
Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis

Alle Informationen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel in Deutschland (§ 5 AufenthG)
Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis
Wer in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, muss bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt in der Regel nur, wenn ein anerkannter Aufenthaltszweck – wie Beschäftigung, Ausbildung, Familiennachzug oder humanitäre Gründe – vorliegt (sogenannte besondere Erteilungsvoraussetzungen). Darüber hinaus müssen Antragsteller*innen unter anderem über einen gesicherten Lebensunterhalt, einen gültigen Pass und das richtige Visum verfügen (sogenannte allgemeine Erteilungsvoraussetzungen). Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (§ 5 AufenthG).
Eine Aufenthaltserlaubnis kann immer dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen und die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind. Die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen sind meistens der Aufenthaltszweck (also z.B. Arbeit (§§ 18 ff. AufenthG), Studium (§§ 16 ff. AufenthG) oder Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG)) und von Fall zu Fall unterschiedlich. Neben diesen besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen müssen allerdings auch die allgemeinen Anforderungen erfüllt sein. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind in jedem Visums- und Aufenthaltsfall die gleichen, weshalb sie von jedem Ausländer immer erfüllt sein müssen. Auf dieser Seite werden alle von Ausländern zu erfüllenden allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen vorgestellt.
Für einen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie die folgenden allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen:
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geklärte Identität bzw. Pass (§ 3 AufenthG)
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gesicherter Lebensunterhalt (finanzielle Mittel, Wohnung und Krankenversicherung; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
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keine Vorstrafen oder andere Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
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Einreise mit dem richtige Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG)
Von diesen Voraussetzungen kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden. Dies kann immer dann geschehen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ob dies der Fall ist, kann von den Gerichten voll nachgeprüft werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 3/08). Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, können Sie im Zweifel von einem Rechtsanwalt erfahren.
VISAGUARD-Guides zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)
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