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... welche Voraussetzungen für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gelten
... was die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ist
... welche Vorteile die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte hat
... wann Sie die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen können
Geschrieben von:
Rechtsanwalt
Veröffentlichungsdatum:
05.06.2024
Lesezeit:
10 Min.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Was ist eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte?
2. Welche Vorteile hat eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte?
3. Voraussetzungen Niederlassungserlaubnis (Fachkräfte)
3.1 Aufenthaltszeit Niederlassungserlaubnis
3.2 Rentenversicherungsbeiträge Niederlassungserlaubnis
3.3 Sprachkenntnisse Niederlassungserlaubnis
3.4 Lebensunterhaltssicherung
3.5 Integration
3.6 Weitere Voraussetzungen
4. Alternative zur Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
5. Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
6. FAQ (Niederlassungserlaubnis)
Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte bzw. die Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU ist ein spezieller unbefristeter Aufenthaltstitel, der nur für Ausländer mit einer guten Ausbildung zur Verfügung steht (§ 18c AufenthG). Insbesondere akademische Fachkräfte und andere Inhaber einer Blauen Karte EU profitieren von der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Das deutsche Aufenthaltsrecht privilegiert insoweit gut ausgebildete Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU, da der deutsche Arbeitsmarkt aufgrund des Fachkräftemangels nicht nur auf die Einreise von Ausländern angewiesen ist, sondern auch darauf, dass diese besonders lang bleiben und sich hier gut integrieren. Diese erleichterten Voraussetzungen für Fachkräfte führt dazu, dass pro Jahr etwa 50.000 Inhaber einer Blauen Karte die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Die Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnisse für Fachkräfte sind häufig unklar (z.B. im Fall von selbstständigen Fachkräften oder beim Jobwechsel). Im Zweifel sollten Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten lassen, da Niederlassungserlaubnisse (im Vergleich zu normalen Visa) nicht einfach zu erhalten sind.
2. Vorteile Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Grundsätzlich ist die Niederlassungserlaubnis für alle Ausländer der beste Aufenthaltstitel, da sie im Vergleich zu befristeten Aufenthaltserlaubnissen zahlreiche Vorteile hat. Für Fachkräfte hat die Niederlassungserlaubnis zusätzliche besondere Vorteile, da sie jede Beschäftigung und einen Wechsel des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde ermöglicht. Insofern hat z.B. insbesondere die Blaue Karte EU zur Voraussetzung, dass ein Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber besteht. Dies ist etwa problematisch, wenn aus Deutschland heraus für einen ausländischen Arbeitgeber gearbeitet wird (etwa im Homeoffice). Die Blaue Karte EU ermöglicht dies nicht, die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte hingegen schon.
Ein weiterer Vorteil der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ist, dass sie nicht nur die Beschäftigung, sondern auch Freelancing, die Selbstständigkeit und die Unternehmensgründung ermöglicht. In der Regel müssen sich Fachkräfte insofern entscheiden, ob sie abhängig oder selbstständig arbeiten wollen. Mit der Niederlassungserlaubnis ist beides und sogar eine Kombination aus beidem möglich (also z.B. eine Teilzeitbeschäftigung und gleichzeitig eine nebenberufliche Selbstständigkeit). Viele Fachkräfte wissen diese Flexibilität sehr zu schätzen.
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3. Voraussetzungen Niederlassungserlaubnis Fachkräfte
Für die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis müssen Fachkräfte zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. So ist die Beantragung der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich davon abhängig, dass über einen gewissen Zeitraum in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Der notwendige Zeitraum unterscheidet sich je nach Aufenthaltsstatus. In der Regel müssen Sie bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis mindestens 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Zeit kann sich für Fachkräfte (insbesondere für Inhaber einer Blauen Karte EU) jedoch reduzieren, wenn Sie deutsche Sprachkenntnisse haben (siehe unten).Insgesamt gelten bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gem. § 18c AufenthG die folgenden Voraussetzungen:
1. Aufenthalt von mindestens 21 Monaten
2. Einzahlung in die Rentenversicherung
3. Sprachkenntnisse (A1 oder B1)
4. Gesicherter Lebensunterhalt
5. Grundkenntnisse der Rechts- und GesellschaftsordnungWenn all diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Die Voraussetzungen werden im Folgenden erklärt.
3.1. Aufenthaltszeit für Niederlassungserlaubnis
Für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis in Deutschland müssen Sie sich über einen gewissen Zeitraum in Deutschland aufhalten. Die notwendigen Zeiten sind wie folgt:
Inhaber einer Blauen Karte EU mit B1-Sprachkenntnissen: Beantragung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach 21 Monaten möglich
Inhaber einer Blauen Karte EU mit A1-Sprachkenntnissen: Beantragung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach 27 Monaten möglich
Sonstige Fachkräfte, die nicht Inhaber einer Blauen Karte EU sind: Beantragung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach 36 Monaten möglich.
3.2. Rentenversicherungsbeiträge für Niederlassungserlaubnis
Hinsichtlich der notwendigen Aufenthaltszeiten ist allerdings zu beachten, dass nicht nur die reine Aufenthaltszeit in Deutschland maßgeblich ist, sondern vor allem der Zeitraum, in dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Die Rentenversicherungsbeiträge sind bei Antragstellung gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage des sogenannten Rentenversicherungsverlaufs. In diesem Dokument bestätigt die Rentenversicherung, welche Beiträge bereits eingezahlt wurden. Der Rentenversicherungsverlauf kann online auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. In dem Online-Formular müssen lediglich die persönlichen Daten inklusive der Versicherungsnummer angegeben werden. Die Rentenversicherung übermittelt den Rentenversicherungsverlauf dann per Post. In der Regel geschieht der Versand sehr schnell (meistens innerhalb einer Woche).
3.3. Sprachkenntnisse
Da die Niederlassungserlaubnis in den meisten Fällen auch den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen voraussetzt, müssen diese Sprachkenntnisse gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. In der Regel geschieht dies durch ein Sprachzertifikat von einem anerkannten Sprachinstitut (z.B. dem GOETHE-Institut). Ein solches Sprachzertifikat ist allerdings nicht zwingend, sondern lediglich ein Urkundenbeweis. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch durch ein mündliches Vorsprechen nachgewiesen werden, wenn die Ausländerbehörde einen entsprechenden Interviewtermin vergeben will. Für Fachkräfte ist dies durchaus möglich, da die Ausländerbehörde (insb. in Berlin) durchaus kooperationsbereit ist, wenn es um die Beantragung von Niederlassungserlaubnissen für Fachkräfte geht.
3.4. Lebensunterhalt
Für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis ist außerdem notwendig, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Regel wird die Lebensunterhaltssicherung durch einen unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag nachgewiesen. Dies ist allerdings nicht zwingend, da der Lebensunterhalt auch durch andere Nachweise (z.B. ein großes Vermögen) gesichert werden kann. Da der Lebensunterhalt jedoch immer für die Dauer des Aufenthaltsgesichert sein muss und der Aufenthalt mit der Niederlassungserlaubnis unbefristet ist, verlangen die meisten Ausländerbehörden einen Arbeitsvertrag.
3.5. Integration in Deutschland
Nach dem Gesetz ist für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis weiterhin erforderlich, dass der Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AufenthG). Hierdurch soll eine Integration des Ausländers nachgewiesen werden. In der Regel wird dies durch den sog. Integrationskurs nachgewiesen oder durch den Test "Leben in Deutschland". Eine ausreichende Integration ist auch gegeben, wenn Sie in Deutschland studiert haben oder in Deutschland eine Ausbildung gemacht haben. Letztendlich kann die Integration durch verschiedene Möglichkeiten nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich einen Integrationskurs benötigen, da § 18c Abs. 2 S. 5 AufenthG nicht auf § 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG verweist. In Berlin wird dies allerdings sehr flexibel gehandhabt. Insofern verweisen die VAB darauf, dass für Inhaber einer Blauen Karte EU, die eine Niederlassungserlaubnis beantragen, eine Prüfung der Gesellschaftskenntnisse während der Vorsprache zum Erteilungstermin zu prüfen sind.
6. Sonstige Voraussetzungen Niederlassungserlaubnis
Es gibt einige weitere Voraussetzung für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU, welche in der Regel aber unproblematisch erfüllbar sind, weshalb die einzelnen Voraussetzungen hier nicht vertieft werden sollen.
Konkret sind die folgenden weiteren Voraussetzungen für die Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (Niederlassungserlaubnis) erforderlich:
Besitzen einer Berufsausübungserlaubnis, wenn eine solche erforderlich ist (z.B. Ingenieure, Ärzte, Rechtsanwälte),
Erfüllung der Passpflicht,
Einreise mit dem richtigen Visum,
keine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und keine Ausweisungsinteressen (insbesondere keine Vorstrafen).
Im Einzelfall können Abweichungen bestehen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Dokumente, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Im Zweifel sollte insoweit rechtlicher Rat vor der Beantragung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte eingeholt werden.
4. Alternative zur Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Fachkräfte haben die Möglichkeit, statt einer reinen Niederlassungserlaubnis auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG zu beantragen. Diese Option bietet verschiedene Vorteile, die insbesondere bei langfristigen Planungen relevant sind. Ein wesentlicher Pluspunkt ist die Erlaubnis, sich bis zu 12 Monate außerhalb der EU aufzuhalten, ohne den Aufenthaltsstatus zu verlieren. Außerdem ist diese Erlaubnis in allen EU-Staaten anerkannt, was die Mobilität innerhalb Europas deutlich erleichtert. Allerdings sind die Voraussetzungen anspruchsvoller als bei der klassischen Niederlassungserlaubnis: Neben einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland müssen auch ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens Niveau B1), ein gesicherter Lebensunterhalt und eine erfolgreiche Integration nachgewiesen werden. Für qualifizierte Fachkräfte, die langfristig in Deutschland und möglicherweise auch in anderen EU-Ländern Fuß fassen möchten, bietet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dennoch einen entscheidenden Vorteil in Bezug auf Flexibilität und Sicherheit.
Da die Unterschiede bezüglich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU teilweise sehr einzelfallbezogen sind, sollten Sie bei weiteren Fragen zu diesem Thema einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht befragne.
5. Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
Fachkräfte, insbesondere Inhaber der Blauen Karte EU, haben in Deutschland die Möglichkeit, sich auch ohne Niederlassungserlaubnis einbürgern zu lassen. Normalerweise wird bei der Einbürgerung ein unbefristeter Aufenthaltstitel wie die Niederlassungserlaubnis vorausgesetzt. Doch Ausnahmen bestehen insbesondere für qualifizierte Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel wie der Blauen Karte EU.
Die Einbürgerung ohne Niederlassungserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass die wirtschaftliche Integration erfolgreich ist, also ein gesicherter Lebensunterhalt sowie ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens Niveau B1) nachgewiesen werden können. Weitere Bedingungen sind ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie der Nachweis, dass keine schwerwiegenden Straftaten begangen wurden.
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6. FAQ (Niederlassungserlaubnis Voraussetzungen)
Werden bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte auch die Visumszeiten angerechnet?
Ja, zu den 21 Monaten bzw. 27 Monaten zählen auch die Visumzeiten. Es ist nicht notwendig, dass Sie als Fachkraft auch eine Aufenthaltserlaubnis innehaben.
Ich hatte vor der Beantragung der Blauen Karte EU einen anderen Aufenthaltstitel. Zählen auch diese Zeiten zu den Zeiten für die Niederlassungserlaubnis?
Das kommt darauf an, ob Sie mit dem anderen Aufenthaltstitel auch das Gehalt für die Blaue Karte EU erfüllt haben. Das Gesetz verlangt für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur eine Beschäftigung, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt. Nicht notwendig ist, dass Sie die Blaue Karte EU auch tatsächlich haben. Wir weisen allerdings darauf hin, dass manche Ausländerbehörden (z.B. das KVR München) das Gesetz anders interpretieren.
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Aufenthaltszeiten?
Maßgeblich für die Berechnung der Aufenthaltszeiten sind die Monate, in denen Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Können auch Ehegatten von Blaue Karte Inhabern auch bereits nach 21 oder 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
Nein, die Privilegierung für Inhaber einer Blauen Karte gilt nicht für Ehegatten und Kinder. Mit dem neuen Fachkräfteeinwandeurngsgesetz ab dem 01.03.2024 gilt allerdings eine Neuregelung, mit der Ehegatten von Fachkräften die NIederlassungserlaubnis nach 3 Jahren beantragen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Wann können Selbstständige eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
Selbstständige können die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren beantragen, wenn sie die selbstständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht haben (§ 21 Abs. 4 AufenthG).
Wann können Freiberufler eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
Die Privilegierung für Selbstständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG) gilt aus systematischen Gründen nicht für Freiberufler. Freiberufler können deshalb nach den allgemeinen Regeln erst nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Können auch Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
Ja, auch Kinder können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierfür müssen die Kinder jedoch in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 35 AufenthG).
Zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) zu den anrechenbaren Rentenversicherungszeiten?
Diese Frage ist nicht abschließend zu beantworten. Manche Behörden zählen Zeiten des Bezugs von ALG I nicht zu den für die Niederlassungserlaubnis anrechenbaren Zeiten. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin lässt ALG I Zeiten allerdings ausreichen (S. 81 der VAB vom 29.12.2023). Diese Rechtsauffassung ist richtig, da es sich bei ALG I um eine Versicherungsleistung und damit um eine “eigene” Leistung handelt.
Zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld/Sozialhilfe zu den anrechenbaren Rentenversicherungszeiten?
Nein. Nur “eigene” Beitragsleistungen zählen zu den anrechenbaren Rentenversicherungszeiten. ALG II, Bürgergeld und Sozialhilfe sind allerdings keine “eigenen” Leistungen, sondern Leistungen des Staates.
Sind Ausfallzeiten der Kindererziehung/Pflege anrechenbar?
Nein. Ausfallzeiten der Kindererziehung und Pflege sind in der Regel nicht auf die notwendigen Aufenthaltszeiten für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis anrechenbar.
Was sind “vergleichbare Aufwendungen” zur Rentenversicherung?
Manche Menschen zahlen nicht in die Rentenversicherung ein (z.B. Selbstständige und Freiberufler). Diese Menschen müssen für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis nicht den Rentenversicherungsverlauf, sondern “vergleichbare Aufwendungen” nachweisen. Vergleichbare Aufwendungen sind ein Renteneinkommen von mindestens 1.407,80 Euro pro Monat oder ein Vermögen von insgesamt 216.481 Euro.
Was bedeutet Lebensunterhaltssicherung?
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Insofern muss nachgewiesen werden, dass genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die täglichen Ausgaben, die Miete und eine Krankenversicherung zu bezahlen.
Kann ich ohne Arbeitsvertrag die Niederlassungserlaubnis beantragen?
Grundsätzlich ist es möglich, eine Niederlassungserlaubnis auch ohne gültigen Arbeitsvertrag zu beantragen. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie dann auf ganz erheblichen Widerstand bei den Ausländerbehörden stoßen. Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels (also auch einer Niederlassungserlaubnis) ist nämlich notwendig, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Lebensunterhaltssicherung muss dabei über den Zeitraum erfolgen, für den der jeweilige Aufenthaltstitel beantragt wird. Wenn Sie also beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie sechs Monate Ihren Lebensunterhalt sichern können. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die Niederlassungserlaubnis übertragbar: Da die Niederlassungserlaubnis unbefristet (also für immer) gültig ist, müssen Sie auch nachweisen, dass Sie für immer Ihren Lebensunterhalt sichern können. Nach Auffassung der meisten Ausländerbehörden bedeutet dies konkret, dass Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben und die Probezeit bereits bestanden haben. Diese Auffassung ist jedoch keinesfalls zwingend. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich ausreichend, dass sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergibt, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt weiterhin wird sichern können (siehe etwa OVG Berlin, Beschluss vom 15.04.2005 - 2 N 314.04). Erforderlich ist also nicht, dass der Ausländer bei Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) einen Arbeitsplatz innehat, sondern nur, dass damit zu rechnen ist, dass er jedenfalls in naher Zukunft einen Arbeitsplatz finden wird. Bei Fachkräften und insbesondere bei Inhabern der EU Blaue Karte ist dies häufig anzunehmen, da eine gute Ausbildung und ein lückenloser Lebenslauf ein sehr starker Indikator dafür ist, dass der Ausländer in der Lage ist, eine neue Beschäftigung zu finden. Dies kann allerdings nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von der konkreten Erwerbsbiografie und der momentanen Arbeitsmarktsituation ab. Im Zweifel kann Sie hierzu ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten.
Muss ich den Integrationskurs abschließen, um eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?
Nein. Der Integrationskurs weist zwar eine hinreichende Integration nach, allerdings ist der Kurs optional. Dies gilt insbesondere für studierte Ausländer (§ 4 Abs. 2 IntV).
Muss ich den Test "Leben in Deutschland" abschließen, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen?
Nein, der Test "Leben in Deutschland" bzw. der Einbürgerungstest ist keine Voraussetzung für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis. Wenn Sie den Kurs allerdings bereits abgeschlossen haben, können Sie hiermit die Integrationsanforderungen für die Niederlassungserlaubnis nachweisen.
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Weiterführende Informationen
Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU bei der Ausländerbehörde Berlin (LEA)
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Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 bei make-it-in-germany.com
Literatur: NK-AuslR/Hocks, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 18c