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Daueraufenthaltskarte EU-Bürger

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Alle Informationen zur Daueraufenthaltskarte und zum Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger und Familienangehörige.

Hier erfahren Sie ...

  • was das Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger ist

  • wie Sie die Daueraufenthaltskarte in Deutschland erhalten

  • wann Familienangehörige die Daueraufenthaltskarte erhalten können

  • wie die Daueraufenthaltskarte in Berlin beantragt wird

Autor

Rechtsanwalt

Lesezeit

8 Min.

Veröffentlichungsdatum

13.03.2025

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Inhaltsverzeichnis

1. Daueraufenthaltskarte für Unionsbürger


2. Voraussetzungen Daueraufenthalt EU-Bürger


3. Daueraufenthaltskarte Familienangehörige EU Bürger

3.1 Daueraufenthaltskarte nach fünf Jahren für Familienangehörige

3.2 Daueraufenthaltsrecht Familie nach Scheidung oder Tod


4. Verlust des Daueraufenthaltsrechts

4.1 Verlust Daueraufenthaltsrecht aufgrund von Auslandsaufenthalten

4.2 Verlust Daueraufenthaltskarte aufgrund öffentlicher Sicherheit


5. Daueraufenthaltskarte in Berlin beantragen


6. FAQ Daueraufenthaltsrecht EU-Bürger und Familie

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1. Daueraufenthaltskarte für Unionsbürger

Grundsätzlich müssen EU-Bürger bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sich in Deutschland aufzuhalten (sogenannte Freizügigkeitsberechtigung). Zu der wichtigsten Voraussetzung gehört, dass in den meisten Fällen ein Arbeitsplatz in Deutschland erforderlich ist, um als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt zu sein. Wer als EU-Bürger in Deutschland keiner Arbeit nachgeht, muss Deutschland also unter Umständen wieder verlassen.

Unionsbürger, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufhalten, erwerben allerdings ein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a Abs. 5 FreizügG/EU). Dieses Recht sichert ihnen den unbefristeten Aufenthalt, unabhängig davon, ob sie weiterhin arbeiten. Um dieses Recht offiziell zu dokumentieren, kann eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragt werden (sogenannte Daueraufenthaltskarte). Dieser Artikel schildert die Voraussetzungen und das Antragsverfahren für die Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen.

2. Voraussetzungen Daueraufenthalt EU-Bürger

Die wichtigste Voraussetzung für die Beantragung der Daueraufenthaltskarte durch EU-Bürger und ihre Familienangehörigen ist, dass sie sich fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Die fünfjährige Aufenthaltszeit muss durchgängig und im Einklang mit den Freizügigkeitsvoraussetzungen der Europäischen Union erfolgen. Bei der Berechnung des erforderlichen Aufenthaltszeitraums gibt es Besonderheiten zu beachten (z.B. bei Freiheitsstrafen oder für Länder, die erst später der EU beigetreten sind).

Ein einmal erworbenes Daueraufenthaltsrecht kann nur unter bestimmten Bedingungen wieder verloren gehen, etwa durch einen längeren Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Wer das Daueraufenthaltsrecht besitzt, genießt zudem einen verstärkten Schutz vor Ausweisungen und behält seine Rechte selbst dann, wenn sich seine persönliche oder berufliche Situation ändert.

3. Daueraufenthaltskarte Familienangehörige EU Bürger

3.1 Daueraufenthaltskarte nach fünf Jahren für Familienangehörige

Auch Familienangehörige von EU-Bürgern können unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erlangen. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige – also Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige von EU-Bürgern, die selbst keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen – gilt also ebenfalls die Fünf-Jahres-Regel (§ 4a Abs. 5 FreizügG/EU). Die Familienangehörigen müssen lediglich nachweisen, dass sie während dieser Zeit mit dem EU-Bürger zusammengelebt haben. Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann eine Daueraufenthaltskarte beantragt werden, die unbefristet gültig ist. Bis zur Ausstellung dieser Karte haben die Ausländerbehörden bis zu sechs Monate Zeit (§ 5 Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU).

3.2 Daueraufenthaltsrecht Familie nach Scheidung oder Tod

Familienangehörige von EU-Bürgern können in bestimmten Situationen allerdings auch vor Erreichen der fünf Jahre ein Daueraufenthaltsrecht beantragen. Ein solcher Sonderfall ist etwa der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des EU-Bürgers. Hinterbliebene Familienangehörige oder nahestehende Personen, die zum Zeitpunkt des Todes bereits mit ihm zusammengelebt haben, können das Daueraufenthaltsrecht erwerben. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Unionsbürger zuvor mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt hat. Auch nach einem Wegzug oder einer Scheidung des Unionsbürgers bleibt für bestimmte Familienangehörige die Möglichkeit bestehen, das Daueraufenthaltsrecht zu erwerben.

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4. Verlust des Daueraufenthaltsrechts

4.1 Verlust Daueraufenthaltsrecht aufgrund von Auslandsaufenthalten

Eine einmal ausgestellte Daueraufenthaltskarte kann unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder erlöschen. Gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU führt eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Allerdings erlischt das Daueraufenthaltsrecht nicht automatisch nach Ablauf dieser Frist, wie es bei anderen Aufenthaltstiteln der Fall ist. Erst wenn die Behörden den Verlust offiziell feststellen, geht das Recht endgültig verloren. Hierfür ist ein offizieller Verlustbescheid erforderlich (§ 6 FreizügG/EU). Um den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zu vermeiden, ist es ratsam, längere Auslandsaufenthalte zu planen und sich rechtzeitig über mögliche Folgen zu informieren.

4.2 Verlust Daueraufenthaltskarte aufgrund öffentlicher Sicherheit

Abgesehen von dem Verlust des Daueraufenthaltsrecht aufgrund längerer Auslandsaufenthalte (siehe oben), ist der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nur in Ausnahmefällen möglich - nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Das bedeutet, dass eine Ausweisung nur dann erfolgen darf, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung allein reicht dabei nicht aus. Es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.


Ein weiterer Verlustgrund kann der Schutz der öffentlichen Gesundheit sein (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU). Nur Krankheiten mit epidemischem Potenzial – also solche, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als gefährlich eingestuft werden – können allerdings eine Aufenthaltsbeendigung für Inhaber eines europäischen Daueraufenthaltsrechts rechtfertigen.


Bevor eine Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts getroffen wird, muss der Betroffene angehört werden. Zudem bedarf die Feststellung der Schriftform, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.

5. Daueraufenthaltskarte in Berlin beantragen

In Berlin erfolgt die Beantragung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Friedrich-Krause-Ufer. Um die Daueraufenthaltskarte in Berlin zu beantragen, müssen EU-Bürger oder Staatsangehörige Islands, Liechtensteins oder Norwegens nachweisen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren durchgängig ein Freizügigkeitsrecht in Deutschland hatten. Dies bedeutet, dass sie in dieser Zeit als Arbeitnehmer, Selbstständige oder finanziell abgesicherte Nicht-Erwerbstätige registriert waren. In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum unter fünf Jahren liegen (siehe oben). Zudem muss der Hauptwohnsitz in Berlin bestehen.

Für den Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte in Berlin sind einige Dokumente erforderlich, darunter:


  • Ein ausgefülltes Antragsformular

  • Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis

  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto

  • Eine Melderegisterauskunft als Nachweis des langfristigen Aufenthalts

  • Nachweise zur Erwerbstätigkeit oder finanziellen Absicherung über die letzten fünf Jahre (z. B. Arbeitsverträge, Steuerbescheide oder Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel)


Je nach individueller Situation können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, welche dann vom Landesamt für Einwanderung angefordert werden. Nach Einreichung der Unterlagen beim Landesamt für Einwanderung bearbeitet dieses dann den Antrag und informiert Sie, wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist.

6. FAQ Daueraufenthaltsrecht EU-Bürger und Familie

Ist das Daueraufenthaltsrecht das gleiche wie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU?
Nein. Zwar sind die Namen “Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger” und “Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU” relativ ähnlich, allerdings handelt es sich um völlig verschiedene Aufenthaltsrechte. Während die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) ein konstitutiver permanenter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige ist, ist das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU ein deklaratorisches Aufenthaltsrecht für Unionsbürger/EU-Bürger.


Was ist der Unterschied zwischen dem Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger und der Daueraufenthaltskarte für EU-Bürger?

Das Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger (§ 4a FreizügG/EU) ist die materiell-rechtliche Position, während die Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU) die tatsächliche physische Bestätigung dieser materiell-rechtlichen Position ist.


Wer kann die Daueraufenthaltskarte beantragen?
Die Daueraufenthaltskarte kann sowohl von EU-Bürgern als auch von Familienangehörigen von EU-Bürgern beantragt werden.


Muss das Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger erteilt werden, um wirksam zu sein?
Nein, das Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger entsteht automatisch. Die Daueraufenthaltskarte bescheinigt lediglich, dass das Daueraufenthaltsrecht besteht, ist aber keine Voraussetzung für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (sogenannte deklaratorische Wirkung).

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