diese Anträge häufig irrtümlich abgelehnt werden. In solchen Fällen empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.