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Schengen-Visum

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Alle Informationen zur Beantragung eines Schengen-Visums für kurzzeitige Aufenthalte

... was ein Schengen-Visum ist (Touristenvisum, Businessvisum)

... unter welchen Voraussetzungen Sie ein Schengen-Visum beantragen können

... welche Dokumente für die Beantragung eines Schengen-Visums erforderlich sind

.. wie der Antragsprozess bei einem Schengen-Visum abläuft

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Was ist ein Schengen-Visum

Das Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel, der die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. In der Regel wird das Schengen-Visum für bis zu 90 Tage erteilt. Es kann auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden, was aber nicht zwingend bedeutet, dass ein Aufenthalt für mehr als 90 Tage erlaubt ist. Insofern ist dann ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen erlaubt, was entweder bedeutet, dass sich der Antragsteller das Ein- und Anreisedatum aussuchen kann oder dass eine mehrmalige Ein- und Ausreise möglich ist (sog. Multi-Entry Schengenvisum). 

 

Schengen-Visa können zu vielen verschiedenen Zwecken erteilt werden. Fast allen Versionen des Schengen-Visums ist aber gemeinsam, dass eine Erwerbstätigkeit (also insbesondere eine abhängige Beschäftigung) nicht erlaubt ist. Das Schengen-Visum kann zwar grundsätzlich auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragt werden (sog. Hybrid-Visum), allerdings ist hierfür eine spezielle Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen (z.B. für Geschäftsreisen (siehe unten)).

 

In den meisten Fällen wird das Schengen-Visum zu einem der folgenden Zwecke erteilt:

 

  • Tourismus,

  • Besuchsvisum (z.B. Familienangehörige),

  • Kultur- und Sportveranstaltungen,

  • Messebesuche,

  • Geschäftsreisen.

 

Je nach Art des Schengen-Visums müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein und andere Dokumente bei der Botschaft eingereicht werden. 

 

Schengen-Visum zum Besuch

Häufig werden Schengen-Visa zum Besuch von Freunden und der Familie oder aus touristischen Zwecken erteilt. Hierfür sollten Sie allerdings zunächst ermitteln, ob Sie als Staatsangehöriger Ihres Landes überhaupt ein Schengen-Visum für touristische Zwecke benötigen. So sind beispielsweise Reisende aus den USA und aus dem Vereinigten Königreich in der Regel für Besuchsreisen von der Visumpflicht befreit und können sich ohne ein Schengen-Visum in Deutschland aufhalten. Die Passpflicht gilt allerdings natürlich auch in diesen Fällen. Ob Staatsangehörige Ihres Landes ein Schengen-Visum zur Einreise nach Deutschland benötigen, können Sie der Übersicht des Auswärtigen Amts zur Visafreiheit entnehmen.

 

Demnach brauchen vor allem Reisende aus den folgenden Ländern ein Schengen-Visum, wenn Sie Angehörige in Deutschland besuchen oder hier Urlaub machen wollen:

 

  • Ägypten

  • China

  • Indien

  • Iran

  • Katar

  • Kosovo

  • Kuwait

  • Russland

  • Saudi-Arabien

  • Südafrika

  • Thailand

  • Türkei.

 

Wenn Sie aus einem der genannten Länder kommen, müssen Sie das Schengen-Visum bei der jeweils zuständigen Botschaft beantragen. Grundsätzlich ist die Botschaft zuständig, die in der Nähe Ihres Wohnsitzes liegt. Einzelheiten zur Zuständigkeit, zum Antragsprozess und zu den erforderlichen Dokumenten können Sie dann der Homepage der für Sie zuständigen Botschaft entnehmen. Eine Liste aller Websites der Deutschen Botschaften findet sich auf der Website des Auswärtigen Amts.

 

Schengen-Visum zum Arbeiten

Häufig wird das Schengen-Visum auch für kurzfristige Geschäftsreisen genutzt (etwa für formelle Meetings und Messebesuche). Grundsätzlich ist für entsprechende Tätigkeiten ein nationales Visum notwendig, da das Schengen-Visum in der Regel keine Berufsausübung in Deutschland erlaubt. Der Gesetzgeber hat jedoch für Geschäftsreisen eine Ausnahme geschaffen (sog. Nichtbeschäftigungsfiktion). Es sollte allerdings beachtet werden, dass diese Ausnahmen auch wirklich nur für Geschäftsreisen gelten. Werden also Tätigkeiten ausgeübt, die nicht mehr eine Geschäftsreise, sondern eine abhängige Beschäftigung darstellen, werden die Grenzen der Geschäftsreise überschritten. In dem Fall handelt es sich um illegales Arbeiten, was automatisch auch den Aufenthalt in Deutschland illegal macht. Es drohen hohe Bußgelder und in schweren Fällen ein Einreiseverbot nach Deutschland.

 

Im Rahmen einer Geschäftsreise dürfen grundsätzlich nur die folgenden Tätigkeiten ausgeführt werden:

 

  • formelle Meetings und Vertragsverhandlungen

  • Messebesuche

  • Besuch von betrieblichen Weiterbildungen und Seminaren

 

Um zu gewährleisten, dass es sich auch wirklich noch um eine Geschäftsreise und nicht schon um Arbeit handelt, sollte dem Schengenvisum-Antrag eine Tätigkeitsbeschreibung oder ein Einladungsbrief beigelegt werden, in welchem die geplanten Arbeitsaktivitäten beschrieben sind. Die Botschaft wird dann anhand der Beschreibung prüfen, ob eine spezielle Arbeitserlaubnis notwendig ist oder ob die Geschäftsreise mit einem normalen Schengen-Visum durchgeführt werden kann. Im Zweifel kann Sie hierzu auch ein auf Immigrationsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten.

2. Voraussetzungen Schengen-Visum

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visum richten sich grundsätzlich nach dem Aufenthaltszweck. Zunächst müssen Sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, also insbesondere einen gültigen Pass haben. Außerdem ist immer erforderlich, dass Sie nachweisen können, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland sichern können. Hierzu gehört insbesondere eine gültige und anerkannte (Reise-)Krankenversicherung, der Nachweis einer Unterkunft und genügend Geld, um sich während des Aufenthalts in Deutschland zu finanzieren. In vielen Ländern verlangen die Botschaften außerdem, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch wieder aus Deutschland ausreisen wird (sog. Rückkehrwille). Hierzu ist beispielsweise häufig ein Rückflugticket oder ein ähnlicher Nachweis vorzulegen. In einigen Ländern (insbesondere in Pakistan) verlangen die Botschaften meist zusätzliche Nachweise, wie etwa einen gültigen Arbeitsvertrag im Herkunftsland. Zuletzt ist auch immer Voraussetzung, dass der Visumantrag “plausibel” (also glaubwürdig) ist. Insbesondere in den asiatischen und afrikanischen Ländern wird das Schengen-Visum viel zur illegalen Einwanderung genutzt, weshalb die Botschaften hier ganz besonders auf die Echtheit von Dokumenten und Widersprüche im Antragsvortrag achten. Schon kleine Fehler in den Dokumenten können hier zu einer totalen Blockadehaltung der Botschaftsmitarbeiter führen, welche im Zweifel nur von einem deutschen Gericht mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Visumsrecht aufgelöst werden können.

3. Schengen-Visum beantragen 2023

Zuständigkeit Schengen-Visum

Wenn Sie ein Schengen-Visum für Deutschland beantragen wollen, müssen Sie zunächst ermitteln, welche Botschaften überhaupt für Ihren Antrag zuständig sind. Dies richtet sich im Schengen-Recht grundsätzlich danach, welches Land Ihr (End-)Reiseziel ist. Bei mehreren Reisezielen ist das Hauptreiseziel (also der Schwerpunkt des Aufenthalts) maßgeblich. Sollte ein Hauptreiseziel nicht zu ermitteln sein (z.B. bei Musikern auf Tournee) ist das Land zuständig, in welchem Sie zuerst den Schengen-Raum betreten.

 

Wenn Sie ermittelt haben, welches Land für Ihren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zuständig ist, müssen Sie die für Sie zuständige Botschaftsbehörde ermitteln. Meistens ist dies die Botschaft in Ihrem Herkunftsland, welche Ihrem Wohnsitz am nächsten ist. Sollten Sie sich nicht in Ihrem Herkunftsland aufhalten, ist meist die Botschaft des Landes zuständig, in dem Sie Ihren Aufenthalt haben (wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel für dieses Land haben). Sollten Sie sich als Drittstaatsangehöriger bereits im Schengen-Raum aufhalten, kann das Schengen-Visum auch im Land des Aufenthalts beantragt werden. 

 

Notwendige Dokumente Schengen-Visum

Welche Dokumente für Ihren Antrag notwendig sind, können Sie in der Regel der Homepage der jeweils für Sie zuständigen Botschaft entnehmen. Je genauer Sie sich an die Anweisungen auf der Website der Botschaft halten, desto eher können Sie mit einer schnellen Bearbeitung und der Bewilligung Ihres Antrags rechnen.

 

Schengen-Visum in Großbritannien beantragen

In Großbritannien richtet sich die Zuständigkeit der deutschen Botschaften nach Ihrem Wohnsitz. Die Zuständigkeitsabgrenzungen bei der Beantragung eines Schengenvisums in Großbritannien können der Consular District Map der deutschen Botschaft entnommen werden.

 

In Großbritannien sind die folgenden Dokumente zur Beantragung eines Visums notwendig:

 

  • VIDEX-Formular (Schengen),

  • gültiger Pass,

  • Kopie der Datenseite des Passes,

  • ID-Karte und Nachweis des Wohnsitzes (für Drittstaatsangehörige: Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis für Großbritannien),

  • biometrisches Passfoto,

  • gebuchtes Rückreiseticket,

  • Reisekrankenversicherung,

  • Hotelreservierung,

  • Nachweis von finanziellen Mitteln oder Verpflichtungserklärung,

  • Arbeitsvertrag (falls vorhanden),

  • Einladungsbrief (falls Geschäftsreise).

 

Den VIDEX-Antrag finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts. Der Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben und dann im Visumtermin vorgelegt werden. Für die Terminbuchung ist bei Schengen-Visa in Großbritannien der externe Servicedienstleister TLScontact zuständig. Termine für Schengen-Visa können in Großbritannien nicht bei der Botschaft gebucht werden.

 

Kosten und Bearbeitungszeit

Die Kosten und die Bearbeitungszeit variieren sehr stark je nach Botschaft und Land. In Großbritannien ist es momentan sehr schwer, einen Termin zur Beantragung eines Schengen-Visums zu bekommen. In der Regel sollte das Visum deshalb schon sechs Monate vor Beginn der Reise. Zwar ist es möglich, die Bearbeitungszeit mit einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu beschleunigen, allerdings sind entsprechende rechtliche Schritte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. 

 

Remonstration und Klageverfahren

In der Regel werden Schengen-Visa positiv beschieden, wenn der Antrag keine wesentlichen Fehler aufweist. Sollte der Visumantrag fehlerhaft sein, erfolgt eine Ablehnung mittels Ablehnungsbescheid. In den meisten Fällen werden Schengenvisa wegen fehlendem Rückkehrwillen (insb. in Pakistan) zurückgewiesen. Auch geschieht es häufig, dass die Antragsteller im Einladungsbrief Ihres Arbeitgebers Tätigkeiten aufführen, für die es eigentlich eine Erwerbserlaubnis benötigt (es sich also nicht mehr um eine Geschäftsreise handelt). In diesen Fällen erfolgt dann eine Ablehnung aufgrund der nicht vorgelegten Arbeitserlaubnis in Deutschland.

 

Bei einer Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um gegen die Ablehnung vorzugehen. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie eine sogenannte Remonstration einlegen. Im Rahmen des Remonstrationsverfahren wird Ihr Antrag noch einmal überprüft. Wenn die Remonstration ebenfalls zurückgewiesen wird, können Sie gegen den Remonstrationsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin klagen. In der Regel empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Remonstrationsverfahrens zu beauftragen. 

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