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Visum Pflegefachkräfte

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Informationen für Arbeitgeber und Personalvermittler zur Anerkennung von ausländischen Pflegeausbildungen

HIER ERFAHREN SIE ...

... welche Pflegekräfte (Pflegefachkraft, Pflegehilfskraft, ungelernte Pflegehilfskraft) ihre im Ausland erworbene Ausbildung in Deutschland anerkennen lassen müssen

... unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Pflegeausbildung in Deutschland anerkannt werden kann

... wie der Antragsprozess für die Beantragung des Defizitbescheids und das Visum abläuft

... welche Unterlagen Sie bei der jeweiligen Behörde vorlegen müssen

... welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung einer ausländischen Pflegekraft gelten

Geschrieben von: Rechtsanwalt (Berlin)
Veröffentlichungsdatum: 09.03.2024
Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

INHALTSVERZEICHNIS

1. Welche Pflegekräfte benötigen eine Anerkennung?

Ungefähr 15 % der Pflegekräfte in Deutschland haben eine ausländische Staatsangehörigkeit. Abgesehen von Europa kommen die meisten dieser Pflegekräfte aus der Türkei, aus Russland und aus Südostasien.  Es steht zu erwarten, dass der Anteil der Pflegekräfte, die nach Deutschland migrieren, in Zukunft noch weitaus größer werden wird. Die Bundesregierung hat insofern zuletzt zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Einwanderungsmöglichkeiten von Pflegekräften zu erleichtern. Dies gilt etwa für die Möglichkeit der Visumantragstellung für Pflegehilfskräfte (§ 22a BeschV) und die Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens (§ 43a PflAPrV). Diese Maßnahmen sind dringend notwendig, da der Bereich der Pflege aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung besonders stark vom Fachkräftemangel betroffen ist.

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Als Pflegekraft in Deutschland arbeiten

Um in Deutschland im Bereich der Pflege arbeiten zu können, brauchen Ausländer einen Aufenthaltstitel (meist ein Visum) und eine anerkannte Ausbildung in der Pflege. Meistens sind die Ausbildungen aus Drittstaaten im jeweiligen Pflegeberuf nicht anerkannt. Die Anerkennung der Ausbildung ist allerdings Voraussetzung für die Beantragung eines Visums nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Um eine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkennen zu lassen, müssen Pflegepersonen deshalb ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Im Anerkennungsverfahren wird festgestellt, ob die ausländische Ausbildung qualitativ mit einer Ausbildung nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz vergleichbar ist. Das Anerkennungsverfahren endet mit dem Erlass eines Defizitbescheids, in welchem festgestellt wird, welche Ausgleichsmaßnahmen für eine Arbeit als Fachkraft in Deutschland notwendig sind. Auf der Grundlage dieses Defizitbescheids kann ein Visum beantragt werden. Mit dem Visum kann die Anerkennungsausbildung in Deutschland durchlaufen werden, anschließend wird eine Berufsausübungserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erteilt (z.B. als Pflegefachkraft).

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Grundsätzlich wird bei der Beantragung eines Visums zwischen den folgenden Ausbildungsständen unterschieden:

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  • Pflegekraft soll als Pflegefachkraft nach dem PflBG beschäftigt werden,

  • Pflegekraft soll als Pflegekraft nach landesrechtlichen Vorschriften beschäftigt werden (z.B. als Krankenpflegerin),

  • Pflegekraft soll als ungelernte Pflegehilfskraft (z.B. mit Pflegebasiskurs) beschäftigt werden.

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Je nach Ausbildung der Pflegekraft gelten andere Voraussetzungen, um den Defizitbescheid und anschließend das Visum auf Grundlage des Defizitbescheids zu beantragen. Die notwendige Vorgehensweise wird im folgenden erläutert.

2. Defizitbescheid: Anerkennung aus dem Ausland beantragen

2.1 Was ist ein Defizitbescheid?

Der Defizitbescheid ist ein Verwaltungsakt, der feststellt, ob und inwieweit eine ausländische Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung vergleichbar ist und welche Ausgleichsmaßnahmen (theoretischer und praktischer Unterricht) notwendig sind, um eine Berufsausübungserlaubnis als Pflegekraft zu erhalten. Ein Defizitbescheid existiert in verschiedenen Varianten, abhängig davon, welche Ausbildung anerkannt werden soll. Maßgeblich dafür, welche Ausbildung anerkannt werden soll, ist stets die Frage, welche Position mit der Pflegekraft im Arbeitsvertrag vereinbart ist bzw. welche Tätigkeiten die Pflegekraft ausüben soll.

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Ausgangspunkt der Ermittlung der richtigen Vorgehensweise ist stets die im Arbeitsvertrag vereinbarte Position

(Pflegefachkraft oder Pflegehilfskraft mit oder ohne Ausbildung) und der Aufenthaltsort (Deutschland, Europäischer

Union, Drittausland) des oder der Ausländer/in. Sollte sich der oder die Arbeitnehmer/in bereits in Deutschland

aufhalten, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Tätigkeit ohne anerkannte Ausbildung in Betracht.

Gleiches gilt für europäische Staatsbürger. 

Was dürfen nur Pflegefachkräfte?

  • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs

  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses

  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität

2.2 Anerkennungsverfahren: Pflegefachkräfte mit ausländischer Ausbildung beschäftigen

Schwieriger wird es jedoch, wenn eine Pflegefach- oder hilfskraft ohne anerkannte Ausbildung und Aufenthalt in einem Drittstaat beschäftigt werden soll (z.B. als Pflegefachkraft in einem Krankenhaus). In dem Fall ist die Anerkennung der ausländischen Ausbildung in Deutschland notwendig, um ein Visum zur Einreise nach Deutschland zu erhalten (sog. Defizitbescheid). Im Defizitbescheid wird festgestellt, welche Ausgleichsmaßnahmen der Ausländer durchführen muss, um als Pflegefachkraft zugelassen zu werden (Berufsausübungserlaubnis).

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Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte läuft wie folgt ab:

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1. Anerkennungsantrag stellenZunächst muss bei der zuständigen Behörde ein Anerkennungsantrag gestellt werden. Neben dem Antrag müssen verschiedene Nachweisdokumente eingereicht werden.

2. Defizitbescheid erhaltenDie Anerkennungsbehörde wird aufgrund der eingereichten Dokumente entscheiden, ob die Ausbildung im Ausland mit den Anforderungen einer Ausbildung in Deutschland übereinstimmt.

3. Visum beantragenMit dem Defizitbescheid kann bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft) ein Visum zur Einreise beantragt werden.

4. Einreise und Ausbildung: Nach Erhalt des Visums kann die Pflegekraft in Deutschland einreisen. Nach der Einreise muss das Visum bei der Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

5. Prüfung und BerufserlaubnisNach Abschluss der Ausbildung muss sich die Pflegekraft einer Prüfung unterziehen. Wenn die Prüfung bestanden wird, erhält die Pflegefachkraft die Berufsausübungserlaubnis.

6. Aufenthaltsverfestigung: Nach Abschluss der Ausbildung ist der oder die Ausländerin eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Hierdurch kommen ihr im Bezug auf die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung zahlreiche Privilegien zu Gute.

2.3 Voraussetzungen und Dokumente Defizitbescheid (Anerkennungsantrag)

Um den Anerkennungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, müssen die unten gelisteten Dokumente eingereicht werden. Die Behörde wird auf Grundlage der Dokumente entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahmen in Deutschland notwendig sind. Die Dokumente sollten auf jeden Fall vollständig und in der vorgesehenen Form eingereicht werden, um Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden.

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Diese Dokumente sind notwendig, um die Anerkennung einer ausländischen Pflegeausbildung in Deutschland zu beantragen:

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  • Reisepass oder anderer internationaler Identitätsnachweis

  • Abschlusszeugnis aus dem Ausland (z.B. Diplom)

  • Nachweis des Inhalts der Ausbildungen (z.B. Diploma-Supplement)

  • Beruflicher Lebenslauf (tabellarische Auflistung der Ausbildungen und Erwerbstätigkeiten)

  • Nachweis der geplanten Tätigkeit in Deutschland und des Orts der Tätigkeit (z.B. Meldebescheinigung)

  • Arbeitszeugnisse (wenn vorhanden)

  • Sprachzeugnis (wenn vorhanden)

  • Erklärung, dass bisher noch keine anderen Gleichwertigkeitsanträge gestellt wurden

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Es sollte allerdings beachtet werden, dass die Behörde die Möglichkeit hat, weitere Dokumente anzufordern, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Dokumente hat. In manchen Bundesländern fordern die Anerkennungsbehörden sogar schon pauschal weitere Dokumente an (siehe z.B. Merkblatt zur Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse in Nordrhein-Westfalen). Die Dokumente sollten insofern so aussagekräftig wie möglich sein, um die Anforderung weiterer Unterlagen durch die Behörde zu vermeiden. Eine entsprechende Nachforderung kann das Anerkennungsverfahren um Monate verzögern.

 

Die Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Dokumente in ausländischen Sprachen sind von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer zu übersetzen. Es ist stets das Original (und nicht eine Kopie) zu übersetzen. Die Übersetzung des Originals ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Eine Liste aller vereidigten Übersetzer findet sich meist auf der Website der jeweiligen Botschaft (siehe z.B. Liste vereidigte Übersetzer bei der Botschaft in Manila (Philippinen).

 

Hinsichtlich der Form gilt grundsätzlich, dass Unterlagen in einfacher Kopie und elektronisch eingereicht werden können. Die Beglaubigung der Dokumente ist nicht immer erforderlich. Die Sachbearbeiter der Anerkennungsbehörden haben allerdings die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen beglaubigte Dokumente anzufordern. 

2.4 Voraussetzungen und Dokumente Visumantrag (Defizitbescheid)

Nachdem die Anerkennungsbehörde den Defizitbescheid erlassen hat, kann bei der Botschaft das Visum beantragt werden. Für das Visumverfahren (Defizitbescheid) sind in der Regel die folgenden Dokumente erforderlich:

 

  • Antragsformular

  • biometrische Passfotos

  • Lebenslauf

  • Arbeitsvertrag oder Arbeitsvertragsangebot

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • Nachweis über ausländische Berufsausbildung

  • Defiizitbescheid

  • Nachweis über bisherige berufliche Tätigkeiten

  • Sprachzertifikat

  • Krankenversicherungsbescheinigung

  • Visumgebühr

 

Die Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Gegebenenfalls müssen die Dokumente deshalb von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

 

Die obige Liste kann lediglich als Anhaltspunkt gelten. Im Bereich der Visumerteilung gibt es teils massive Unterschiede hinsichtlich der nach Auffassung der Botschaften erforderlichen Dokumente. Es sollte sich insofern immer auf der Website der Botschaft informiert werden, welche Dokumente erforderlich. Die Botschaften stellen entsprechende Merkblätter bereit (siehe z.B. Merkblatt Visum Defizitbescheid Türkei).

 

Nachdem das Visum erteilt wurde, kann eine Einreise nach Deutschland erfordern. Nach der Anmeldung der Wohnung muss der oder die Ausländerin eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Anschließend kann sie ihre Ausbildung in Deutschland auf der Grundlage des Defizitbescheids beginnen.

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3. Anerkennungspartnerschaft: Anerkennung aus dem Inland beantragen

3.1 Arbeitnehmer im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft beschäftigen

Die Anerkennung von ausländischen Pflegeausbildung kann allerdings nicht nur mit dem Defizitbescheidverfahren durchgeführt werden, sondern auch im Rahmen von „Anerkennungspartnerschaften“ (§ 16d Abs. 3 AufenthG n.F.) aus dem Inland heraus. Dies hat den großen Vorteil, dass die Pflegekräfte dann bereits während des Anerkennungsverfahrens arbeiten können und nicht auf die Erteilung des Defizitbescheids warten müssen. Hierdurch können mehrere Monate an Verwaltungsvorlauf eingespart werden.

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Welche Tätigkeiten sind mit der Anerkennungspartnerschaft erlaubt?

Grundsätzlich können im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft jegliche „qualifizierten“ Beschäftigungen ausgeübt werden. Qualifizierte Beschäftigungen sind in der Regel immer solche, die zur Ausübung der Tätigkeit in der Regel eine Ausbildung voraussetzen. Der Gesetzgeber hatte hier vor allem die klassischen Ausbildungsberufe wie etwa Handwerksberufe (z.B. Tischler, Elektroniker oder Fleischer) vor Augen. Diese Berufe können also dann bereits während des Anerkennungsverfahrens ausgeübt werden.

 

Welche Tätigkeiten sind mit der Anerkennungspartnerschaft nicht erlaubt?

Die Ausübung der „qualifizierten“ Tätigkeit bedeutet allerdings nicht, dass reglementierte Beschäftigungen ausgeübt werden dürfen. Für die Ausübung einer reglementierten Beschäftigung ist nachwievor die vorherige Anerkennung möglich. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit von Pflegefachkräften. Pflegefachkräfte dürfen also auch im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft noch nicht die vom Pflegeberufegesetz reglementierten Tätigkeiten ausüben (siehe § 4 PflBG).

3.2 Pflegehilfskräfte mit der Anerkennungspartnerschaft beschäftigen

Die neue Anerkennungspartnerschaft sieht ganz speziell für Pflegeberufe vor, dass (angehende) Pflegefachkräfte zuvor als Pflegehilfskräfte beschäftigt werden können. Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit einer Pflegehilfskraft nicht um „qualifizierte“ Beschäftigungen, allerdings macht das Aufenthaltsrecht bei Pflegehilfskräften eine Ausnahme vom Erfordernis der qualifizierten Tätigkeit. Hierfür müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (siehe § 16d Abs. 3 AufenthG):

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1. Der (zukünftige) Arbeitgeber ist tarifgebunden oder es handelt sich um einen kirchlichen Arbeitgeber und der/die (zukünftige) Arbeitnehmer/in wird auf Grundlage der tariflichen/kirchlichen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder

2. der Arbeitgeber ist eine Pflegeeinrichtung i.S.d. § 72 SGB XI und

3. die Einstufung/das Entgelt entsprechen den Anforderungen, die auf eine berufliche Tätigkeit im angestrebten Zielberuf hinführen.

3.3 Voraussetzungen Anerkennungspartnerschaft

Außerdem muss die Anerkennungspartnerschaft die folgenden Anforderungen erfüllen:

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1. Der Ausländer hat eine staatlich anerkannte mindestens zweijährige ausländische Berufsausbildung,

2. es besteht ein konkretes Arbeitsplatzangebot bei einem Arbeitgeber, der zur Ausbildung geeignet ist,

3. der Ausländer und der Arbeitgeber verpflichten sich, nach der Einreise des Ausländers unverzüglich die Qualifikationsmaßnahmen zu beginnen,

4. der Ausländer besitzt mindestens A2-Sprachkenntnisse,

5. die Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

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Die vom Ausländer nachzuweisende ausländische Berufsausbildung ist gegenüber der Ausländerbehörde bzw. Botschaft zu beweisen. Die Anerkennung im Ausland wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) geprüft. Die Prüfung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung kann bei der ZAB online beantragt werden (ab Ende April 2024)

4. Beschäftigung von ungelernten Pflegehilfskräften aus dem Ausland

4.1 Ausländer hält sich bereits in Deutschland auf (Aufenthaltserlaubnis)

Mit Ausnahme der Anerkennungspartnerschaft ist die Beantragung eines Visums für ungelernte Pflegehilfskräfte (z.B. mit Pflegebasiskurs) nur unter sehr speziellen Voraussetzungen möglich. Insofern stellt die Beschäftigung von ungelernten Pflegekräften keine “qualifizierte Tätigkeit” dar, sodass das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht zur Anwendung kommt. Die ungelernte Pflegehilfskraft ist damit von den meisten Arbeitsvisa ausgeschlossen. Die Pflegehilfskraft kann deshalb grundsätzlich nur ein Visum beantragen, wenn der Hauptaufenthaltszweck nicht das Arbeiten ist, das Visum aber trotzdem das Arbeiten erlaubt. Diese Kriterien erfüllen die folgenden Visa:

Die Tätigkeiten, für die eine Anerkennung bzw. Berufsausübungserlaubnis notwendig ist, finden sich in § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 PflBG.

  • Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger: Bestimmte Staatsangehörige können ein Visum erhalten, ohne dass sie einen bestimmten Aufenthaltszweck nachweisen müssen (sog. “Best-Friends-Staaten”).

 

Zu den Best-Friends-Staaten gehören die folgenden Nationen:  Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika. Aufgrund von bi- und multilateralen Abkommen gibt es weitere Staaten, die unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthalt in Deutschland beantragen können. Vertiefende Beratung erhalten Sie bei einem Fachanwalt für Migrationsrecht.

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  • Familiennachzug: Der Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs führt zu einer starken Privilegierung hinsichtlich der Aufenthaltsmöglichkeiten (insb. bzgl. der weiteren Integration). Einer dieser Vorteile ist, dass der Ausländer in unbeschränktem Umfang jeder Erwerbstätigkeit nachgehen darf, unabhängig davon, ob es sich um eine qualifizierte oder eine unqualifizierte Tätigkeit handelt. 

 

Um ein Visum zum Familiennachzug zu erhalten, muss der Ausländer einen ausländischen oder deutschen Familienangehörigen haben (Ehegatte oder Kind). Die weiteren Voraussetzungen des Familiennachzugs erfahren Sie im Zweifel bei einem Rechtsanwalt für Immigrationsrecht.

 

  • Westbalkanregelung: Zuletzt können auch Pflegekräfte aus der Balkanregion von der sog. “Westbalkanregelung” profitieren. Die Westbalkanregelung wurde mit der letzten Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes reformiert und wird nun vermehrt angewendet. Zu den Westbalkanländern gehören die folgenden Staaten: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

4.2 Pflegehilfskraft hält sich bereits in Deutschland auf (Aufenthaltserlaubnis)

Sollte sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhalten, erweitern sich die Beschäftigungsmöglichkeiten zumindest hinsichtlich der ungelernten Pflegehilfskräfte. Für die Beschäftigung von Pflegefachkräften gilt insofern das zum Visumprozess gesagte (siehe oben). 

 

Ungelernte Pflegehilfskräfte, die sich in Deutschland aufhalten, können hier beschäftigt werden, wenn Ihnen nach dem Aufenthaltsstatus die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies ist in der Regel bei den folgenden Aufenthaltstiteln der Fall:

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  • Die Pflegekraft kommt aus den Best-Friends-Staaten, aus dem Westbalkan oder kann einen Aufenthalt zum Familiennachzug beantragen (s.o.).

  • Die Pflegekraft hat bereits eine Niederlassungserlaubnis oder wurde sogar schon eingebürgert.

  • Bei der Pflegekraft handelt es sich um einen Ausländer oder eine Ausländerin mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung und es liegt eine Beschäftigungserlaubnis vor (Bundesagentur für Arbeit).

4.3 Pflegehilfskräfte aus der EU

Für die Anerkennung von europäischen Berufsausbildungen gelten zahlreiche Erleichterungen. Dies gilt sowohl aufenthaltsrechtlich (europäische Freizügigkeit) als auch hinsichtlich der Anerkennung der Berufsausbildung. Grundsätzlich ist eine Anerkennung von in Europa erworbenen Ausbildungen möglich, wenn die jeweiligen Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden können. Im Zweifel kann Sie hierzu ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten.

5. Arbeitsrecht für ausländische Pflegekräfte

Wie unterscheidet sich der Arbeitsvertrag von ausländischen Pflegekräften?

Der Arbeitsvertrag für Pflegefachkräfte sollte aus Compliance-Gründen an die jeweilige Berufsausübungserlaubnis und den Aufenthaltsstatus der Pflegekraft angepasst werden. Insofern wird die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung nicht zustimmen, wenn beispielsweise die Stellenbeschreibung Tätigkeiten vorsieht, für die eine Berufsausübungserlaubnis benötigt wird. Auch der Aufenthaltsstatus ist relevant, da es vermieden werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis formal beginnt, bevor die Pflegekraft die Beschäftigungserlaubnis erhalten hat (aufschiebende Bedingung).

 

Was geschieht, wenn der Zeitplan für die Ausbildung nicht eingehalten werden kann (z.B. Schwangerschaft)?

Wenn es nicht möglich ist, die Ausbildung innerhalb des geplanten Zeitraums zu beenden (z.B. auf Grund von Schwangerschaften oder längeren Krankheiten), muss eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung beantragt werden. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Aufenthaltslerlaubnis nicht beliebig verlängert werden kann. Wenn die Ausbildung faktisch gescheitert ist, kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängern.

 

Darf der Arbeitgeber die Kosten von der Pflegekraft zurückverlangen, wenn die Ausbildung abgebrochen wird?

Arbeitgeber gehen ein finanzielles Risiko ein, wenn sie nach dem Employer-Pays-Principle die Verwaltungskosten für die Immigration der Pflegefachkraft übernehmen. Nachvollziehbarerweise versuchen Arbeitgeber, sich eine Rückzahlung dieser Kosten mittels verschiedener Bindungsklauseln im Arbeitsvertrag vorzuhalten. Zur Wirksamkeit von Rückzahlungs- und Bindungsklauseln im Arbeitsvertrag gibt es allerdings eine sehr detaillierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weshalb für entsprechende Klauseln regelmäßig sehr hohe Anforderungen gelten.

 

Können Personalvermittler die Vermittlungskosten auf die Pflegepersonen umlegen?

Die Umlage von Vermittlungsklauseln auf die vermittelte Person ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Bei Personalvermittlungen handelt es sich insofern um Maklerverträge mit sozialrechtlichem Einschlag. Beim Maklervertrag geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass Verwaltungskosten bereits von der Maklergebühr abgedeckt sind. Vermittlungskosten können deshalb grundsätzlich nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden.

6. FAQ Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte

  • Hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse ist zwischen den einzelnen Verwaltungsvorgängen zu unterscheiden. Für die Durchführung des Visumverfahren mit dem Defizitbescheid sind grundsätzlich A2-Sprachkenntnisse erforderlich. Für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind B2-Sprachkenntnisse notwendig. Für die Beantragung des Defizitbescheids an sich sind allerdings überhaupt keine Sprachkenntnisse notwendig. Die Prüfung der Sprachkenntnisse fällt nicht in den Kompetenzbereich der Anerkennungsbehörden. Soweit die Merkblätter der Anerkennungsbehörden teilweise etwas anderes vorsehen, beziehen sich diese Hinweise auf die Anforderungen von Arbeitgebern und Bildungsträgern. Wenn allerdings bereits Sprachkenntnisse vorhanden sind, muss ein entsprechender Nachweis eingereicht werden.

  • Ja, das Anerkennungsverfahren kann auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durchgeführt werden. Die Ausländerbehörde übernimmt dann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Pflegeausbildungen aus Drittstaaten.

  • Nach der Durchführung der Anpassungsmaßnahme ist der oder die Ausländer/in eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und kann deshalb die Niederlassungserlaubnis bereits nach vier anstatt fünf Jahren beantragen. Da die Fachkraft auch B2-Sprachkenntnisse besitzt gilt sie außerdem als “besonders gut integriert”. Dies reduziert die notwendigen Aufenthaltszeiten für die Einbürgerung.

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