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Niederlassungserlaubnis verlängern

Alle Informationen zur Verlängerung und Neuausstellung der Niederlassungserlaubnis bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).

Hier erfahren Sie ...

  • ob die Niederlassungserlaubnis ablaufen kann

  • Beantragung Verlängerung/Neuausstellung der Plastikkarte 

  • wie das Verlängerungsverfahren abläuft

  • was die Verlängerung/Neuausstellung des eAT kostet

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Inhaltsverzeichnis

1. Kann die Niederlassungserlaubnis ablaufen?

2. Verlängerung der Niederlassungserlaubnis

3. Verlust der Plastikkarte Niederlassungserlaubnis

4. Kosten Verlängerung Niederlassungserlaubnis

5. Fazit Verlängerung Niederlassungserlaubnis

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1. Kann die Niederlassungserlaubnis ablaufen?

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Deutschland, der es Ausländerinnen und Ausländern ermöglicht, dauerhaft im Bundesgebiet zu leben und zu arbeiten. Im Gegensatz zu befristeten Aufenthaltstiteln ist die Niederlassungserlaubnis nicht an ein Ablaufdatum gebunden und kann daher nicht automatisch verfallen. Wer eine Niederlassungserlaubnis hat, kann sich also für immer in Deutschland aufhalten und hier leben.

Auch wenn die Niederlassungserlaubnis nicht ablaufen kann, ist allerdings ein Ablauf der Plastikkarte bzw. der Ablauf der technischen Gültigkeit der Plastikkarte möglich. Die Plastikkarte (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) dient als Nachweisdokument für den Aufenthaltstitel und ist technisch auf eine Gültigkeit von maximal zehn Jahren begrenzt. Zudem enthält sie in der Regel einen Verweis auf das jeweils gültige Personaldokument (z. B. Reisepass). Läuft dieses Personaldokument ab oder wird die technische Lebensdauer der eAT-Karte erreicht, ist der Kartenersatz erforderlich – unabhängig davon, dass der zugrunde liegende Aufenthaltstitel weiter gültig bleibt. Wichtig: Der Ablauf der eAT-Karte beeinträchtigt nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Es besteht allerdings eine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Beantragung einer neuen eAT-Karte/Plastikkarte.

2. Verlängerung der Niederlassungserlaubnis

Die Verlängerung der Niederlassungserlaubnis bzw. der Plastikkarte wird bei der Ausländerbehörde beantragt. Bei der Verlängerung geht es allerdings nicht um die erneute Prüfung Ihres Aufenthaltstitels, sondern ausschließlich um die Ausstellung einer neuen Plastikkarte. Der Aufenthaltstitel bleibt bestehen – nur das Trägermedium, also die eAT-Karte, läuft ab und muss ersetzt werden. Sie müssen also nicht erneut die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nachweisen und auch keine Dokumente vorlegen.

Die Verlängerung der elektronischen Aufenthaltstitelkarte (eAT) erfolgt unkompliziert durch einen einfachen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde. Nach der Beantragung werden die Daten an die Bundesdruckerei übermittelt, welche dann eine neue Plastikkarte produziert. Ihre neue eAT-Karte wird dann direkt an die Ausländerbehörde gesendet. Sobald die Karte eingetroffen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können sie meist ohne weiteren Termin persönlich abholen. Die neue eAT-Karte ist in der Regel wieder zehn Jahre gültig.

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3. Verlust der Plastikkarte Niederlassungserlaubnis

Das gleiche Verfahren wird auch angewendet, wenn Ihnen Ihre Niederlassungserlaubnis (bzw. die Plastikkarte) abhandengekommen ist. Auch in solchen Fällen erfolgt kein neuer Antrag auf die Niederlassungserlaubnis selbst, sondern lediglich ein Antrag auf Ersatzausstellung der eAT-Karte bei der zuständigen Ausländerbehörde. Das Verfahren ist identisch mit dem bei technischem Ablauf der Karte: Ihre Daten werden an die Bundesdruckerei übermittelt und nach Produktion wird die neue Plastikkarte zur Abholung bereitgestellt.

Unabhängig davon, ob die Plastikkarte abläuft oder verloren geht – in beiden Fällen bleibt Ihre Niederlassungserlaubnis weiterhin gültig. Der Aufenthaltstitel selbst ist unbefristet und muss nicht erneut beantragt werden. Es geht ausschließlich um die Ausstellung einer neuen Plastikkarte, die als Nachweis Ihres gültigen Aufenthaltstitels dient. Beantragen Sie die Ersatzkarte rechtzeitig bei der Ausländerbehörde, um Probleme im Alltag – etwa bei Behördengängen oder der Arbeit – zu vermeiden. Wichtig ist eine gültige Plastikkarte auch bei der Ein- und Ausreise.

4. Kosten Verlängerung Niederlassungserlaubnis

Die Neuausstellung einer eAT-Karte (elektronischer Aufenthaltstitel) ist erforderlich, wenn die Gültigkeit der bisherigen Karte abgelaufen ist oder sich Angaben wie Name, Adresse oder andere Daten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 18 AufenthG geändert haben. In diesen Fällen beträgt die Gebühr für die Neuausstellung 67 Euro. Die Kosten gelten sowohl für reguläre Verlängerungen als auch bei formalen Änderungen, die auf Wunsch oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig sind. Die gleiche Gebühr fällt auch bei einer Neuausstellung aufgrund technischer Defekte (z.B. durch Beschädigung) an. Für türkische Staatsangehörige können aufgrund des Assoziationsrechts Besonderheiten bei der Gebührenerhebung gelten.

Weitere Informationen zur Beantragung der Verlängerung/Neuausstellung einer Niederlassungserlaubnis erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde (siehe z.B. Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Berlin). Gerne berät Sie auch einer unserer Rechtsanwälte, wenn Sie Ihre Niederlassungserlaubnis verlängern lassen müssen oder die Plastikkarte neu ausgestellt werden muss.

Seitenzusammenfassung

Auch wenn die Niederlassungserlaubnis selbst unbefristet ist und somit nicht abläuft, ist die zugehörige Plastikkarte – der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – technisch befristet und muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Die Verlängerung oder Ersatzausstellung betrifft ausschließlich die eAT-Karte und erfordert keinen neuen Aufenthaltstitelantrag. Die Beantragung ist unkompliziert und erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde bestellt die neue Plastikkarte dann bei der Bundesdruckerei. Nach erfolgtem Druck können Sie die neue Plastikkarte dann einfach bei Ihrer Ausländerbehörde abholen. Wichtig ist, rechtzeitig zu handeln, um Probleme bei Reisen oder Behördengängen zu vermeiden.

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