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Fiktionsbescheinigung

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Informationen zur Fiktionsbescheinigung (Bedeutung, Reisen, Arbeiten und Beantragung)

 was eine Fiktionsbescheinigung ist und welche rechtliche Bedeutung die Fiktionsbescheinigung hat

...  wer eine Fiktionsbescheinigung bekommt

… ob Sie mit den unterschiedlichen Fiktionsbescheinigungen reisen und arbeiten dürfen (Erklärung mit Bild)

… wie Sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen und verlängern

… wie Sie eine Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin erhalten

HIER ERFAHREN SIE ...

1. Fiktionsbescheinigung für Ausländer

1.1 Was ist eine Fiktionsbescheinigung/rechtliche Bedeutung einer Fiktionsbescheinigung?

1.2 Wer bekommt eine Fiktionsbescheinigung?

1.3 Wie sieht eine Fiktionsbescheinigung aus?

1.4 Unterschied Fiktionsbescheinigung und andere Aufenthaltsdokumente

2. Reisen mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

2.1 Kann man mit der Fiktionsbescheinigung reisen?

2.2 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Erklärung mit Bild)

2.3 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG (Erklärung mit Bild)

3. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten? (Erklärung mit Bild)

4. Fiktionsbescheinigung beantragen

4.1 Wie beantrage ich eine Fiktionsbescheinigung?

4.2 Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin beantragen

4.3 Fiktionsbescheinigung verlängern

Inhaltsverzeichnis

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1. Fiktionsbescheinigung für Ausländer

1.1 Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Die Fiktionsbescheinigung (Englisch: “temporary permit/certificate” oder “fictional visa/certificate)” ist ein Dokument für Ausländer, das von der Ausländerbehörde ausgegeben wird. Wer eine Fiktionsbescheinigung hat, darf sich legal in Deutschland aufhalten. 

 

Was ist die rechtliche Bedeutung einer Fiktionsbescheinigung?

Die Fiktionsbescheinigung bedeutet zunächst, dass der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist, obwohl der Ausländer momentan keinen gültigen Aufenthaltstitel hat (z.B. weil die Aufenthaltserlaubnis oder das Visum abgelaufen ist). Der Aufenthalt des Ausländers mit einer Fiktionsbescheinigung ist also “fiktiv” erlaubt. Mit anderen Worten: Eigentlich ist der Aufenthalt des Ausländers aufgrund eines abgelaufenen Visums oder einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nicht erlaubt, mit der Fiktionsbescheinigung wird aber “fiktiv” so getan, als ob der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel hätte. Der Aufenthaltstitel wird also faktisch für die Dauer der Fiktionswirkung verlängert.

 

Es gibt die folgenden Arten der Fiktionsbescheinigung:

 

  • Fiktionsbescheinigung bei visumfreien Aufenthalt (§ 81 Abs. 3 AufenthG)

  • Fiktionsbescheinigung bei abgelaufenen Aufenthaltstitel (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

  • Fiktionsbescheinigung zum Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis (§ 81 Abs. 5a AufenthG)

 

Jede dieser Arten der Fiktionsbescheinigung hat unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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Unterschied Fiktionsbescheinigung und andere Aufenthaltsdokumente

Die Fiktionsbescheinigung wird häufig mit anderen Aufenthaltspapieren verwechselt. Hier erfahren Sie, was der Unterschied zwischen einer FIktionsbescheinigung und anderen Dokumenten von der Ausländerbehörde ist:

1.2 Wer bekommt eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Fiktionsbescheinigung kann in unterschiedlichen Situationen beantragt bzw. erteilt werden. Für alle Varianten der Fiktionsbescheinigung sind aber die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

 

1. Der momentane Aufenthalt in Deutschland ist legal (z.B. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder aufgrund von Visumfreiheit) und 

2. während des legalen Aufenthalts wird ein Aufenthaltstitel oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt.

 

Kurz gesagt: Sie müssen also noch während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Visums eine neue Aufenthaltserlaubnis oder die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn Sie dementsprechend rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, tritt die “Fiktionswirkung” ein (§§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG). Wenn diese Fiktionswirkung eingetreten ist, muss die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (§ 81 Abs. 4 AufenthG). In bestimmten Ausnahmefällen kann auch noch nach Ablauf des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung beantragt werden.

 

1.3 Wie sieht eine Fiktionsbescheinigung aus? (Muster Fiktionsbescheinigung nach Aufenthaltsverordnung)

Das untenstehende Bild zeigt ein Muster einer Fiktionsbescheinigung nach der AufenthV (amtlicher Vordruck):

amtlicher-vordruck-fiktionsbescheinigung

2. Reisen mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG)

Viele Menschen fragen sich, ob sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen können. Die (leider nicht so einfache) Antwort wird im Folgenden dargestellt.

 

2.1 Kann man mit der Fiktionsbescheinigung reisen?

Die Beantwortung der Frage, ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen können, hängt davon ab, welche Art der Fiktionsbescheinigung Sie haben. Außerdem müssen Sie grundsätzlich zwischen der Ausreise und der Einreise unterscheiden. Während die Ausreise mit Fiktionsbescheinigung unproblematisch mit allen Fiktionsbescheinigungen möglich ist, kann die Wiedereinreise nach Deutschland nur mit der Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG erfolgen.

 

2.2 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Erklärung mit Bild)

Die Fiktionsbescheinigungen unterscheiden sich grundsätzlich vor allem danach, ob Sie momentan einen Aufenthaltstitel besitzen oder nicht. Wenn Sie sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (z.B. aufgrund der Visumfreiheit für bestimmte Nationalitäten) und dann eine Fiktionsbescheinigung erhalten, dürfen Sie mit der Fiktionsbescheinigung nicht reisen (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wenn Sie Deutschland verlassen, müssen Sie also abwarten, bis Sie wieder für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen einreisen dürfen.

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Im untenstehenden Bild sehen Sie eine FIktionsbescheinigung, mit der Sie nicht reisen dürfen:

20:00 Uhr

TÄGL.

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2.3 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG (Erklärung mit Bild)

Wenn Sie bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels bereits einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z.B. Visum oder Aufenthaltserlaubnis), wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Diese Fiktionsbescheinigung bestätigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland weiterhin legal ist und der vorherige Aufenthaltstitel weiter “fiktiv” gültig ist. Ihr Aufenthalt gilt also (bis die Ausländerbehörde über Ihren Antrag entschieden hat) weiterhin. Da Ihr Aufenthaltstitel also noch gültig ist, dürfen Sie auch weiterhin mit Ihrem Aufenthaltstitel reisen. Mit der Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG dürfen Sie also innerhalb und außerhalb Europas reisen.

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Im unteren Bild sehen Sie eine Fiktionsbescheinigung, mit der Sie reisen dürfen:

20:00 Uhr

TÄGL.

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3. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten? (Erklärung mit Bild)

Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten dürfen, hängt davon ab, ob Sie vor Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis arbeiten durften oder nicht. Die Fiktionsbescheinigung verlängert nämlich “fiktiv” die vorherige Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nicht arbeiten durften (z.B. als visumfreier Staatsangehöriger), dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten (§ 81 Abs. 3 AufenhG). Wenn Sie allerdings vor Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels bereits arbeiten durften (z.B. weil Sie mit einem Arbeitsvisum eingereist sind oder weil Sie Blaue Karte EU haben), dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

 

Ob Sie mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten oder erwerbstätig sein dürfen, ist auch immer in der Fiktionsbescheinigung festgehalten. Insofern wird in der Fiktionsbescheinigung unter dem Punkt “Nebenbestimmungen” niedergeschrieben, ob das Arbeiten erlaubt ist (siehe Bild).

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Wenn an der im Bild rot markierten Stelle “Erwerbstätigkeit erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie jeder Arbeit (auch einer selbständigen) nachgehen. Wenn im roten Kreis im Bild “Beschäftigung erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie arbeiten, aber nicht selbstständig tätig sein. Wenn bei Nebenbestimmungen “Beschäftigung/Erwerbstätig nicht erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten.

4. Fiktionsbescheinigung beantragen

4.1 Wie beantrage ich eine Fiktionsbescheinigung?

Viele Menschen fragen sich, wie sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen können. Die Frage ist zwar berechtigt, aber dem Grunde nach falsch gestellt. Um nämlich eine Fiktionsbescheinigung (erstmalig) zu erhalten, müssen Sie nicht die Fiktionsbescheinigung beantragen, sondern den Aufenthaltstitel an sich. Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt nämlich, dass Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben. 

 

Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigentlich von selbst (bzw. von Amts wegen) erteilen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). In der Praxis geschieht dies allerdings meistens nicht, da die Ausländerbehörden massiv überlastet sind. Die Fiktionsbescheinigung muss dann gesondert beantragt werden.

4.2 Fiktionsbescheinigung in Berlin beantragen

In Berlin kann die Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) über das Online-Formular beantragt werden. Nachdem Sie beim Landesamt für Einwanderung (LEA) ihr zuständiges Referat ermittelt haben (z.B. für die Blaue Karte EU), können Sie im Kontaktformular die Unterkategorie “Fiktionsbescheinigung - Ausstellung nach einem Antrag (bei Zuständigkeit der Referate B1 - B3)” auswählen. Die Daten werden dann automatisch an das Landesamt für Einwanderung (LEA) übermittelt und Ihr Sachbearbeiter sollte dann eine Fiktionsbescheinigung ausstellen bzw. einen Termin für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung festsetzen.

 

Leider ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin extrem überlastet. In Berlin ist es deshalb sehr schwer, eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Im Zweifel können Sie einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht mit der Beantragung der Fiktionsbescheinigung beauftragen. Dieser kann Ihnen im Zweifel ein Anwaltsschreiben ausstellen, das bestätigt, dass Sie eine Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben und Ihr Aufenthalt in Deutschland deshalb “fiktiv” erlaubt ist. Theoretisch können Sie auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) klagen, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten (siehe etwa VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012 – VG 15 L 3.12). Dies kann allerdings vergleichbar hohe Kosten verursachen.

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4.3 Fiktionsbescheinigung verlängern

Wenn Ihre Fiktionsbescheinigung abgelaufen ist, muss Sie verlängert werden. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung wird Ihr Aufenthalt allerdings durch den Ablauf der Fiktionsbescheinigung nicht illegal. Die Fiktionswirkung tritt insofern unabhängig von der Erteilung der Fiktionsbescheinigung ein. Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung hat nur “deklaratorische Wirkung”. Die Fiktionsbescheinigung erlaubt also nicht den Aufenthalt (konstitutive Wirkung), sondern bescheinigt nur, dass der Aufenthalt erlaubt ist (deklaratorische Wirkung).

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