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Guide: Aufenthaltserlaubnis beantragen

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Step-by-Step-Guide zur Beantragung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde

... welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen

... welche Dokumente für die Beantragung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis notwendig sind

... Details zur Größe und Mietdauer Ihrer Mietwohnung und zu zulässigen Krankenversicherungen (insb. Expat- und Incoming Versicherungen)

... wann die Aufenthaltserlaubnis erlischt und wie Sie ein Verlängerung beantragen

HIER ERFAHREN SIE ...

Geschrieben von: Immigration-Consultant
Veröffentlichungsdatum: 12.04.2024
Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

1. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen

Eine Aufenthaltserlaubnis kann immer dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen und die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind. Die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen sind meistens der Aufenthaltszweck (also z.B. Arbeit, Studium oder Familiennachzug) und von Fall zu Fall unterschiedlich. Neben diesen besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen müssen allerdings auch die allgemeinen Anforderungen erfüllt sein. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind in jedem Visums- und Aufenthaltsfall die gleichen, weshalb sie von jedem Ausländer immer erfüllt sein müssen. In diesem Artikel werden alle von Ausländern zu erfüllenden allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen vorgestellt.

 

Für einen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie die folgenden allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen:

 

  • geklärte Identität (Pass)

  • gesicherter Lebensunterhalt (finanzielle Mittel, Wohnung und Krankenversicherung)

  • keine Vorstrafen oder andere Ausweisungsinteressen

  • Einreise mit dem richtige Visum

 

Von diesen Voraussetzungen kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden. Dies kann immer dann geschehen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ob dies der Fall ist, kann von den Gerichten voll nachgeprüft werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 3/08). Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, können Sie im Zweifel von einem Rechtsanwalt erfahren.

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

2.1 Geklärte Identität und Passpflicht

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, dass die Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist. In der Regel wird die Identität durch die Vorlage eines Passes geklärt. Dies ist aber nicht zwingend, da es Länder gibt, deren Pässe nicht anerkannt sind (z.B. Somalia und Afghanistan). Hier müssen dann ggf. weitere Dokumente zur Identitätsklärung vorgelegt werden (z.B. eine afghanische Tazkira). Die Mitwirkungspflichten enden allerdings an der Grenze der Zumutbarkeit. Gegebenenfalls kann auch ein Ausweisersatz erteilt werden.

2.2 Sicherung des Lebensunterhalts

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Lebensunterhaltssicherung bezeichnet die Fähigkeit, die Miete, alle notwendigen Versicherungen (insbesondere Krankenversicherung) und die Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf (Nahrungsmittel) zu zahlen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Lebensunterhalt muss bis auf einige Ausnahmen immer gesichert sein.

 

Für die Lebensunterhaltssicherung ist erforderlich, dass eine positive Prognose besteht, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach SGB II (BVerwG, 26.08.2008, 1 C 32.07, Leitsatz 1; BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12, Rn. 25). Entscheidend ist dabei aber nicht, ob tatsächlich Sozialleistungen bezogen werden, sondern nur ob ein Anspruch besteht (BVerwG, 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07, Rn. 19 ff.). Die Ausländerbehörde wird also den Bedarf stets “fiktiv” berechnen, unabhängig davon, ob tatsächlich Sozialleistungen bezogen werden (selbst wenn der Ausländer auf Sozialleistungen verzichtet).

2.2.1 Ausreichend finanzielle Mittel

Wie wird der Bedarf ermittelt?

Zur Ermittlung des Gesamtbedarfs sind die Ausgaben der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu addieren. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die folgenden Personengruppen: 

 

  • in Partnerschaft lebende Person (unabhängig von einer eventuellen Ehe),

  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, solange diese nicht wirtschaftlich selbstständig sind,

  • Elternteile der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren,

  • Partner der Elternteile der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren.

 

Aufenthaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben nicht unterhaltsberechtigte Gruppen (z.B. Eltern des Ehegatten) und Rentner. Reine Wohngemeinschaften stellen keine Bedarfsgemeinschaft dar, solange es sich nicht um eine “Verantwortungsgemeinschaft” handelt und ein Unterhaltsanspruch besteht. Eine Verantwortungsgemeinschaft wird nur vermutet, wenn Personen länger als ein Jahr zusammenleben und gegenseitig über ihr Einkommen verfügen können.

 

Wie hoch ist der Bedarf eines Ausländers für die Lebensunterhaltssicherung?

Die Höhe des Bedarfs eines Ausländers orientiert sich an den Regelsätzen des § 20 SGB II, § 27a, 28 SGB XII. Dies sind im Jahr 2024 die folgenden Beträge:

 

Bedarf Alleinstehende (Lebensunterhaltssicherung): 563,00 Euro

Bedarf Ehegatten (Lebensunterhaltssicherung): 1.012,00 Euro

Bedarf Personen bis einschl. 5 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 357,00 Euro

Bedarf Personen 6 bis 13 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 390,00 Euro

Bedarf Personen 14 bis 17 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 471,00 Euro

Bedarf Volljährige in Bedarfsgemeinschaft (Lebensunterhaltssicherung): 451,00 Euro

 

Mehrbedarfe können ggf. für besonders schutzwürdige Personengruppen bestehen (z.B. werdende Mütter, Behinderte, Alleinerziehende und sonstige besondere Fallgruppen).

 

Zu dem sozialrechtlichen Bedarf ist sodann die Miete einschließlich der Betriebskosten hinzuzuaddieren. Hierzu ist bei der Ausländerbehörde der Mietvertrag einzureichen. Bei Untermietverträgen kann zusätzlich eine Erlaubnis zur Untermiete verlangt werden (VG Berlin, 19.05.2014, 5 K 187.13 V). Bei einer kostenlosen Wohnraumüberlassung setzt die Ausländerbehörde in der Regel die “ortsübliche” Miete an (OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010, 11 S 12.10). Der Mietvertrag muss dabei bestimmte Kriterien hinsichtlich Größe und Mietdauer erfüllen.

​

Wie wird das Einkommen ermittelt?

Sobald der Bedarf ermittelt wurde, muss überprüft werden, ob der Bedarfsgemeinschaft genügend Einkommen zur Verfügung steht, um den Bedarf zu decken (BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12). Das Einkommen ergibt sich dabei meistens aus den Arbeitsverträgen, mithin sind aber auch andere Einkommensquellen denkbar (z.B. Vermietung oder Kapitaleinkommen). Wenn das Einkommen schwankend ist (z.B. bei Selbstständigen), muss das durchschnittliche Einkommen der letzten 6 Monate berechnet werden.

 

Von dem Einkommen ist sodann eine Werbungskostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag i.H.v. 100 Euro abzuziehen (BVerwG, 26.08.2008, 1 C 32.07, Ls. 2, Rn. 24). Nach der Gesetzesdogmatik sind also die folgenden Beträge vom Einkommen zu subtrahieren:

 

Werbungskostenpauschale (§ 11b II SGB II): - 100 Euro

20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 €: max. - 84 Euro

30 % des Bruttoeinkommens zwischen 520 und 1000 €: max. - 144 Euro

10 % des Brutto zwischen 1000 und 1200/1500 €: max. 20/50

 

Im Ergebnis sind also vom Einkommen max. 378 Euro abzuziehen. Zusätzlich sind Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen abzuziehen (BVerwG 07.04.2009, 1 C 17.08), selbst wenn diese nicht tituliert sind. Als Maßstab kann dabei der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB herangezogen werden. Die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gilt allerdings nicht, wenn davon auszugehen ist, dass diese Unterhaltsverpflichtungen in Zukunft nicht geltend gemacht werden (BVerwG 10 C 14.12, 29.11.2012). Auch Unterhaltsverpflichtungen von volljährigen Kindern gegenüber ihren Eltern (z.B. im Pflegefall) bleiben unberücksichtigt (BVerwG, 28.09.2004, 1 C 10.03).

Musterberechnung zur Lebensunterhaltssicherung

Im Ergebnis ist der Lebensunterhalt eines Ausländers also wie folgt zu berechnen:

 

Nettoeinkommen

minus Werbungskostenpauschale

minus Regelbedarf der Familie

minus Miete

minus Krankenversicherung

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Die genaue Berechnung des Lebensunterhalts kann (insbesondere in komplizierten Fällen) sehr mühselig sein. Im Zweifel ist ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu Rate zu ziehen, da die Ausländerbehörden viele für den Ausländer günstige Umstände häufig unberücksichtigt lassen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. Hierbei ist maßgeblich, ob der Aufenthalt auf Dauer gesichert sein wird (BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12). Hierbei sind insbesondere auch Berufschancen vor dem Hintergrund einer (ggf. besonders guten) Ausbildung des Ausländers in den Blick zu nehmen. Der zugrunde zu legende Zeithorizont beträgt nach der Rechtsprechung 1 Jahr (EuGH, Rs. Mimoun Khachab, Urteil vom 21.04.2016, C-558/14).

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2.2.2 Wohnung

2.2.3 Krankenversicherung

2.3 Keine Vorstrafen oder Ausweisungsinteressen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt weiterhin voraus, dass kein “Ausweisungsinteresse” besteht. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller vorbestraft ist. Vorstrafen können einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nur entgegengehalten werden, wenn die Strafe nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17, Rn. 22 ff). Dabei gelten die Verwertungsfristen des § 51 BZRG.

 

Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Ausweisung nicht auch tatsächlich möglich sein muss. Vielmehr ist ausreichend, dass ein Ausweisungsinteresse besteht. Deshalb können schon geringe Rechtsverstöße ausreichen (z.B. im Straßenverkehr), um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu vereiteln. Die Grenze ist dabei allerdings die Verhältnismäßigkeit. In Berlin existiert außerdem eine "Geringfügigkeitsschwelle": Die Berliner Behörden nehmen ein Ausweisungsinteresse nur an, wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Berliner Maßstäbe gelten allerdings nicht bundesweit, sodass andere Behörden die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis schon bei geringeren Strafen verweigern können.

2.4 Einreise mit dem richtigen Visum

Grundsätzlich ist auch erforderlich, dass der Antragsteller mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Dies bedeutet, dass die Einreise mit dem gleichen Visum erfolgen muss, wie der anschließende Aufenthalt. Insbesondere ist es z.B. nicht möglich, mit einem Schengen-Visum einzureisen und dann ein Visum zur Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Der Gesetzgeber hat das Visum insofern als Steuerungsinstrument für die Migration vorgesehen. Ein Visum ist also selbst dann erforderlich, wenn sich der Antragsteller bereits in Deutschland aufhält. Dies gilt natürlich nur für die Ersterteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis und nicht bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 39 Nr. 1 AufenthV).

​

Wann kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Visum beantragt werden?

Das Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen zur Visumpflicht. Dies sind vor allem die Folgenden: 

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  • Beantragung einer Verlängerung anstatt einer Ersterteilung,

  • dauerhafte Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (z.B. ehemalige Unionsbürger und Diplomaten),

  • Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise (z.B. Heirat eines Deutschen, Geburt eines deutschen Kindes, Arbeitsplatzangebot als Fachkraft),

  • Innehaben von Aufenthaltstiteln anderer Schengen-Staaten (insb. Blaue Karte)

 

Welche Ausländer müssen kein Visumverfahren durchlaufen?

Die Einreise mit dem richtigen Visum ist allerdings grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden kann (§§ 39 ff. AufenthV). Praxisrelevant ist hier insbesondere das Innehaben einer Blauen Karte aus einem anderen europäischen Staat (§ 39 Nr. 7, 7a AufenthV) und die Verlängerung einer ICT-Karte (§ 39 Nr. 8 AufenthV).

 

Weiterhin müssen auch Angehörige von bestimmten Staaten das Visumverfahren nicht nachholen, um eine Aufenthaltserlaubnis im Inland zu beantragen (sog. Best-Friends-Staaten). Hierunter fallen in erster Linie die folgenden Nationalitäten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies weiterhin für die folgenden Nationalitäten: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.

3. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

Der Aufenthaltstitel kann in der Regel nur erteilt werden, wenn kein Erlöschensgrund vorliegt. Selbst wenn also alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, darf kein Tatbestand vorliegen, der die Aufenthaltserlaubnis wieder zum Erlöschen bringen würde. Die häufigsten Erlöschensgründe werden im Folgenden dargestellt.

 

Wann erlischt mein Aufenthaltstitel?

Der Aufenthaltstitel erlischt gem. § 51 AufenthG in folgenden Fällen:

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  • Ablauf der Geltungsdauer

  • Eintritt einer auflösenden Bedingung (z.B. Beendingung eines Studiums, Wegfall des Krankenversicherungsschutzes, Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylblG)

  • Rücknahme und Widerruf

  • Ausweisung und Abschiebungsanordnung

  • Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund

  • Ausreise für mehr als 6 Monate

  • rückwirkende zeitliche Befristung

  • Sonderregelungen für bestimmte humanitäre Titel

 

Besonders relevant sind hier die Erlöschensgründe der Ausreise von mehr als 6 Monaten (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) und der Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Ausnahmevorschriften bestehen hier vor allem bei einem langjährigen Aufenthalt mit Niederlassungserlaubnis, für Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (und deren Familienangehörigen) und für Ehepartner von Deutschen.

4. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

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