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Guide: Aufenthaltserlaubnis beantragen

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Step-by-Step-Guide zur Beantragung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde (inklusive Terminbuchung bei der Ausländerbehörde Berlin).

HIER ERFAHREN SIE ...

... welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen

... wie Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde buchen (insbesondere in Berlin)

... welche Dokumente für die Beantragung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis notwendig sind

... notwendige Größe und Mietdauer Ihrer Mietwohnung

Geschrieben von:

Rechtsanwalt

Veröffentlichungsdatum:

14.05.2024

Lesezeit:

10 Min.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen


2. Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis (Ersterteilung)

2.1 Geklärte Identität und Passpflicht

2.2 Sicherung des Lebensunterhalts

2.3 Keine Vorstrafen oder Ausweisungsinteressen

2.4 Einreise mit dem richtigen Visum

2.5 Keine Erlöschensgründe (insb. Auslandsaufenthalte)


3. Aufenthaltserlaubnis und Termin in Berlin

3.1 Termin Ausländerbehörde

3.2 Termin bei der Ausländerbehörde Berlin (LEA)


4. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


5. Aufenthaltserlaubnins zu Niederlassungserlaubnis


6. FAQ zur Aufenthaltserlaubnis

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1. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen

Eine Aufenthaltserlaubnis kann immer dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen und die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 5 AufenthG). Die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen sind meistens der Aufenthaltszweck (also z.B. Arbeit (§§ 18 ff. AufenthG), Studium (§§ 16 ff. AufenthG) oder Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG)) und von Fall zu Fall unterschiedlich (siehe dazu auch vollständige Auflistung aller Aufenthaltszwecke in BeckOK AuslR/Maor, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 5 Rn. 1 - 48). Neben diesen besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen müssen allerdings auch die allgemeinen Anforderungen erfüllt sein. Diese allgemeinen Voraussetzungen sind in jedem Visums- und Aufenthaltsfall die gleichen, weshalb sie von jedem Ausländer immer erfüllt sein müssen. In diesem Artikel werden alle von Ausländern zu erfüllenden allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen vorgestellt.

Für einen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie die folgenden allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen:


  • geklärte Identität bzw. Pass (§ 3 AufenthG)

  • gesicherter Lebensunterhalt (finanzielle Mittel, Wohnung und Krankenversicherung; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

  • keine Vorstrafen oder andere Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

  • Einreise mit dem richtige Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG)


Von diesen Voraussetzungen kann nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden. Dies kann immer dann geschehen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Ob dies der Fall ist, kann von den Gerichten voll nachgeprüft werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 3/08). Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, können Sie im Zweifel von einem Rechtsanwalt erfahren. Weiterführende Literaturinformationen zu diesem Thema finden Sie z.B. in Bermann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5.

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

2.1 Geklärte Identität und Passpflicht

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, dass die Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). In der Regel wird die Identität durch die Vorlage eines Passes geklärt. Dies ist aber nicht zwingend, da es Länder gibt, deren Pässe nicht anerkannt sind (z.B. Somalia und Afghanistan). Hier müssen dann ggf. weitere Dokumente zur Identitätsklärung vorgelegt werden (z.B. eine afghanische Tazkira). Die Mitwirkungspflichten enden allerdings an der Grenze der Zumutbarkeit. Gegebenenfalls kann auch ein Ausweisersatz erteilt werden. (z.B. ein Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV).


2.2 Sicherung des Lebensunterhalts

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Lebensunterhaltssicherung bezeichnet die Fähigkeit, die Miete, alle notwendigen Versicherungen (insbesondere Krankenversicherung) und die Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf (Nahrungsmittel) zu zahlen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Der Lebensunterhalt muss bis auf einige Ausnahmen immer gesichert sein.


Genügend Geld zum Leben

Für die Lebensunterhaltssicherung ist erforderlich, dass eine positive Prognose besteht, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach SGB II (BVerwG, 26.08.2008, 1 C 32.07, Leitsatz 1; BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12, Rn. 25). Entscheidend ist dabei aber nicht, ob tatsächlich Sozialleistungen bezogen werden, sondern nur ob ein Anspruch besteht (BVerwG, 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07, Rn. 19 ff.). Die Ausländerbehörde wird also den Bedarf stets “fiktiv” berechnen, unabhängig davon, ob tatsächlich Sozialleistungen bezogen werden (selbst wenn der Ausländer auf Sozialleistungen verzichtet).


Wie wird der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt?

Zur Ermittlung des Gesamtbedarfs sind die Ausgaben der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu addieren. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die folgenden Personengruppen:


  • in Partnerschaft lebende Person (unabhängig von einer eventuellen Ehe),

  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, solange diese nicht wirtschaftlich selbstständig sind,

  • Elternteile der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren,

  • Partner der Elternteile der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren.


Wie hoch ist der Bedarf eines Ausländers für die Lebensunterhaltssicherung?

Die Höhe des Bedarfs eines Ausländers orientiert sich an den Regelsätzen des § 20 SGB II, § 27a, 28 SGB XII. Dies sind im Jahr 2024 die folgenden Beträge:


  • Bedarf Alleinstehende (Lebensunterhaltssicherung): 563,00 Euro

  • Bedarf Ehegatten (Lebensunterhaltssicherung): 1.012,00 Euro

  • Bedarf Personen bis einschl. 5 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 357,00 Euro

  • Bedarf Personen 6 bis 13 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 390,00 Euro

  • Bedarf Personen 14 bis 17 Jahre (Lebensunterhaltssicherung): 471,00 Euro

  • Bedarf Volljährige in Bedarfsgemeinschaft (Lebensunterhaltssicherung): 451,00 Euro

Zu dem sozialrechtlichen Bedarf ist sodann die Miete einschließlich der Betriebskosten hinzuzuaddieren. Hierzu ist bei der Ausländerbehörde der Mietvertrag einzureichen. Bei Untermietverträgen kann zusätzlich eine Erlaubnis zur Untermiete verlangt werden (VG Berlin, 19.05.2014, 5 K 187.13 V). Bei einer kostenlosen Wohnraumüberlassung setzt die Ausländerbehörde in der Regel die “ortsübliche” Miete an (OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010, 11 S 12.10). Der Mietvertrag muss dabei bestimmte Kriterien hinsichtlich Größe und Mietdauer erfüllen.


Wie wird das Einkommen ermittelt?

Sobald der Bedarf ermittelt wurde, muss überprüft werden, ob der Bedarfsgemeinschaft genügend Einkommen zur Verfügung steht, um den Bedarf zu decken (BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12). Das Einkommen ergibt sich dabei meistens aus den Arbeitsverträgen, mithin sind aber auch andere Einkommensquellen denkbar (z.B. Vermietung oder Kapitaleinkommen). Wenn das Einkommen schwankend ist (z.B. bei Selbstständigen), muss das durchschnittliche Einkommen der letzten 6 Monate berechnet werden. Die genaue Berechnung des Lebensunterhalts kann (insbesondere in komplizierten Fällen) sehr mühselig sein. Im Zweifel ist ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu Rate zu ziehen, da die Ausländerbehörden viele für den Ausländer günstige Umstände häufig unberücksichtigt lassen.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. Hierbei ist maßgeblich, ob der Aufenthalt auf Dauer gesichert sein wird (BVerwG 29.11.2012, 10 C 4.12). Hierbei sind insbesondere auch Berufschancen vor dem Hintergrund einer (ggf. besonders guten) Ausbildung des Ausländers in den Blick zu nehmen. Der zugrunde zu legende Zeithorizont beträgt nach der Rechtsprechung 1 Jahr (EuGH, Rs. Mimoun Khachab, Urteil vom 21.04.2016, C-558/14). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der entsprechenden Kommentarliteratur (z.B. Bermann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5).

Wohnung

Wie groß muss meine Wohnung sein?

Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass einem Ausländer “ausreichender” Wohnraum zur Verfügung steht. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn für jedes Familienmitglied über 6 Jahren 12 m² und für jedes Familienmitglied unter 6 Jahren 10 m² zur Verfügung steht. Eine Unterschreitung dieser Werte um 10 % ist nach der Rechtsprechung unschädlich (OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010, OVG 3 B 9.08).


Wie weise ich die Wohnkosten nach, wenn ich Wohneigentum besitze?

Bei Wohneigentum ist regelmäßig nicht der Mietvertrag, sondern die monatliche Kredittilgung inklusive des an die Hausverwaltung zu zahlenden Wohngelds nachzuweisen.


Krankenversicherung

Reicht eine Reisekrankenversicherung aus, um ein Visum zu erhalten?

Ob eine Reisekrankenversicherung ausreichend für einen Visumantrag ist, hängt davon ab, ob Sie ein Schengen-Visum oder ein dauerhaftes Visum beantragen. Für ein Schengen-Visum ist die Reisekrankenversicherung ausreichend, für ein dauerhaftes Visum nicht.


Welche Art der Krankenversicherung benötige ich für ein D-Visum?

Um ein D-Visum zu beantragen, benötigen Sie eine “substitutive” Krankenversicherung. Das bedeutet, dass Ihre Krankenversicherung mindestens die gleichen Leistungen wie die gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland anbieten muss (§ 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG).


Reicht eine gesetzliche Krankenversicherung aus, um ein D-Visum zu beantragen?

Ja, die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausreichend, um ein dauerhaftes Visum in Deutschland zu beantragen (§ 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG).


Welche Krankenversicherung ist die meist genutzte Krankenversicherung?

Die meist genutzte Krankenversicherung ist die Techniker Krankenkasse (TK). Die Techniker Krankenkasse bietet eine unkomplizierte Online-Registrierung an (kein Affiliate-Link).

Reicht auch eine Expat-Versicherung oder Incoming-Versicherung aus, um ein Visum für Deutschland zu beantragen?

Nein, für einen Daueraufenthalt in Deutschland ist eine Expat- oder Incomingversicherung nicht ausreichend, da Expat- und Incomingversicherungen meistens nicht den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen abdecken (siehe § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Dies hängt allerdings von der Versicherung ab.


2.3 Keine Vorstrafen oder Ausweisungsinteressen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt weiterhin voraus, dass kein “Ausweisungsinteresse” besteht. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der Antragsteller vorbestraft ist. Vorstrafen können einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nur entgegengehalten werden, wenn die Strafe nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17, Rn. 22 ff). Dabei gelten die Verwertungsfristen des § 51 BZRG.


Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Ausweisung nicht auch tatsächlich möglich sein muss. Vielmehr ist ausreichend, dass ein Ausweisungsinteresse besteht. Deshalb können schon geringe Rechtsverstöße ausreichen (z.B. im Straßenverkehr), um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu vereiteln. Die Grenze ist dabei allerdings die Verhältnismäßigkeit. In Berlin existiert außerdem eine "Geringfügigkeitsschwelle": Die Berliner Behörden nehmen ein Ausweisungsinteresse nur an, wenn der Antragsteller in den letzten drei Jahren zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurde (siehe Verwaltungshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) zu §§ 53 ff. AufenthG). Die Berliner Maßstäbe gelten allerdings nicht bundesweit, sodass andere Behörden die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis schon bei geringeren Strafen verweigern können.


2.4 Einreise mit dem richtigen Visum

Grundsätzlich ist auch erforderlich, dass der Antragsteller mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Dies bedeutet, dass die Einreise mit dem gleichen Visum erfolgen muss, wie der anschließende Aufenthalt. Insbesondere ist es z.B. nicht möglich, mit einem Schengen-Visum einzureisen und dann ein Visum zur Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Der Gesetzgeber hat das Visum insofern als Steuerungsinstrument für die Migration vorgesehen (siehe hierzu auch Bermann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5). Ein Visum ist also selbst dann erforderlich, wenn sich der Antragsteller bereits in Deutschland aufhält. Dies gilt natürlich nur für die Ersterteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis und nicht bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 39 Nr. 1 AufenthV).

Wann kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Visum beantragt werden?

Das Gesetz kennt allerdings verschiedene Ausnahmen zur Visumpflicht. Dies sind vor allem die Folgenden:


  • Beantragung einer Verlängerung anstatt einer Ersterteilung,

  • dauerhafte Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (z.B. ehemalige Unionsbürger und Diplomaten),

  • Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise (z.B. Heirat eines Deutschen, Geburt eines deutschen Kindes, Arbeitsplatzangebot als Fachkraft),

  • Innehaben von Aufenthaltstiteln anderer Schengen-Staaten (insb. Blaue Karte)


Welche Ausländer müssen kein Visumverfahren durchlaufen?

Die Einreise mit dem richtigen Visum ist allerdings grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden kann (§§ 39 ff. AufenthV). Praxisrelevant ist hier insbesondere das Innehaben einer Blauen Karte aus einem anderen europäischen Staat (§ 39 Nr. 7, 7a AufenthV) und die Verlängerung einer ICT-Karte (§ 39 Nr. 8 AufenthV).


Weiterhin müssen auch Angehörige von bestimmten Staaten das Visumverfahren nicht nachholen, um eine Aufenthaltserlaubnis im Inland zu beantragen (sog. Best-Friends-Staaten, § 41 AufenthV). Hierunter fallen in erster Linie die folgenden Nationalitäten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies weiterhin für die folgenden Nationalitäten: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino.


Gibt es Möglichkeiten, das Visumverfahren zu umgehen?

Ja, vom Visumverfahren kann abgesehen werden, wenn die Nachholung “unzumutbar” ist oder wenn ein sog. Anspruchsfall vorliegt. Die Ausländerbehörde kann dann im Ermessen von der Nachholung des Visumverfahrens absehen.


Dies ist in folgenden Fallgruppen möglich:


  • es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Visums (§ 5 Abs. 2 AufenthG),

  • die Nachholung des Visumverfahren ist für den Antragsteller unzumutbar (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG),

  • es wird ein humanitärer Aufenthaltstitel beantragt (§ 5 Abs. 3 AufenthG).


Wann ist die Nachholung eines Visumverfahren “unzumutbar”?

Eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahren liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:


  • Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung des Antragstellers,

  • keine Reiseverbindungen vorhanden,

  • Vorliegen von Abschiebungsverboten,

  • Anwesenheit in Deutschland zwingend erforderlich (z.B. Kinderbetreuung),

  • keine Termine zur Visumantragstellung verfügbar.

Keine Unzumutbarkeit liegt wohl in den folgenden Fällen vor:


  • die Reise verursacht hohe Kosten,

  • es besteht ein Arbeitsplatzangebot,

  • es muss eine neue Wohnung angemietet werden,

  • Absolvierung der Wehrpflicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2008 OVG 11 S 43.07),

  • vorübergehende Trennung vom Ehegatten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007, OVG 2 S 19.07).


Sollte die Ausländerbehörde zur Nachholung des Visumverfahrens auffordern, sollte im Gegenzug eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung bei der Ausländerbehörde beantragt werden, um das Visumverfahren zu beschleunigen (vgl. § 31 Abs. 3 AufenthV). Zwar wirken die Ausländerbehörden hierbei selten mit, allerdings sind sie nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet, einer überlangen Dauer des Visumverfahrens entgegenzuwirken (OVG Bremen, 21.12.2011, 1 B 246/11).


Wann liegt ein Anspruchsfall vor, der die Umgehung des Visumverfahrens möglich macht?

Ein Anspruchsfall liegt immer vor, wenn ein Aufenthaltstitel zur erteilen “ist”, die Ausländerbehörde also kein Ermessen hat. Dies ist z.B. bei allen Fachkräfteeinwanderungstiteln (insbesondere bei der Blauen Karte EU der Fall). Selbst in diesen Fällen müssen aber alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, ohne dass die Ausländerbehörde ein Ermessen hat (sog. “strikter Rechtsanspruch”). Nach dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein solcher strikter Rechtsanspruch nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15.14). Selbst eine Soll-Vorschrift ändert hieran nichts (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015, 1 C 31.14). Auch hindern bereits kleine Gesetzesverstöße das Entstehen eines Anspruchs, da die Ausländerbehörde in diesen Fällen ein Ausweisungsinteresse prüfen muss (BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15.14).

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2.5. Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

Der Aufenthaltstitel kann in der Regel nur erteilt werden, wenn kein Erlöschensgrund vorliegt. Selbst wenn also alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, darf kein Tatbestand vorliegen, der die Aufenthaltserlaubnis wieder zum Erlöschen bringen würde. Die häufigsten Erlöschensgründe werden im Folgenden dargestellt.


Wann erlischt mein Aufenthaltstitel?

Der Aufenthaltstitel erlischt gem. § 51 AufenthG in folgenden Fällen:


  • Ablauf der Geltungsdauer

  • Eintritt einer auflösenden Bedingung (z.B. Beendingung eines Studiums, Wegfall des Krankenversicherungsschutzes, Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylblG)

  • Rücknahme und Widerruf

  • Ausweisung und Abschiebungsanordnung

  • Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund

  • Ausreise für mehr als 6 Monate

  • rückwirkende zeitliche Befristung

  • Sonderregelungen für bestimmte humanitäre Titel


Besonders relevant sind hier die Erlöschensgründe der Ausreise von mehr als 6 Monaten (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) und der Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Ausnahmevorschriften bestehen hier vor allem bei einem langjährigen Aufenthalt mit Niederlassungserlaubnis, für Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (und deren Familienangehörigen) und für Ehepartner von Deutschen.


Was ist ein “nicht vorübergehender Grund” (Erlöschensgrund)?

Ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer Deutschland aus einem "nicht vorübergehenden Grund" verlässt. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt dann sofort (und nicht erst nach 6 Monaten), der Erlöschensgrund des Verlassens aus einem nicht vorübergehenden Grund ist also unabhängig vom Zeitraum (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).


In der Regel hat der "nicht vorübergehende Grund" ein objektives und ein subjektives Element. Während sich das objektive Element auf "harte Fakten" wie ein laufendes Arbeitsverhältnis, eine gemeldete Wohnung, familiäre Bindungen und das Bestehen von Bank- und Versicherungsverträgen in Deutschland bezieht, bezieht sich das subjektive Element des Verlassens Deutschlands aus einem "nicht vorübergehenden Grund" auf den Willen, nach Deutschland zurückzukehren.


Erlischt der Aufenthaltstitel, wenn ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird?

Nein. Bei nachträglicher Erteilung eines weiteren AT gilt der ursprüngliche Titel bis zum Ablauf fort. Insbesondere darf die Behörde auch den eAT nicht vernichten oder einziehen.

Welche besonderen Erlöschensgründe gelten für Studenten?

Bei Studenten spielen häufig die Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel eine besondere Rolle. Die Aufenthaltstitel gem. § 16b AufenthG enthalten meistens eine der folgenden Nebenbestimmungen:

  • Erlischt mit Beendigung studienvorbereitender Maßnahmen

  • Erlischt mit Beendigung eines Hochschulstudiums an einer (bestimmten) deutschen Hochschule

  • Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer deutschen Hochschule ohne Abschluss

  • Erlischt mit Beendigung des Studiums im Fach A an der B Hochschule


Welche besonderen Erlöschensgründe gelten für Selbstständige?

Auch für Selbstständige und Freelancer gibt es spezielle Erlöschensgründe, bei deren Vorliegen die Aufenthaltserlaubnis ungültig wird. Hier spielen insbesondere die folgenden Nebenbestimmungen eine Rolle:


  • Erlischt mit Wegfall des Krankenversicherungsschutzes.

  • Erlischt bei Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII.


Wie kann ich das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis verhindern?

Das Erlöschen selbst kann meistens nicht direkt verhindert werden. Es ist allerdings möglich, vor dem Erlöschen einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Aufgrund der sog. “Fiktionswirkung” ist der Aufenthalt dann weiterhin erlaubt, obwohl die eigentliche Aufenthaltserlaubnis erloschen ist (siehe auch VISAGUARD-Artikel zur Beantragung einer Fiktionsbescheinigung). Wird der Antrag verspätet gestellt wird der Ausländer grundsätzlich ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG). Aufgrund der sog. “Duldungsfiktion” kann der Ausländer sich allerdings geduldet in Deutschland aufhalten, bis über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entschieden wurde (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Häufig ist dann allerdings ein neues Visumverfahren notwendig, wenn die Ausländerbehörde nicht positiv von ihrem Ermessen Gebrauch macht (siehe § 85 AufenthG).


Was ist der Unterschied zwischen einem Erlöschen und einer nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis?

In manchen Fällen erlischt die Aufenthaltserlaubnis nicht, sondern ihre Geltungsdauer wird nachträglich verkürzt (§ 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Diese Möglichkeit hat die Ausländerbehörde, wenn eine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nachträglich weggefallen ist (z.B. Jobverlust oder Scheidung von der Ehefrau). Die Aufenthaltserlaubnis darf allerdings nicht bis zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit verkürzt werden, sondern immer nur für einen Zeitpunkt in der Zukunft. Andernfalls liegt eine Rücknahme oder ein Widerruf vor, der an spezielle Voraussetzungen gebunden ist.


Wenn bekannt ist, dass die Ausländerbehörde das Erlöschen oder die nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis prüft, sollte rechtzeitig ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden, um die sog. Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 3, 4 AufenthG) auszulösen und somit einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Sollten Sie ein entsprechendes Schreiben von der Ausländerbehörde bekommen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht in Deutschland zu kontaktieren.


Erlischt mein Aufenthaltstitel, wenn ich Straftaten begehe?

Nein, die Begehung von Straftaten führt nicht grundsätzlich zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis. Straftaten können allerdings einen sog. “Ausweisungsgrund” darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann die Ausländerbehörde eine sog. Ausweisungsverfügung erlassen. Wenn diese Ausweisungsverfügung wirksam wird, erlischt der Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

3. Termin bei der Ausländerbehörde

Wenn Sie alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen und Ihr Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, können Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren. Termine beider Ausländerbehörde (insbesondere in Berlin) sind allerdings schwer zu bekommen, weshalb die Terminbuchung schon möglichst früh versucht werden sollte.


3.1 Termin Ausländerbehörde

In den meisten Fällen sind Termine bei der Ausländerbehörde online zu buchen. Dies geht allerdings nur in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde auch ein Online-Terminbuchungssystem zur Verfügung stellt. Unter anderem die folgenden großen Ausländerbehörden stellen ein Online-Terminbuchungssystem oder per Telefon zur Verfügung:



Viele Ausländerbehörden bieten allerdings auch keine Termine mehr online an. In diesem Fall müssen Sie auf andere Antragsmöglichkeiten zurückgreifen. Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Website Ihrer jeweiligen Ausländerbehörde (siehe z.B. Online-Services der Ausländerbehörde Frankfurt am Main). Im Zweifel kann Sie ein Rechtsanwalt für Migrationsrecht hierzu beraten.

3.2 Termin bei der Ausländerbehörde Berlin (LEA)

Eine Besonderheit hinsichtlich der Termine gibt es bei der Ausländerbehörde in Berlin (Landesamt für Einwanderung). Die Ausländerbehörde Berlin bietet nämlich inzwischen die Möglichkeit der Terminbuchung nicht mehr an (siehe VISAGUARD-Artikel: Abschaffung des Terminbuchungssystems beim Landesamt für Einwanderung). Grund für die Abschaffung der Online-Terminbuchung bei der Ausländerbehörde Berlin war insbesondere, dass das System massiv von Botnutzern missbraucht wurde. Diese hatte in Berlin alle Termine bei der Ausländerbehörde im Voraus gebucht und diese Termine dann meist gegen eine Gebühr von 50 - 100 Euro in Facebook-Gruppen verkauft. Dieser Schwarzmarkt war so groß geworden, dass sich das Landesamt für Einwanderung bzw. deren Behördenleiter Herr Mazanke letztendlich dazu entschied, das Online-Terminsystem bei der Ausländerbehörde Berlin vollständig abzuschaffen.


Seit der Abschaffung des Online-Terminsystems beim Landesamt für Einwanderung in Berlin können keine Termine mehr im Internet gebucht werden (siehe hierzu auch Pressemittelung der Ausländerbehörde Berlin vom 06.08.2024). Termine werden jetzt nur noch durch die einzelnen Sachbearbeiter vergeben. Konkret bedeutet dies, dass Sie einen Termin beim Landesamt für Einwanderung (LEA) nun in Berlin nur erhalten, wenn Ihr persönlicher Sachbearbeiter beim LEA einen solchen für Sie vergibt. Hierfür müssen Sie einen Antrag über das Kontaktformular des Landesamts für Einwanderung stellen. Im Kontaktformular müssen Sie Ihre Daten eingeben und die notwendigen Dokumente hochladen. Die Dokumente und Daten werden dann intern bei der Ausländerbehörde Berlin an Ihren Sachbearbeiter übermittelt. Dieser wird Ihre Angaben prüfen und dann einen Termin für Sie buchen oder Sie per E-Mail kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren.


Sollten Sie keine Reaktion von der Ausländerbehörde Berlin erhalten, obwohl Sie dringend einen Termin benötigen, können Sie einen unserer unabhängigen VISAGUARD-Rechtsanwälte beauftragen.

4. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die genannten Ausführungen gelten nicht nur für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch für deren Verlängerung. Insofern gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Vorschriften wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (siehe § 8 Abs. 1 AufenthG). Trotzdem gibt es bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis immer wieder zahlreiche offene Fragen, welche im folgenden beantwortet werden.


Welche Besonderheiten gelten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?
Nach dem Aufenthaltsgesetz finden die Vorschriften über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch bei der Verlängerung Anwendung (§ 8 AufenthG). Es sind also in der Regel keine besonderen Schritte für die Verlängerung erforderlich.


Muss ich bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erneut meine biometrischen Daten (Fingerabdrücke) abgeben?

Rein rechtlich ist eine erneute Abgabe der biometrischen Daten vollkommen überflüssig. Bei vielen Behörden ist die Abgabe der Fingerabdrücke allerdings Routine, sodass die Sachbearbeiter die Fingerabdrücke bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erneut nehmen.

Muss ich bei der Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis eine neue Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einreichen?

Eine neue Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis muss bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur eingereicht werden, wenn auch die Arbeitserlaubnis erneuert werden muss bzw. wenn eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist. Dies gilt in der Regel nur für Aufenthaltserlaubnisse zum Arbeiten.


Was kostet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?

Was die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kostet, hängt von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab (siehe §§ 45, 46 AufenthV):


  • die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte kostet 93 - 96 Euro (je nach Dauer der Verlängerung),

  • die Verlängerung unter Wechsel des Aufenthaltszwecks kostet 98 Euro,

  • die Verlängerung eines D-Visums kostet 25 Euro,

  • die Verlängerung eines Schengen-Visums kostet 60 Euro.


Wie lange dauert die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis?

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss in der Regel innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein (vgl. § 75 VwGO). Die Fiktionsbescheinigung muss allerdings sofort ausgestellt werden (§ 81 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG).

Was geschieht, wenn meine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird, bevor meine alte Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist?

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor Sie eine neue erhalten haben, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung beantragen.


Muss ich doppelte Gebühren zahlen, wenn ich mehrere Aufenthaltstitel beantrage und erhalte?

Nein, doppelte Gebühren müssen bei der Ausstellung mehrerer Aufenthaltstitel nur gezahlt werden, wenn auch mehrere Plastikkarten (eAT) ausgestellt werden. Dies ist in der Regel nicht der Fall.

5. Aufenthaltserlaubnins zu Niederlassungserlaubnis

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und dann für eine gewisse Zeit in Deutschland gelebt haben, können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Niederlassungserlaubnis ist unbegrenzt gültig und ermöglicht Ihnen einen Aufenthalt für immer in Deutschland. In der Regel müssen Sie zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis 5 Jahre in Deutschland mit der Aufenthaltserlaubnis gelebt haben und B1 Sprachkenntnisse haben.

Weitere Informationen zur Niederlassungserlaubnis finden Sie in unseren VISAGUARD-Guides zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis.

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6. FAQ (Aufenthaltserlaubnis Guide)

Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können, hängt davon ab, ob Sie die Erteilungsvoraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis erfüllen.


Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Zweck (z.B. Arbeit, Studium, Familie) und Art der Aufenthaltserlaubnis (z.B. befristet oder unbefristet).


Ich möchte eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Was muss ich tun?

Wenn Sie ein Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie zunächst herausfinden, welche Aufenthaltserlaubnis für Sie zuständig ist. Dies richtet sich nach Ihrem Wohnort (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Wenn Sie herausgefunden haben, welche Ausländerbehörde für Ihren Fall zuständig ist, müssen Sie auf der Website der Behörde nachschauen, welche Dokumente für den Antrag erforderlich sind und wie Sie diese einreichen müssen.


Erlischt mein Aufenthaltstitel, wenn mein Pass abläuft?

Nein, der Aufenthaltstitel kann auch unabhängig vom Pass gültig sein (vgl. Umkehrschluss aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Meistens ist aber die Aufenthaltskarte (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) an die Gültigkeit des Passes gebunden. Wenn der Pass abläuft, muss also nicht eine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass beantragt werden.


In welchen Fällen gilt die Passpflicht nicht?

Die Passpflicht gilt nicht in grenzüberschreitenden Rettungsfällen (§ 2 AufenthV) und für Menschen, die jünger als 16 Jahre sind, wenn sie in den Pass der Eltern eingetragen sind.


Ist die Passpflicht gleichbedeutend mit einem Reisepass?

Nein, die Passpflicht kann auch durch andere Passdokumente erfüllt werden (§ 3 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Relevant ist hier insbesondere der Ausweisersatz, z.B. ein Reiseausweis für Ausländer.


Wann kann mir ein Reiseausweis für Ausländer erteilt werden?

Ein Reiseausweis für Ausländer kann immer dann ausgestellt werden, wenn die Passbeschaffung “unzumutbar” ist. An diese Zumutbarkeit werden von den Ausländerbehörden regelmäßig sehr hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere ist es zumutbar, einen neuen Pass bei der Heimatbotschaft zu beantragen, selbst wenn diese Botschaft immense Kosten dafür verlangt (insbesondere bei Syrern der Fall).


Wann ist die Passausstellung unzumutbar?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Identitätsklärung ein “abgestuftes” Verhältnis der Mitwirkungsbemühungen anzuwenden. Wenn ein Pass nicht erlangt werden kann, müssen zunächst weitere Dokumente besorgt werden, um die Identität zu klären. Wenn auch weitere Dokumente nicht erlangbar sind, ist allerdings letztendlich jedes Mittel der Identitätsklärung möglich (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19). Die Zumutbarkeit ist allerdings in jedem Fall einzeln zu bewerten.


Sind auch sog. “Proxypässe” anerkannt?

Gelegentlich kommt es vor, dass Pässe im Heimatland ohne die Anwesenheit des Antragstellers ausgestellt wurden (sog. Proxypass). Diese Proxypässe sind dann vom Antragsteller nicht unterschrieben. Wenn das Heimatrecht des Ausländers diese Art der Passausstellung nicht ausdrücklich anerkennt, sind diese Pässe in der Regel nicht wirksam.


Müssen Geflüchtete einen Pass bei ihrer Botschaft beantragen?

Asylbewerber sind zwar grundsätzlich nicht von der Passpflicht befreit, allerdings ist es meistens nicht zumutbar, die Botschaft des Verfolgerstaates zu beantragen. Dies gilt jedenfalls so lange wie die politische Verfolgung bzw. der Fluchtgrund fortdauert.


Was ist ein Laissez-Passer?

Ein Laissez-Passer ist ein Reisedokumente, das als vorläufiger Reisepass genutzt werden kann. Es wird meistens von Ausländerbehörden an passlose Ausländer ausgestellt, um eine Abschiebung zu ermöglichen.


Wann ist der Lebensunterhalt gesichert?

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn das Einkommen den sozialrechtlichen “Bedarf” erfüllt. Zunächst ist also der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26.08.2008, 1 C 32.07). Wenn die Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs eine Lücke ergibt, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert (BVerwG, 22.05.2012, 1 C 6.11).


Welche Ausnahmen bestehen zur Pflicht der Lebensunterhaltssicherung?

In den folgenden Fällen muss der Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise gesichert sein:


  • Familiennachzug zu Deutschen

  • Verlängerung für Ehegatten

  • eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten

  • Kinder, wenn Elternteil Aufenthaltsrecht besitzt

  • ehemalige Deutsche

  • Niederlassungserlaubnis für Behinderte

  • verschiedene humanitäre Titel (Ehegatte/minderjährige Kinder von Flüchtlingen/Asylberechtigten)


Ist der Lebensunterhalt auch durch einen befristeten Arbeitsvertrag gesichert?

Ja, auch befristete Arbeitsverträge taugen zur Lebensunterhaltssicherung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2016, OVG 2 N 65.13).


Wie lange dürfen Ausländer maximal arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern?

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf in Deutschland maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei einer Überschreitung dieser Arbeitszeit ist der Lebensunterhalt nach er Rechtsprechung nicht “nachhaltig” gesichert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2016, OVG 2 N 65.13). Geringfügige Überschreitungen der maximalen Arbeitszeit nach dem ArbZG können aber unberücksichtigt bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, 26.5.2015, OVG 12 N 4.14).


Sind Überstunden und Trinkgelder in die Einkommensberechnung einzubeziehen?

Ja, Überstunden sind ganz normal Teil des Einkommens und deshalb für die Lebensunterhaltssicherung berücksichtigungsfähig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2014, OVG 3 N 136/13). Gleiches gilt für Trinkgelder (Sächs. OVG Beschl. v. 7.6.2010, 3 B 295/09).


Wie wird das Einkommen von Selbstständigen berechnet?

Die Einkommensberechnung bei Selbstständigen ist deutlich schwieriger. Insofern müssen zum Nachweis die Steuerbescheide oder der Prüfbericht von Steuerberatern vorgelegt werden, die allerdings nur für die vorherigen Jahre zur Verfügung stehen. Zusätzlich verkompliziert wird die Lebensunterhaltsberechnung durch das Erfordernis der Altersversorgung (BVerwG, 29.11.2012, 10 C 4.12, Rn. 27). Wenn also z.B. Selbstständige die Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung beantragen, sollte ggf. ein Rechtsanwalt für Immigrationsrecht oder Sozialrecht zu Rate gezogen werden.


Ist mein Lebensunterhalt durch Vermögen gesichert, wenn ich nicht arbeite?

Grundsätzlich kann der Lebensunterhalt auch durch eigenes Vermögen gesichert sein. Zwar wenden die Behörden häufig ein, dass das Geld ja ausgegeben werden kann, allerdings dürfte diese Argumentation bei großen Vermögen nicht anwendbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Lebensunterhalt z.B. durch Kapitalerträge (Zinsen, Renten, Mieten) gesichert werden kann. Dies wird man allerdings erst ab mehreren 100.000 oder gar Millionen annehmen können.


Ist ein Wechsel der Steuerklasse bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen?

Ja, die Ausländerbehörde hat bei einem Wechsel der Steuerklasse die geänderte Steuerklasse zu berücksichtigen (z.B. beim Familiennachzug, OVG Berlin, 24.09.2002, 8 B 3.02).


Dürfen Ausländer Arbeitslosengeld beantragen?

Ja, Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und kein “öffentliches Mittel” im Sinne einer Sozialleistung. Der Bezug von Arbeitslosengeld durch Ausländer ist deshalb möglich (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AufenthG).


Dürfen Ausländer Sozialhilfen beantragen?
Nein, der Bezug von Sozialhilfen ist in der Regel als Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nicht ratsam. Es gibt allerdings Ausnahmen.


Welche Art der Sozialhilfe von Ausländern sind berücksichtigungsfähig für die Lebensunterhaltssicherung?

Die folgenden Leistungen können gem. § 2 Abs. 3 AufenthG bei der Lebensunterhaltssicherung von Ausländern berücksichtigt werden:


  • Kindergeld (zahlbar an alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr),

  • Kinderzuschlag (Leistungsergänzung für kindergeldberechtigte Eltern),

  • Erziehungsgeld (Vorgänger des Elterngeldes),

  • Betreuungsgeld (früher existierender Ausgleich für nicht vorhandene Kitas),

  • Elterngeld (Leistung zur Erziehung von Kindern),

  • Bafög und Berufsausbildungshilfen inkl. “Meister-BaföG (Ausbildungsbeihilfen),

  • Renten (Altersversicherung),

  • Krankenleistungen (Krankenversicherung),

  • Stipendien (Begabtenförderung),

  • Arbeitslosengeld I (Arbeitslosenversicherung),

  • Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse,

  • Leistungen für Behinderte und Pflegebedürftige.


Welche Besonderheiten gelten hinsichtlich der Vorstrafen bei der Niederlassungserlaubnis und beim Familiennachzug?

Bei verschiedenen Aufenthaltstiteln bestehen Besonderheiten hinsichtlich der Vorstrafen. Insofern findet gem. § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine besondere Abwägung statt und beim Familiennachzug wird das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses zu einer Ermessensvorschrift heruntergestuft (§ 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG).


Welche “öffentlichen Interessen” können der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegengehalten werden?

Beim Vorliegen eines “öffentlichen Interesses” kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Dies ist allerdings nur in bestimmten Konstellationen der Fall, z.B. zur Verhinderung von übertragbaren Krankheiten (z.B. Covid-19) oder aus politischen Gründen.

Weiterführende Informationen

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